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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 97Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt <strong>und</strong> diebesonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben 406 . Der mit derBevorzugung verfolgte Ausbau der Elektromobilität <strong>und</strong> dem damit verb<strong>und</strong>enenKlimaschutz stellt <strong>eine</strong>n solchen sachlichen Gr<strong>und</strong> dar (Art. 20a GG). Gleiches giltfür die Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten im Hinblick auf Leben <strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) 407 .Für <strong>eine</strong> entsprechende Erweiterung der Nutzungsrechte von Elektrofahrzeugen imStraßenverkehr dürfte jedoch zunächst <strong>eine</strong> Änderung derstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich sein.5.4.3.2 kostenlose Parkplätze für Elektrofahrzeuge gr<strong>und</strong>sätzlich zulässiges Begünstigungsinstrument im Rahmen kommunalerParkraumbewirtschaftung Umsetzung durch die Gemeinden im Übrigen freiwillige Vereinbarung / Marketing-Instrument im Rahmen zivilrechtlicher Ausgestaltung möglich Eingriff in Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bei VerpflichtungPrivater Rechtfertigung über Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a GG, 2 Abs. 2Satz 1 GGIm Gebührenrecht 408 ist dem Gleichheitssatz <strong>aus</strong> Art. 3 Abs. 1 GG insbesondereder Gr<strong>und</strong>satz der Belastungsgleichheit <strong>und</strong> der vorteilsgerechten Verteilung derLasten zu entnehmen 409 . Aber auch im Gebührenrecht hat der Gesetzgeber <strong>eine</strong>nweiten – Lenkungszwecke <strong>und</strong> Praktikabilitätserwägungen einschließenden –Gestaltungsspielraum 410 . Eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedlicheBehandlung muss sich aber – sachbereichsbezogen – auf <strong>eine</strong>n „vernünftigen odersonst wie einleuchtenden Gr<strong>und</strong>“ zurückführen lassen 411 . Eine Ungleichbehandlung406 BVerfGE 36, 230, 235; 110, 412, 431; G. Leibholz/H. J. Rinck (Hrsg.), GG, 50. EL, April 2009,Art. 3 Rn. 71 mwN.407 Vgl. C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 229 ff.408 Bei <strong>eine</strong>r Gebühr kommt der Abgabenpflichtige in den Genuss <strong>eine</strong>s tatsächlichen Vorteils, vgl.S. Huster, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum GG, 27. EL, Juni 2009, Art. 3Rn. 140.409 BVerwGE 112, 194, 203.410 BVerfGE 50, 217, 226; 91, 207, 223; 97, 332, 345; BVerwG, DÖV 2001, 468, 470; M. Kloepfer,AöR 97 (1972), S. 232 (247); S. Huster, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zumGG, 27. EL, Juni 2009, Art. 3 Rn. 141.411 BVerfGE 75, 108, 157; 93, 319, 349; BVerwGE 112, 194, 203.

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