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Ausgabe 1/2 - Zentralverband Öffentliches Personal Schweiz

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Fahrgäste in den Zügen des Regionalverkehrszu beraten und zu betreuen und Fragen zuVerbindungen und Anschlüssen zu beantworten.Zudem hatte er mit Blick auf die Einnahmensicherungund das Sicherheitsempfinden derFahrgäste die Fahrberechtigung der Reisendenzu prüfen.Am 28. Juli 2011 führte X. gemeinsam mitzwei anderen Mitarbeitern eine Fahrausweiskontrolledurch. Ein Fahrgast (F.) weigertesich, seinen Fahrausweis zu zeigen, obwohl erim Besitz eines Generalabonnements war. F.stampfte stattdessen mit den Füssen. Weil seinBlick zudem glasig war, erhielt einer der anderenMitarbeiter den Eindruck, dass mit F.etwas nicht stimmte. Wie sich im Nachhineinherausstellte, war F. geistig behindert; zudemstand er unter Drogen- und Alkoholeinfluss.In der Folge drückte sich F. an X. vorbei,wobei dessen Hemdtasche zerriss, und setztesich ins nächste Abteil. X. forderte ihn erneutauf, den Fahrausweis zu zeigen. Plötzlich gingF. mit aggressivem Gesichtsausdruck auf X. zuund kickte mit gestrecktem Bein gegen dasSchienbein des X. Hierauf reagierte X. miteinem Faustschlag ins Gesicht des F. Dabeischlug dieser mit dem Kopf an den Fensterrahmen.Schliesslich drückte X. den F., welchersich verbal ausfällig verhielt und angeboteneerste Hilfe nicht annahm, mit dem Oberkörperauf die Sitzbank und drehte ihm den linkenArm auf den Rücken, bis die Transportpolizeiund Ambulanz am nächsten Bahnhof eintrafen.2. Fristlose Kündigung undRechtsmittelverfahrenAm 2. August 2011 befragten die SBB X. zumVorfall. Am 4. August 2011 teilten sie ihm dieAbsicht mit, ihm fristlos zu kündigen, undgewährten ihm das rechtliche Gehör. Am6. August stellten sie X. frei und am 8. Augustverfügten sie die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.Hiergegen erhob X. beim Konzernrechtsdienstder SBB Einsprache, welche am 17. Juli2012 abgewiesen wurde. Am 5. September2012 erhob X. ans BundesverwaltungsgerichtBeschwerde. Mit Urteil A-4611/2012 vom18. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgerichtdie Beschwerde gut, stellte dieNichtigkeit der Kündigung vom 8. August festund wies die SBB an, X. eine zumutbare Stelleanzubieten.B. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts1. Voraussetzungen der fristlosenKündigungDas Bundesverwaltungsgericht erwog, dassnach Art. 12 Abs. 7 des Bundespersonalgesetzesvom 24. März 2000 (BPG) bzw. Ziff. 189Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) SBB2011 die fristlose Kündigung dann zulässig ist,wenn der kündigenden Partei die Fortsetzungdes Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutetwerden kann.Bei Beurteilung dieser Frage berücksichtigtedas Bundesverwaltungsgericht die Praxiszu Art. 337 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR).Es hielt fest, den Besonderheiten des öffentlichenDienstes Rechnung tragend, rechtfertigenur ein besonders schweres Fehlverhalten diefristlose Kündigung.Wögen die Verfehlungen weniger schwer,sei die fristlose Auflösung nur gerechtfertigt,wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangenwurden. Die für das Arbeitsverhältnis wesentlicheVertrauenslage müsse durch dasVerhalten des Arbeitnehmers derart erschüttertsein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzungdes Vertrags nicht mehr zumutbar sei.2. Fehlen eines wichtigen GrundesDas Bundesverwaltungsgericht kam zumSchluss, dass der Faustschlag keinen wichtigenGrund darstellt, der die fristlose Kündigungrechtfertigt.Zunächst stellte das Gericht fest, das Verhaltendes X. stelle eine schwere Pflichtverletzungdar, hätte er sich doch spätestens nachdem Fusstritt entfernen müssen. Anständigesund korrektes Verhalten der Mitarbeitendengegenüber den Kunden sei die Visitenkarteder SBB, der Faustschlag widerspreche in krasserWeise dieser Verhaltenspflicht.Sodann prüfte das Bundesverwaltungsgericht,ob es sich um eine derart schwere Verfehlunghandelt, die schon bei Einmaligkeitdie fristlose Kündigung rechtfertigt.Dies verneinte es: Zwar genüge ein Faustschlagins Gesicht des Vorgesetzten, bei Deliktengegen Dritte bestünden jedoch wesentlichhöhere Anforderungen. Der Faustschlagsei nach einem Angriff und im Reflex erfolgt.Es sei zwar ein hartes Vorgehen, einen Fahrgastmit Gewalt festzuhalten und auf den Sitzzu drücken, aber offenbar habe es auch derzweite Zugbegleiter für nötig befunden, denFahrgast festzuhalten; in dieser Situation seies schwierig gewesen, die weitere Entwicklungeinzuschätzen. X. habe knapp 24 Jahre für dieSBB gearbeitet und in den vergangenen vierJahren in der Funktion als Mitarbeiter Zugpersonalstets gute <strong>Personal</strong>beurteilungen erhal­InhaltSeite 1Recht: Zugbegleiter schlägt Kunde Faust insGesicht – fristlose Kündigung rechtswidrigSeite 4ImpressumSeite 6Was bringt das Jahr 2013 für das öffentliche<strong>Personal</strong>?Seite 8Resultate der Lohnrunde 2013Seite 14Rechtliche Aspekte der WeiterbildungSeite 16Tagungsorte findenSeite 18DBB-Chef Peter Heesen: ein starker VorsitzendergehtSeite 20Praxisorientierte Weiterbildung im VerwaltungsrechtSeite 22Baselstädtischer AngestelltenverbandSeite 23<strong>Personal</strong>verband der Stadt BernSeite 24ZVersicherungen2 RechtZV-INFO Januar/Februar 2013


Zugbegleiter bei derArbeit (Symbolbild)© Foto SBBten. Er sei stets höflich und hilfsbereit gewesenund habe nach Win-win-Lösungen gesucht.Das Bundesverwaltungsgericht hob hervor,dass das Zugpersonal mit unterschiedlichstenFahrgästen umgehen können und sich zuweilenauch beleidigende Äusserungen anhörenmüsse. Angesichts des Verhaltens des X. seinicht von einer Rückfallgefahr auszugehen.Die Einmaligkeit der Verfehlung relativiere dieVertrauensstörung in ihrer Schwere.Das Bundesverwaltungsgericht führte aus,bei weniger schweren Verfehlungen sei diefristlose Kündigung nur gerechtfertigt, wennsie trotz Verwarnung wiederholt vorkämen.Werde eine Verwarnung unterlassen, falle dieVertragsverletzung als Grund für die fristloseKündigung ausser Betracht. X. sei vorliegendnicht gemahnt worden. Einer Mahnung seijedoch nicht jede Aussicht auf Erfolg abzusprechengewesen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzeshabe deshalb als milderesMittel die Mahnung erfolgen müssen.Deshalb sei die Kündigung nichtig.3. Keine Konversion in eine ordentlicheKündigungLiegt kein Grund für eine fristlose Kündigungvor, ist zu prüfen, ob eine Umwandlung derfristlosen in eine ordentliche Kündigung möglichist. Für die ordentliche Kündigung wirdebenfalls eine Mahnung verlangt. Weil diesenach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtsvorliegend fehlte, sah es auch keinenordentlichen Kündigungsgrund als erfüllt.C. Bemerkungen1. Öffentlichrechtliche und privatrechtlichefristlose KündigungDer öffentlichrechtliche Arbeitgeber ist an dasVerhältnismässigkeitsprinzip gebunden: Einefristlose Kündigung muss notwendig sein unddas mildeste aller tauglichen Mittel darstellen.Bei der privatrechtlichen Kündigung nachArt. 337 OR gilt im Grundsatz dasselbe: Dieausserordentliche Kündigung soll für den Arbeitgeberdie unausweichlich letzte Massnahme(ultima ratio) sein, um seine Interessen zuwahren. Sie darf nur ausgesprochen werden,wenn mildere und angemessenere Mittel fehlen.Bei minder schweren Pflichtverletzungenist eine vorherige Verwarnung (Abmahnungmit Entlassungsdrohung für den Fall der Zuwiderhandlung)stets erforderlich.Aufgrund der Ähnlichkeit der Voraussetzungenwar es richtig, dass das Bundesverwaltungsgerichtdie privatrechtliche Rechtsprechungherangezogen hat.2. Dogmatischer Hintergrund derprivatrechtlichen KündigungDie privatrechtliche fristlose Kündigung stelltein Notventil dar: Sie dient nach Auffassungdes historischen Gesetzgebers dem Schutzbeider Vertragsparteien, indem ihnen bei unzumutbarenVerhältnissen ein Notausgang ermöglichtwird. Voraussetzung ist, dass dieWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers diePersönlichkeit des Arbeitgebers derart verletzt,dass selbst der Weg über die ordentliche Kündigungunzumutbar wäre.Zu unterscheiden sind zwei Fälle, in welchendie fristlose Kündigung gerechtfertigt ist:Entweder kann eine bereits begangene Tatderart schwerwiegend sein, dass sie zufolgeNachwirkung den Arbeitgeber in der Persönlichkeitbeeinträchtigt. Oder es kann zufolgebereits begangener Vertragsverletzungen inunzumutbarer Weise die Gefahr drohen, dasseine weitere Vertragsverletzung erfolgt. In beidenFällen ist die Persönlichkeit des Arbeitgebersbeeinträchtigt.Der privatrechtliche Gesetzgeber hat davonabgesehen, diesen Grundsatz mittels Fallgruppenzu konkretisieren. Er ging davon aus, dasseine Katalogisierung der Gründe der Vielfaltdes Lebens nicht gerecht würde. Deshalb sindzur Beurteilung der Zulässigkeit der fristlosenKündigung immer alle konkreten Umständedes Einzelfalls einzubeziehen.In der Rechtsprechung lassen sich dennochgewisse Leitlinien finden: Ist etwa das Opfereiner strafbaren Handlung der Arbeitgeberoder ein anderer Mitarbeiter, genügen schonZV-INFO januar/februar 2013Recht3


