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BGR 192 Augenschutz

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<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Bild 5: Drahtgewebevisier (Quelle: Fondermann)Bild 6: Kunststoffvisier (Quelle: Dalloz)12. Schutzhauben schützen Kopf und Hals sowie je nach Ausführung auch dieoberen Schulterpartien. Sie werden direkt am Kopf oder über dem Schutzhelmgetragen.Schutzhauben bestehen in der Regel aus undurchsichtigem Material, z.B. Textilienmit Imprägnierung oder Beschichtung, und sind mit einem Fenster für Sichtscheibenmit oder ohne Filterwirkung ausgestattet.3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beider ArbeitVor dem Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer gemäß § 5Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art undUmfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungengemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz durch allgemein schützende technische Einrichtungen(kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmenvermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungenund die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.3.1 BereitstellungNach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung muss der Unternehmer den VersichertenAugen- und Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungen nicht andersverhindert beziehungsweise ausreichend gemindert werden können.6


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3.1.1 GefährdungsermittlungIm Rahmen der Gefährdungsermittlung hat der Unternehmer die Gefährdungen nach– Art– Umfang,– Dauer und– Wahrscheinlichkeitder Gefährdungen der Augen und des Gesichts zu erfassen.Möglich sind zum Beispiel:– mechanische,– optische,– chemische,– thermische,– biologische,– elektrische Gefährdungen.In vielen Fällen ist mit dem Zusammentreffen mehrerer dieser Gefährdungen zu rechnen.So treten z.B. beim Schweißen neben optischen auch mechanische und thermischeEinflüsse auf. Beim Austreten von Flüssigkeiten oder Gasen unter hohem Druck ist mitmechanischen, chemischen und thermischen Gefährdungen zugleich zu rechnen.3.1.1.1 Mechanische GefährdungenMechanische Gefährdungen des Auges können sich durch Fremdkörper, wie Stäubeund Festkörper, z.B. Späne, Splitter, Körner, ergeben, die das Auge treffen undverletzen.Stäube können zwischen Lid und Augapfel gelangen und zu Reizungen oder zuEntzündungen führen. Sind Gefährdungen durch Stäube nicht ausgeschlossen, istein Schutz des Auges auch von den Seiten her erforderlich.Treffen Festkörper auf das Auge, besteht in der Regel die Gefahr, dass sie durchEindringen in die Hornhaut diese verletzen. Die Gefährdung des Auges ist nicht nurvon der Form der Festkörper, sondern auch von der kinetischen Energie abhängig,mit der das Auge getroffen wird. Diese Energie hängt neben der Masse vor allemvon der Geschwindigkeit des Festkörpers ab.3.1.1.2 Optische GefährdungenOptische Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in ultraviolette, sichtbare und infraroteStrahlung unterschieden.7


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Wellenlänge in nm100 280 315 380 780 1400 3000 1 mmultraviolette sichtbare Strahlung infrarote Strahlung3.1.1.2.1 Ultraviolette StrahlungUV-Strahlung tritt z.B. beim Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung, bei der Lacktrocknung,der Kunststoffhärtung oder bei medizinischen Anwendungen auf. Sie istgefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf dieAugen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oderBindehautentzündungen („Verblitzen“) kommen.3.1.1.2.2 LichtLicht ist sichtbare Strahlung, die ungehindert die Netzhaut des Auges trifft und dasSehen ermöglicht. Intensive sichtbare Strahlung kann - ähnlich wie bei der Laserstrahlung-die Netzhaut bleibend schädigen. Bei hohen Leuchtdichten oder Leuchtdichteunterschiedenkann durch Blendung die visuelle Wahrnehmung behindertwerden.3.1.1.2.3 Infrarote StrahlungIR-Strahlung geht z.B. von feuerflüssigen Massen in der Metall- oder Glasindustrieaus; sie tritt aber auch bei Schweißvorgängen auf. Sie kann Schädigungen derNetzhaut und Linse verursachen. Langwellige IR-Strahlung kann zum grauen Star(Feuerstar) führen.8


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3.1.1.2.4 LaserstrahlungBeim Laser (Light amplification by stimulated emission of radiation) handelt es sichum Strahlungsverstärkung durch stimulierte Strahlungsemission im Wellenlängenbereichzwischen 100 nm und 1mm. Die hohe Intensität des Laserstrahles verbundenmit großer Reichweite kann das Auge bleibend schädigen. Im Wellenlängenbereichzwischen 400 nm und 1 400 nm können schon niedrige Leistungen die Netzhautdurch die Fokussierungswirkung der Augenlinse schädigen.Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B 2, bisherige VBG93).3.1.1.3 Chemische GefährdungenChemische Gefährdungen können von festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen,z.B. Dämpfe, Nebel, Rauche, ausgehen. Chemikalien können sich im Augenwasserlösen. Säuren und Laugen können das Auge schwer schädigen.3.1.1.4 Thermische GefährdungenHitze wird durch feste oder flüssige Körper (Berührungswärme), über Gase (Konvektionswärme)oder durch Infrarotstrahlung übertragen, wobei es durch Austrocknungzu Hornhautreizungen kommen kann.Kälteeinwirkung, z.B. bei längerem Aufenthalt in kalter Witterung oder in Kühlhäusern,kann zum Tränen der Augen und zu Erfrierungserscheinungen führen.3.1.1.5 Biologische GefährdungenBiologische Agenzien (Bakterien, Viren, Sporen) können über das Auge in den Körpergelangen und Infektionen verursachen.3.1.1.6 Elektrische GefährdungenBei Schaltarbeiten oder Kurzschlüssen in elektrischen Energieverteilungsanlagenkönnen Störlichtbögen entstehen. Durch die entstehenden hohen Temperaturen undwegspritzende Teilchen besteht die Gefahr, dass Auge und Gesicht erheblich geschädigtwerden.3.1.2 Beurteilung3.1.2.1 AllgemeinesBei der Auswahl von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer gemäß § 2PSA-Benutzungsverordnung eine Beurteilung des von ihm vorgesehenen Augen- undGesichtsschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser die Gefahr ausreichendmindert.Für die Auswahl ist es zweckmäßig, <strong>Augenschutz</strong>geräte vor Ort zu erproben. Dabeiist eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger oder eine Behinderung bei derenArbeit so gering wie möglich zu halten. Bei der Auswahl sollten Unternehmer,Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragteund die Träger der <strong>Augenschutz</strong>geräte zusammenwirken.9


