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BRK-Rundschreiben 04-2011, FAQ zum erweiterten Führungszeugnis

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Ein möglicherweise makelloses Führungszeugnis würde ggf. zu Bedenkenlosigkeitseitens der Träger der Jugendhilfe, aber nicht von sich aus zu mehr Sicherheit und zurVerhinderung von Übergriffen führen.Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft einesFührungszeugnisses – auch des <strong>erweiterten</strong> – nur beschränkt ist und deshalb dieInformationen im Führungszeugnis nur Indizien für eine mögliche Ungeeignetheit derPerson sind, aber keinesfalls eine Sicherheit für deren persönliche Eignung bietenkönnen.3. Von welchen Personengruppen muss/soll die Vorlage eines EFZ verlangtwerden?Nr. Personengruppe Beschreibung ErweitertesFührungszeugnis1 Jugendgruppenleiter(Ehrenamtliche)Personen, dieregelmäßigJugendgruppen(Jugendrotkreuz,Wasserwacht,Bereitschaften,GesetzlicheVerpflichtung: NeinEmpfehlung: Nein2 Vertrauenspersonen desBayerischen Jugendrotkreuzes(Haupt- und Ehrenamtliche)3 Quereinsteiger in die Kinder- undJugendarbeit (Ehrenamtliche)4 Externe Betreuer, Jugendleiter(Ehrenamtliche)5 Hauptamtliche Mitarbeiter inKindertageseinrichtungen, Horten,Heilpädagogischen Tagesstätten6 Hauptamtliche Mitarbeiter inEinrichtungen und Diensten derJugendhilfe7 Hauptamtliche Mitarbeiter in derJugendbildung8 Ausbilder in der Breitenausbildung(ehrenamtlich /400 € Basis), EH-Ausbilder, San-Ausbilder,Bergwacht) betreuenKontaktpersonen beikonkretem oderAnfangsverdacht imHinblick auf die Nicht-Einhaltung desVerhaltenskodexes.Personen, die erst imErwachsenenalter denWunsch entdecken, inder Kinder- undJugendarbeit desBayerischen RotenKreuzes tätig zu werdenPersonen, die nicht im<strong>BRK</strong> verankert sind undzeitweise in der KinderundJugendarbeiteingesetzt werdenz.B. JRK-Bildungsreferenten,JRK-Beauftragte, JRK-Sachbearbeiter,Bildungsreferenten imBereich FSJGesetzlicheVerpflichtung: NeinEmpfehlung: JaGesetzlicheVerpflichtung: NeinEmpfehlung: JaGesetzlicheVerpflichtung: NeinEmpfehlung: JaGesetzlicheVerpflichtung: JaGesetzlicheVerpflichtung: JaGesetzlicheVerpflichtung: NeinEmpfehlung: JaGesetzlicheVerpflichtung: Nein


§ 30 Antrag (BZRG)(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über densie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffeneeinen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.7. Was kostet ein EFZ, wer trägt die Kosten?Die Erteilung eines EFZ kostet derzeit 13,50 €. Es wird empfohlen, dass der Antragstellerunter Bezug auf seine ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeit für das <strong>BRK</strong> beiAntragstellung eine Befreiung von der Gebühr beantragt. Sollte keine Gebührenbefreiungbewilligt werden, sind die Kosten für das EFZ von Ehrenamtlichen vom <strong>BRK</strong> zu tragen.8. Wie gelangt das EFZ <strong>zum</strong> Kreis-/Bezirks-/Landesverband?Das Zeugnis wird an die anfordernde Stelle persönlich/vertraulich adressiert und bei derzuständigen anfordernden Ebene verwahrt. Bei Tätigkeit auf mehreren Verbandsebenenmuss sichergestellt werden, dass jede Verbandsebene eine Kopie erhält. Auch die Kopiewird persönlich/vertraulich verschickt.9. Wer sieht und beurteilt die eingehenden EFZ?Das EFZ ist der zuständigen Leitungskraft der jeweiligen Verbandsebene persönlichzuzuleiten. Diese beurteilt die Relevanz etwaiger Eintragungen und holt in Zweifelsfällen dieBeurteilung des Justitiars ein.10. Wie wird sichergestellt, dass nur befugte Personen die EFZ sehen?Durch die persönliche/vertrauliche Adressierung an die jeweils zuständige Leitungskraft wirdsichergestellt, dass das EFZ unbefugten Personen nicht zugänglich ist. Die zuständigeLeitungskraft der jeweiligen Verbandsebene ist für die sichere Verwahrung in derGeschäftsstelle zuständig. (Die Delegation an die Servicestelle Ehrenamt ist möglich).11. Wie wird das Ergebnis der EFZ-Beurteilung dokumentiert? Wie wirdsichergestellt, dass nur befugte Personen auf diese Dokumentationzugreifen können?Die Leitungskraft sichtet das Erweiterte Führungszeugnis. Sind relevante Einträgevorhanden, nimmt sie <strong>zum</strong> Justiziar Kontakt auf. Die Dokumentation ist bei dem jeweiligenFührungszeugnis als Aktennotiz abgelegt. Auf keinen Fall werden Informationen aus demEFZ in VEWA eingetragen!!12. Welche Einträge werden für die Beurteilung der Eignung <strong>zum</strong> Umgang mitMinderjährigen heran gezogen?Relevant sind die in Ziffer 1 aufgelisteten Straftatbestände sowie alle Straftatbestände inZusammenhang mit sexuellem Missbrauch, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung. ImEinzelfall sind weitere Eintragungen und Ihre Folgen mit dem Justiziar zu beraten(Betäubungsmittelmissbrauch,… )13. Wie ist zu verfahren, wenn kritische Eintragungen im EFZ enthalten sind(Wer wird eingeschaltet, wer entscheidet nach welchen Kriterien, wannwird die betroffene Person selbst eingeschaltet, welche Maßnahmen sind