echt geringfügige Taten für eine fristlose Kündigung.Bei Aussenstehenden als Opfern sinddie Anforderungen bezüglich der Schwere desDelikts wesentlich höher, ausser das Ansehendes Unternehmens wird dadurch nachhaltigund ernsthaft geschädigt. Eine fristlose Kündigungist etwa gerechtfertigt, wenn sich einChauffeur auf Dienstfahrt zu groben Tätlichkeitengegen eine Wirtin hinreissen lässt oderwenn ein Chauffeur mit Kundenkontakt zueiner Gefängnisstrafe von über fünf Jahrenverurteilt wurde. In solchen Fällen würde dergute Ruf des Unternehmens leiden.Das Bundesverwaltungsgericht hatte somitdie Frage zu beurteilen, ob der gute Ruf derSBB leidet, wenn ein langjähriger Mitarbeitereinem geistig behinderten, unter Alkohol- undDrogeneinfluss stehenden Fahrgast, der sichder Fahrkartenkontrolle verweigerte und tätlichwurde, im Reflex die Faust ins Gesichtschlägt und ihn danach niederdrückt und festhält.Neben dem Umstand, dass der langjährigeAngestellte X. stets ein gutes Verhalten an denTag legte, war für den Entscheid die besondereTätigkeit des Zugbegleiters ausschlaggebend.Das Gericht hob hervor, dass sich dasZugpersonal manchmal beleidigende und unangebrachteÄusserungen anhören und entgegennehmenmuss, was die Arbeit nicht immerangenehm macht.3. Die Stellung des ZugpersonalsSchon im Jahr 2009 hat die Kommission fürVerkehr und Fernmeldewesen des Nationalratesfestgehalten, dass über alle politischenLager hinweg ein Konsens besteht, dass dergesetzgeberische Handlungsbedarf im BereichSicherheit im öffentlichen Verkehr gross undakut ist. Die Fahrgäste sind mit der Sicherheitauf Bahnhöfen und in den Zügen unzufrieden.Hinzu kommen vermehrte Übergriffe auf das<strong>Personal</strong> und hohe Schadenssummen durchBeschädigungen und Vandalismus. Zum einensind es die eigentlichen kriminellen Aktivitäten,die mit Angst um Leben, Gesundheit oderEigentum verbunden sind, wie beispielsweiseKörperverletzung oder Diebstahl. Zum anderengibt es ein breites Feld von Belästigungen undIrritationen wie zum Beispiel Verschmutzungen,Anpöbeleien, Drogenkonsum usw., diedas Wohlbefinden des Fahrgastes beeinträchtigen.Befragungen zeigen, dass die Angst imöffentlichen Verkehr in unserer Gesellschaftweit verbreitet ist. Sie weisen darüber hinausauf ein inzwischen bedenkliches Ausmass derpersönlich empfundenen Gefährdung derFahrgäste hin.Auch das <strong>Personal</strong> fühlt sich immer mehrbedroht. Diese vermehrten Übergriffe sind statistischdurch die direkt darauf zurückzuführendenVerletzungsfolgen und Arbeitsausfälleausgewiesen.Im Zug fehlt bei einem Angriff die Fluchtmöglichkeit.Die Fahrgäste sind aggressivenMitfahrern ausgeliefert. Aus Sicht der Öffentlichkeitbesteht damit ein Bedürfnis, dass dieSicherheit gerade in den Zügen durchgesetztwird. Fehler können dabei nicht vermiedenwerden, zumal das Zugpersonal viel wenigerweit gehende Befugnisse als die Polizei besitzt.Die Mitarbeiter sind körperlich auch wenigerstark und besitzen nicht dieselbe Verteidigungsfähigkeit.Dies führt zu einer geringerenSouveränität. Diese Umstände lassen es ausSicht der Öffentlichkeit nachvollziehbar erscheinen,wenn einmal ein Zugbegleiter dieVerhältnismässigkeit nicht zu wahren weiss.Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtsist vor dem Hintergrund der besonderenUmstände zuzustimmen. Bei einem ausgebildetenPolizisten hingegen wären bei ansonstengleichen Umständen die Voraussetzungeneiner fristlosen Kündigung wohl zu bejahengewesen.4. Die Konversion in eine ordentlicheKündigungNach der Rechtsprechung ist zu prüfen, obeine fristlose Kündigung in eine ordentlichekonvertiert werden kann, wenn der Kündigungsgrundeine fristlose Kündigung nichtrechtfertigte. Das Bundesverwaltungsgerichthat diesbezüglich erwogen, es sei keine Mahnungerfolgt, so dass eine Konversion nicht inFrage komme.In vielen Gemeinwesen ist Folge der Aufhebungder fristlosen Kündigung nicht dieWeiterbeschäftigung, sondern eine Entschädigungszahlung.Das Arbeitsverhältnis bleibtgekündigt.In jenen Fällen, in welchen das anwend bareRecht jedoch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigungfesthält, ist zu prüfen, ob einesolche Mahnung und damit verbunden dieAnsetzung einer Bewährungsfrist nicht nachgeholtwerden kann. Sollte sich noch währendBewährungsfrist ein erneuter Vorfall ereignen,kann das Dienstverhältnis dann gekündigtwerden. In diesem Sinn sieht Ziff. 189 Abs. 2GAV SBB 2011 vor, dass die SBB bei Nichtigkeitder fristlosen Kündigung ein neues Kündigungsverfahreneinleiten können.Die Notwendigkeit der Mahnung schränktden Anwendungsbereich der Konversion dernichtigen fristlosen Kündigung in eine ordentlicheKündigung erheblich ein; kaum je wirdbei einer fristlosen Entlassung, die aus mangelhaftemVerhalten erfolgt, zugleich eineMahnung ausgesprochen. Gerade in den Fällenmangelhaften Verhaltens ist im Rahmen derordentlichen Kündigung in den <strong>Personal</strong>gesetzeneine Mahnung jedoch vorgeschrieben.ImpressumHERAUSGEBER<strong>Zentralverband</strong> Öffentliches<strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong> (ZV)Postkonto Aarau 50-7075-3Präsident: Urs StaufferPianostrasse 32, 2503 BielTel. G 032 326 23 25,Fax G 032 326 13 94E-Mail: urs.stauffer@fin.be.chREDAKTION / LAYOUTSandra Wittich und Michael MerkerOberstadtstrasse 7, 5400 BadenTel. 056 200 07 99, Fax 056 200 07 00E-Mail: zentral@zentral.chwww.oeffentlichespersonal.chABOSERVICESt. Galler Tagblatt AG, ZV InfoFürstenlandstrasse 1229001 St. GallenTel. G: 071 272 71 83E-Mail: zvinfo@tagblattmedien.chREDAKTIONSSCHLUSSNummer Red. Schluss Erscheint03 • 13 18.02.13 06.03.1304 • 13 18.03.13 03.04.1305 • 13 29.04.13 15.05.1306 • 13 03.06.13 19.06.137/8 • 13 05.08.13 21.08.1309 • 13 02.09.13 18.09.1310 • 13 07.10.13 23.10.1311 • 13 04.11.13 20.11.1312 • 13 02.12.13 18.12.13ANZEIGENVERKAUFSt. Galler Tagblatt AG, ZV InfoDaniel NogerFürstenlandstrasse 1229001 St. GallenTel. G: 071 272 73 51Fax G: 071 272 75 29E-Mail: d.noger@tagblattmedien.chDRUCK UND VERSANDSt. Galler Tagblatt AGFürstenlandstrasse 1229001 St. GallenVERBANDSSEKRETARIATDr. Michael MerkerOberstadtstrasse 7, 5400 BadenTel. 056 200 07 99, Fax 056 200 07 00E-Mail: zentral@zentral.chAUFLAGE25 260 Exemplare(WEMF-beglaubigt 2011 / 2012)4 rechtZV-INFO Januar/Februar 2013


Der GAV SBB 2011 enthält diesbezüglicheine bemerkenswerte Regelung: Ziff. 189 Abs.3 hält fest, dass die SBB im Verfahren aufordentliche Kündigung auf eine «Kündigungsandrohung»verzichten dürfen, wenn sich diezuvor ausgesprochene fristlose Kündigung alsnichtig erwiesen hat. Diese Kündigungsandrohunghat das Bundesverwaltungsgericht ineinem anderen neuen Entscheid (A-897/2012)als Mahnung qualifiziert. Weil die Kündigungsandrohungnach Ziff. 180 Abs. 3 GAV SBB 2011erst nach einem Jahr dahinfällt, ist das Bundesverwaltungsgerichtzudem von einer einjährigenBewährungsfrist ausgegangen.Es ist fragwürdig, ob die besagte Regelungrechtmässig ist: Nach bundesgerichtlicherRechtsprechung (1C_245/2008) ergibt sich ausdem Grundsatz von Treu und Glauben unddem Willkürverbot, dass die Verwarnung alssolche erkennbar sein und der Arbeitnehmerdaraus klar ersehen können muss, welche Verhaltensweisennicht mehr toleriert werden undwie er sich inskünftig zu verhalten hat (RügeundWarnfunktion der Mahnung). Bei einerfristlosen Kündigung fehlt es an dieser Spezifizierung.Unklar ist in dieser Regelung auch,ob die Frist mit Verfügung der fristlosen Kündigungoder mit Aufhebung derselben zu laufenbeginnt.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mitdieser Thematik nicht auseinandergesetzt. Soweites allerdings zum Schluss kommt, eineMahnung sei nicht erfolgt, trifft dies nur bedingtzu, denn nach SBB GAV 2011 ist in derfristlosen Kündigung selbst die Mahnung zuerblicken. Die Frage kann offenbleiben, weilX. die Bewährungsfrist bestanden hat. DieKonversion in eine ordentliche Kündigung hatdas Bundesverwaltungsgericht zu Recht verneint.RA Philip Conradin-Triaca, M Sc BAZV-INFO januar/februar 2013recht5


