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ver.di Brief-Vorlage - BFS

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<strong>ver</strong>.<strong>di</strong> • 10112 BerlinBundesministerium für Arbeit und SozialesHerrnBundesminister Olaf ScholzWilhelmstr. 49Frank WernekeStellv. VorsitzenderVereinteDienstleistungsgewerkschaftBundes<strong>ver</strong>waltung10117 BerlinTelefon: 030-6956-0Durchwahl: -2302Telefax: -3651PC-Fax: 01805 837343 2302Anne-marie.koehn@<strong>ver</strong><strong>di</strong>.dewww.<strong>ver</strong><strong>di</strong>.deDatum 14. September 2009Ihre ZeichenUnsere Zeichen fwProbleme bei der Anwendung der <strong>ver</strong>kürzten Anwartschaftszeit für Alg 1Sehr geehrte Herr Minister,wir haben als <strong>ver</strong>.<strong>di</strong> <strong>di</strong>e Neuregelungen zur <strong>ver</strong>kürzten Anwartschaftszeit für Alg 1grundsätzlich begrüßt und als Schritt in <strong>di</strong>e richtige Richtung gewür<strong>di</strong>gt. Bedenkenhatten wir hinsichtlich der Begrenzungen zur Ver<strong>di</strong>ensthöhe und bei der überwiegendenLänge der Befristung benannt, <strong>ver</strong>bunden mit der Befürchtung, dass dadurchein relevanter Teil der Betroffenen nicht zu einem Anspruch aufgrund der Neuregelungkommen kann – dennoch waren unsere öffentlichen Bewertungen positiv.Aber nun ist mit der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu der Neuregelungeine weitere Restriktion bekannt geworden, <strong>di</strong>e schwere Probleme für <strong>di</strong>eAntragsteller mit überwiegend kurz befristeten Beschäftigungen schafft. Eine Reiheunserer Mitglieder haben bereits Ablehnungsbescheide erhalten. Die Unruhe unterden Filmschaffenden wächst. Es droht <strong>di</strong>e Gefahr, dass <strong>di</strong>e gesetzliche Neuregelungweitgehend ins Leere läuft; deshalb wende ich mich an Sie.Der Gesetzestext § 1234 Abs. 2 Ziff. 1 SGB III stellt ja darauf ab, für <strong>di</strong>e Entstehungdes Anspruchs ist notwen<strong>di</strong>g, dass „… sich <strong>di</strong>e … Beschäftigungstage überwiegendaus Beschäftigungen ergeben, <strong>di</strong>e auf nicht mehr als sechs Wochen … befristetsind.“ Die Dienstanweisung macht daraus und damit nicht sinngemäß: „ <strong>di</strong>e überwiegendeAnzahl der Beschäftigungstage müssen sich aus Beschäftigungen ergeben,<strong>di</strong>e nicht länger …..“1


ist bisher ja auch nicht sanktioniert. Auch kurze Einzel-Anwartschaftszeiten werdenvoll zur Anspruchsbegründung herangezogen.Dieses Prinzip der gleichwertigen Geltung aller Anwartschaften würde jedoch nachder derzeitigen Dienstanweisung der BA nicht für <strong>di</strong>e <strong>ver</strong>kürzte Anwartschaftszeitgelten.Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bis knapp vor dem regulären Alg1-Anspruch<strong>di</strong>e Ver<strong>di</strong>enstgrenze aus § 123 Abs. 2 Ziff. 2 SGB III von derzeit 30.240 € pro Jahrgilt. Also für den skizzierten <strong>ver</strong>meintlichen „Missbrauchsfall“ dürfen höchstensStundenlöhne von 21,- € erreicht werden.Aber dass eine überwiegende Anzahl von kurzen Beschäftigungen den Anspruchnicht begründen kann, obwohl beträchtliche Gesamtanwartschaftszeiten vorliegen,ist nicht akzeptabel und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.Wir bitten daher darum, dass sie kurzfristig tätig werden und eine notwen<strong>di</strong>ge Klarstellung<strong>ver</strong>anlassenFür Rückfragen stehe ich selbst<strong>ver</strong>ständlicher gerne zur Verfügung.Mit freundlichen GrüßenFrank Werneke3

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