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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 98durch verschieden hohe Gebührensätze kann sich daher insbesondere durch einvom Gesetzgeber verfolgtes Lenkungsziel sachlich rechtfertigen lassen 412 .Der mit der Elektromobilität verfolgte <strong>und</strong> verfassungsrechtlich verankerte Klima<strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heitsschutz ist ein <strong>aus</strong>reichend sachlicher Gr<strong>und</strong> für <strong>eine</strong> möglicheUngleichbehandlung im Gebührenrecht.Werden private Parkraumanbieter verpflichtet, kostenlosen Parkraum fürElektrofahrzeuge bereitzustellen, dürfte dies <strong>eine</strong>n Eingriff in dieBerufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Die Berufsfreiheitumfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabeselbst festzusetzen. Insbesondere kann der Anbieter dabei Art <strong>und</strong> Qualität sowieden Preis der angebotenen Güter <strong>und</strong> Leistungen selbst festlegen 413 .Berufs<strong>aus</strong>übungsbeschränkungen werden jedoch durch jede vernünftige Erwägungdes Gemeinwohls legitimiert 414 . Der Eingriff könnte daher über den Klima- <strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heitsschutz gerechtfertigt werden. Hierbei muss aber berücksichtigtwerden, dass höhere Anforderungen an die Rechtfertigung gelten, wenn der Staatdie unentgeltliche Vornahme von Tätigkeiten vorschreibt 415 . Aus Gründen derVerhältnismäßigkeit dürfte sich die Anzahl der geforderten Parkplätze daher wohlam jeweiligen Gesamtparkraum orientieren müssen <strong>und</strong> in der ersten Phase aufgroße Parkhäuser u. ä. begrenzt werden. Darüber hin<strong>aus</strong> käme <strong>eine</strong> angemesseneEntschädigung der derart belasteten Parkraumbetreiber in Betracht 416 .5.4.3.3 Erhöhung der Parkgebühren für Verbrennungsmotoren gr<strong>und</strong>sätzlich zulässiges Begünstigungsinstrumente (s.o. 5.1.3.1) gr<strong>und</strong>sätzlich zulässiger Eingriff in Allgem<strong>eine</strong> Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1GG Umsetzung durch die GemeindenDer Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz dürfte im Lichte desGleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ein entsprechend sachlicherGr<strong>und</strong> für <strong>eine</strong> Ungleichbehandlung von elektrischen <strong>und</strong> konventionellenFahrzeugen bei Parkgebühren darstellen.Darüber hin<strong>aus</strong> handelt es sich bei der Erhebung von Parkgebühren um <strong>eine</strong>nEingriff in die Allgem<strong>eine</strong> Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der jedochregelmäßig verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein dürfte, sofern er412 M. Kloepfer, AöR 97 (1972), S. 232 (269).413 BVerfGE 106, 275, 299; 118, 1, 19.414 BVerfGE 85, 248, 259; 103, 1, 10.415 BVerfGE 54, 251, 271; 57, 107, 117; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl.2009, Art. 12 Rn. 36.416 Vgl. BVerfGE 54, 251, 271; BVerfG, NJW 1999, 1621, 1622.

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