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PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Wie lese ...

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<strong>PENSIONSKASSE</strong> <strong>DER</strong> <strong>ALCATEL</strong>-<strong>LUCENT</strong> <strong>SCHWEIZ</strong> <strong>AG</strong>Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich<strong>Wie</strong> <strong>lese</strong> ich meinen Versicherungsausweis?Kopf des AusweisesVersicherungsausweis per xx.xx.xxxx zeigt, ab welchem Datum der Versicherungsausweis Gültigkeit hat.Zusätzlich sind im Kopf des Ausweises die persönlichen Daten jeder versicherten Person, wie Adresse,AHV-Nummer, Zivilstand, Geburtsdatum, Beitrittsdatum zur Kasse, das reglementarische Pensionierungsdatumund die Zugehörigkeit zum Mandanten aufgeführt.Ihr Lohn und die Beiträge für Ihre LeistungenPensionskassenrelevanter JahreslohnDer Pensionskassenrelevante Jahreslohn wird der Pensionskasse vom Arbeitgeber gemeldet.Siehe auch Reglement Art. 17Jährlicher beitragspflichtiger LohnZur Ermittlung des jährlichen beitragspflichtigen Lohnes wird der Pensionskassenrelevante Jahreslohn umden Koordinationsbetrag von zur Zeit CHF 15'000.00 reduziert. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsbetragim Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Der beitragspflichtige Lohn dient zurErmittlung der jährlichen Beiträge.Siehe auch Reglement Art. 18Beispiel zur Ermittlung des jährlichen beitragspflichtigen Lohnes:Julian hat einen pensionskassenrelevanten Jahreslohn von CHF 80'000.00. Sein beitragspflichtiger Lohnentspricht CHF 65'000.00 (CHF 80'000.00 – CHF 15'000.00 = CHF 65'000.00)Jahresbeitrag des VersichertenArbeitnehmer unter 25 Jahren zahlen bis zum 31. Dezember, der dem 24. Geburtstag folgt, 1 % des beitragspflichtigenLohnes zur Deckung des Todesfall- und Invaliditätsrisikos (Risikoversicherung).Bei Arbeitnehmern, die 25 Jahre und älter sind (ab 1. Januar des Jahres in dem sie 25 Jahre alt werden),ist die Beitragshöhe abhängig von der vom Versicherten gewählten Beitragsvariante Standard, Plus oderMinus. Versicherte in der Standard-Variante zahlen 8 %, Versicherte in der Minus-Variante 6 % undVersicherte in der Plus-Variante zahlen 10 % des beitragspflichtigen Lohnes. Davon entfallen jeweils1.75 % als sog. Risikobeitrag auf die Deckung des Todesfall- und Invaliditätsrisikos. Die Differenz (Total-Beitrag abzüglich 1.75 %) wird zur Äufnung des Sparkapitals verwendet und entsprechend als Sparbeitragbezeichnet.Siehe auch Reglement Art. 23Beispiel zur Ermittlung des Jahresbeitrages des Versicherten (Variante Standard):Julians beitragspflichtiger Lohn entspricht CHF 65'000.00. Sein Jahresbeitrag entspricht somitCHF 5'200.00 (CHF 65'000.00 x 8 % = CHF 5'200.00). CHF 4'062.50 werden zur Äufnung des Altersguthabensverwendet (CHF 65'000.00 x 6.25 % = CHF 4'062.50) und CHF 1'137.50 werden zur Deckung des TodesfallundInvaliditätsrisikos benötigt (CHF 65'000.00 x 1.75 %).Seite 1