Die kritischen FaktorenDie Bevölkerung in der <strong>Schweiz</strong> wächst seiteinigen Jahren stetig; regionale Zentrumsgemeindenund in erster Linie die Städte verzeichnenein extrem starkes Bevölkerungswachstum.In der Vergangenheit hatte ein Bevölkerungswasbringt das Jahr 2013 fürdas öffentliche <strong>Personal</strong>?Pessimismus ist nicht mein Ding, hilft niemandem, ist sicher zuJahresbeginn nicht angebracht und eignet sich schon gar nicht für eineJahresperspektive. Genaues so falsch wäre es jedoch, an den Realitätenvorbeizuschauen und vor deutlich erkennbaren Problemen die Augen zuverschliessen. Mein Blick auf die Situation des öffentlichen Dienstes inder <strong>Schweiz</strong> wird deshalb für das Jahr 2013 eher kritisch ausfallen.Urs StaufferPräsident Öffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong>Die Rechnungen 2012 der öffentlichen Haushalteim Speziellen mit Blick auf die Kantone,Städte und Gemeinden schlossen noch einmalbesser ab als erwartet, z.B. knapp im Plusbereichoder wie mehrheitlich der Fall, wenigerschlecht als befürchtet. Dies hatten wir in denvergangenen Jahren ja auch schon, also wiesosich Sorgen machen? Das Ganze wird sich sicherwie in der Vergangenheit wieder zum Gutenwenden.Wirft man jedoch einen Blick auf die Finanzpläneder Gemeinden, Städte und Kantone undberücksichtigt man einige Bundesvorhaben imfinanziellen Bereich – ich möchte hierbei nurauf die angelaufenen Arbeiten an der UnternehmenssteuerreformIII hinweisen –, erhältman guten Grund zu grosser Sorge.wachstum mehrheitlich positive Auswirkungen,da es meistens auch einen positiven Einflussauf die Sozialversicherungen und das Steuersubstrathatte. Als Beispiel: Vor ca. 15 Jahrenbedeutete in der Stadt Biel ein Wachstum von1000 Einwohnern eine Zunahme des Gemeindesteuersubstratsvon CHF 3 000 000.–.Heute stellt man vor allem in den Städtenmit grosser Sorge fest, dass die Einwohnerzahlwächst, das Steuersubstrat jedoch stagniert odersogar rückläufige Tendenzen aufweist. Zusätzlichwachsen die Sozialausgaben und die Kostenfür die Infrastruktur, welche ein Bevölkerungswachstummit sich bringt. Ein sich parallelzum Bevölkerungswachstum entwickelndesWirtschaftswachstum, das wiederum Steuersubstratgenerieren würde, sucht man vergeblich.Der <strong>Schweiz</strong>erische Steuerwettbewerb, welcherdie Steuerbelastung in der <strong>Schweiz</strong> in denletzten Jahren merklich gesenkt hat, ist an dieserEntwicklung mitschuldig. Die durchschnittlicheSteuerbelastung ist in der <strong>Schweiz</strong> deutlichtiefer als noch beispielsweise vor 15 Jahren.Doch die Zeiten, in denen der Kanton oder dieGemeinde mit den tiefsten Steuern noch dieoder der «Beste» war, sind definitiv vorbei.In den letzten Jahren wurden in fast allenKantonen im Rahmen des interkantonalen SteuerwettbewerbsRevisionen der Steuergesetzevorgenommen, die zu bedeutenden Entlastungenvon Grossverdienern und Vermögendenführten. Zudem hinterlässt die UnternehmenssteuerreformII, die zu einer teilweisen Steuerbefreiung(bei den Aktionären) der Dividendenausschüttungenführte, deutliche Spuren inden öffentlichen Haushalten von Bund, Kantonenund Gemeinden. Die entstandenen Steuerausfällelassen sich mit einer Erhöhung derkantonalen und kommunalen Steuersätze nichtmehr kompensieren. Ebenfalls grosse Ausfälledürften im neuen interkantonalen Finanzausgleich(NFA) zu erwarten sein, da auch diesogenannten Geberkantone unter starken Steuerausfällenleiden.Die internationale Wirtschaftslage und vorallem der Blick auf die finanzielle Situation vonvielen europäischen Ländern sowie die möglichennegativen Auswirkungen auf die <strong>Schweiz</strong>geben zu weiteren grossen Sorgen Anlass.Eine weitere Unternehmenssteuerreform,welche in erster Linie bei Kantonen, Gemeindenund Städten wiederum Steuerausfälle in Milliardenhöheproduzieren wird, ist schlicht undeinfach nicht mehr akzeptabel.Einnahmen von Kantonen, Städten undGemeinden nicht weiter reduzierenEs ist höchste Zeit, dass nicht immer nur die<strong>Ausgabe</strong>nseite kritisch geprüft wird, sondernauch etwas für die Einnahmenseite getan wird.Deshalb sind Reformen, welche grosse Steuerausfälleproduzieren, zurzeit sicher fehl amPlatz.Die angespannte Finanzlage betrifft in ersterLinie die Kantone, Städte und Gemeinden, welchenicht wie die Bundesverwaltung die Möglichkeithaben, von Einnahmen durch die indirektenSteuern (Mehrwertsteuer) zu profitieren.Auswirkungen auf <strong>Personal</strong>Die prekären Finanzlagen wirken sich in starkzunehmendem Masse negativ auf die Anstellungsbedingungender öffentlich Bedienstetenaus. Einzelne Kantone und Städte haben bereits6 ausblickZV-INFO Januar/Februar 2013


drastische Sparmassnahmen vorgesehen oderdiese bereits umgesetzt. Diesbezüglich möchteich auf den Kanton St. Gallen und den KantonBern verweisen. Lineare Sparmassnahmen beim<strong>Personal</strong> sind im Sparkatalog wieder zuoberstanzutreffen.Zudem stellen wir fest, dass vielerorts auchdie <strong>Personal</strong>reglemente Verschlechterungenerfahren und dabei zum Beispiel der Kündigungsschutzreduziert wird.Sozialpartnerschaft in der KriseGrosse Sorgen bereitet uns die Entwicklung derSozialpartnerschaft im öffentlichen Dienst. Immerweniger finden sozialpartnerschaftlicheGespräche statt, welche nach den Grundsätzendes gegenseitigen Respekts und Anerkennungfunktionieren.Die Finanzknappheit in Kantonen und Gemeindenwirkt sich auch auf die Sozialpartnerschaftaus. Immer öfter kriegt man von derArbeitgeberseite zu hören, die Finanzlage seidramatisch, es gäbe nichts mehr zu verhandeln.In erster Linie auf städtischer und kommunalerEbene finden vielerorts nicht einmal mehr Gesprächestatt.Offizielle jährliche Sozialpartnergesprächeerachtet Öffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong> als Mindestanforderungan die Arbeitgeber. Es zeigtsich, dass es immer wichtiger wird, die Verpflichtungzu sozialpartnerschaftlichen Gesprächenbei <strong>Personal</strong>angelegenheiten in den <strong>Personal</strong>reglementenfestzuhalten; dies ist heuteleider noch nicht der Fall. Mit einer solchenAusgangslage funktioniert die Sozialpartnerschaftnur so gut, wie es der Arbeitgeber zulässt.Öffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong> erachtet dieSozialpartnerschaft als wichtige Stütze für densozialen Frieden im öffentlichen Dienst in der<strong>Schweiz</strong>.Wir fordern unsere Mitgliederverbände auf,hier mit entsprechendem Druck auf die Arbeitgebereinzuwirken, damit die Sozialpartnerschaftwieder den ihr zustehenden Stellenwerterhält.Pensionskassen in unsicherer EntwicklungBedingt durch eine positive börsliche Entwicklungsowie diverse technische Massnahmen derPensionskassen hat sich 2012 eine Erholungeingestellt und die Deckungsgrade steigen wieder.Der Erfolg bei den Anlagen der Pensionskassenlag 2012 im schweizerischen Durchschnittwieder deutlich über 6%.Trotzdem haben die Versicherten davon nichtprofitiert. Die Verzinsung des Aktivversichertenkapitalsblieb in der Regel auf dem Niveaudes BVG-Mindestzinssatzes von 1,5%. Auch diebei vielen Kassen eingesetzten Sanierungsmassnahmenwerden weitergeführt.Erfreulich ist jedoch die Tatsache, dass sicheine Erholung der Pensionskassen eingestellthat, die eigentlich durch die doch ziemlichpositiven wirtschaftlichen Aussichten in der<strong>Schweiz</strong> und die ein wenig in den Hintergrundgetretene Eurokrise auch im Jahr 2013 anhaltensollte (vorbehalten bleiben ausserordentlicheEreignisse).Vorsicht ist jedoch weiterhin angebracht undUmstrukturierungen, welche zur Gesundungder Kassenstrukturen beitragen, sollten im Fokusder Kassenverantwortlichen bleiben.Es dürfen sich jedoch keinesfalls weitereVerschlechterungen für die Versicherten einstellen.Durch massive Senkungen des Umwandlungssatzessowie beispielsweise Nullverzinsungenhaben sich in den letzten Jahrenmassive Verschlechterungen der Rentenleistungeneingestellt.In erster Linie diejenigen Versicherten, welcheeiner Kasse mit Beitragsprimat angehören,mussten teilweise bis 20% und mehr KapitaloderRentenverluste in Kauf nehmen.Die Renten gehören zu den Gesamtanstellungsbedingungenund müssen auch entsprechendgewichtet werden. Dies bedeutet, dassdie Vertreterinnen und Vertreter der Versichertenin den Verwaltungskommissionen einenentsprechenden Ausbildungsstand in der beruflichenVorsorge aufweisen müssen, um Einflussauf die Entwicklung der beruflichen Vorsorgenehmen zu können. Öffentliches <strong>Personal</strong><strong>Schweiz</strong> unterstützt seine Mitgliedsverbändediesbezüglich gerne.Anspruchsvolles 2013Die <strong>Personal</strong>verbände in Kantonen, Städten undGemeinden werden 2013 mehr denn je gefordertsein. Öffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong>wünscht allen Mut, Kraft und Entschlossenheit.Urs Stauffer, PräsidentZV-INFO januar/februar 2013ausblick7