einzuleiten)?Die zuständige Leitungskraft setzt die Person nicht mehr für Aufgaben ein, in denen sie inKontakt mit Kindern oder Jugendlichen kommen kann. Etwaige Auseinandersetzungendarüber sind nach den einschlägigen Ordnungen abzuwickeln.14. Wie ist zu verfahren, wenn Eintragungen enthalten sind, die nicht imZusammenhang mit Kinder- und Jugendschutz stehen, z.B.Eigentumsdelikte, Körperverletzungen?Diese Eintragungen sind zu ignorieren, soweit sie nicht für die ausgeübte ehrenamtlicheTätigkeit relevant sind. In Zweifelsfällen soll sich die zuständige Leitungskraft zurBewertung an den Justiziar wenden.15. Was geschieht, wenn Personen, die dazu aufgefordert wurden, kein EFZvorlegen?Diese Personen sind nicht für Aufgaben einzusetzen, in denen sie in Kontakt mit Kindernund Jugendlichen kommen können.16. Werden die EFZ archiviert, zurück gegeben oder vernichtet?Die EFZ werden sicher in der jeweiligen Geschäftsstelle verwahrt. Bei Ausscheiden derPerson aus dem <strong>BRK</strong> wird das EFZ an die Person zurückgegeben Bei einer Neuvorlage wirddas alte EFZ an die Person zurückgegeben und nur das aktuelle archiviert.17. Wie sind die EFZ aufzubewahren, welche datenschutzrechtlichenBestimmungen sind einzuhalten?Die EFZ müssen in einem verschließbaren Schrank oder einem anderen geeignetenverschließbaren Behältnis in der jeweiligen Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so dasssicher gestellt ist, dass keine unberechtigten Personen die EFZ einsehen können.


Auszug aus demGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)§ 45 Tilgung nach Fristablauf(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.(3) Absatz 1 gilt nicht1.bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,2.bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischenKrankenhaus.§ 46 Länge der Tilgungsfrist(1) Die Tilgungsfrist beträgt1.fünf Jahrebei Verurteilungena)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, keinStrafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,2.b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keineweitere Strafe eingetragen ist,c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder einesStrafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf derBewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärtworden ist,g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme derSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eineNebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindungmit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,zehn Jahrebei Verurteilungen zua) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn dieVoraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zurBewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrestoder Jugendstrafe eingetragen ist,


3.c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben dbis f,d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahrin Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 desStrafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,4.fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung desStrafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungenwiderrufen worden sind.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich dieFrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einerStrafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung undSicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erstzulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragungeiner Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnetworden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkanntworden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.§ 48 Anordnung der Tilgung wegen GesetzesänderungIst die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilunggeltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einerNebenfolge androht, so ordnet die Registerbehörde auf Antrag des Verurteilten an, daß dieEintragung zu tilgen ist.§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungenentgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesseder Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, sosoll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft dieEintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung undSicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischenSachverständigen hören.(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzesdie Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oderdas Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eineAnordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nichtwiedererlangt hat.(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zweiWochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde derBeschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.§ 50 Zu Unrecht getilgte EintragungenDie Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgteEintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zurStellungnahme zu geben.

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