Altersgutschriften laufendes JahrDie Altersgutschrift setzt sich zusammen aus dem Anteil Sparbeitrag des Versicherten (je nach gewählterBeitragsvariante 4.25 %, 6.25 % oder 8.25 %) und dem Anteil Sparbeitrag des Arbeitgebers, welcher sichauf 8.25 % beläuft. Für Versicherte über 25 Jahren werden somit 12.5 %, 14.5 % oder 16.5 % des beitragspflichtigenLohnes zur Äufnung des Altersguthabens verwendet.Nicht auf dem Versicherungsausweis ersichtlich und deshalb hier erwähnt sei, dass der Arbeitgeberebenfalls - zusätzlich zum Sparbeitrag - einen Risikobeitrag in Höhe von 1.75 % bezahlt für jeden über 25-jährigen Versicherten resp. 1 % für Versicherte unter 25 Jahren.Siehe auch Reglement Art. 23 und 24Beispiel zur Ermittlung der Altersgutschrift laufendes Jahr (Variante Standard):Julians beitragspflichtiger Lohn entspricht CHF 65'000.00. Die ihm jährlich gutgeschriebene Altersgutschriftbeträgt CHF 9'425.00 (CHF 65'000.00 x 14.5 % = CHF 9'425.00). CHF 4'062.50 werden von Julianentrichtet (CHF 65'000.00 x 6.25 % = CHF 4'062.50) und CHF 5'362.50 vom Arbeitgeber (CHF 65'000.00 x8.25 % = CHF 5'362.50).Persönlich geleistete BeiträgeDie persönlich geleisteten Beiträge entsprechen der Summe der Spar- und Risikobeiträge ohne Zinsen, dieder Versicherte seit seinem Beitritt zur Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz <strong>AG</strong> entrichtet hat.Aktueller BeschäftigungsgradDer Beschäftigungsgrad wird benötigt zur Berechnung der Höhe des Koordinationsabzuges.KoordinationsbetragDer Koordinationsbetrag beträgt für Versicherte mit einem 100 %-igen Arbeitsverhältnis CHF 15'000.00.Für Teilzeitangestellte wird er entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.Siehe auch Reglement Artikel 18 und Anhang ABeispiel zur Ermittlung des Koordinationsbetrages:Maria arbeitet 50 %. Ihr Koordinationsbetrag beträgt CHF 7'500.00 (CHF 15'000.00 x 50 % = CHF 7'500.00).Total der eingebrachten Einlagen, ohne ZinsSumme aller von bisherigen Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitskonti oder –policen übertragenenFreizügigkeitsleistungen.Datum der letzten EinlageDieses Datum entspricht dem Datum, per welchem die letzte Freizügigkeitsleistung in die Pensionskasseder Alcatel-Lucent Schweiz <strong>AG</strong> eingebracht wurde, falls mehrere Freizügigkeitsleistungen von bisherigenVorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitskonti oder -policen übertragen worden sind.Total der freiwilligen Einkäufe, ohne ZinsSumme aller freiwillig geleisteten Einkäufe.Total der Einlagen für die Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung, mit ZinsenEntspricht dem Guthaben des sog. Zusatzkontos, welches geäufnet werden kann, nachdem Sie sich in dievollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben und das der Vorfinanzierung der vorzeitigenPensionierung (= Minderung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung) resp. der Vorfinanzierungder Überbrückungsrente dient.Siehe auch Reglement Art. 21Seite 2


Bitte beachten Sie bei einer Kapitalauszahlung des ganzen oder eines Teils der Altersrente folgendePunkte:• Der Versicherte übernimmt das Risiko der Langlebigkeit• der Versicherte übernimmt das Anlagerisiko• Der Versicherte verzichtet auf alle allfälligen zukünftigen Leistungsverbesserungen durch dieKasse auf dem vorbezogenen TeilInvalidenrenteDie im Versicherungsausweis aufgeführte Invalidenrente entspricht der maximalen Leistung, die bei Invaliditäterbracht wird, sofern der Versicherte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse versichertwar. Sie wird gleich berechnet wie die Altersrente mit dem Unterschied, dass für die Berechnung desprojizierten Altersguthabens bei der ordentlichen Pensionierung für das aktuelle Jahr der aktuelleZinssatz und für die Folgejahre bis Alter 65 resp. 64 immer der fiktive Zinssatz von 4.0 % verwendet wird.Grundsätzlich soll der Versicherte zusammen mit Leistungen Dritter nicht mehr als 100 % des Bruttojahreslohnes,den er bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen,ausgerichtet erhalten. Die Invalidenrente wird ausgerichtet ab dem Zeitpunkt, ab dem bei der eidgenössischenInvalidenversicherung Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Sie wird jedoch solange nicht ausbezahlt,wie der Versicherte Lohn oder Lohnersatzleistungen (z.B. Krankentaggeld) bezieht, sofernletztere mindestens 80 % des Lohnes betragen und zu mindestens 50 % vom Arbeitgeber finanziertwurden. Die Invalidenrente der Kasse wird im gleichen prozentualen Umfang ausgerichtet, wie die IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung.Siehe auch Reglement Art. 27, Art. 40ff.EhegattenrenteDie Ehegattenrente entspricht 60 % der Invalidenrente, wenn der verstorbene Ehegatte aktiver Versicherterwar und wird im Todesfall an den überlebenden Ehegatten ausgerichtet. Ist der überlebende Ehegattemehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, wird die Ehegattenrente gemäss den reglementarischenBestimmungen gekürzt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt ab dem Monatsersten, derdem Todestag folgt, frühestens jedoch mit dem Erlöschen des Lohnanspruches des Versicherten. Die Ehegattenrentewird bis zum Tod des Anspruchsberechtigten ausgerichtet oder bis zu seiner <strong>Wie</strong>derheirat.Bei einer <strong>Wie</strong>derheirat hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhevon drei jährlichen Ehegattenrenten.Siehe auch Reglement Art. 47ff.Konkubinatspartner, auch Personen gleichen Geschlechts, haben beim Ableben des KonkubinatspartnersAnspruch auf eine Konkubinatsrente in Höhe der Ehegattenrente. Dazu sind allerdings folgende Bestimmungenzwingend zu erfüllen:• Beide Partner sind unverheiratet (siehe auch Reglement Art. 51 Abs. a)• Die Partner haben beim Tod mindestens 5 Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt, oder diePartner sind im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt für mindestens ein gemeinsamesKind aufgekommen (siehe auch Reglement Art. 51 Abs. b)• Eine gemeinsame Unterstützungspflicht wurde mittels notariell beglaubigtem Unterstützungsvertragvereinbart (siehe auch Reglement Art. 51 Abs. c und Art. 52 Abs. 1)Weitere Details entnehmen Sie dem Reglement Art. 51ff.Die Konkubinatsrente wird bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt,einen neuen Unterstützungsvertrag gemäss Art. 52 abschliesst oder heiratet, längstens aber während 5vollen Jahren ausgerichtet. Die Konkubinatsrente wird für jeweils maximal 5 volle Jahre verlängert, wenndie Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.Seite 4


