Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 108daher im Rahmen dieser Studie nicht abschließend analysiert werden, sondernbietet Möglichkeiten für <strong>eine</strong> vertiefende Studie, <strong>eine</strong>n Ausblick <strong>und</strong> erste zuklärende Fragen werden benannt. Werden die derzeit auf dem Regelenergiemarktdurchschnittlich bezahlten Leistungs- <strong>und</strong> Arbeitspreise zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, kann derNutzer <strong>eine</strong>s Elektrofahrzeugs mehr als 1.000 Euro pro Jahr durchRegelenergieleistungen einnehmen <strong>und</strong> so die Refinanzierung derBatteriemehrkosten beschleunigen. Aufgr<strong>und</strong> des hohen Aufwands <strong>und</strong> der damitverb<strong>und</strong>enen hohen Transaktionskosten für den Netzbetreiber wird der Nutzer<strong>eine</strong>s Elektrofahrzeugs aber nicht den Leistungs- <strong>und</strong> Arbeitspreis erzielen können,wie er z.B. bei <strong>eine</strong>m Gaskraftwerk bezahlt wird. Wie sich die Transaktionskostenauf den Leistungs- <strong>und</strong> Arbeitspreis von Regelenergie von Elektrofahrzeugen<strong>aus</strong>wirken, müsste im Rahmen <strong>eine</strong>r Folgestudie geklärt werden.Auch zeigen erste Ergebnisse der Begleitforschung der TU Chemnitz 459 zumFlottenversuch von BMW <strong>und</strong> Vattenfall Europe, dass die Nutzer des Fahrzeugs,da es bequemer <strong>und</strong> Nachts preiswerter ist, ihr Fahrzeug zu H<strong>aus</strong>e laden <strong>und</strong> nichtdie öffentliche Ladeinfrastruktur nutzen.Zudem muss zur Teilnahme am Regelenergiemarkt ein vertragliches Konstruktentwickelt werden, welches das Verhältnis der drei beteiligten Akteure (Nutzer derElektromobilität; Stromhändler, der den Strom für das Elektrofahrzeug verkauft <strong>und</strong>Netzbetreiber, der für die Nutzung der Batterie <strong>eine</strong> Prämie zahlt) miteinanderregelt.5.6.3 Rechtliche Bewertung5.6.3.1 Festlegung einheitlicher Ladestationenstandards Eingriff in die Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit der Ladestationenhersteller/-betreiber Rechtfertigung über Art. 20a GG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Zugangsanspruch) Änderung der Messzugangsverordnung Notifizierungspflicht ggn. der Europäischen Kommission459 TU Chemnitz, Pressemitteilung „Elektroautos für Stadtbetrieb geeignet – Halbjahres-Studie:Akkuladung nicht größtes Problem“, http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=100216003, Chemnitz16.02.2010
Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 109Gesetzliche Vorgaben für <strong>eine</strong>n Ladestationenstandard sind ein Eingriff in die durchArt. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit der Hersteller <strong>und</strong> Betreibersolcher Ladestationen bzw. der Netzbetreiber Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch dasRecht, Art <strong>und</strong> Qualität der angebotenen Güter <strong>und</strong> Dienstleistungen selbstfestzulegen 460 , mithin auch eigene Standards <strong>und</strong> Spezifikationen. Da <strong>eine</strong>inheitlicher Standard jedoch <strong>eine</strong> wesentliche Vor<strong>aus</strong>setzung für den (weiteren)Ausbau der Elektromobilität ist <strong>und</strong> die Belasteten durch <strong>eine</strong>n gesetzlichenStandard nur geringfügig beeinträchtigt sein dürften, könnte dieser Eingriff durch<strong>aus</strong>reichende Gründe des Gemeinwohls – insbesondere Art. 20a GG –verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Erste Stimmen <strong>aus</strong> der Literatur sehenzudem Ladestationen als Teil des Energieversorgungsnetzes im Sinne des § 3 Nr.16 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 461 . Dem folgend hätten Stromlieferanten<strong>eine</strong>n Anspruch auf Zugang zu den in der Öffentlichkeit platzierten Ladestationen(auch der Konkurrenz) gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG, da hiernach jedermanndiskriminierungsfrei Zugang zu den Energieversorgungsnetzen zu gewähren ist 462 .Auch hierbei könnte ein einheitlicher Ladestationenstandard behilflich sein. Hierzusollte aber ein Zugangsanspruch zur Ladeinfrastruktur für Elektromobilität imEnWG <strong>aus</strong>drücklich verankert werden 463 .Der Einsatz <strong>eine</strong>s intelligenten Zählers kann je nach Funktionsumfang dazu führen,dass durch die Übermittlung fahrzeug- <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enspezifischer Informationen(Standort, Ladehäufigkeit <strong>und</strong> –umfang, Speicherstand, Prioritätseinstellungen) 464die Erstellung <strong>eine</strong>s entsprechenden K<strong>und</strong>enprofils ermöglicht wird 465 . Dasinformationelle Selbstbestimmungsrecht <strong>aus</strong> Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mitArt. 1 Abs. 1 GG will den Einzelnen aber gerade davor schützen, dassInformationen über ihn zur Erstellung <strong>eine</strong>s umfassenden Persönlichkeitsprofilsregistriert <strong>und</strong> katalogisiert werden <strong>und</strong> er damit zum Objekt systematischerDatensammlung wird 466 . Ob durch die für die Elektromobilität erforderlichen Zählerein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung vorliegt, hängt in erster Linievom Umfang <strong>und</strong> der Bedeutung der benötigten Daten sowie den Umständen derDatenerhebung ab 467 . Insbesondere dürfte hier aber zu berücksichtigen sein, dassdie Datenübermittlung vom Zählernutzer gewollt ist <strong>und</strong> daher mit dessen Wissen<strong>und</strong> dessen Einwilligung geschieht. Angesichts der zahlreichen460 BVerfGE 106, 275, 299; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn.8.461 V. Hoff, ZNER 2009, 341 ff.462 V. Hoff, ZNER 2009, 341, 345.463 V. Hoff, ZNER 2009, 341, 345.464 Vgl. M. Pehnt/U. Höpfer/F. Merten, Elektromobilität <strong>und</strong> erneuerbare <strong>Energien</strong>, November 2007,Seite 11,http://www.ifeu.org/energie/pdf/Arbeitspapier5_%20Elektromobilitaet%20<strong>und</strong>%20erneuerbare%20<strong>Energien</strong>.pdf.465 M.-S. Göge/S. Boers, ZNER 2009, 368, 370466 U. Di Fabio, in: T. Maunz/G. Dürig (Hrsg.), GG, 56. Auflage 2009, Art. 2 Rn. 173; M.-S. Göge/S.Boers, ZNER 2009, 368, 370.467 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 115 ff.