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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 109Gesetzliche Vorgaben für <strong>eine</strong>n Ladestationenstandard sind ein Eingriff in die durchArt. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit der Hersteller <strong>und</strong> Betreibersolcher Ladestationen bzw. der Netzbetreiber Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch dasRecht, Art <strong>und</strong> Qualität der angebotenen Güter <strong>und</strong> Dienstleistungen selbstfestzulegen 460 , mithin auch eigene Standards <strong>und</strong> Spezifikationen. Da <strong>eine</strong>inheitlicher Standard jedoch <strong>eine</strong> wesentliche Vor<strong>aus</strong>setzung für den (weiteren)Ausbau der Elektromobilität ist <strong>und</strong> die Belasteten durch <strong>eine</strong>n gesetzlichenStandard nur geringfügig beeinträchtigt sein dürften, könnte dieser Eingriff durch<strong>aus</strong>reichende Gründe des Gemeinwohls – insbesondere Art. 20a GG –verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Erste Stimmen <strong>aus</strong> der Literatur sehenzudem Ladestationen als Teil des Energieversorgungsnetzes im Sinne des § 3 Nr.16 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 461 . Dem folgend hätten Stromlieferanten<strong>eine</strong>n Anspruch auf Zugang zu den in der Öffentlichkeit platzierten Ladestationen(auch der Konkurrenz) gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG, da hiernach jedermanndiskriminierungsfrei Zugang zu den Energieversorgungsnetzen zu gewähren ist 462 .Auch hierbei könnte ein einheitlicher Ladestationenstandard behilflich sein. Hierzusollte aber ein Zugangsanspruch zur Ladeinfrastruktur für Elektromobilität imEnWG <strong>aus</strong>drücklich verankert werden 463 .Der Einsatz <strong>eine</strong>s intelligenten Zählers kann je nach Funktionsumfang dazu führen,dass durch die Übermittlung fahrzeug- <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enspezifischer Informationen(Standort, Ladehäufigkeit <strong>und</strong> –umfang, Speicherstand, Prioritätseinstellungen) 464die Erstellung <strong>eine</strong>s entsprechenden K<strong>und</strong>enprofils ermöglicht wird 465 . Dasinformationelle Selbstbestimmungsrecht <strong>aus</strong> Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mitArt. 1 Abs. 1 GG will den Einzelnen aber gerade davor schützen, dassInformationen über ihn zur Erstellung <strong>eine</strong>s umfassenden Persönlichkeitsprofilsregistriert <strong>und</strong> katalogisiert werden <strong>und</strong> er damit zum Objekt systematischerDatensammlung wird 466 . Ob durch die für die Elektromobilität erforderlichen Zählerein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung vorliegt, hängt in erster Linievom Umfang <strong>und</strong> der Bedeutung der benötigten Daten sowie den Umständen derDatenerhebung ab 467 . Insbesondere dürfte hier aber zu berücksichtigen sein, dassdie Datenübermittlung vom Zählernutzer gewollt ist <strong>und</strong> daher mit dessen Wissen<strong>und</strong> dessen Einwilligung geschieht. Angesichts der zahlreichen460 BVerfGE 106, 275, 299; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn.8.461 V. Hoff, ZNER 2009, 341 ff.462 V. Hoff, ZNER 2009, 341, 345.463 V. Hoff, ZNER 2009, 341, 345.464 Vgl. M. Pehnt/U. Höpfer/F. Merten, Elektromobilität <strong>und</strong> erneuerbare <strong>Energien</strong>, November 2007,Seite 11,http://www.ifeu.org/energie/pdf/Arbeitspapier5_%20Elektromobilitaet%20<strong>und</strong>%20erneuerbare%20<strong>Energien</strong>.pdf.465 M.-S. Göge/S. Boers, ZNER 2009, 368, 370466 U. Di Fabio, in: T. Maunz/G. Dürig (Hrsg.), GG, 56. Auflage 2009, Art. 2 Rn. 173; M.-S. Göge/S.Boers, ZNER 2009, 368, 370.467 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 115 ff.

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