REsultate der Lohnrunde 2013Die Lohnverhandlungen für das laufende Jahr sind geführt und dieResultate stehen fest. Wie in der Privatwirtschaft verschiedeneBranchen musste im öffentlichen Dienst das <strong>Personal</strong> von zahlreichenKantonen und Gemeinden eine Nullrunde einstecken. Öffentliches<strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong> hat bei seinen Mitgliederverbänden und auch beimBund nachgefragt, wer etwas und was bekommt.Sandra WittichRedaktorin ZV InfoDie Rückmeldungen der Verbände zeugen vonharten Lohnverhandlungen für das Jahr 2013.Sparpläne oder solche, die bereits umgesetztwerden, erschwerten die Verhandlungen zwischenden Sozialpartnern; mancher Verbandsfunktionärmusste den Verhandlungstisch miteinem unbefriedigenden Verhandlungsergebnisverlassen.Auffallend oft wurde in diesem Jahr das Parlament,welches zuweilen entgegen dem Antragder Exekutive handelte, als weiterer Akteur inden Diskussionen um die Durchsetzung dergewünschten Lohnerhöhungen genannt. Sowollte der Stadtrat in St. Gallen 1 % der Lohnsummefür Stufenanstiege und Leistungsprämienbereitstellen, das Parlament beschloss imRahmen der Budgetdebatte jedoch eine Kürzungauf 0.5 %. Auch im Grossen Rat des KantonsAargau wurde eine Senkung der vorgeschlagenenErhöhung von 1 auf 0.5 % heiss diskutiert;die Mehrheit unterstützte jedoch letztlich denVorschlag des Regierungsrats und das aargauischeöffentliche <strong>Personal</strong> freut sich über dieErhöhung um 1 %. Beim Kanton St. Gallen hingegenlehnte das Parlament die von der Regierungangestrebte Lohnsenkung um 1.5 % unterdem Eindruck einer Grossdemonstration ab undbeschloss eine Senkung um 1 %.Die im Kanton Aargau beschlossene Erhöhungist eher die Ausnahme: generell zeigendie Ergebnisse, dass in der Privatwirtschaft derNominallohnanstieg im Mittel bei rund 1 % liegt,in den öffentlichen Verwaltungen aber deutlichdarunter. Unerfreulich ist bei öffentlichen Arbeitgebernzudem, dass oft neue Lohnsystemeausgearbeitet werden, für die Umsetzung jedoch,ebenfalls aufgrund von defizitären Haushaltbudgets,nicht die erforderlichen Mittel bereitgestelltwerden.Dass es gleichzeitig auch Entwicklungen zuGunsten des öffentlichen <strong>Personal</strong>s gibt, zeigenMitteilungen, wonach einzelne Kantone undGemeinden (schrittweise) eine fünfte Ferienwocheeinführen. Diese zeitgemässe Regelung,welche auch ein Zeichen der Wertschätzunggegenüber dem <strong>Personal</strong> des Service publicdarstellt, unterstützt Öffentliches <strong>Personal</strong><strong>Schweiz</strong>.Verhandlungsergebnisse Lohnrunde 2013Mit der Übersicht der Verhandlungsergebnissefür die Lohnrunde will Öffentliches <strong>Personal</strong><strong>Schweiz</strong> seinen Mitgliedern ein Verhandlungsinstrumentfür künftige Lohnverhandlungen indie Hand geben. Sämtliche Erhebungen aus denVorjahren sind zum Vergleich auf der Websitedes Verbandes (www.oeffentlichespersonal.ch,Rubrik Publikationen) erhältlich.Für die Lohnrunde 2013 lässt sich zusammenfassendFolgendes festhalten.TeuerungIm Jahr 2012 war eine Minusteuerung zu verzeichnen,was konsequenterweise dazu führte,dass die befragten Mitgliederverbände von Öffentliches<strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong> keinen Teuerungsausgleicherhielten. Leider wurde nur bei einemMitgliederverband (Stadt Solothurn) die Mi nusteuerunggenutzt, um den Nachholbedarf ausVorjahren auszugleichen; es wurde ein Teuerungsausgleichvon 0,7% gewährt.Generelle Reallohnerhöhung und Erhöhungder individuellen LeistungslöhneDie Mitglieder von nur gerade vier von über 40befragten Verbänden können sich über eineReallohnerhöhung zwischen 0.5 und 1 % freuen.Die anderen Verbände gehen in diesem Bereichleer aus. Zum Vergleich: Für das Jahr 2012 erhieltnoch ein Viertel der Verbände eine Reallohnerhöhungzwischen 0.5 und 1.5 %.Erfreulicher ist, dass, wie im letzten Jahr, beiüber drei Vierteln der befragten Verbände dieindividuellen Leistungslöhne erhöht wurden.Die Höhe variiert zwischen 0.3 und 1.5 %, inder Regel liegt sie bei 1 %.8 ZV-INFO Januar/Februar 2013


Nachholbedarf und zusätzliche Leistungenoder BelastungenBei drei Vierteln der befragten Verbände bestehtnach wie vor Nachholbedarf; ausserdem wirdvereinzelt bemängelt, dass die Lohnentwicklungim Vergleich mit anderen Kantonen oder derPrivatwirtschaft zu gering ist.Mitglieder weniger Verbände dürfen sich übereine einmalige Prämie oder zusätzliche Freitagein Form von zusätzlichen halben Freitagen(Feiertage) oder die Einführung einer fünftenFerien woche freuen. Andere Verbände habenmit den Auswirkungen von Entlastungs- undSparpaketen zu kämpfen.Lohnrunde 2013 beim BundespersonalDas Bundespersonal freut sich über die vom<strong>Personal</strong>verband des Bundes (PV) ausgehandelteLohnerhöhung von 0.5 %. PVB-GeneralsekretärinMaria Roth-Bernasconi berichtet von harten,aber fairen Verhandlungsgesprächen, derUmgang der Sozialpartner sei von gegenseitigemRespekt geprägt gewesen. Es wurde zwarnicht die geforderte Erhöhung von 1 % zugesprochen,weshalb der PVB nicht vollumfänglichzufrieden sei, aber die Erhöhung sei trotzdemein Zeichen der Wertschätzung, so Roth-Bernasconi.Wie im Kanton Aargau wollte auch auf Bundesebeneeine Minderheit im Parlament dieGesamtlohnsumme um 2 % senken; diese Forderungenwurden glücklicherweise nicht umgesetzt,in den Verhandlungen muss ihnen abergleichwohl Rechnung getragen werden, da jedeLohnerhöhung in der Wintersession im Rahmender Budgetberatungen heftig diskutiert wird.FazitDie Rückmeldungen aus den Verbänden habengezeigt, dass die Lohnverhandlungen mit denSozialpartnern nicht einfach waren, eine Verbesserungzeichnet sich ebenfalls nicht ab. DieDemonstration im Kanton St. Gallen hat aberbewiesen, dass es sich lohnt, engagiert für dieInteressen des öffentlichen <strong>Personal</strong>s einzustehen;die Anpassung der Lohnsumme nach untenkonnte zwar nicht gänzlich verhindert werden,jedoch immerhin gemindert.In den Verhandlungsgesprächen der Lohnrunde2014 ist mit Blick auf den TeuerungsausgleichVorsicht geboten. Ein Kanton hat bereitsin Aussicht gestellt, im nächsten Jahr die Negativteuerungbeim Teuerungsausgleich zu berücksichtigenund mit der möglicherweise positivenTeuerung zu verrechnen.Das ist nicht ganz unlogisch, setzt aber voraus,dass in den vergangenen Jahren die Teuerungvoll ausgeglichen wurde und keinerleiNachholbedarf besteht.Sandra WittichVerbandErhalten Sie für dasJahr 2013 (trotzMinusteuerung) einenTeuerungsausgleich?Wenn ja, wie hoch?Erhalten Sieeine generelleReallohnerhöhung?Wenn ja,wie hoch?Wurde bei Ihnen dieSumme der individuellenLeistungslöhneerhöht? Wennja, um wie viel?Besteht oder bestandNachholbedarf aus denletzten Jahren?Wurden anderezusätzlicheLeistungen erhöhtoder neugeschaffen?Bemerkungen<strong>Personal</strong>verbanddes BundesNein Ja, 0.5 % – – – –AargauerMittelschullehrerinnenundMittelschullehrervereinNein, 0 %Nominell imMittel 1 %minus 0.2 %Deflation =+ 1.2 % real(vgl. Bemerkungen)Nein(vgl. Bemerkungen)Ja, Lohnentwicklunghinkt weiterhin 2.5 - 3%derjeningen ausanderen Kantonen undPrivatwirtschafthinterher.NeinKeine individuellenLeistungsbeurteilungenbei MittelschullehrpersonenimAargau. Einstufung reinnach Jahrgang.Lohnerhöhungen beigleichem Alter von2011 auf 2012 sehrunterschiedlich.AargauerStaatspersonalverbandNein, 0 % 1 % 0.3 – – –<strong>Personal</strong>verbandder Stadt AmriswilNein, 0 % Nein Bei guter Leistungkann 1 %Lohnerhöhunggewährt werden.Nein3 zusätzliche FerientagefürMitarbeitendezwischen 20 und 49Jahren.–StaatspersonalverbandAppenzellA. Rh.Nein, 0 % Nein 1 % für individuelleLohnerhöhungen;gekoppelt mitEinführung neuesLohnsystem mitleistungsorientierterEntlöhnung.Ja.AusserdemUmsetzungsproblemeneues Lohnsystem, daErhöhung derLohnsumme fehlt.NeinForderungen der<strong>Personal</strong>verbändekonnten nichtdurchgesetzt werden.StaatspersonalverbandAppenzell I.Rh.Nein, 0 % Nein Nein Nein Nein NeinZV-INFO januar/februar 20139


VerbandErhalten Sie für dasJahr 2013 (trotzMinusteuerung) einenTeuerungsausgleich?Wenn ja, wie hoch?Erhalten Sieeine generelleReallohnerhöhung?Wenn ja,wie hoch?Wurde bei Ihnen dieSumme der individuellenLeistungslöhneerhöht? Wenn ja,um wie viel?Besteht oderbestandNachholbedarf ausden letzten Jahren?Wurden anderezusätzlicheLeistungen erhöhtoder neugeschaffen?BemerkungenVerband desStaats- und Gemeindepersonalsdes KantonsBasel-LandschaftNein, 0 % – – Ja ErhöhungParkgebühren fürStaatsangestellteÜberprüfung derLohnklassen undErfahrungsstufen imRahmen desEntlastungspaketesBaselstädtischerAngestellten-Verband(BAV)Nein, 0%Ankündigung, dass dieNegativteuerung beimnächsten Teuerungsausgleich«berücksichtigt»wird.Gewährung desregulärenautomatischenStufenanstiegsgemässLohngesetz.Der Kanton Basel-Stadtkennt keinenLeistungslohn.– – Im Rahmen des (bisvoraussichtlich 2014)laufenden ProjektsSystempflege wird dieLohnsystematik alsGanzes überprüft.<strong>Personal</strong>verbandder Stadt BernNein, 0 % Nein Ja, um ca. 1 % Nein Allen Mitarbeitendender Stadtverwaltungwurden am 24. und31.12.2012 einmaligzwei zusätzlichehalbe Freitagegewährt.–<strong>Personal</strong>verbandder Stadt BielNein, 0 % Nein Ja, 0.5 % – – –<strong>Personal</strong>verbandder GemeindeBuchs AGNein, 0 % Nein Ja, 1 % – – –<strong>Personal</strong>verbandder Stadt BurgdorfNein, 0 % gemässKanton– Ja, 1.5 % für denLeistungs- undErfahrungsanteil– – Rotationsgewinn(Minderkosten beiStellenmutationen)bleibt 2013 demLohnsystem erstmalserhalten.<strong>Personal</strong>verbandder Stadt BülachNein, 0 % Ja, 1 %individuellJa, 1 % Nein – –<strong>Personal</strong>verbandder Stadt ChurNein, 0 % Nein Stufenanstieg gemäss<strong>Personal</strong>verordnungAusgesetzterStufenanstieg von2011Nein –<strong>Personal</strong>verbandBezirk EinsiedelnNein, 0 % Nein 1 % derGesamtlohnsummeNein Nein –Verband desGlarnerStaats- undGemeindepersonals– KantoneNein, 0 % Nein 0.5 % der LohnsummeindividuellJa, Ziel ist dielangfristigeAnpassung der Löhneans Mittel derDeutschschweizerKantone.SchrittweiseEinführung der5. Ferienwoche im2013 und 2014 fürMitarbeitendezwischen 21 und 49.Verband desGlarnerStaats- undGemeindepersonals–GemeindenNein, 0 % Nein individuell 0.5 %(Glarus) bzw. 1 %(Glarus Nord, GlarusSüd)– – –<strong>Personal</strong>verbandder Stadt GossauNein, 0 % Nein 0.55 % individuelleLohnerhöhungenLohnerhöhungennein, grundsätzlichesLohnniveau ja.Erhöhung derEntschädigung für dasHalbtax-Abo von Fr.150.– auf Fr. 165.––10 lohnrunde 2013ZV-INFO Januar/Februar 2013