KinderrenteDie Kinderrente wird an Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten ausgerichtet. Beim Tod eines aktiven,invaliden oder pensionierten Versicherten hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. DieKinderrente wird solange ausgerichtet, bis die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Kinder, dieein Studium oder eine Berufslehre absolvieren oder die invalid sind, erlischt der Rentenanspruch mit demAbschluss des Studiums oder der Berufslehre, oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch amEnde des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. Die Kinderrente entspricht 20 % derInvaliden- bzw. Altersrente.Siehe auch Reglement Art. 55ff.Zu Berücksichtigen sind ebenfalls die Überentschädigungsregeln gemäss Reglement Art. 27ff.SterbegeldDas Sterbegeld wird Ihren Anspruchsberechtigten (überlebender Ehegatte, Konkubinatspartner, Kinder,Eltern oder Drittpersonen) einmalig ausbezahlt, falls Sie sterben.Es entspricht 50 % der jährlichen Invaliden- bzw. Altersrente, höchstens jedoch der jährlichen vollenminimalen AHV-Altersrente (am 01.01.2010 = CHF 13'680.00).Siehe auch Reglement Art. 59ff.TodesfallkapitalDas Todesfallkapital ist ein einmaliger Betrag, den Ihre Begünstigten (Kinder, Eltern, Geschwister (sindteilweise durch schriftliche Mitteilung zu begünstigen)) von der Kasse erhalten, falls Sie sterben ohneeinen Ehegatten oder Konkubinatspartner zu hinterlassen.Das Todesfallkapital entspricht 50 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Alterskapitals, beiInvaliden- und Altersrentnern 50 % des bei Rentenbeginn vorhandenen Alterskapitals. Davon werden allebereits von der Kasse ausbezahlten Renten, die Kapitalabfindung anstelle von Renten sowie dasSterbegeld abgezogen.Siehe auch Reglement Art. 63ff.FreizügigkeitsleistungDie Freizügigkeitsleistung entspricht dem an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisenden Betrag beimAustritt aus der Kasse. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der drei nachstehendenBeträge: dem vorhandenen Altersguthaben, dem gesetzlich berechneten Minimalbetrag nach FZG Art. 17oder dem BVG-Altersguthaben (siehe unten).Der Mindestbetrag wird wie folgt berechnet:• Eingebrachte Freizügigkeitsleistung samt Zins• zuzüglich Einkauf von Leistungen samt Zins• zuzüglich an die Kasse geleistete Beiträge des Versicherten ohne Zinsen mit einem Zuschlag von4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100% (ab 45 Jahren).Sofern Sie eine Einlage in das Zusatzkonto zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung getätigthaben, enthält die Freizügigkeitsleistung zusätzlich das Guthaben des Zusatzkontos.Siehe auch Reglement Art. 68ff.BVG-AltersguthabenDas BVG-Altersguthaben ist das vom Gesetz vorgegebene Altersguthaben (Obligatorium) und wird zu Vergleichszweckenfortlaufend nachgeführt und beim Austritt der neuen Vorsorgeeinrichtung gemeldet. Esergibt sich durch die Summierung und Verzinsung der gesetzlichen Altersgutschriften.Bei der Pensionierung sowie im Freizügigkeits- und Schadenfall dient das BVG-Altersguthaben zur Ermittlungder minimalen gesetzlichen Leistungen.Seite 5


