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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 102Dabei haben die Behörden nach der Rechtsprechung desB<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts jedoch <strong>eine</strong>n gerichtlich nur eingeschränktüberprüfbaren Gestaltungsspielraum 436 . Planregelungen müssen hierbeiverhältnismäßig sein, d.h. die getroffenen Regelungen müssen geeignet <strong>und</strong>erforderlich sein, um das angestrebte Ziel – Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Bevölkerungvor Luftschadstoffen – zu erreichen. Darüber hin<strong>aus</strong> dürfen die angeordnetenBeschränkungen im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht außer Verhältnis zu densich <strong>aus</strong> den Einschränkungen ergebenen Belastungen der Halter hochemittierender Kraftfahrzeuge stehen 437 .5.4.3.7 schadstoffabhängige City-Maut Eingriff in die Allgem<strong>eine</strong> Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG Rechtfertigung durch Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a, 2 Abs. 2Satz 1 GG konkurrierende Zuständigkeit des B<strong>und</strong>es nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 23, 72 Abs. 2GG Letztumsetzung durch die GemeindenDie Auferlegung von Abgaben wie <strong>eine</strong>r City-Maut stellt <strong>eine</strong>n Eingriff in dieAllgem<strong>eine</strong> Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar <strong>und</strong> bedarf zu ihrerRechtfertigung <strong>eine</strong>r gesetzlichen <strong>und</strong> im Übrigen verhältnismäßigenAusgestaltung 438 . Gebühren müssen dabei das Äquivalenzprinzip beachten, dasAusdruck des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes ist <strong>und</strong> ein Missverhältnis zwischender Gebühr <strong>und</strong> der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung verbietet 439 .Als legitimer Zweck für <strong>eine</strong>n Gr<strong>und</strong>rechtseingriff kann der Klima- <strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heitsschutz sowie die Entlastung der Innenstädte vom Verkehr <strong>und</strong> dieVerhinderung <strong>eine</strong>s Verkehrsinfarkts herangezogen werden 440 . Auch sonstigeAspekte, wie etwa der Finanzierungs-, Vorteils<strong>aus</strong>gleichs- oder auchLenkungszweck, stünden der Erhebung <strong>eine</strong>r solchen Gebühr nicht entgegen 441 .Allerdings wäre der Gesetzgeber gehalten, <strong>eine</strong> entsprechende gesetzlicheGr<strong>und</strong>lage zu schaffen, welche Anlass, Gr<strong>und</strong>, Zweck, Bemessungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong>436 BVerwG NVwZ 2007, 695, 698.437 VG Berlin, 9.12.2009 – 11 A 299.08, Rn. 40, zitiert nach juris.438 Vgl. BVerfGE 105, 17, 32; 91, 207, 221; H. Lang, in: V. Epping/C. Hillgruber (Hrsg.), GG, 2009,Art. 2 Rn. 6, 25; C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2Rn. 161.439 BVerfGE 83, 363, 392; BVerwGE 118, 123, 125; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG,10. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 26.440 Vgl. H. Lang, in: V. Epping/C. Hillgruber (Hrsg.), GG, 2009, Art. 2 Rn. 76; H. D. Jarass, in:ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20a Nr. 15; M. Brenner, SVR 2004, 209.441 D. Murswiek, Die Entlastung der Innenstädte vom Verkehr, 1993, Seite 52 ff.; M. Brenner, SVR2004, 209, 212 mwN.

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