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Bei den Kosten des <strong>Augenschutz</strong>es sind neben den Anschaffungskosten auch dieFolgekosten zu berücksichtigen. Attraktiv ausgeführte Modelle erhöhen die Tragebereitschaftund senken damit die betrieblichen Unfallzahlen.3.1.2.2 KorrektionsschutzbrillenHandelsübliche Korrektionsbrillen haben keine Schutzwirkung. Deshalb muss der Unternehmer auchfehlsichtigen Versicherten geeigneten <strong>Augenschutz</strong> zur Verfügung stellen.Für kurzfristige Arbeiten über wenige Minuten können z.B. Korb-, Überbrillen oderVisiere getragen werden.Kombinationen mit Korb- oder Überbrillen neigen allerdings zum Beschlagen, könnendadurch zu zusätzlichen Gefährdungen führen und werden deshalb erfahrungsgemäßoft abgelehnt. Außerdem verursachen derartige Kombinationen oftDoppelbilder oder Spiegelungen.Daher wird der Einsatz von Korrektionsschutzbrillen empfohlen, da sie Schutzfunktionund korrigierende Wirkung vereinen.Korrektionsschutzbrillen werden erfahrungsgemäß von den betroffenen Versichertenproblemlos getragen und darüber hinaus regelmäßig besser gepflegt. In der Anschaffungist dieser <strong>Augenschutz</strong> zwar teurer, dies gleicht sich allerdings in fast allenFällen durch die erheblich längere Benutzungsdauer aus.3.1.3 Arten von Augen- und GesichtsschutzAbhängig von der Gefährdung müssen Tragkörper ausreichende mechanische Festigkeitund Beständigkeit gegen Temperatureinwirkung und Chemikalien aufweisen.Alle Sichtscheibenarten können mit speziellen Oberflächen mit zusätzlichen Eigenschaften(z.B. entspiegelt, beschlaghemmend) beschichtet werden.Einscheiben-Sicherheitsmineralglas wird thermisch, chemisch oder in einem Mischverfahrenso behandelt, dass eine erhöhte Bruchfestigkeit erreicht wird.Verbund-Sicherheitsglas besteht aus miteinander verklebten Scheiben. Bei Zerstörungwerden die Splitter von der Klebeschicht weitgehend zusammengehalten. Üblichsind Verbund-Sicherheitsgläser aus gleich dicken Glasscheiben oder aus einer dickenund einer dünnen Glasscheibe oder aus einer Glasscheibe und einer Kunststoffscheibe.Die Glas-/Kunststoffkombinationen verbinden die Vorteile beiderWerkstoffe.Kunststoffscheiben zeichnen sich durch ihr geringes Gewicht und die Eigenschaftaus, glühende Teilchen ohne Beschädigung der Oberfläche abzuweisen. Sie sindweitgehend bruchsicher, aber eingeschränkt kratzfest.Mineralglas ist zwar weitgehend kratzfest, aber empfindlich gegen auftreffende glühendeTeilchen.Sofern bei Anwendung gleichzeitig ein Schutz gegen glühende Teilchen und gegenFestkörper erforderlich ist, kann die Sichtscheibe durch eine Vorsatzscheibe geschütztwerden. Dies gilt z.B. für das Überkopfschweißen.Darüber hinaus kann Augen- und Gesichtsschutz aus Draht- oder Kunststoffgewebezum Schutz gegen mechanische Gefährdungen, Drahtgewebe auch bei Hitzestrahlungeingesetzt werden.10


