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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 92vorgesehen. Das Instrument führt zu direkten Anreizwirkungen bei allenIndikatoren.5.3.3 Rechtliche Bewertung5.3.3.1 Verbesserung der Gewährleistungsrechte für Batterien freiwillige Vereinbarung / Marketing-Instrument im Rahmen zivilrechtlicher Ausgestaltung möglich im Übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren gemäß §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB5.3.3.2 Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsförderung gr<strong>und</strong>sätzlich zulässiges Subventionsinstrument (s.o. 5.1.3.1) regelmäßig kein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG5.3.3.2.1 Verfassungs-/einfachrechtliche GesichtspunkteStaatliche Forschungsinvestitionen im Bereich der Elektromobilität sind vom Klima<strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a GG <strong>und</strong> Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG getragen<strong>und</strong> werden daher nach <strong>eine</strong>m sachlichen Gesichtspunkt <strong>und</strong> nicht – entgegen Art.3 Abs. 1 GG – willkürlich vergeben. Daher ist <strong>eine</strong> derartige Differenzierungverfassungsrechtlich gerechtfertigtAuch im Lichte der Berufsfreiheit <strong>aus</strong> Art. 12 Abs. 1 GG lässt die Förderung vonForschung <strong>und</strong> Entwicklung wie etwa im Bereich der Batterie-Technologie bislangk<strong>eine</strong> gewichtige Beeinträchtigung von Konkurrenten erkennen.5.3.3.2.2 Europarechtliche GesichtspunkteIn europarechtlicher Hinsicht soll auf Folgendes hingewiesen werden:Die Gewährung von finanziellen Zuwendungen an forschende <strong>und</strong> entwickelndeUnternehmen, wie etwa zur Entwicklung von leistungsfähigeren Batterien <strong>und</strong>Ladesystemen, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des europäischenBeihilfenverbots nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie richtet sich i.d.R. an Unternehmen(Ausnahme: nicht kommerzielle Forschung, z. B. in Universitäten). Die Selektivitätder Maßnahme resultiert regelmäßig <strong>aus</strong> der Beschränkung der zur Verfügung

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