VergleichsrechnungAuf den Tag der ordentl. Pensionierung projiziertes Altersguthaben / Altersrente<strong>Wie</strong> oben erwähnt kann sich das projizierte Altersguthaben per Pensionierung immer wieder ändern. Andieser Stelle wird deshalb eine Vergleichsrechnung des projizierten Altersguthabens per Pensionierungsowie die daraus resultierende Altersrente aufgeführt. Die beiden Parameter entsprechen derobenstehenden Beschreibung mit dem Unterschied, dass für die Berechnung ein anderer Zinssatzverwendet wird, welcher jeweils auf dem Ausweis angegeben wird.Weitere InformationenHöchstbetrag, den Sie für den Einkauf von Leistungen verwenden könnenDiesen Betrag können Sie einzahlen, um sich in die maximal möglichen reglementarischen Leistungeneinzukaufen. Wir empfehlen, vor einem Einkauf mit dem Steuerkommissär Kontakt aufzunehmen, um sichdie Abzugsfähigkeit bestätigen zu lassen; insbesondere wenn Sie noch eine Säule 3a Police oder Kontohaben.Betrag, der Ihnen zur Finanzierung von Wohneigentum zur Verfügung stehtBis zum 31.12. des Jahres, in dem Sie das 50. Altersjahr vollenden, entspricht der maximal möglicheBetrag, den Sie zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden können, der Freizügigkeitsleistung.Wenn Sie das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, entspricht der maximal mögliche Betrag zur Finanzierungvon selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich dem höheren der nachstehend aufgeführtenBeträge:• Freizügigkeitsleistung am 31.12. im Jahr der Vollendung des 50. Altersjahres• 50 % der aktuellen FreizügigkeitsleistungDer minimale Betrag, der zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden muss,beträgt CHF 20'000.00. Bei über 50jährigen Versicherten wird unter Umständen der maximal möglicheBetrag zur Finanzierung von Wohneigentum nicht korrekt im Versicherungsausweis ausgewiesen.Siehe auch Reglement Art. 75Datum des letzten Vorbezuges für die Finanzierung von WohneigentumHier ist das Datum Ihres letzten Vorbezuges ausgewiesen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie bei einervorhergehenden Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt haben, der hier nicht ausgewiesen ist. EinVorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden.Saldo der Vorbezüge abzüglich der Rückzahlungen, die Sie bereits getätigt habenHier ist die Summe der zur Zeit noch in Wohneigentum investierten Pensionskassengelder ausgewiesen.Bitte informieren Sie uns, wenn dieser Betrag nicht korrekt ist, z.B. wenn Sie bei einer früheren Vorsorgeeinrichtungeinen Vorbezug getätigt haben.Verpfändeter BetragWenn Sie einen Fixbetrag bei einer Bank verpfändet haben, ist hier der entsprechende Betrag ausgewiesen.Wenn Sie jeweils die aktuelle Freizügigkeitsleistung und/oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungenverpfändet haben, ist hier nur das Datum des Pfandvertrages ersichtlich.Seite 6


Erworbene Austrittsleistung bei HeiratDer hier ausgewiesene Betrag entspricht der Freizügigkeitsleistung per Heiratsdatum. Ist der Betrag mitCHF 0.00 und in der Zeile darüber ein Datum ausgewiesen, bedeutet das nicht in jedem Fall, dass dieFreizügigkeitsleistung per Heiratsdatum CHF 0.00 betrug. Aufgrund verspäteter Mitteilung des Heiratsdatumskonnte unter Umständen der exakte Betrag nicht festgehalten werden bzw. wurde von der Vorsorgeeinrichtung,bei der Sie im Zeitpunkt der Heirat versichert waren, nicht mitgeteilt.Datum der EheschliessungSofern uns das Heiratsdatum mitgeteilt wurde, ist dieses hier ersichtlich. Seit 01.01.1995 muss die Freizügigkeitsleistungim Zeitpunkt der Heirat von der Vorsorgeeinrichtung festgehalten werden, damit imFalle einer Scheidung der Anspruch des Ehegatten berechnet werden kann. Bitte teilen Sie uns IhrHeiratsdatum mit, sofern hier kein Datum festgehalten ist.EreignisUnter diesem Punkt wird festgehalten, aufgrund welchen Ereignisses der Versicherungsausweis erstelltworden ist.Bei Abweichungen gegenüber dem Reglement ist letzteres massgebend. Bei Personen, die eine Teil-Invalidenrentebeziehen, sind die Zahlen gemäss Versicherungsausweis mit Vorsicht zu geniessen. Dieindividuellen Verhältnisse können teilweise nicht im Ausweis abgebildet werden.Ausgabe 2010Seite 7

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