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3.1.3.1 <strong>Augenschutz</strong> gegen mechanische GefährdungenGegen allgemeine mechanische Gefährdungen des Auges sind Sicherheits-Sichtscheiben oder entsprechende Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Entsprechendder kinetischen Energie (Funktion aus Masse und Geschwindigkeit) dereinwirkenden Späne und Splitter gibt es verschieden geprüfte Sichtscheiben mit denKennzeichnungen S, F, B oder A.Siehe auch Tabellen 5 und 8.Gelegentlich kann auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisierenmit Schutzbrillen sinnvoll sein, so zum Beispiel in der Forstwirtschaft beim Umgangmit Freischneidern (Motorsensen), bei denen der Einsatz eines Gewebevisiers alleinvielfach nicht ausreicht.3.1.3.2 <strong>Augenschutz</strong> gegen optische GefährdungenBei optischen Gefährdungen des Auges sind geeignete Schutzfilter in Abhängigkeitvon der jeweiligen Tätigkeit zu benutzen. Beim Gas- und Lichtbogenschweißen, beiLöt- und anderen vergleichbaren Arbeiten sind Schweißer-Schutzfilter entsprechendden Ziffern 1 und 2 in Anhang 2 einzusetzen. Die Einsatzgebiete für UV-, IR- undSonnenschutzfiltern ergeben sich aus den Abschnitten 3 bis 5 in Anhang 2.In Abhängigkeit von der Strahlung wird zwischen– Schweißerschutzfiltern,– Sonnenschutzfiltern,– Schutzfiltern gegen ultraviolette Strahlung,– Schutzfiltern gegen infrarote Strahlung,– Schutzfiltern gegen Laserstrahlungsowie ggf. Kombinationen daraus unterschieden.Bei diesen Filterarten ist die Durchlässigkeit für die ultraviolette, sichtbare und infraroteStrahlung dem Einsatzzweck entsprechend begrenzt, wobei die notwendigeSchutzstufennummer mit der Intensität der Strahlung steigt.Bei Schweißarbeiten können neben herkömmlichen auch elektrooptische Filter mitumschaltbaren oder selbsttätig anpassenden Filtern eingesetzt werden.3.1.3.3 <strong>Augenschutz</strong> gegen chemische GefährdungenGegen Einwirkungen durch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Feinstäube (Durchmesser< 5 µm) schützen Korbbrillen mit der Kennzeichnung „5“. Bei chemischenGefährdungen nur des Auges durch Flüssigkeitsspritzer sind Korbbrillen mit derKennzeichnung „3“ zu benutzen.Sind nicht nur Augen, sondern auch Gesicht und Hals durch Flüssigkeitsspritzer gefährdet,sind Schutzschirme zu benutzen.11


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Kategorie III:Zur Kategorie III gehören persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahrenoder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, und beidenen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung derGefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.Die CE-Kennzeichnung der persönlichen Schutzausrüstungen sieht, entsprechendder Kategorieneinteilung, wie folgt aus:Kategorie I CEKategorie II CEKategorie III CE /Kennnummer der gemeldeten Stelle, die die Produktionsüberwachungdurchführt.KategorieAlle Schutzausrüstungen für das Auge und FilterIIaußer:<strong>Augenschutz</strong> und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung konzipiert undhergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung miteiner Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammenoder großen SchmelzmaterialspritzernZum Schutz gegen ionisierende Strahlungen konzipierter und hergestellter <strong>Augenschutz</strong>und FilterZum Schutz gegen Risiken der Elektrizität konzipierter und hergestellter <strong>Augenschutz</strong>und FilterSchwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken<strong>Augenschutz</strong> und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen konzipiertund hergestellt werden, Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für denprivaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sindSki-Korbbrillen aller Art außer KorrekturbrillenKorrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit KorrekturglasBemerkung: Haben die Brillen andere Schutzeigenschaften als den Schutz gegendie Sonnenstrahlen, z.B. gegen Stöße, Schleifteilchen, werden sie einzig und alleinauf Grund dieser Schutzeigenschaften als persönliche Schutzausrüstungen in dieKategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entsprichtFür die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern konzipierte und hergestellte,in Helme integrierte VisiereIIIIIIIIIIII0*0***<strong>Augenschutz</strong> für medizinische Zwecke**<strong>Augenschutz</strong> für den StraßenverkehrTabelle1: PSA Kategorien <strong>Augenschutz</strong>13


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3.1.4.2 Allgemeine Kennzeichnung nach NormenNormengerechte <strong>Augenschutz</strong>geräte werden entsprechend den nachfolgenden Tabellengekennzeichnet. Sichtscheiben und Tragkörper sind getrennt gekennzeichnet.Bestehen beide aus einer Einheit, befindet sich die Kennzeichnung auf dem Tragkörper.Die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten technische Daten sind in dervorgegebenen Reihenfolge auf Sichtscheiben oder Tragkörpern angebracht.3.1.4.2.1 Kennzeichnung der Sichtscheiben nach DIN EN 166Die Kennzeichnung der Sichtscheiben muss wesentliche technische Informationen infolgender Form enthalten:Schutzstufe (nur Filter)*Identifikationszeichen des HerstellersOptische Klasse (ausgenommen bei Vorsatzscheiben)Kurzzeichen für mechanische Festigkeit*Kurzzeichen für Beständigkeit gegen Lichtbogen*Kurzzeichen für Nichthaften von SchmelzmetallundBeständigkeit gegen Durchdringen heißer Festkörper*Kurzzeichen für Oberflächenbeständigkeit gegenBeschädigung durch kleine Teilchen*Kurzzeichen für die Beständigkeit gegen Beschlagen*Kurzzeichen für erhöhten Reflexionsgrad*Kurzzeichen für Original- oder Ersatzscheibe*X 1 X X² X³ 8 9 K N R O*: falls zutreffendX 1 :Schutzstufennummer gemäß Tabelle 3X²: Optische Klasse gemäß Tabelle 4X³: Festigkeit gemäß Tabelle 5Tabelle 2: Kennzeichnung von Sichtscheiben14


