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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 103auch den Umfang der Gebührenerhebung regelt <strong>und</strong> dabei das Äquivalenzprinzipbeachtet 442 .Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz ist im Rahmen der konkurrierendenGesetzgebung auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 Variante 4 GG hinzuweisen, d.h. dass dieLänder hierfür so lange für sich <strong>eine</strong> Gesetzgebungszuständigkeit beanspruchenkönnen, als der B<strong>und</strong> von dieser k<strong>eine</strong>n Gebrauch macht 443 . Hiernach ist daherauch der B<strong>und</strong> zum Erlass von Vorschriften über „die Erhebung <strong>und</strong> Verteilung vonGebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen“befähigt, womit nicht nur B<strong>und</strong>esautobahnen <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esstraßen gemeint sind,sondern alle öffentlichen Straßen einschließlich privat finanzierter Straßen 444 . Dabeidürfen neben öffentlich-rechtlichen Gebühren auch privatrechtliche Entgelte für dieInanspruchnahme <strong>eine</strong>r öffentlichen Straße vorgesehen werden 445 . DerKompetenztitel steht aber unter dem Subsidiaritätsvorbehalt nach Art. 72 Abs. 2GG, d.h. der B<strong>und</strong> darf nur Regelungen treffen, „wenn <strong>und</strong> soweit die Herstellunggleichwertiger Lebensverhältnisse im B<strong>und</strong>esgebiet oder die Wahrung der RechtsoderWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>esgesetzlicheRegelung erforderlich macht“. Dies bedeutet, dass der B<strong>und</strong> nur tätig werden darf,wenn <strong>eine</strong> Vielfalt oder ein Fehlen landesrechtlicher Regelungen gewichtigeNachteile mit sich bringen würde, die nur durch <strong>eine</strong> übergeordnete Regelungabzuwenden sind 446 . Auf diese Zuständigkeit wurden B<strong>und</strong>esregelugen zuParkgebühren oder das Autobahnmautgesetz 447 gestützt 448 . Solange weder derB<strong>und</strong> von der Kompetenz <strong>aus</strong> Nr. 22 noch die Länder von ihrer Kompetenz <strong>aus</strong> Art.30 GG Gebrauch machen, besteht für die Gemeinden außerhalb sonstigerMöglichkeiten (z.B. Parkgebühren nach StVG 449 ) kein Raum zur Einführung vonStraßennutzungsgebühren.Aus der Sicht des Europarechts ist der Gesetzgeber hier bislang nur bei derAusgestaltung <strong>und</strong> Höhe der LKW-Maut erheblichen Bindungen durch die442 M. Brenner, SVR 2004, 209, 213.443 M. Brenner, SVR 2004, 209, 212.444 C. Degenhart, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, Art 74 Rn. 97; C. Seiler, in: V.Epping/C. Hillgruber (Hrsg.), GG, 2009, Art. 74 Rn. 85.445 BT-Drs. 16/813, Seite 13.446 C. Seiler, in: V. Epping/C. Hillgruber (Hrsg.), GG, 2009, Art. 72 Rn. 10 <strong>und</strong> Art. 74 Rn. 85.447 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung vonB<strong>und</strong>esautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwereNutzfahrzeuge – ABMG) vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Gesetzvom 29.5.2009 (BGBl. I S. 1170).448 BVerwGE 58, 326, 330; C. Degenhart, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, Art 74 Rn. 97;C. Seiler, in: V. Epping/C. Hillgruber (Hrsg.), GG, 2009, Art. 74 Rn. 85.1.449 Vgl. hierzu M. Brenner, SVR 2004, 209, 211 f.

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