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Brief an den Datenschutzbeauftragten - Dr. med. dent. Wolfgang ...

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<strong>Dr</strong>. Wolfg<strong>an</strong>g BurkPrivatpraxis fürG<strong>an</strong>zheitliche Zahnheilkunde26123 OLDENBURGvon-Müller-Str.28Telefon:0441 / 882827Telefax : 0441 / 86195Ol<strong>den</strong>Burk@t-online.dewww.Ol<strong>den</strong>Burk.dewww.zahn-umwelt<strong>med</strong>izin.de02.05.2009Offener <strong>Brief</strong>AnHerrnMinisterialrat Joachim WahlbrinkL<strong>an</strong>desbeauftragter für <strong>den</strong> Datenschutz NiedersachsenBrühlstraße 930169 H<strong>an</strong>noverper E-MailSehr geehrter Herr Ministerialrat Wahlbrink,es tut mir leid, wenn ich Ihre Zeit be<strong>an</strong>spruche!Aber auch in der Zahn-Medizin läuft ein nicht unerheblicher Anteil des Supergaus Datenschutz ab!Heute im ZDF: „Der Präsi<strong>den</strong>t des Bundesverfassungsgerichts, H<strong>an</strong>s-Jürgen Papier, hat wegen der jüngstenDatensk<strong>an</strong>dale bei großen Unternehmen vor einem "Supergau des Datenschutzes" gewarnt. Außerdem plädierte er füreinen stärkeren Schutz der Privatsphäre der Bürger.“Vorab bitte ich Sie, das u.a. <strong>an</strong>gefügte Schreiben <strong>an</strong> die , (Sie fin<strong>den</strong> es auch unterhttp://www.ol<strong>den</strong>burk.de/index.php?article_id=163) als Ausg<strong>an</strong>gsbasis für diese Zeilen zu nehmen. Auch dasOriginalschreiben der Versicherung fin<strong>den</strong> Sie unten <strong>an</strong>gefügt.In einem Statement zur Impl<strong>an</strong>tatversorgung als notwendige Beh<strong>an</strong>dlungsmaßnahme, heißt es schon 1998(Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen, Heft 7, bezugnehmend auf ein Urteil des Oberl<strong>an</strong>desgerichtes in Karlsruhe):“…als gerade in letzter Zeit beobachtet wer<strong>den</strong> muß, daß Versicherungsunternehmen sich in einem sehr starken Maßein die Therapiepl<strong>an</strong>ungen des Zahnarztes unter Kostengesichtspunkten einmischen. Der Patient hat bei einerAusein<strong>an</strong>dersetzung mit seiner Versicherungsgesellschaft über die Kostenübernahme lediglich <strong>den</strong> Nachweis zu führen,daß die vom Zahnarzt beabsichtigte oder durchgeführte Maßnahme nach dem objektiven <strong>med</strong>izinischen Befund und <strong>den</strong>wissenschaftlichen Erkenntnissen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns einer Beh<strong>an</strong>dlung vertretbar ist. Diesentspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Gerade unter diesen Gesichtspunkten erscheint es auch mehrals fragwürdig, wenn Versicherungsunternehmen das Recht für sich in Anspruch nehmen, die von dem beh<strong>an</strong>deln<strong>den</strong>Zahnarzt vorgeschlagene Therapie zu überprüfen und vielfach dem Zahnarzt direkt oder indirekt Vorschriften über dievon ihm vorzunehmende Therapie meinen machen zu können.