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>ZeichenBemerkung- F Stoß mit niedriger Energie(Prüfung 0,88 g Stahlkugel mit 45 m/s Geschwindigkeit)- B Stoß mit mittlerer Energie(Prüfung 0,88 g Stahlkugel mit 120 m/s Geschwindigkeit)- A Stoß mit hoher Energie(Prüfung 0,88 g Stahlkugel mit 190 m/s Geschwindigkeit)Tabelle 8: Kurzzeichen für die Beständigkeit von Tragkörpern gegen Teilchen hoherGeschwindigkeit3.1.4.2.3 Kennzeichnung von <strong>Augenschutz</strong>geräten mit Sichtscheiben und Tragkörperin einer EinheitBestehen Sichtscheiben und Tragkörper aus einer Einheit, ist die vollständige Kennzeichnungder Sichtscheiben, ergänzt durch einen Bindestrich und die Kennziffer(n)des Gefährdungsbereiches des Tragkörpers auf diesem anzubringen.Ein <strong>Augenschutz</strong>gerät bietet nur dann für einen bestimmten Anwendungsfall einenausreichenden Schutz, wenn sich die geeigneten Sichtscheiben in dem für den Anwendungsfallgeeigneten Tragkörper befinden.3.1.5 Individuelle PassformBei der Bereitstellung nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung ist auf die individuellenBedürfnisse der Benutzer zu achten. Dabei sind auch zusätzliche Einflüsse, diebeim Tragen des Augen und Gesichtsschutzes auftreten können, zu beachten.Diese können z.B. sein- unzulänglicher Tragekomfort, wie zu hohes Gewicht, verstärktes Schwitzen,mangelhafter Sitz, zu hohe Andruckkraft,- unterschiedliche Gesichtsform, eventuelle Fehlsichtigkeit, individueller Augenabstand,langsameres Adaptieren = Anpassen des Auges an unterschiedliche Beleuchtungsstärkenmit zunehmendem Alter (Probleme bei Hell-Dunkel-Wechseln),- Hautunverträglichkeiten,- Beeinträchtigung des Sehvermögens infolge unpassender optischer Eigenschaften,wie Bildverzerrung, Farbveränderungen, besonders bei Signalfarben undStreulicht, Spiegelung,- Einschränkung des Gesichtsfeldes,- Beschlagen der Sichtscheibe.Eine Erprobung von <strong>Augenschutz</strong>geräten kann Aufschluss geben über:- Schutzwirkung (ausreichende Abdeckung des Augenraumes bzw. des Gesichtes),- optimales Gesichtsfeld,- Anpassung an Kopf oder Gesicht der Benutzer,- die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen.18


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3.2 Benutzung3.2.1 Gemeinsame BestimmungenUm die Informationen für die Benutzung gemäß § 2 Abs. 3 PSA-Benutzungsverordnung verfügbar zu machen sollte der Unternehmer für die Benutzungvon <strong>Augenschutz</strong> unter Berücksichtigung der Informationsbroschüre des Herstellerseine Betriebsanweisung erstellen. Sie soll alle für den sicheren Einsatz erforderlichenAngaben, insbesondere über- die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung,- das Verhalten bei der Benutzung des Augen- und Gesichtsschutzes- das Verhalten bei festgestellten Mängeln,- Lagerung,- Pflege- Reinigungenthalten.In Erfüllung der Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmerdie Benutzung des Augen- und Gesichtsschutzes zu überwachen.3.2.1.1 SichtprüfungIn Erfüllung ihrer Pflichten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz haben die Versicherten vorder Benutzung den <strong>Augenschutz</strong> durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustandzu prüfen. Werden Mängel festgestellt, haben die Versicherten diese dem Unternehmeroder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Ist ein Austausch nichtmöglich und die Schutzwirkung nicht mehr ausreichend, darf mit dem beschädigtenAugen- oder Gesichtsschutz nicht weitergearbeitet werden.3.2.1.2 AufbewahrungWerden Schutzbrillen nicht benutzt, sind sie nach den Empfehlungen des Herstellersin einem geeigneten Behälter aufzubewahren. Werden sie abgelegt, ist zur Vermeidungvon Kratzern darauf zu achten, dass sie nicht mit den Sichtscheiben nachunten liegen.3.2.1.3 Reinigung und PflegeAugen- und Gesichtsschutz ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Dabei sinddie Hinweise des Herstellers zu berücksichtigen.3.2.2 Sicherheitsgerechte Benutzung verschiedener persönlicher SchutzausrüstungenNach § 2 Abs. 3 PSA-Benutzungsverordnung ist bei der gleichzeitigen Benutzungmehrerer persönlicher Schutzausrüstungen darauf zu achten, dass diese sich nicht inihrer Schutzwirkung gegenseitig beeinträchtigen. So können zum Beispiel BrillenbügelKapselgehörschützer in ihrer Wirksamkeit erheblich beeinflussen. Auch könnenAugen- und Atemschutz sich gegenseitig behindern.Auf der anderen Seite gibt es geprüfte und zertifizierte Kombinationen persönlicherSchutzausrüstungen, so z.B. Schutzhelme mit angebauten Visieren oder kombinierterAugen- und Gehörschutz.19


