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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 93gestellten Mittel <strong>und</strong> dem Ermessen der Behörde bei der Gewährung derZuschüsse. Eine Wettbewerbsverfälschung <strong>und</strong> Handelsbeeinträchtigung liegt dannvor, wenn der Kreis der förderungsfähigen Unternehmen begrenzt wird (etwabewusste Förderung der Forschung <strong>und</strong> Entwicklung im Inland). Ebenso wie beiden Erwerbszuschüssen ist aber <strong>eine</strong> Genehmigung der Beihilfe gemäß Art. 107Abs. 3 lit. c) AEUV möglich. Die Allgem<strong>eine</strong> Gruppenfreistellungsverordnung (s. o.4.1.1.1) enthält in ihrem siebenten Abschnitt (Art. 30 ff. AGVO) Vorschriften über dieGewährung von Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsbeihilfen. Neben denBegriffsbestimmungen in Art. 30 AGVO enthalten die Art. 31 ff. AGVO eindifferenziertes <strong>und</strong> komplexes Regelungswerk, das nach der Art der Forschung <strong>und</strong>der Art des begünstigten Unternehmens bzw. der Institution differenziert. Ausdiesem Gr<strong>und</strong> können die folgenden Ausführungen nur <strong>eine</strong>n ersten Eindruck überdie Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Förderung von Forschung <strong>und</strong> Entwicklung aufdem Gebiet der Elektromobilität darstellen.Art. 31 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 AGVO gestattet <strong>eine</strong> Förderung der industriellen Forschungvon bis zu 50 Prozent der Kosten, wobei die förderungsfähigen Einzelkosten inAbsatz 5 aufgezählt werden. Nach Art. 31 Abs. 4 lit a) AGVO wird dieBeihilfeintensität für mittlere Unternehmen auf 60 Prozent <strong>und</strong> für kl<strong>eine</strong>Unternehmen auf 70 Prozent der erstattungsfähigen Kosten erhöht 402 .Große Unternehmen 50 %Mittlere Unternehmen 60 %Kl<strong>eine</strong> Unternehmen 70 %Was unter kl<strong>eine</strong>n, mittleren <strong>und</strong> großen Unternehmen im Sinne der AGVO zuverstehen ist, ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen. Danach geltenals• kl<strong>eine</strong>s Unternehmen solche, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen <strong>und</strong>deren Jahresbilanz bzw. Jahresumsatz 10 Millionen Euro nicht übersteigt (Art.2 Abs. 2 des Anhangs 1 zur AGVO)• mittleres Unternehmen solche, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen<strong>und</strong> deren Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder derenJahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro beträgt (Art. 2 Abs. 1 desAnhangs 1 zur AGVO)• großes Unternehmen naturgemäß diejenigen, die die obigen Schwellenwerteüberschreiten.Sowohl die Entwicklung leistungsfähiger Batterien als auch die Entwicklungintelligenter Ladesysteme fallen unter den Bereich der industriellen Forschung imSinne des Art. 31 Abs. 2 lit. b) AGVO. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 30 Nr. 3402 Die Erhöhung der Beihilfeintensitäten für Kooperationsvorhaben i.S. des Art. 31 Abs. 4 lit. b)AGVO soll <strong>aus</strong> Gründen der Vereinfachung in dieser <strong>Betrachtung</strong> außer Acht gelassen werden.

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