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Einsprache

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32. Keine Rechtfertigung einer AusnahmeAusnahmen von allgemeinverbindlichen Vorschriften sind möglich, wenn besondereVerhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden (Art. 26BauG). Es bestehen keine besonderen Verhältnisse und erst recht kein “aussergesetzlicherVersorgungsnotstand”. Am Breitenrainplatz kann auch bei einer vorübergehendenSchliessung der Migrosfiliale über die Zeit des Neubaus bei einem Grossverteiler eingekauftwerden. Die Güter des täglichen Bedarfs werden zudem durch viele kleinereGewerbetreibende rund um den Breitenrainplatz angeboten. Weitere Möglichkeiten,Grosseinkäufe zu tätigen, bestehen in den Migros Wyler und Lorraine, im Denner an derScheibenstrasse und im Wankdorfcenter. Der geplante Neubau eines Laden an einembestehenden Standort sind keine “besonderen Verhältnisse” im Sinne von Art. 26 BauG.Zur Begründung “besonderer Verhältnisse” kann die Bauherrschaft einzig wirtschaftlicheGründe anführen. Diese genügen jedoch nicht, denn sie können “praktisch in jedem Fallangeführt werden” (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz, 3. Auflage, Bd. 1, 2007, Art.26/27, N5 a).Nicht die Quartierbevölkerung, d.h. die Öffentlichkeit, hat sich einem privaten Bauherrnanzupassen, sondern der Bauherr hat seine Bauprojekte so zu planen, dass diese dieInteressen der Öffentlichkeit in einem möglichst geringeen Mass beeinträchtigten. DasGesetz nennt eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und verlangt nicht, wie bei denPrivatinteressen, “eine wesentliche Beeinträchtigung”. Zwar reicht nicht jeder geringfügigeNachteil zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung aus. Beim vorliegenden Bauprojektist jedoch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses offensichtlich, wie auchvorangehend dargelegt. Das Ladenprovisorium würde dem öffentlichen Interesse nachFreifläche und Naherholung der Quartierbevölkerung zuwiderlaufen3. Präjudizielle Wirkung einer AusnahmebewilligungBei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist auch der Gefahr des Präjudizes(Notwendigkeit der Gleichbehandlung künftiger Fälle) Rechnung zu tragen (Zaugg/Ludwig,Kommentar zum Baugesetz, 3. Auflage, Bd. 1, 2007, Art. 26/27, N7 Buchst. b). Es ist zubefürchten, dass nach der Migros bald auch andere Privatunternehmer ein Provisorium aufder Kasernenwiese errichten möchten. Unter Hinweis auf das Kasernenwiese-Provisoriumwürden bald auch Ansprüche auf provisorische nicht öffentliche Nutzungen andererFreiflächen gestellt. Die vom Gesetzgeber mit gutem Grund besonders geschützten Zonenfür öffentliche Nutzungen (in der Stadt Bern ganz besonders die Freiflächen A) würden damitzur Reserve- oder gar “Disponibelflächen” für temporär ausgelagerte, komerzielleNutzungen degradiert. In einer Zeit, die dazu neigt, nicht kommerziell genutzte Flächen als“unternutzte Flächen” zu betrachten, muss Art. 26 Abs. 1 BauG streng ausgelegt werden.GRÜNE PARTEI BERN Regula Fischer Luzius TheilerLuternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch

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