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3.2.3 Hygienische MaßnahmenBei der Benutzung können Verunreinigungen, z.B. durch Stäube und Flüssigkeiten,auftreten und Hautreizungen oder sogar Infektionen verursachen. Deshalb ist AugenundGesichtsschutz in regelmäßigen Abständen zu reinigen, zu pflegen und gegebenenfallszu desinfizieren.3.2.4 Informationen für die BenutzerDer Unternehmer hat gemäß § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Versicherten -gegebenenfalls anhand der Betriebsanweisung - vor der ersten Benutzung und nachBedarf, in verständlicher Sprache zu unterweisen.Die Unterweisung sollte unter anderem Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung,ordnungsgemäßen Aufbewahrung, zur Reinigung und Pflege sowie zum Erkennenvon Schäden beinhalten.3.3 Wartungs-, Reparatur- und ErsatzmaßnahmenNach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer dafür zusorgen, dass Sichtscheiben ersetzt werden, wenn sie verfärbt, verkratzt oder mit festsitzendenPartikeln behaftet sind sowie bei Anzeichen von Rissen in einer eventuellvorhandenen Schutzfolie.Augen- und Gesichtsschutzgeräte sind auch auszusondern, wenn Einstellelementenicht mehr arretierbar sind.4 Zeitpunkt der AnwendungDiese BG-Regel ist anzuwenden ab Juli 2001, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regelnach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereitszu beachten sind. Sie ersetzt die bisherigen „Regeln für den Einsatz von AugenundGesichtsschutz“ (ZH 1/703) vom April 1995.20


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Anhang 1Kennzeichnungsbeispiele1 Sichtscheiben1.1 Sicherheitssichtscheiben ohne Filterwirkung mit höchstem Niveau mechanischer Schutzfunktion1.2 Sichtscheiben mit Filterwirkung1.2.1 Schweißerschutzfilter1.2.1.1 Schweißerschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion1.2.1.2 Schweißerschutzfilter mit umschaltbarer Schutzstufe1.2.1.3 Schweißerschutzfilter mit zwei Schutzstufen1.2.2 UV-Schutzfilter1.2.2.1 UV-Schutzfilter ohne mechanische Schutzfunktion1.2.2.2 UV-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion1.2.3 IR-Schutzfilter1.2.3.1 IR-Schutzfilter ohne mechanische Schutzfunktion1.2.3.2 IR-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion und Nichthaften von Schmelzmetall1.2.4 Sonnenschutzfilter1.2.4.1 Sonnenschutzfilter für gewerblichen Gebrauch1.2.4.2 Sonnenschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion1.3 Vorsatzscheiben2 Tragkörper2.1 Tragkörper zum Schutz gegen mechanische Risiken und optische Strahlung2.2 Tragkörper zum Schutz gegen tropfende oder spritzende Flüssigkeiten2.3 Tragkörper zum Schutz gegen erhöhte mechanische Risiken sowie gegen tropfende undspritzende Flüssigkeiten2.4 Tragkörper zum Schutz gegen Grobstaub2.5 Tragkörper zum Schutz gegen Gas und Feinstaub2.6 Tragkörper zum Schutz gegen Störlichtbögen bei Kurzschluss in elektrischen Anlagen2.7 Tragkörper zum Schutz gegen Metallspritzer2.8 Tragkörper für mehrere Gefährdungsbereiche21


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1 Sichtscheiben1.1 Sicherheitssichtscheiben ohne Filterwirkung mit höchstem Niveau mechanischerSchutzfunktionIdentifikationszeichen desHerstellersOptische KlasseKurzzeichen für mechanischeFestigkeit, z.B. Stoß mit hoherEnergieKurzzeichen X 3 A1.2 Sichtscheiben mit Filterwirkung1.2.1 SchweißerschutzfilterSchutzstufennummer(siehe Anhang 2)Identifikationszeichen desHerstellersOptische KlasseKurzzeichen 11 X 122


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1.2.1.1 Schweißerschutzfilter mit mechanischer SchutzfunktionSchutzstufennummer (sieheAnhang 2)Identifikationszeichen desHerstellersOptische KlasseKurzzeichen für erhöhtemechanische FestigkeitKurzzeichen 5 X 2 S1.2.1.2 Schweißerschutzfilter mit umschaltbarer Schutzstufe (nachDIN EN 379)An die Stelle der Schutzstufennummer treten die Schutzstufennummern der Hell- undDunkelstufe, getrennt durch einen Schrägstrich. Ist der Dunkelzustand von Hand einstellbar,sind die Grenzen des erreichbaren Schutzstufenbereiches mit Bindestrichgetrennt zu kennzeichnen.Die optische Klasse nach DIN EN 166 wird - durch Schrägstriche getrennt - um dieStreulichtklasse und die Homogenitätsklasse gemäß DIN EN 379 ergänzt; hier z.B.1/3/2.Beispiel einer vollständigen Kennzeichnung:HellstufeDunkelstufe(n)- Bereich 1(falls zutreffend)Dunkelstufe(n)- Bereich 2(falls zutreffend)Kennzeichen desHerstellersOptische KlasseStreulichtklasseHomogenitätsklasseNummer der NormKurzzeichen 5/ 11 - 13 0 1/ 3/ 2 37923


