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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 108daher im Rahmen dieser Studie nicht abschließend analysiert werden, sondernbietet Möglichkeiten für <strong>eine</strong> vertiefende Studie, <strong>eine</strong>n Ausblick <strong>und</strong> erste zuklärende Fragen werden benannt. Werden die derzeit auf dem Regelenergiemarktdurchschnittlich bezahlten Leistungs- <strong>und</strong> Arbeitspreise zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, kann derNutzer <strong>eine</strong>s Elektrofahrzeugs mehr als 1.000 Euro pro Jahr durchRegelenergieleistungen einnehmen <strong>und</strong> so die Refinanzierung derBatteriemehrkosten beschleunigen. Aufgr<strong>und</strong> des hohen Aufwands <strong>und</strong> der damitverb<strong>und</strong>enen hohen Transaktionskosten für den Netzbetreiber wird der Nutzer<strong>eine</strong>s Elektrofahrzeugs aber nicht den Leistungs- <strong>und</strong> Arbeitspreis erzielen können,wie er z.B. bei <strong>eine</strong>m Gaskraftwerk bezahlt wird. Wie sich die Transaktionskostenauf den Leistungs- <strong>und</strong> Arbeitspreis von Regelenergie von Elektrofahrzeugen<strong>aus</strong>wirken, müsste im Rahmen <strong>eine</strong>r Folgestudie geklärt werden.Auch zeigen erste Ergebnisse der Begleitforschung der TU Chemnitz 459 zumFlottenversuch von BMW <strong>und</strong> Vattenfall Europe, dass die Nutzer des Fahrzeugs,da es bequemer <strong>und</strong> Nachts preiswerter ist, ihr Fahrzeug zu H<strong>aus</strong>e laden <strong>und</strong> nichtdie öffentliche Ladeinfrastruktur nutzen.Zudem muss zur Teilnahme am Regelenergiemarkt ein vertragliches Konstruktentwickelt werden, welches das Verhältnis der drei beteiligten Akteure (Nutzer derElektromobilität; Stromhändler, der den Strom für das Elektrofahrzeug verkauft <strong>und</strong>Netzbetreiber, der für die Nutzung der Batterie <strong>eine</strong> Prämie zahlt) miteinanderregelt.5.6.3 Rechtliche Bewertung5.6.3.1 Festlegung einheitlicher Ladestationenstandards Eingriff in die Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit der Ladestationenhersteller/-betreiber Rechtfertigung über Art. 20a GG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Zugangsanspruch) Änderung der Messzugangsverordnung Notifizierungspflicht ggn. der Europäischen Kommission459 TU Chemnitz, Pressemitteilung „Elektroautos für Stadtbetrieb geeignet – Halbjahres-Studie:Akkuladung nicht größtes Problem“, http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=100216003, Chemnitz16.02.2010

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