VerbandErhalten Sie für dasJahr 2013 (trotzMinusteuerung) einenTeuerungsausgleich?Wenn ja, wie hoch?Erhalten Sieeine generelleReallohnerhöhung?Wenn ja,wie hoch?Wurde bei Ihnen dieSumme der individuellenLeistungslöhneerhöht? Wenn ja,um wie viel?Besteht oderbestandNachholbedarfaus den letztenJahren?Wurden anderezusätzlicheLeistungen erhöhtoder neugeschaffen?BemerkungenVerband BündnerStaatspersonalNein, 0% Nein Erhöhung der Summe umbrutto 2.8 Mio. FrankenNein Nein –<strong>Personal</strong>verbandder GemeindeHorgenNein, 0 %Fr. 200 000 fürStufensprünge,entspricht knapp0.8 %Fr. 100 000 für dieindividuelleLeistungszulageJa, bei derTeuerung; wurdein den letztenJahren jedochstetig reduziert.Nein –<strong>Personal</strong>vereinigungderGemeinde KönizNein, 0 % Nein ca. 0.7 % Nein Nein –<strong>Personal</strong>verbandder StadtKreuzlingen<strong>Personal</strong>verbandder StadtLangenthalNein, 0 % Nein Ja, 0.87 %entspricht Nachholbedarfaus UmstellungLohnsystemNein, 0 % Nein 1.2 % Erhöhung derSumme der individuellenleistungsorientiertenEntlöhnungJa, bis Ende 2013 Nein –– Nein –ZV-INFO januar/februar 2013 lohnrunde 201311


VerbandErhalten Sie für dasJahr 2013 (trotzMinusteuerung) einenTeuerungsausgleich?Wenn ja, wie hoch?Erhalten Sieeine generelleReallohnerhöhung?Wenn ja,wie hoch?Wurde bei Ihnen dieSumme der individuellenLeistungslöhneerhöht? Wenn ja,um wie viel?Besteht oderbestandNachholbedarfaus den letztenJahren?Wurden anderezusätzlicheLeistungen erhöhtoder neugeschaffen?Bemerkungen<strong>Personal</strong>verbandder GemeindeWettingenNein, 0 % Nein 1 % individuelleLohnerhöhung– – –Verband des<strong>Personal</strong>s derStadt WilNein, 0 % Nein 0.5 % für ordentlicheStufenerhöhung,0.3 % Beförderungen,0.4 % LeistungsprämieNein Nein –<strong>Personal</strong>verbandStadt WinterthurNein, 0 % Nein Nein Nein Ca. Fr. 1 Mio. alsausserordentliche,einmalige Zulageabgestuft nachPensum (> 20 %),abhängig vonQualifikation («gut»oder «besser») füralle ausser oberesKader–<strong>Personal</strong>verbandder Stadt ZofingenNein Nein 0.3 % geplant(BudgetgenehmigungMärz 2013)NeinTendenz eherRichtungAbschaffungBudget 2013 mitSteuererhöhung wurdevom Volk abgelehnt; biszur Genehmigung desBudgets im März 2013bleiben Löhne auf demNiveau 2012.<strong>Personal</strong>vereinigungZuchwilNein, 0 % Nein Nein Nein Nein –StaatspersonalverbandZugNein, 0 % Nein Stufenerhöhungeninnerhalb derLohnklassen sindmöglich.Nein Nein –<strong>Personal</strong>verbandder Stadt ZugNein, 0 % Nein Nein Nein Nein –ZV-INFO januar/februar 2013 lohnrunde 201313


Rechtliche ASpekte derWEiterbildungWas wir heute in der Lehre oder im Studium gelernt haben, ist ein paarJahre später bereits veraltet. In einer sich immer rascher wandelndenArbeitswelt kann heute nur noch mithalten, wer sich kontinuierlichweiterbildet. War für frühere Generationen Weiterbildung der Weg zueiner höheren Funktion, so ist sie heute bereits erforderlich, um dieStelle, die man hat, halten zu können.Die rechtlichen Fragen der Weiterbildung liegen also auf der Hand: hatder Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbildung? Hat er eine Pflicht zurWeiterbildung? Und vor allem: wer soll die Weiterbildung bezahlen?Dr. Corinne SanerRechtanwältin, GeschäftsleitungsmitgliedÖffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong>Was ist Weiterbildung?Weiterbildung findet in allen Bereichen des Lebensstatt. Von der gesellschafts- und freizeitorientiertenWeiterbildung lebt eine ganze Branchevon Anbietern. Im vorliegenden Artikelinteressiert aber ausschliesslich die beruflicheWeiterbildung.Bei der beruflichen Weiterbildung geht esum die Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit imUmfeld immer rascheren beruflichen Wandels.Für das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisfinden sich in den meisten <strong>Personal</strong>gesetzen,<strong>Personal</strong>reglementen oder Dienst- und GehaltsordnungenDefinitionen des Begriffs.Gemäss § 194 Abs. 2 des SolothurnischenGesamtarbeitsvertrages gelten beispielsweiseals Fortbildung Kurse, welche der Vertiefungund Erweiterung von bestehendem Wissen undKönnen dienen. Oder vereinfacht gesagt: Fortbildungdient dazu, dass man seine Funktionweiterhin ausüben kann.§ 194 Abs. 3 des Solothurnischen GAV definiertWeiterbildung als Kurse, die auf die Übernahmeneuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten,die auf der Karriereleiter also einenSchritt nach oben führen.Die Unterscheidung in Fort- und Weiterbildungist nicht nur anstellungsrechtlich von Bedeutung,sondern hat auch einen steuerrechtlichenAspekt: Abzugsfähig sind in der Regel nurAuslagen für die Fortbildung, d.h. für Kurse, diezum Erhalt der bisherigen Funktion notwendigsind.Recht auf Weiterbildung im Privatrecht?Im Privatrecht gilt Art. 328 OR als Basis füreinen Anspruch auf Weiterbildung: «Der Arbeitgeberhat die Persönlichkeit des Arbeitnehmerszu achten und zum Schutze von dessen Lebenund Gesundheit die Massnahmen zu treffen, dienach der Erfahrung notwendig, nach dem Standder Technik anwendbar und den Verhältnissendes Betriebes angemessen sind, soweit ihr diesemit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnisund die Natur der Arbeitsleistung billigerweisezugemutet werden können.»Der Gesetzesartikel ist sehr allgemein formuliert.Zu den durch ihn geschützten Persönlichkeitsrechtengehört jedenfalls auch das beruflicheFortkommen des Arbeitnehmers. DieLiteratur zum Thema ist sich allerdings einig,dass der Arbeitnehmer aus Art. 328 OR bestenfallsden Anspruch auf Gewährung von unbezahltemUrlaub von maximal einer Woche ableitenkann, dies analog zum Umfang des Urlaubs,den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmerfür Jugendarbeit nach Art. 329e OR gewährenmuss.Recht auf Weiterbildung im öffentlichenDienstrecht?Im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisexistiert in der Regel eine ausdrückliche Bestimmungin der <strong>Personal</strong>gesetzgebung. Beispielsweisehält § 195 Abs. 1 GAV Solothurnzunächst grundsätzlich fest, dass der Arbeitgeberdie Aus-, Fort- und Weiterbildung des <strong>Personal</strong>sfördert. Er führt zu diesem Zweck Kurse undsonstige Veranstaltungen durch und unterstütztsie. § 195 Abs. 2 GAV hält sodann fest, dass dieArbeitnehmenden berechtigt sind, im Rahmender dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungenwährend der Arbeitszeit oder unterAnrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen.Unter Hinweis auf die konkrete Norm imjeweils anwendbaren <strong>Personal</strong>recht hat es deröffentlich-rechtlich Angestellte einfacher als einprivatrechtlich angestellter Arbeitnehmer, einenAnspruch auf Besuch eines Kurses gegenüberdem Arbeitgeber geltend zu machen. Voraussetzungdafür, dass der Arbeitgeber im öffentlichrechtlichenAnstellungsverhältnis Zeit für denKursbesuch zur Verfügung stellt, ist auf jedenFall ein dienstliches Bedürfnis: das vom Arbeitnehmendenerworbene Wissen muss dem Arbeitgebervon Nutzen sein.Pflicht zur Weiterbildung im Privatrecht?Das Obligationenrecht enthält keine ausdrücklicheNorm, welche den Arbeitnehmer zur Weiterbildungverpflichten würde. Der Arbeitgeber14 WeiterbildungZV-INFO Januar/Februar 2013