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1.2.1.3 Schweißerschutzfilter mit zwei Schutzstufen(nach DIN EN 379)An die Stelle der einzigen Schutzstufennummer treten die Schutzstufennummern derHell- und Dunkelstufe(n) durch ein + - Zeichen getrennt, z.B. 6 + 10.Schutzstufe derHellzone(n)Schutzstufe derDunkelzone(n)Kennbuchstabe desHerstellersOptische KlasseKurzzeichen 6 + 10 X 1Zusätzlich sind gegebenenfalls die Zeichen für die Erfüllung von Zusatzanforderungennach DIN EN 166 anzubringen.1.2.2 UV-Schutzfilter1.2.2.1 UV-Schutzfilter ohne mechanische SchutzfunktionVorzahl für UV-Schutzfilter, z.B. mitguter FarbkennungSchutzstufennummer(siehe Anhang 2)Identifikationszeichendes HerstellersOptische KlasseKurzzeichen 3 - 1,7 X 124


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1.2.2.2 UV-Schutzfilter mit mechanischer SchutzfunktionVorzahl für UV-Filter, z.B. mitbeeinträchtigter FarbkennungSchutzstufennummer(siehe Anhang 2)Identifikationszeichendes HerstellersOptische Klasse,Kurzzeichen für Stoß mitmittlerer EnergieKurzzeichen 2 - 1,4 X 2 B1.2.3 IR-Schutzfilter1.2.3.1 IR-Schutzfilter ohne mechanische SchutzfunktionVorzahl für IR-SchutzfilterSchutzstufennummer (siehe Anhang 2)Identifikationszeichen des HerstellersOptische KlasseKurzzeichen 4 - 4 X 125


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1.2.3.2 IR-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion und Nichthaften vonSchmelzmetallVorzahl für IR-SchutzfilterSchutzstufennummer (siehe Anhang2)Identifikationszeichen des HerstellersOptische KlasseKurzzeichen für Stoß mit niedriger E-nergieKurzzeichen für Nichthaften vonSchmelzmetall FestkörperKurzzeichen 4 - 5 X 2 F 91.2.4 Sonnenschutzfilter1.2.4.1 Sonnenschutzfilter für gewerblichen GebrauchSonnenschutzfilter für gewerblichenGebrauchVorzahl für Sonnenschutzfilter, z.B. ohneIR-AnforderungSchutzstufennummer (siehe Anhang 2)Identifikationszeichen des HerstellersOptische KlasseKurzzeichen 5 1,7 X 126


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1.2.5 Sonnenschutzfilter mit mechanischer SchutzfunktionVorzahl für Sonnenschutzfilter, z.B. mitIR-AnforderungSchutzstufennummer (siehe Anhang 2)Identifikationszeichen des HerstellersOptische KlasseErhöhte mechanische FestigkeitKurzzeichen 6 - 2 X 2 S1.3 VorsatzscheibenIdentifikationszeichen desHerstellersKurzzeichenX27


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>2 Tragkörper2.1 Tragkörper zum Schutz gegen mechanische Risiken und optische StrahlungIdentifikationszeichen des HerstellersNummer der NormKurzzeichen für Stoß mit niedriger E-nergieKurzzeichen X N F2.2 Tragkörper zum Schutz gegen tropfende oder spritzende FlüssigkeitenIdentifikationszeichen des HerstellersNummer der NormVerwendungsbereich FlüssigkeitenKurzzeichen X N 328


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>2.3 Tragkörper zum Schutz gegen erhöhte mechanische Risiken sowie gegentropfende und spritzende FlüssigkeitenIdentifikationszeichen desHerstellersNummer der NormVerwendungsbereich Flüssigkeiten;Anforderung Stoß mitniedriger Energie wird erfülltKurzzeichen X N 3-F2.4 Tragkörper zum Schutz gegen GrobstaubIdentifikationszeichendes HerstellersNummer der NormVerwendungsbereichGrobstaubKurzzeichen X N 42.5 Tragkörper zum Schutz gegen Gas und FeinstaubIdentifikationszeichendes HerstellersNummer der NormVerwendungsbereichGas und FeinstaubKurzzeichen X N 529


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>2.6 Tragkörper zum Schutz gegen Störlichtbögen bei Kurzschluss in elektrischenAnlagenIdentifikationszeichendes HerstellersNummer der NormVerwendungsbereichStörlichtbogenKurzzeichen X N 82.7 Tragkörper zum Schutz gegen MetallspritzerIdentifikationszeichendes HerstellersNummer der NormVerwendungsbereichSchmelzmetallKurzzeichen X N 92.8 Tragkörper für mehrere GefährdungsbereicheAuf den Tragkörpern können die Codezahlen für mehrere Gefährdungsbereiche erscheinen.Beispiele für eine kombinierte Kennzeichnung:X 34 - F30


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Anhang 2Empfohlene Schutzfilter1 Schweißerschutzfilter beim Gasschweißen2 Schweißerschutzfilter beim Lichtbogenschweißen3 UV-Schutzfilter4 Infrarot-Schutzfilter in Abhängigkeit von der Strahlertemperatur5 Sonnen-Schutzfilter31


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>1 Schweißerschutzfilter beim GasschweißenSchutzstufen22,534567VerbrauchVerwendung Gas Volumendurchsatz(I/h)Leichte BrennschneidarbeitenSchweißen und Hartlöten Acetylen bis 70Brennschneiden Sauerstoff bis 900Schweißen und Härtlöten Acetylen über 70 bis 200Brennschneiden Sauerstoff über 900 bis 2000Schweißen und Hartlöten Acetylen über 200 bis 800Brennschneiden Sauerstoff über 2000 bis 4000Schweißen und Hartlöten Acetylen über 800Brennschneiden Sauerstoff über 4000 bis 80008 Brennschneiden Sauerstoff über 800032