Das Urteil bestätigt noch einmal die Auffassung der ZKN, keine Beh<strong>an</strong>dlungsunterlagen <strong>den</strong> Versicherungsunternehmenzum Zwecke der Therapiekontrolle zu überlassen, weil dies der zitierten Rechtsprechung widerspricht, wonachsich allein nach objektiven <strong>med</strong>izinischen Gesichtspunkten entscheidet, ob die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaftbesteht oder nicht.Dies möge im Streitfall ein vor dem Gericht ben<strong>an</strong>nter unabhängiger Sachverständiger entschei<strong>den</strong> und nicht ein voneinem Versicherungsunternehmen engagierter Berater. Assessor Boldt Hauptgeschäftsführer”Die greift inzwischen massivst in das Vertrauensverhältnis Patient/Art ein und geht in IhrenForderungen inzwischen in quasi erpresserischer Form vor. Sie rechnet damit, dass der Patient <strong>den</strong> Therapeutenverlässt, wenn dieser nicht der Nötigung zur umf<strong>an</strong>greichsten Auskunft über Befunde und Vorbefunde der Patientinentspricht. Bei Versicherungsbeginn konnte die Patientin in keinem Falle vorausahnen, in welchem Ausmaß und inwelcher ausspionieren<strong>den</strong> Tiefe ihre Daten mit Ihrer Unterschrift nicht nur beim Beh<strong>an</strong>dler, sondern auch noch bei <strong>den</strong>Co-Therapeuten erhoben wer<strong>den</strong> sollen.Ungeachtet der mich hier nicht interessieren<strong>den</strong> Kostenfrage für <strong>den</strong> Aufw<strong>an</strong>d der abgeforderten Datenmengen undUnterlagen geht es mir um die Grundlagen meiner Berufsausübung in einem freien Beruf. Nicht umsonst habe ichdiesen schwierigen Schritt zur Privatpraxis gewählt! Ich wollte mich nicht länger im Rahmen der Kassenrichtlinienzwingen lassen, Dinge zu tun, die ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren k<strong>an</strong>n.Nunmehr al s f reier Z ahnarzt t ätig, erlebe i ch wieder ei n Klima de r A ngst und des S chweigens und de nzunehmen<strong>den</strong> Versuch etlicher Versicherungen, mich w iederum zu nötigen, meine Beh<strong>an</strong>dlung in e inerForm durchzuführen, die ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren k<strong>an</strong>n!Einige namhafte Gruppierungen , gut 80 Kollegen, als auch die Zahnärztekammer Niedersachsen haben meinen Ihnenvorliegen<strong>den</strong> offenen <strong>Brief</strong> <strong>an</strong> die erhalten. Totenstille.Kein Aufschrei, keine sofortige Stellungnahme der Zahnärztekammer - nichts!Keiner möchte sich mit <strong>den</strong> übermächtigen Versicherungskonzernen <strong>an</strong>legen (der Rechts<strong>an</strong>wälte auch noch von <strong>den</strong>Patienten bezahlt wur<strong>den</strong>!), um nicht morgen selbst Opfer intensiver Schik<strong>an</strong>en zu wer<strong>den</strong>.Die uns <strong>an</strong>vertrauten Patienten, die uns vertrauen, springen dabei über die Klinge!Dabei gehen einige Fragen der , wie jene nach dem Lei<strong>den</strong>sdruck der Patientin oder aber gar dieAbforderung der <strong>an</strong>amnestischen (Kr<strong>an</strong>kengeschichte) Unterlagen weit unter die Gürtellinie hinaus!Sie offenbaren in einem Ausmaße das künftige Versicherungsrisiko der Patientin, das weit über etwaige notwendigeInformationen zur Eingliederung von vier Kronen hinausgeht!Die Forderung nach einem neutralen Gutachter wird ignoriert und die Patientin weiterhin genötigt, Ihre Unterlagenbeizubringen, <strong>an</strong>dernfalls Sie keine Erstattung erhalten soll:“Bei <strong>den</strong> beraten<strong>den</strong> (Zahn)ärzten h<strong>an</strong>delt es sich überwiegend um Praktiker, welche in eigener Praxis oder in Klinikentätig sind. Auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung und ihrer praktischen Erfahrungen sind sie in der Lage, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derihnen vorgelegten Unterlagen eine Aussage über die <strong>med</strong>izinische Notwendigkeit von Beh<strong>an</strong>dlungsmaßnahmen zumachen. Dies ermöglicht uns, im Hinblick auf die gelten<strong>den</strong> Vertragsgrundlagen Entscheidungen zu treffen.Selbstverständlich sind wir gerne bereit, Ihrem beh<strong>an</strong>deln<strong>den</strong> Zahnarzt Herrn <strong>Dr</strong>. Burk <strong>den</strong> Namen und die Anschriftdes beraten<strong>den</strong>, Fachzahnarztes (gerne auch per Fax) zukommen zu lassen.”In erweiterter Form mischt sich die Versicherung in das Beh<strong>an</strong>dlungsverhältnis