kann im Rahmen seines Weisungsrechts denArbeitnehmer aber zum Besuch einer Weiterbildungverpflichten, wenn diese für die Ausführungder Arbeit notwendig ist. Der Arbeitnehmer,der im Rahmen einer solchen Weisung zumKursbesuch verpflichtet wird, muss diese Weisungnach Treu und Glauben befolgen, wennsie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarunghält und zumutbar ist (Art. 321d OR).Pflicht zur Weiterbildung im öffentlichrechtlichenAnstellungsverhältnis?Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisbraucht es eine gesetzliche Grundlage, um denArbeitnehmenden zum Besuch von Kursen verpflichtenzu können. Eine solche Grundlagefindet sich sozusagen in allen <strong>Personal</strong>gesetzgebungen.§ 195 Abs. 2 GAV Solothurn hält beispielsweisefest, dass Arbeitnehmende zur Weiterbildungverpflichtet sind, soweit dies zur gewissenhaftenErfüllung der dienstlichen Aufgabenund zur Aneignung des dafür notwendigen aktuellenWissensstandes erforderlich ist. Welchekonkreten Kurse zu besuchen sind, legt derArbeitgeber in Anwendung seines Weisungsrechtsfest.Wer bezahlt?Im Privatrecht gilt bei einer vom Arbeitgeberangeordneten Weiterbildung, dass der Arbeitnehmerdurch den Besuch des Kurses eine vertraglicheLeistung erbringt und die dafür verwendeteZeit als Arbeitszeit zu gelten hat. DerArbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der Zeit,in welcher dieser einen angeordneten Kurs besucht,den Lohn zahlen. Gestützt auf Art. 327aAbs. 1 OR muss er zudem zwingend dem Arbeitnehmeralle für die Ausführung der Arbeitnotwendigen Auslagen ersetzen, d.h. auch dieKosten von angeordneten Kursen. Der Gesetzgeberist hier streng und erklärt anders lautendeAbreden sogar als nichtig.Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnishängt die Kostentragung von der gesetzlichenGrundlage ab.Art. 4 Abs. 4 der Bundespersonalverordnunghält beispielsweise fest, dass der Arbeitgeberdie Kosten trägt für die bedarfsorientierte Ausbildungder Angestellten und dass er ihnen diedafür erforderliche Zeit zur Verfügung stellt. Erkann die Kosten für die bedürfnisorientierteAusbildung ganz oder teilweise übernehmenund den Angestellten dafür Zeit zur Verfügungstellen.§ 196 Abs. 1 GAV Solothurn äussert sich dazuwie folgt: Ist die Teilnahme an einer Veranstaltungzur Aus-, Fort- und Weiterbildung vomArbeitgeber angeordnet worden oder liegt sieüberwiegend in seinem Interesse, gehen dieentstehenden Auslagen zu Lasten des Arbeitgebers,welcher auch die notwendige Zeit ohneLohnabzug einräumt. Liegt demgegenüber dieTeilnahme an der Veranstaltung nicht im überwiegendenInteresse das Arbeitgebers, werdendie entstehenden Kosten und der Ausfall anArbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessengradesdes Arbeitgebers anteilmässig oderganz dem oder der Arbeitnehmenden auferlegt(§ 196 Abs. 2 GAV SO).So oder in ähnlicher Form findet sich in sozusagenallen öffentlich-rechtlichen <strong>Personal</strong>gesetzgebungeneine gesetzliche Grundlage.Der Arbeitgeber muss Weiterbildung bezahlen,soweit sie in seinem direkten betrieblichen Interesseist. Liegt die Weiterbildung im überwiegendenoder ausschliesslichen Interesse desArbeitnehmenden, ist allenfalls eine Kostenbeteiligungdes Arbeitgebers möglich.Rückzahlungsvereinbarung im PrivatrechtWas geschieht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmereine länger dauernde Weiterbildungbezahlt und ihm Arbeitszeit für den Besuch derKurse zur Verfügung gestellt hat, wenn der Arbeitnehmerkurz nach erfolgreichem Abschlussder Weiterbildung die Kündigung einreicht?Im Privatrecht kann vom Arbeitnehmer eineRückzahlung von Kurskosten und zur Verfügunggestellter Arbeitszeit nur verlangt werden, wenneine vertragliche Rückzahlungsvereinbarungabgeschlossen wurde. Gemäss Rechtsprechungzu diesem Thema darf keine Rückforderung vonWeiterbildungskosten gestellt werden, wenn derArbeitgeber die Kosten zwingend übernehmenmusste, d.h. weil er sie kraft seines Weisungsrechtsangeordnet hat. Eine Rückzahlungspflichtmuss sich auch an zeitliche Grenzen halten.Zwei bis vier Jahre nach Beendigung der Wei­ZV-INFO januar/februar 2013weiterbildung15


terbildung wurden bislang von der Gerichtspraxisgeschützt.Rückzahlungsvereinbarung im öffentlichrechtlichenDienstverhältnisIm öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis istzwingend eine gesetzliche Grundlage notwendig,damit eine Rückforderung geltend gemachtwerden kann. Eine solche ist fast ausnahmslosin sämtlichen <strong>Personal</strong>gesetzgebungen enthalten.Viele Normen machen das Entstehen einerRückzahlungspflicht des Arbeitnehmenden voneinem Mindestbetrag der Kurskosten abhängigund stellen sich auf den Standpunkt, dass fürBeträge, die kleiner sind als Fr. 3000.00 keinRückforderungsanspruch entsteht. Die meistenReglemente sehen eine Verpflichtungszeit zwischenzwei und vier Jahren vor und regeln eineanteilmässige Rückerstattung. Zurückzuerstattensind in der Regel nicht nur die übernommenenKurskosten, sondern auch die zur Verfügunggestellte Arbeitszeit.FazitZusammenfassend kann gesagt werden, dasssowohl im Privatrecht als auch im öffentlichrechtlichenDienstverhältnis Regelungen bestehen,wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist,Weiterbildungen zu bezahlen und Zeit für dieWeiterbildung zur Verfügung zu stellen, sofernsie in seinem Interesse liegen. Wenn die Weiterbildungnotwendig ist, damit der Arbeitnehmerseine Funktion erfüllen kann, kann ihn derArbeitgeber zum Kursbesuch sogar verpflichten;diese Kosten muss vollumfänglich der Arbeitgeberübernehmen, und die dafür benötigte Zeithat auf jeden Fall als Arbeitszeit zu gelten.Dr. Corinne SanerTagungsorte findenwww.seminarhaeuser.chEin Tapetenwechsel bringt Ihr Team auf neue Ideen. CONTACT groups.chhilft Ihnen bei der Auswahl des passenden Bildungshauses,Tagungshotels oder Seminarortes. 84 ausgewählte Betriebe sind aufwww.seminarhaeuser.ch kommissionsfrei buchbar.Unabhängig davon, wie konkret Ihre Vorstellungenschon sind, die Auswahlkriterien auf www.seminarhaeuser.ch führen Sie Schritt für Schrittund völlig unverbindlich zum neuen Tagungsort.Sie können sogar eine provisorische Auswahltreffen und per Sammelanfrage Angebote vonallen Unterkünften anfordern und dann in Ruhevergleichen. Von Dreisternehotels in den Städtenbis zu kleinen Retreats in den Bergen, vomSchloss bis zur Hütte, von 14 bis 216 Betten: dasAngebot ist äusserst vielfältig. Alle Häuser lassensich auch exklusiv für Ihre Gruppe mieten.Die Gastgeberzeichnen sichdurch eine überdurchschnittlicheFlexibilität aus.Egal, wie ausgefallenIhre Wünscheoder Ansprüchesind, sagen Siedem BeherbergerBescheid! Es wirdihm ein besonderesAnliegen sein,Ihnen eine gute Lösung vorzuschlagen. Ein speziellesRahmenprogramm für die Partner/innen?Eine Degustation? Ayurvedische Küche? Diäten?Ein Dolmetscher? Besonders ruhige Zimmer?Kontakt zur lokalen Bevölkerung? – Nichts zukompliziert, um organisiert zu werden! Anfragenlohnt sich auf jeden Fall.Neu im Angebot mit 20 Betten ist das ChaletVarlope oberhalb von Blonay mit einem einzigartigenPanoramablick über den Genfersee(http://www.seminarhaeuser.ch/de/K-10524-9790).Wer auf der Suche nach Inspiration ist oder Zeitzum Nachdenken braucht, tankt hier neue Energie.Eingebettet in den Baselbieter Jura bietet dasTagungszentrum Leuenberg oberhalb vonHölsteinPlatz für 85 Gäste (http://www.seminarhaeuser.ch/de/K-0689-3769). Über modernste Infrastrukturfür 150 Personen im Herzen vom Emmentalverfügt das Rekrutierungszentrum Sumiswald(http://www.seminarhaeuser.ch/de/K-9254-8368).Für das besondere Teamerlebnis empfehlensich 659 weitere Unterkünfte auf www.groups.ch. Sie sind nicht speziell für Seminare eingerichtet,empfangen aber sehr gerne Gruppen fürFreizeit und Ferien. Warum also nicht einmaleinen <strong>Personal</strong>ausflug organisieren? Es ist genauso einfach wie für eine Tagung oder Klausur! Hierprofitieren Sie sogar von unschlagbaren LastMinute-Angeboten für die laufende Wintersaison:http://www.groups.ch/de/lastminute.php.CONTACT groups.ch, Hotels und Ferienhäuserfür Gruppen, Spitzackerstrasse 19, 4410 Liestal,Tel. 061 926 60 00, Fax 061 911 88 88, www.groups.ch, www.seminarhaeuser.ch, m.groups.ch16 SeminarhäuserZV-INFO Januar/Februar 2013


dbb-Chef Peter heesen: Einstarker Vorsitzender gehtDeutschland: Ehrung für den zurückgetretenen VorsitzendenDer dbb Gewerkschaftstag hat den scheidenden dbb Bundesvorsitzendenin Würdigung seiner Verdienste um den dbb und den öffentlichen Dienstzum Ehrenvorsitzenden gewählt. Eine Hommage auf Peter Heesen vonNorbert Klaschka, der als dpa-Korrespondent viele Jahre lang über diedbb Politik und über ihren bekanntesten Protagonisten berichtete.formte Heesen eine schlagkräftige Gewerkschaft,wie selbst Merkel anerkennt. Auf seinementschiedenen Reformkurs, der neuen Partnerschaftmit ver.di, konnten ihm indes – und können?– nicht alle folgen. Wurde er 2003 nochmit 95,7 Prozent als Nachfolger Erhard Geyersgewählt, erhielt er 2007 bei der Wiederwahl nurnoch bescheidene 65,1 Prozent. Mit diesem Ergebnishabe er sich auch nicht richtig wohlgefühlt,räumt Heesen noch mit dem Abstand vonfünf Jahren ein. Den eingeschlagenen Weg verliesser aber nicht. Aus seiner Sicht zeichnetesich der dbb früher nicht gerade durch Beweglichkeitaus: «Grundtendenz, Hauptsache esändert sich nichts.»Als Otto Schily am 11. Oktober 2012 das Foyerder dbb Zentrale in Berlin-Mitte betritt undPeter Heesen im Gespräch mit ver.di-Chef FrankBsirske erblickt, steuert er sofort auf die beidenzu. «Wir müssen ein Foto machen», ruft derehemalige SPD-Innenminister. Es ist ein Bildwie aus alten Tagen. Es symbolisiert einen dergrossen Erfolge des scheidenden dbb Vorsitzenden,zu dessen 65. Geburtstag sich rund 100Gäste eingefunden haben, unter ihnen als LaudatorinBundeskanzlerin Angela Merkel. Unddoch steht das Bild auch für eine Niederlage.Heesen selbst spricht von einer herben Enttäuschung,dass die grosse Dienstrechtsreformnicht gelungen ist. Dabei war es vor allem seinVerdienst, den Beamtenbund, ver.di und denBundesinnenminister 2004 zusammengebrachtzu haben. Das «Eckpunktepapier» stand für denAufbruch in eine neue Zeit, für eine grundlegendeModernisierung des öffentlichen Dienstes.Doch die vorgezogene Bundestagswahl, derRegierungswechsel und die bald folgende Föderalismusreformließen von dem anspruchsvollenAnsatz nicht mehr viel übrig.Mit Heesen verlässt nun einer der stärkstenVorsitzenden des Beamtenbundes die BerlinerBühne. 17 Jahre war der gelernte Philologe undeinstige Studiendirektor in der dbb Spitze aktiv,seit 1995 als Vize und seit 2003 als Chef. Ausder einst sehr konservativen StandesvertretungDen gesamten öffentlichen Dienst im BlickDass Heesen sogar faule Beamte ausmachte,deren Disziplinierung er für möglich hielt, hatmanchen statusbewussten Staatsdiener verstört.Dabei trat Heesen immer vehement für dasBerufsbeamtentum ein, für das Treueverhältnis,gegen ein Streikrecht. Aber er wollte Veränderung.Auch Beamte sollten nach Leistung bezahltwerden. Und Heesen hatte nicht nur die Beamten,sondern den gesamten öffentlichen Dienstim Blick. 358 000 der 1,265 Millionen dbbMitglieder sind Tarifbeschäftigte. Die Tarifuniondes dbb war zunächst ein eher ungeliebtes Stiefkindder Beamtenlobby. Bei den Tarifverhandlungenfür den öffentlichen Dienst sassen früherdie Tarifleute des dbb am Katzentisch. Zwar istver.di auch weiterhin der Verhandlungsführer,aber jetzt mit dem dbb an seiner Seite. Die alteFeindschaft hat Heesen beendet. Der schwarzePeter und der grüne Frank können miteinander.18 deutschlandZV-INFO Januar/Februar 2013