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>2 Schweißerschutzfilter beim LichtbogenschweißenEmpfohlene Filterschutzstufen sind grau unterlegt.VerfahrenUmhüllteElektrodenStromstärke in Ampère1,5 6 10 15 30 40 60 70 100 125 150 175 200 225 250 300 350 400 450 500 6008 9 10 11 12 13 14MAG8 9 10 11 12 13 14WIGMIG beiSchwermetallen8 9 10 11 12 139 10 11 12 13 1410 11 12 13 1410 11 12 13 14 15MIG beiLeichtmetallenLichtbogenfugenhobelnPlasmaschmelzschneidenMikroplasmaschweißen9 10 11 12 134 5 6 7 8 9 10 11 121,5 6 10 15 30 40 60 70 100 125 150 175 200 225 250 300 350 400 450 500 600Anmerkung: Die Bezeichnung „Schwermetalle“ bezieht sich auf Stähle, legierte Stähle, Kupfer und seine Legierungen u.s.w.33


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>3 UV-SchutzfilterFarberkennungSchutzstufe 2-1,2 kann beeinträchtigtsein2-1,4 kann beeinträchtigtsein3-1,23-1,43-1,73-2,03-2,53-33-4keine wesentlicheVerschlechterungkeine wesentlicheVerschlechterungTypischeAnwendungenZur Anwendung mit Strahlungsquellen,die überwiegend Ultraviolettstrahlungemittieren, wenn die Blendungkein wesentlicher Faktor ist.Zur Anwendung mit Strahlungsquellen,die überwiegend Ultraviolettstrahlungemittieren, wenn eine gewisseAbsorption der sichtbaren Strahlungnotwendig ist.Zur Anwendung mit Strahlungsquellen,die überwiegend Ultraviolettstrahlungbei Wellenlängen


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>4 Infrarot-Schutzfilter in Abhängigkeit von der StrahlertemperaturSchutzstufeTypische Anwendungfür Strahler der mittlerenTemperatur °C4-1,2 Über 10504-1,4 10704-1,7 10904-2 11104-2,5 11404-3 12104-4 12904-5 13904-6 15004-7 16504-8 18004-9 20004-10 215035


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>5 Sonnen-SchutzfilterSchutzstufe5-1,16-1,1Verwendung Bezeichnung 1)Diese Schutzstufe gilt nur für bestimmtephototrope Sonnenschutzfilter im hellenZustand und für den Bereich hoher Lichttransmissionvon Verlauffiltern5-1,46-1,45-1,76-1,75-26-25-2,56-2,55-3,16-3,15-4,16-4,1als sehr helles Filterals helles Filterals empfohlenes Universalfilter meist gutverwendbarmeist gebräuchlich in Mitteleuropain den Tropen und Subtropen, für Himmelsbeobachtungen,im Hochgebirge,Schneeflächen, hellen Wasserflächen,Sandflächen, Kalk- und Kreidebrüchen, fürden Straßenverkehr nicht zu empfehlennur bei extremen Bestrahlungsstärken, nichtfür den Straßenverkehr geeignetsehr hellhellmitteldunkelsehr dunkelextrem dunkel1) Die Bezeichnung ist in den verschiedensprachigen Ausgaben dieser Norm keine wörtliche Übersetzung, da die Filter entsprechend denlandesüblichen Beleuchtungsstärken verschieden dunkel empfohlen werden.Anmerkung:Filter mit der Vorzahl 6 in der Schutzstufe besitzen einen Infrarotschutz36


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Anhang 4Vorschriften und RegelnNachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:1. Gesetze, Verordnungen(Bezugsquelle:Arbeitsschutzgesetz,BuchhandeloderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV),Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen vonpersönlichen Schutzausrüstungen – 8.GSGV).2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit(Bezugsquelle: BerufsgenossenschaftoderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1, bisherige VBG 1),Unfallverhütungsvorschrift „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (BGV D1, bisherigeVBG 15),Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2, bisherige VBG 93),BG-Information „Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen“ (BGI 566; bisherigeZH 1/124),BG-Information „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (BGI 578, bisherige ZH 1/172).3. Normen(Bezugsquelle:DIN EN 165DIN EN 166DIN EN 167DIN EN 168DIN EN 169DIN EN 170DIN EN 171DIN EN 172Beuth Verlag GmbH,Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Wörterbuch,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Anforderungen,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Optische Prüfverfahren,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Nichtoptische Prüfverfahren,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Filter für das Schweißen und verwandte Techniken;Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Ultraviolettschutzfilter; Transmissionsanforderungenund empfohlene Verwendung,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Infrarotschutzfilter; Transmissionsanforderungen undempfohlene Verwendung,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Sonnenschutzfilter für den gewerblichen Gebrauch,37


