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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 110Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich dies jedoch nur im Einzelfall <strong>und</strong> unter<strong>Betrachtung</strong> der konkreten Funktionsweise dieser Zähler umfassend beurteilen.Im Hinblick auf den Einbau intelligenter Zähler regelt § 21b EnWG 468 bestimmteAnforderungen an die Messeinrichtungen im Rahmen des Netzzugangs. DieKonkretisierung dieser Anforderungen erfolgt über die Messzugangsverordnung(MessZV) 469 auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 21 b Abs. 4 EnWG. Hierin sindVor<strong>aus</strong>setzungen <strong>und</strong> Bedingungen des Messstellenbetriebs <strong>und</strong> der Messung vonEnergie geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 MessZV hat der Anschlussnutzer bei <strong>eine</strong>mWechsel des Messstellenbetreibers <strong>und</strong> des Messdienstleisters dem Netzbetreiberdie Entnahmestelle oder den Zählpunkt jeweils mit Adresse <strong>und</strong> (Zähler-)Nummermitzuteilen. Insofern stellt sich das Problem, dass ein im Fahrzeug eingebauterZähler k<strong>eine</strong> Adresse besitzt. Hier dürfte sich aber <strong>eine</strong> dem Fahrzeug-Kennzeichen vergleichbare Sachlage ergeben. Ein Auto ist k<strong>eine</strong>r festen Adressezugeordnet, dennoch muss auch jedes Fahrzeug identifiziert werden können, sei esfür Versicherung, Steuererhebung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.Dies geschieht über das Fahrzeug-Kennzeichen. Durch dieses Kennzeichen ist dasKraftfahrzeug wiederum <strong>eine</strong>m bestimmten Halter mit (fester) Adresse zugeordnet.Aus teleologischen Erwägungen ist „Adresse“ im Sinne des § Abs. 1 Nr. 2 MessZVals Adresse des Kraftfahrzeug-Halters zu verstehen. Dadurch sind <strong>eine</strong><strong>aus</strong>reichende Identifizierung <strong>und</strong> Zuordnung <strong>eine</strong>s Zählers zu <strong>eine</strong>r bestimmtenPerson <strong>und</strong> damit das Funktionieren <strong>eine</strong>s Messsystems <strong>aus</strong>reichendgewährleistet. Aus Gründen der Normklarheit sollte aber dieMesszugangsverordnung diesbezüglich ergänzt werden. Da das EnWG hierzuk<strong>eine</strong> eigenen Regelungen enthält, ist <strong>eine</strong> solche Ergänzung durch denVerordnungsgeber möglich (B<strong>und</strong>esregierung mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates, §21b Abs. 4 EnWG).Nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EnWG kann die B<strong>und</strong>esregierung durch Verordnungzumindest b<strong>und</strong>esweit einheitliche technische Mindestanforderungen anMesseinrichtungen unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben regeln sowie dieFrage, in welchen Fällen <strong>und</strong> unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen dieRegulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag desNetzbetreibers genehmigen kann.Die Festlegung <strong>eine</strong>s einheitlichen Ladestationenstandards dürfte zudem <strong>eine</strong>„technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 9 der Richtlinie 1998/34/EG 470 sowie468 Gesetz über die Elektrizitäts- <strong>und</strong> Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.Juli 2005 (BGBI I S. 1970 (3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2009 (BGBI. I S.2870)469 Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb <strong>und</strong> die Messung im Bereichder leitungsgeb<strong>und</strong>enen Elektrizitäts- <strong>und</strong> Gasversorgung (Messzugangsverordnung – MessZV)vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006).470 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 22. Juni 1998 über einInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen <strong>und</strong> technischen Vorschriften, ABl. EU Nr. Nr. L204/37 vom 21.07.1998.

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