«Zwischen Peter Heesen und mir hat sich überdie Jahre ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt,und ich hätte die Zusammenarbeit mitihm gerne fortgesetzt. Wir werden ihn vermissen»,sagt Bsirske, der bei den Grünen seinepolitischen Wurzeln hat. «Ich schätze den sehrintelligenten Kollegen Bsirske», sagt Heesen.Die Zusammenarbeit beruhe nicht nur auf Sympathie,«sie setzt auch Konsens in der Sachevoraus». Im Staatsdienst dürften sich Beamteund Angestellte nicht auseinander dividierenlassen.Der gebildete, rhetorisch beschlagene, eloquenteHeesen, der in seiner Freizeit Gedichteschreibt, kann Menschen für sich einnehmen.Seine beeindruckende Statur – auch wenn erjetzt beachtliche 68 Kilo verloren hat – strahltDominanz aus, die er zweifellos auch ausübt.«Ein harter Brocken», wie sich Heesen und Schilywechselseitig attestieren. Im politischen Geschäftwar Heesen aber eher ein «Lobbyist mitSinn fürs Machbare», wie das Munzinger Archivnotiert. Das CDU-Mitglied mit guten Drähten indie Partei agierte nicht als Parteipolitiker, erpflegte Beziehungen über Verbands- und Parteigrenzenhinweg für die Interessen des dbb.Agieren statt reagieren war seine Leitlinie.Lobbyist mit Sinn fürs MachbareDoch auch Heesen konnte die Föderalismusreformnicht verhindern, die das Beamtenrechtweitgehend vom Bund in die Länder verlagerteund damit auch die Macht der dbb-Zentraleschwächte. Bei der dbb Jahrestagung 2007 inKöln beklagte er «das dienstrechtliche Denkenmit den 16 Vereinten Nationen der BundesrepublikDeutschland». Diese Reform zählt er zuseinen Niederlagen, auch wenn mittlerweilemanche Länder von dem Kompetenzzuwachsnicht mehr so begeistert sind. Schmerzhaft fürihn war, dass 2010 die VerkehrsgewerkschaftGDBA den dbb verliess und mit der DGB-KonkurrenzTransnet verschmolz.Doch insgesamt fällt seine Bilanz eher positivaus. Nach neun Jahren ist der dbb ein andererVerband geworden. Heesen hat die Zentralekräftig ausgebaut. Arbeiteten früher in Bonn40 Mitarbeiter, sind es in Berlin 100. Heesen hatden dbb für wichtige gesellschaftspolitischeThemen geöffnet, und er kann auf eine positiveMitgliederentwicklung verweisen. Und dannräumte er auch nach eine alte Tradition beiseite.Nach 29 Jahren im beschaulichen und abgelegenenKurort Bad Kissingen wechselte derdbb 2006 mit seiner gewerkschaftspolitischenJahrestagung nach Köln.Seinem Verband hat Heesen sicherlich mancheszugemutet. Am stärksten missfiel seinenKritikern die Annäherung an ver.di. Volker Stich,der baden-württembergische dbb Vorsitzende,gehörte auch zu den Skeptikern. Inzwischenhat er seine Bedenken revidiert. Der Weg, denHeesen eingeschlagen hat, «ist der richtige Weggewesen». Heesen kann mit dem Gefühl gehen,dass die Reformen nicht mehr zurückzudrehensind: «Wer den umgekehrten Weg gehen möchte,führt die Organisation in das Museum.»Bei seinem Geburtstagsempfang am 11. Oktoberspielt das Orpheus Salon Orchester auf,die Sängerin Natalie Buck erfreut zum Schlussmit Franz Lehars «Meine Lippen küssen so heiss».Heesen, sichtlich gerührt, schenkt seiner FrauLucia einen Kuss. Dass aus dem politisch agierendenPeter Heesen nun der Privatier im neuenHeim in Köln werden soll, ist ein ungewöhnlicherGedanke.Norbert KlaschkaEin Mann mit klarem Blick für das Machbareund grosser DurchsetzungskraftPeter Heesen hat Grosses für den deutschenund europäischen öffentlichenDienst geleistet.Mit Peter Heesen wurde der deutscheBeamtenbund zu einer Kraft, welche vonder Politik nicht umgangenwerden konnte. Alsgeschickter Rhetorikerund gewiefter Verhandlerwar er von der deutschenPolitik respektiert undauch gefürchtet. Erführte den deutschen Beamtenbunderfolgreich,immer stand das Wohlder öffentlich Bedienstetenim Zentrum.Auch auf europäischemParkett war Peter Heeseneine wichtige Figur. Als Präsidentder europäischen DachorganisationCESI führte er diese in die offizielleeuropäische Sozialpartnerschaft.Unvergessen ist auch sein Auftritt unddas Fachreferat zur Mitarbeiterzufriedenheitanlässlich unserer Fachtagungin Brunnen.Mit Peter Heesen tritt ein grosserKämpfer für die Interessen der öffentlichBediensteten in Deutschland undEuropa ab.Öffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong> danktPeter Heesen für sein grosses Engagementin dieser Sache und wünscht ihmgute Gesundheit, viel Glück und Erfolgbei all seinen weiteren Tätigkeiten.Urs Stauffer, PräsidentÖffentliches <strong>Personal</strong> <strong>Schweiz</strong>.ZV-INFO januar/februar 2013deutschland19


praxisorientierte Weiterbildungim VerwaltungsrechtInterview mit Prof. Felix Hafner und Rechtsanwältin Claudia HöltnerSystematische Weiterbildungen im öffentlichen Dienst, die breitgefächert die Grundlagen des öffentlichen Verwaltungshandelnsabdecken, sind – zumindest auf universitärer Stufe – rar. Die UniversitätBasel bietet deshalb seit sechs Jahren ein Masterstudium Verwaltungsrechtan. Wer sollte sich für diese Herausforderung interessieren, wasbietet die Universität Basel und welchen Anforderungen muss mangenügen, um diesen Lehrgang aufnehmen und erfolgreich abschliessenzu können? Ein Interview mit den Verantwortlichen Prof. Dr. Felix Hafnerund Rechtsanwältin Claudia Höltner.Dr. Michael MerkerRechtsanwaltZV Info: Der fünfte Kurs im MasterprogrammVerwaltungsrecht startet im März 2013. Gibtes noch freie Plätze im neuen Kurs?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner: Ja,es gibt noch Plätze. Die Anmeldefrist endetam 15. Februar. Kurzentschlossene nehmenwir also gerne noch auf.ZV Info: Welche Lerninhalte werden vermittelt?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner:Der Lehrgang ist in sieben Themenbereichegegliedert. Unsere Dozierenden referieren zu1. Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Handlungsformenund Organisation, 3. Verwaltungsverfahren,4. Auslagerung und Privatisierung,5. <strong>Personal</strong>recht und <strong>Personal</strong>führung, 6. Verwaltungund Öffentlichkeit sowie im Rahmeneines besonderen Teils Einzelthemen wie Bau-und Planungsrecht, Erziehung, Sozialversicherungsrechtund Sozialhilferecht oder Finanzrecht.ZV Info: Wer studiert bei Ihnen im Kurs?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner:Unsere Studierenden kommen aus ganz unterschiedlichenBereichen. Nahezu alle sind inleitenden Positionen in der Verwaltung tätig.Wir haben Studierenden aus der Verwaltungdes Bundes, der Kantone und der Gemeinden.In Ausnahmefällen sind Studierende aus derfreien Wirtschaft oder aus der Verwaltung desbenachbarten Auslands dabei. Auch die Altersstrukturist ganz unterschiedlich. Von Ende 20bis Mitte 50 ist alles vertreten.Was sich im Laufe der ersten vier Kurseherauskristallisiert hat, ist, dass der Kurs insbesondereauch für viele Nichtjuristinnen /Nichtjuristen interessant ist. Das hatten wiranfangs so nicht erwartet. In der Regel setzensich die Teilnehmenden aus einem Drittel Juristen/Juristinnenund zwei Dritteln Nichtjuristen/Nichtjuristinnenzusammen. Wir hättendas ursprünglich eher andersherum gedacht.ZV Info: Passen denn Juristen/Juristinnen undNichtjuristen/Nichtjuristinnen im Kurs gutzusammen?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner: Wirwaren zunächst selbst erstaunt, wie gut siezusammenpassen. Das Konzept war ja auchfür uns neu. Natürlich haben die Juristen/Juristinneninsbesondere zu Beginn des StudiumsVorteile. Die verwaltungsrechtlichenGrundlagen sind wahlweise sehr gut vorhandenoder sind schnell wieder erarbeitet. ImLaufe des Studiums spürt man aber, dass sichdie Kenntnisse der Nichtjuristen/Nichtjuristinnenmehr und mehr angleichen. Natürlichkann ein Nachdiplommaster kein vollständigesgrundständiges Jus-Studium ersetzen. Das istauch nicht unser Ziel. Inhalt unseres Studiengangsist ja nicht das Recht in seiner ganzenBreite, sondern «nur» das Verwaltungsrecht.Alle empfinden es darüber hinaus auch alsenorme Bereicherung, dass die Nichtjuristen/Nichtjuristinnen andere Perspektiven einbringen.Oft kommen dadurch sehr spannendeDiskussionen zustande.ZV Info: Was bewegt Nichtjuristen/Nichtjuristinnenbei Ihnen zu studieren?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner:Gerade Nichtjuristen/Nichtjuristinnen in leitendenPositionen sind in ihrem Fachbereichoft mit juristischen Fragestellungen bzw. Problemenkonfrontiert. Das Bedürfnis, auch indiesem Bereich oder bei diesen Aspekten fundiertmitwirken zu können, wird uns oft alsMotivationsgrund genannt.ZV Info: Was macht das Studienprogrammgenerell interessant?20 WeiterbildungZV-INFO Januar/Februar 2013