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>DIN EN 174DIN EN 175DIN EN 207DIN EN 208DIN EN 379DIN EN 1731DIN EN 1836DIN EN 1938Persönlicher <strong>Augenschutz</strong> ; Skibrillen für den alpinen Skilauf,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beimSchweißen und bei verwandten Verfahren,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Filter und <strong>Augenschutz</strong> gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen),Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; <strong>Augenschutz</strong>geräte für Justierarbeiten an Lasern undLaseraufbauten (Laser-Justierbrillen),Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgradund Schweißerschutzfilter mit zwei Lichttransmissionsgraden,Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für dengewerblichen und nichtgewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanischeGefährdung und/oder Hitze,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong>; Sonnenbrillen und -schutzfilter für den allgemeinenGebrauch,Persönlicher <strong>Augenschutz</strong> ; Schutzbrillen für Motorrad- und Mopedfahrer,DIN EN 12254 Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungenund Prüfung,DIN 58 214 <strong>Augenschutz</strong>geräte; Schutzschilde und Schutzhauben; Begriffe, Formen undsicherheitstechnische Anforderungen.38


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Stichwortverzeichnis:39


AAufbewahrung ........................................................................................................................ 18Auswahl................................................................................................................................... 8BBeschlagen............................................................................................................................. 15Betriebsanweisung ................................................................................................................... 18Bildschirmarbeitsplätze................................................................................................................ 4Biologische Gefährdung ........................................................................................................8, 11Brennschneiden ....................................................................................................................... 31CCE-Kennzeichnung ................................................................................................................... 11Chemische Gefährdung .........................................................................................................8, 10EElektrische Gefährdung ..........................................................................................................8, 11Elektrooptischer Filter ................................................................................................................ 10Ersatz defekter Schutzbrillen ....................................................................................................... 19Erwärmung............................................................................................................................. 11FFahrzeuge ................................................................................................................................ 4Farberkennung ........................................................................................................................ 33Filterschutzstufen ...................................................................................................................... 14GGasschweißer, Filter für............................................................................................................. 31Gefährdungsbeurteilung .............................................................................................................. 5Gefährdungsermittlung ................................................................................................................ 6Gestellbrille .............................................................................................................................. 4HHartlöten................................................................................................................................ 31Hochgebirge .......................................................................................................................... 35Hygiene................................................................................................................................. 19IIR-Strahlung....................................................................................................................7, 10, 14IR-Schutzfilter ..........................................................................................................10, 24, 25, 34KKategorien ............................................................................................................................. 12Kennzeichnung nach Normen .................................................................................................... 13Kennzeichnungsbeispiele........................................................................................................... 20Kombination verschiedener PSA.................................................................................................. 18Korbbrille ................................................................................................................................. 4Korrektionsschutzbrille ............................................................................................................. 4, 9Kratzfestigkeit.......................................................................................................................... 15Kunststoffscheiben ...................................................................................................................... 9Kurzschlusslichtbogen ..........................................................................................................11, 29


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>LLaser ....................................................................................................................................... 7Licht ........................................................................................................................................ 7Lichtbogenschweißen, Filter für ................................................................................................... 32MMängel ................................................................................................................................. 18Mechanische Festigkeit ............................................................................................................. 15Mechanische Gefährdung ......................................................................................................6, 10Metallspritzer .......................................................................................................................... 29Mineralglas .............................................................................................................................. 9OOptische Gefährdung............................................................................................................6, 10Optische Klasse....................................................................................................................... 15PPassform ................................................................................................................................ 17SSchmelzmetall ................................................................................................................... 15, 25Schmelzmetallspritzer................................................................................................................ 11Schnee .................................................................................................................................. 35Schutzhaube............................................................................................................................. 5Schutzschild.............................................................................................................................. 4Schutzschirm....................................................................................................................... 5, 10Schweißerschutzfilter ............................................................................................... 10, 21, 22, 23Elektrooptischer Filter ................................................................................................................ 22Schweißerschutzschild ................................................................................................................ 5Sicherheitssichtscheibe...........................................................................................................4, 21Sichtprüfung............................................................................................................................ 18Sichtscheibe ..................................................................................................................4, 13, 21Sonnenschutzfilter....................................................................................................10, 25, 26, 35Störlichtbogen (siehe auch Kurzschlusslichtbogen)........................................................................... 29Straßenverkehr ........................................................................................................................ 35TThermische Gefährdung .............................................................................................................. 8Tragekomfort........................................................................................................................... 17Traghilfen................................................................................................................................. 4Tragkörper ........................................................................................................................... 4, 9Tragkörperkennzeichnung.......................................................................................................... 16UUnterweisung .......................................................................................................................... 19UV-Strahlung ..................................................................................................................7, 10, 14UV-Schutzfilter ............................................................................................................. 23, 24, 33VVorsatzscheibe .................................................................................................................. 15, 26Vorstecker ................................................................................................................................ 441


<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>Die bisherigen „Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz“ (ZH 1/703)vom April 1995 wurden vollständig überarbeitet und in eine BG-Regel „Benutzung vonAugen- und Gesichtsschutz“ (<strong>BGR</strong> <strong>192</strong>) überstellt.Hinweis:Seit April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften-und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und Bestell-Nummer erhältlich.Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1-Nummer veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften,BG-Regeln, Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet dies, dass sie erstim Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks auf die neuen Bezeichnungenund Bestell-Nummern umgestellt werden.Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkesauf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern sind alle Veröffentlichungenin einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch weiterhin unter der bisherigenBestell-Nummer erhältlich.Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkeseine Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, können diesein einer so genannten Tansfer-Liste des neuen Verzeichnisses des HVGB entnommenwerden.42

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