ein und möchte bei meinerVerweigerung über die Hintertür <strong>an</strong> die Beh<strong>an</strong>dlungsunterlagen her<strong>an</strong>kommen:“Weiterhin möchten wir <strong>an</strong>merken, dass sich ein Herausgaberecht der Unterlagen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Patienten grundsätzlich ausdem Arztvertrag ergibt, sofern der Patient ein berechtigtes Interesse geltend machen k<strong>an</strong>n. “Nicht umsonst heißt es im Datenschutzgesetz: „…ist eine Datenerhebung, -speicherung,-veränderung, -nutzung und-übermittlung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben dererheben<strong>den</strong> Stelle erforderlich ist. Dabei unterliegt die Datenerhebung nach § 14 BDSG einer striktenZweckgebun<strong>den</strong>heit. Es dürfen also nur solche Daten erhoben wer<strong>den</strong>, die für <strong>den</strong> Zweck der Erhebung erforderlichsind“


Die <strong>med</strong>izinische Notwendigkeit der von mir vorgeschlagenen oder durchgeführten Beh<strong>an</strong>dlung ergibt sich per se ausdem Kostenpl<strong>an</strong>, bzw. Liquidation. Medizinisch nicht notwendige Beh<strong>an</strong>dlungen müssten nämlich nach §1 GOZ oderals Leistungen auf Verl<strong>an</strong>gen nach §2,3 GOZ gekennzeichnet wer<strong>den</strong>. Dies ist bei der von mir vorgeschlagenen oderdurchgeführten Beh<strong>an</strong>dlung offensichtlich nicht der Fall. Seitens der Versicherung oder der Patientin wurde mir auchnicht mitgeteilt, nach welchen objektiven Grün<strong>den</strong> die <strong>med</strong>izinische Notwendigkeit der Beh<strong>an</strong>dlung bezweifelt wirdund aus welchen Grün<strong>den</strong> im Zweifelsfalle die von mir fachkundig gepl<strong>an</strong>te und von mir auch zu ver<strong>an</strong>twortendeTherapie von einem „gekauften“ Beratungszahnarzt der Versicherung beurteilt wer<strong>den</strong> soll.Zu beachten ist <strong>an</strong> dieser Stelle zuvorderst das Recht auf Selbstbestimmung des Patienten. Das in Art. 1 Abs. 1i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verbriefte Recht auf Selbstbestimmung gar<strong>an</strong>tiert dem einzelnen Patienten einen un<strong>an</strong>tastbarenBereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Aus diesem Grund sind dieAngehörigen der Heilberufe gehalten, die ihnen <strong>an</strong>vertrauten Geheimnisse im Rahmen ihrer Schweigepflicht zu wahren.Das Auskunftsverl<strong>an</strong>gen der Kr<strong>an</strong>kenversicherung kollidiert daher mit der ärztlichen Schweigepflicht. Ihreverfassungsrechtliche Basis findet die ärztliche Schweigepflicht in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmungdes Patienten, das in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gesichert wird. Die ärztliche Schweigepflicht wird als derartfundamental in der Beziehung Arzt-Patient <strong>an</strong>gesehen, dass ihre Verletzung strafrechtlich in § 203 StGB s<strong>an</strong>ktioniertist. Darüber hinaus unterliegt sie berufsrechtlichen Bestimmungen (§ 7 IvIBO-ZÄ).Infolge der Kollision des Auskunftsverl<strong>an</strong>gens mit der Schweigepflicht verweist die um Auskunft„bittende“ private Kr<strong>an</strong>kenversicherung meist auf eine ihr vorliegende Schweigepflichtsentbindung von Seiten desPatienten. Die Erklärung ist meist vage und formuliert eine Schweigepflichts-entbindung gegenüber allgemein umschriebenenPersonen und Stellen. Der Patienten hat zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung weder eine Vorstellungvon <strong>den</strong> Geheimnissen, zu deren Preisgabe er seine Ärzte verpflichtet, noch von dem Kreis der Ärzteschaft, die er zurAuskunft ermächtigt.Diese k<strong>an</strong>n aus meiner Sicht in diesem hier geforderten Ausmaße nicht zum Tragen kommen.Die Form der Formulierung – keine Unterlagen, keine Erstattung- ist eine impertinente Nötigung von Patientin undBeh<strong>an</strong>dler, dem auf diese Weise die Ausübung seines freien Berufes entzogen wird.Als Datenschutzbeauftragter bitte ich Sie, hier entschie<strong>den</strong> einzuschreiten oder aber mir mitzuteilen,wie die Datenschutzrechte meiner sich mir <strong>an</strong>vertrauen<strong>den</strong> Patient/in/nen künftig gewahrt wer<strong>den</strong> können.Mit D<strong>an</strong>k im Voraus verbleibe ich für heute mit freundlichen Grüßen!<strong>Dr</strong>. Wolfg<strong>an</strong>g Burk

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