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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 101Infrastruktur <strong>und</strong> zur Durchführung wichtiger Aufklärungsarbeit ist Ausfluss derKooperationshoheit der Gemeinden <strong>und</strong> Teil der kommunalen Wirtschafts- <strong>und</strong>Infrastrukturförderung. Insbesondere können gerade die Gemeinden vor Ortwichtige Informationsarbeit leisten <strong>und</strong> damit zugleich gegen die Lärm-, Feinstaub<strong>und</strong>CO 2 -Belastung in ihren Innenstädten vorgehen. Dies begegnet dahergr<strong>und</strong>sätzlich k<strong>eine</strong>n verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte von Art. 28 Abs. 2GG.Eine allgem<strong>eine</strong> hoheitliche Aufklärungsarbeit in Form von Hinweisen <strong>und</strong>generellen Empfehlungen ist auch im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1GG verfassungsrechtlich möglich <strong>und</strong> kollidiert gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mit diesemGr<strong>und</strong>recht 432 . Behördliche Hinweise, die lediglich Wirkung- <strong>und</strong>/oderUrsachenzusammenhänge aufzeigen, belassen dem Adressaten denvollumfänglichen Entscheidungsspielraum <strong>und</strong> stellen als solche lediglich <strong>eine</strong>verhaltenssteuernde Wissenserklärung des Staates dar 433 . StaatlicheEmpfehlungen, die nur der allgem<strong>eine</strong>n Aufklärung der Verbraucheröffentlichkeitdienen <strong>und</strong> dabei k<strong>eine</strong> einzelnen Produkte oder Hersteller identifizieren, entfalteninsoweit k<strong>eine</strong>rlei imperativen Charakter 434 , können aber insbesondere zurSachlichkeit <strong>eine</strong>r Diskussion beitragen. Sie können daher auf <strong>eine</strong> bloßeAufgaben- oder Wahrnehmungszuständigkeit gestützt werden 435 , d.h. hier derkommunalen Wirtschafts- <strong>und</strong> Infrastrukturförderung.5.4.3.6 Ausweitung von Umweltzonen Rechtliche Möglichkeit über §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BImSchGmöglich Umsetzung durch die GemeindenRechtsgr<strong>und</strong>lage für die Einrichtung von Umweltzonen (Aufstellen derVerkehrszeichen 270.1 des § 41 StVO), die das Einfahren mit Fahrzeugen, dienicht die Vor<strong>aus</strong>setzungen der 35. BImSchV erfüllen, verbieten, ist § 40 Abs. 1 Satz1 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BImSchG in Verbindung mit denLuftreinhalte- oder Aktionsplänen der Gemeinden. Nach § 47 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2BImSchG müssen die Behörden <strong>eine</strong>n Plan aufstellen, welcher die erforderlichenMaßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.432 BVerfG, NJW 1977, 1054; W. Spaeth, Gr<strong>und</strong>rechtseingriff durch Information, 1995, Seite 1000;C. Gramm, NJW 1989, S. 2917 (2921 ff.); B. Tremml/M. Luber, NJW 2005, S. 1745 (1748); T.Leidinger, DÖV 1993, S. 925 (930).433 T. Leidinger, DÖV 1993, S. 925 (927); C. Gramm, Der Staat 1991, S. 51 (67); B. Tremml/M.Luber, NJW 2005, S. 1745 (1746); ähnlich M. Böhm, JA 1997, S. 794 („Information“).434 C. Gramm, NJW 1989, S. 2917 (2921); B. Tremml/M. Luber , NJW 2005, S. 1745 (1748); T.Wilrich, Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz (GPSG), 2004, § 8 Rn. 56.435 VGH Mannheim, DÖV 1989, 169, 170; B. Tremml/M. Luber, NJW 2005, S. 1745 (1748); C. Gusy,JZ 1989, S. 1003 (1004); F. Schoch, DVBl. 1991, S. 667 (673).

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