RechtsanwältinClaudia Höltner undProf. Dr. Felix HafnerClaudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner: Inunserem Programm wirken eine Vielzahl vonDozierenden aus Lehre und Praxis mit. JederBereich wird von ausgewiesenen Fachleutenunterrichtet. Das bietet den Teilnehmendendie Möglichkeit, nicht nur in den neuestenStand der Wissenschaft, sondern auch der PraxisEinblick zu nehmen. Zusammen mit derMöglichkeit, das Erlernte an Praxisfällen übenund Fälle aus der eigenen beruflichen Praxiseinbringen zu können, kann man sich einensehr fundierten und umfassenden Überblicküber die Materie verschaffen.MasterprogrammVerwaltungsrechtDer nächste Studiengang beginntim Frühling 2013 und umfasst mindestens600 Stunden (ca. 75 Tage)Lehr- und Lernveranstaltungen,verteilt auf drei Semester; die Kostenbetragen Fr. 22'500.00. WeitereInformationen finden Sie unterwww.verwaltungsrecht.unibas.ch/ZV Info: Sie haben in Ihrem Programm eineAlumnivereinigung. Gibt es da Veranstaltungen?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner: Ja,wir freuen uns sehr, dass der noch recht jungeKurs schon eine Alumnivereinigung hat. JedesFrühjahr gibt es eine Veranstaltung mit Beiträgenzu einem aktuellen Thema aus der Verwaltung.Die Veranstaltung ist für ehemalige Studierendewie Dozierende eine schöne Möglichkeitdes Wiedersehens, aber auch des Austauschsüber verwaltungsrechtliche Themen.ZV Info: Wie ist die Zusammenarbeit zwischenden Studentinnen und Studenten?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner: ImGrundsatz immer sehr gut; natürlich kommtes auf die Personen an, die sich für die Ausbildungentscheiden. Ich kann aber sagen, dasswir in den letzten sechs Jahren ausnahmslosgut funktionierende Ausbildungsgemeinschaftenhatten, die sich gut verstanden und sichgut unterstützt haben. Wie unsere Alumniveranstaltungenzeigen, haben sich auch Freundschaftenentwickelt, die über den Kurs hinausanhalten. Das freut uns sehr.ZV Info: Gelten Personen, welche diesen MASVerwaltungsrecht absolviert haben als qualifiziert?Claudia Höltner / Prof. Dr. Felix Hafner:Davon gehen wir aus. Selbstverständlich ist esschwierig, die berufliche Entwicklung der Einzelnen,welche den MAS Verwaltungsrechterfolgreich abgeschlossen haben, direkt mitdieser Ausbildung in Zusammenhang zu setzen;es spielen sicher auch andere Faktoreneine Rolle. Von einigen Absolventen wissenwir aber, dass sie sich nach Absolvieren desProgramms beruflich verbessern und eine qualifiziertereStelle in der Verwaltung erhaltenkonnten; vereinzelt sogar eine hohe Kaderposition.Das Engagement auch der öffentlichenHand, ihren Mitarbeitenden diese Ausbildungzu ermöglichen, beweist uns zusätzlich, dassder Lehrgang geschätzt wird. Das ist für unssehr wichtig, weil die Ausbildung ja auch mitAbsenzen vom Arbeitsplatz und doch spürbarenKosten verbunden ist.InterviewDr. Michael MerkerZV-INFO januar/februar 2013Weiterbildung21


kanton basel-stadtBaselstädtischer Angestelltenverband (BAV)Erneute Revision des PensionskassengesetzesDr. Georg SchürmannSekretär BAVWie in der letzten <strong>Ausgabe</strong> der ZV Infobereits berichtet, steht wiederum eineRevision des kantonalen Pensionskassengesetzesbevor. Aufgrund einerÄnderung der Bundesgesetzgebungist es unumgänglich, Anpassungen andem erst kürzlich revidierten Gesetzvorzunehmen. Mitte Januar 2013 hatder Regierungsrat des Kantons Basel-Stadteinen Ratschlag in die Vernehmlassunggeschickt.I. Die neue BundesgesetzgebungPer 1. Januar 2012 ist eine Gesetzesänderungdes BVG in Kraft getreten, die eine Neuregelungder Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungenöffentlich-rechtlicher Körperschaften zur Folgehat. Hauptkonsequenz aus dieser Änderung fürden Kanton Basel-Stadt ist, dass das Parlamentin der kantonalen Gesetzgebung in Zukunft nurnoch entweder die Leistungen oder die Finanzierungder Kasse regeln darf.II. Höhe des technischen ZinssatzesDer Deckungsgrad der Pensionskasse Basel-Stadt belief sich per Ende 2011 auf rund 96 %und hat sich gegen Ende des Jahres 2012 nochverbessert. Unbesehen dessen führen die höhereLebenserwartung, die Situation an den Finanzmärktensowie das seit längerem äussersttiefe Zinsniveau dazu, dass der technische Zinssatzder Pensionskasse von 4 % zu hoch ist undabgesenkt werden muss. Grundsätzlich hat dieszur Konsequenz, dass entweder höhere Finanzierungsbeiträgeder Versicherten und des Arbeitgebersverlangt werden müssen oder aberdie Leistungen reduziert werden; daneben istauch eine Kombination dieser beiden Massnahmenmöglich.III. Ratschlag der RegierungDer per 17. Januar 2013 vorliegende Ratschlagder Regierung sieht zunächst vor, dass im Gesetznicht die Leistungen, sondern die Finanzierunggeregelt werden soll. Dabei basiert der Finanzierungsvorschlagder Regierung auf folgendenEckwerten:• Senkung des technischen Zinssatzes von bisher4 % auf neu 3 %;• Beibehaltung des Aufteilungsschlüssels Arbeitnehmende-Arbeitgeberohne Erhöhungder Finanzierungsbeiträge;• Erhöhung des Rücktrittsalters von heute 63auf neu 65 Jahre.IV. Finanzierung des KapitalbedarfsFür die aufgrund der Senkung des technischenZinssatzes notwendige Kapitalisierung existierengrundsätzlich zwei Möglichkeiten: Will maneine Vollkapitalisierung erreichen, hätte dieseinen Sanierungsbedarf von rund 1 MilliardeDaten 2013Mitgliederversammlung:Dienstag 21. Mai 2013, 18.00 UhrPensionierten-Ausflug:Donnerstag, 6. Juni 2013Pensionierten-Stamm:Dienstag, 29. Januar 2013Dienstag, 26. März 2013Dienstag, 25. Juni 2013Dienstag, 20. August 2013Dienstag, 22. Oktober 2013Dienstag, 3. Dezember 2013Restaurant Stadthof,Gerbergasse 84 (am Barfüsserplatz) im1. Stock ab 15.00 Uhr bis ca. 17.30 UhrFranken zur Folge. Daneben gibt die neue Bundesgesetzgebungauch die Möglichkeit, dassöffentlich-rechtliche Körperschaften das Systemder sogenannten Teilkapitalisierung wählenkönnen. Dieses System besteht aus einer Kombinationzwischen einem Kapitaldeckungs- undUmlageverfahren und sieht einen Zieldeckungsgradvon lediglich 80 % vor. Davon ausgehend,dass der Deckungsgrad der Pensionskasse Basel-Stadtauch nach einer Senkung des technischenZinssatzes rund 88 % betragen würde,wäre bei der Variante der Teilkapitalisierungdemnach keine Sanierung notwendig.V. Primatwechsel?Ebenfalls im Ratschlag thematisiert wird dieFrage, ob die Pensionskasse Basel-Stadt künftigim Leistungs- oder im Beitragsprimat geführtHerzliche GratulationMit dieser <strong>Ausgabe</strong> der ZV Info gratulierenwir folgenden Mitgliedern zu ihremGeburtstag:Zum 90. Geburtstag:Herrn Georg Dieterle, ehemals ChefrevisorSteuerverwaltung (am 1. Februar2013)Zum 80. Geburtstag:Herrn Dr. Rudolf Hopmann, ehemalswissenschaftlicher Assistent Biozentrum(am 29. Januar 2013)Herrn Paul Sattler, ehemals BauleiterHochbauamt (am 24. Februar 2013)Herrn Linus Hammel, ehemals RessortleiterFremdenpolizei (am 27. Februar2013)Herrn Walter Müller, ehemals MechanikermeisterLehrwerkstätte (am 3. März2013)Wir wünschen den Jubilaren alles Gute,verbunden mit unserem herzlichen Dankfür ihre langjährige Treue zum BAV.22 basel-stadtZV-INFO Januar/Februar 2013


werden soll. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,dass ein Wechsel auf das Beitragsprimatmit Besitzstandskosten verbunden wäre,welche vom Arbeitgeber zu finanzieren wären.VI. BesitzstandsregelungWährenddem die bestehenden Renten durchdie Revision nicht betroffen sind, sieht der Vorschlagdes Regierungsrates für Angestellte desKantons (inkl. Spitäler, IWB und BVB), welchekurz vor der Pensionierung stehen, eine Besitzstandsgarantievor, welche je nach Dauer biszur Pensionierung abgestuft ist.VII. Weiteres VorgehenDie Vernehmlassung zum Ratschlag des Regierungsrateshat am 17. Januar 2013 begonnenund läuft bis zum 19. April 2013. Der BAV wirdsich im Rahmen dieser Vernehmlassung zusammenmit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaftbaselstädtischer <strong>Personal</strong>verbände (AGSt) zusammengeschlossenenVerbänden eingehendvernehmen lassen.Dr. Georg SchürmannSekretär des BAV, AdvokatKontaktmöglichkeitBAVAdresse: St. Alban-Vorstadt 21,4052 BaselTelefon: 061 272 45 11Fax: 061 272 45 35E-Mail: info@bav-bs.chkanton bern<strong>Personal</strong>verband der Stadt BernHauptversammlung 2013Montag, 18. März 2013, 17.30 Uhrim Saal des Hotel Bern, Zeughausgasse 9, BernTraktanden:• Protokoll der Hauptversammlung vom26. März 2012• Jahresbericht 2012• Rechnungsablage 2012• Decharcheerteilung• Budget 2013• Wahlen• Ehrungen• Verschiedenes• Referat von Herrn René Schmied, DirektorBERNMOBIL, über Tram Region Bern unddie zweite Tramachse• Gemeinsamer ImbissAus organisatorischen Gründen bitten wir Sie,sich über unsere Webseite, per E-Mail oder mitdem nebenstehenden Talon bis spätestens6. März 2013 anzumelden.Der Präsident Martin Arnund der VorstandAnmeldungen bis spätestens 6. März 2013 an:<strong>Personal</strong>verband der Stadt Bern, 3000 Bernoder per E-Mail an: pvsbkomm@bluewin.choder über: www.pvsb.chAnmeldetalonfür die Hauptversammlung despersonalverbandes der Stadt Bernvom Montag, 18. März 2013, 17.30Name:Vorname:Strasse:Ort:Teilnahme mit Essen: Ja NeinUnterschrift:ZV-INFO januar/februar 2013bern23


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