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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 99verhältnismäßig ist 417 . Der Gesetzgeber ist insoweit befugt, ordnend <strong>und</strong> klärend indas Wirtschaftsleben einzugreifen, <strong>und</strong> kann in diesem Zusammenhanggr<strong>und</strong>sätzlich auch Geldleistungen auferlegen 418 .Dabei ist aber von Bedeutung, dass ein erheblicher Teil der Parkhäuser inPrivateigentum steht <strong>und</strong> damit <strong>eine</strong>r staatlichen Preispolitik gar nicht zugänglichist 419 . Lediglich auf den öffentlichen Parkraum kann der Staat verkehrs- <strong>und</strong>umweltlenkend tätig werden, wobei rechtlicher Maßstab zum <strong>eine</strong>n das jeweiligeKommunalabgabenrecht ist 420 . Hiernach können für das Parken dann Gebührenerhoben werden, wenn der Parkraum als „öffentliche Einrichtung“ zur Verfügunggestellt <strong>und</strong> betrieben wird (z.B. Art. 8 Abs. 1 BayKAG), wie dies etwa bei <strong>eine</strong>m imEigentum der Gemeinde stehenden Parkh<strong>aus</strong> der Fall ist. Dabei ist die Gemeindeinsbesondere den Vorgaben des Äquivalenz- <strong>und</strong> des Kostendeckungsprinzipsunterworfen (vgl. Art. 8 Abs. 4 BayKAG) 421 . Für andere öffentliche Parkplätzekönnen die Gemeinden nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen VorschriftenParkgebühren erheben 422 . Auch hier ist das Äquivalenzprinzip zu beachten 423 .Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 Variante 4 GG kann auch der B<strong>und</strong> – unter denVor<strong>aus</strong>setzungen des Art. 72 Abs. 2 GG – Regelungen zu Parkgebühren treffen 424 .5.4.3.4 Null-Emissions-Feinstaubplaketten gr<strong>und</strong>sätzlich zulässiges Begünstigungsinstrument (s.o. 5.1.3.1) Änderung der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV)Bestimmte Kraftfahrzeuge mit niedrigen Emissionen können <strong>aus</strong> Gründen derVerhältnismäßigkeit von den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen im Rahmenvon Umweltzonen befreit werden 425 . Dies ist jedoch nur möglich, wennKraftfahrzeuge wegen ihres geringeren Schadstoff<strong>aus</strong>stoßes äußerlichgekennzeichnet sind, um so die Beachtung von Fahrverboten <strong>und</strong>Verkehrsbeschränkungen überwachen zu können. Zwar sind auch bestimmteKraftfahrzeuge generell von derartigen Verkehrsverboten <strong>aus</strong>genommen, ohnedass es hierfür <strong>eine</strong>r Kennzeichnung bedarf (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit mitAnhang 3 der 35. BImSchV). Dazu zählen jedoch nur solche Fahrzeuge, deren417 BVerfGE 75, 108, 154 f.; 78, 232, 224 f.418 BVerfGE 18, 315, 329.419 R. Jahn, NZV 1994, 5, 10.420 M. Brenner, SVR 2004, 209, 212.421 R. Jahn, NZV 1994, 5, 10; M. Brenner, SVR 2004, 209, 212.422 Näher hierzu M. Brenner, SVR 2004, 209, 212; V. Holzkämper, DÖV 1993, 475 ff.423 H.-W. Arndt, WiVerw 1993, 206, 222.424 Vgl. BVerwGE 58, 326, 330; B. Pieroth, in: H. D. Jarass/ders.(Hrsg.), GG, 10. Auflage 2009, Art.74 Rn. 58.425 A. Scheidler, NJW 2007, 405, 406.

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