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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 111Art. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 471 sein <strong>und</strong> wäre als solche gegenüberder Europäischen Kommission notifizierungspflichtig (Art. 2 Richtlinie 1998/34/EG,Art. 5 Richtlinie 2003/54/EG).5.6.3.2 Netz<strong>aus</strong>bauverpflichtungen Eingriff in die Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG Rechtfertigung über Klimaschutz Art. 20a GGOrdnungsrechtliche Vorgaben zum Netz<strong>aus</strong>bau sind verfassungsrechtlichgr<strong>und</strong>sätzlich möglich. Sie stellen zwar Eingriffe in die Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit derBetroffenen dar. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die gesamte berufliche Tätigkeit,insbesondere Form, Mittel <strong>und</strong> Umfang sowie gegenständliche Ausgestaltung derBetätigung <strong>und</strong> damit auch das Recht, Art <strong>und</strong> Qualität der angebotenen Güter <strong>und</strong>Dienstleistungen selbst festzulegen 472 . Die Schaffung entsprechender Infrastrukturfür die Elektromobilität ist jedoch zentrale Vor<strong>aus</strong>setzung für deren Ausbau.Insofern kommt <strong>eine</strong> Rechtfertigung dieser Eingriffe über den in Art. 20a GGverankerten Klimaschutz in Betracht. Im Bereich der Verhältnismäßigkeit könneninsbesondere Finanzierungsmodelle Berücksichtigung finden. So hat etwa dieB<strong>und</strong>esnetzagentur bereits angekündigt, die Investitionen derEnergieversorgungsunternehmen für den Ausbau der Infrastruktur fürElektromobilität bei der Festlegung der Netznutzungsentgelte zu berücksichtigen 473 .5.6.3.3 Begünstigungs-/Subventionsinstrumente (MAP, Ladestationen-Programm, KfW-Kredite) gr<strong>und</strong>sätzlich zulässige Subventionsinstrumente (s.o. 5.1.3.1) regelmäßig kein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG (s.o. 5.1.3.1)5.6.3.3.1 Verfassungsrechtliche GesichtspunkteEine gezielte staatliche Förderung des Infrastrukturaufb<strong>aus</strong> für die Elektromobilitätist im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich möglich. DerartigeSubventionen sind vom Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a GG <strong>und</strong> Art. 2471 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 26. Juni 2003 übergemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinie96/92/EG - Erklärungen zu Stilllegungen <strong>und</strong> Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, ABl. EU Nr. L176/37 vom 15.07.2003.472 BVerfGE 106, 275, 299; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn.8.473 Siehe den Nachweis bei v. Hoff, ZNER 2009, 341, 343 (Fn. 9).

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