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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 100Emissionsbeitrag auf innerstädtischen Straßen sehr gering ist, wie mobileMaschinen <strong>und</strong> Geräte, Arbeitsmaschinen, land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicheZugmaschinen 426 . Weiterhin fallen hierunter auch zwei- <strong>und</strong> dreirädrigeKraftfahrzeuge 427 . Die Kennzeichnungsverordnung 428 nimmt <strong>eine</strong> Klassifizierungaller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten vor <strong>und</strong> regelt die dementsprechendeäußerliche Kennzeichnung. Kernstück der Verordnung ist hierbei die Einteilung vonKraftfahrzeugen in bestimmte Schadstoffgruppen, was gemäß § 2 Abs. 2 der 35.BImSchV unter Berücksichtigung der Schadstoffemissionen in vierSchadstoffgruppen erfolgt. Die Schadstoffgruppen ergeben sich wiederum <strong>aus</strong>Anhang 2 <strong>und</strong> orientieren sich an den Partikelgrenzwerten der Euro-Abgasnormenfür Dieselfahrzeuge 429 . Abgesehen von Kraftfahrzeugen der Schadstoffgruppe 1,die k<strong>eine</strong> Plakette erhalten, werden die übrigen Fahrzeuge entsprechend derSchadstoffgruppe, der sie angehören, mit <strong>eine</strong>r Plakette (die je nachSchadstoffgruppe rot, gelb oder grün ist) gekennzeichnet (§ 3 der 35. BImSchV) 430 .Zwar besteht k<strong>eine</strong> generelle Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug mit <strong>eine</strong>r Feinstaub-Plakette zu versehen, für die Einfahrt in Umweltzonen ist sie jedoch erforderlich 431 .Die Einführung <strong>eine</strong>r Null-Emissions-Feinstaubplakette wäre nur durch Änderungder entsprechenden Vorschriften möglich.5.4.3.5 Informationsinstrumente (staatliche Imagekampagne,Kommunalverb<strong>und</strong>) kein Eingriff in Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG Wahrung des kommunalen Aufgabenkreises <strong>aus</strong> Art. 28 Abs. 2 GG Handeln im Bereich der örtlichen Wirtschafts- <strong>und</strong> Infrastrukturförderung Handeln im Bereich der kommunalen KooperationshoheitDie kommunale Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG steht denangedachten Maßnahmen nicht entgegen. Die Schaffung <strong>eine</strong>sKommunalverb<strong>und</strong>es zur Einführung von b<strong>und</strong>esweit einheitlichen Nutzervorteilenfür Null-Emissions-Fahrzeuge (Befreiung von Parkgebühren, Einrichtung vonSonderfahrspuren etc.), zur aktiven Mithilfe bei Planungen der Stromtank-426 BR-Drs. 552/05, Seite 11.427 A. Scheidler, NJW 2007, 405, 406.428 Fünf<strong>und</strong>dreißigste Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung –35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom5.12.2007 (BGBl. I S. 2793).429 BR-Drs. 552/05, Seite 2.430 BR-Drs. 162/06, Seite 24; BR-Drs. 552/05, Seite 14; A. Scheidler, NJW 2007, 405, 407.431 A. Scheidler, NJW 2007, 405, 408.

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