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Durchführungsbestimmungen<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtes <strong>de</strong>rEvangelisch-lutherischen Lan<strong>de</strong>skirche Hannoversvom 10. Dezember 2008zurDienstvertragsordnung – DienstVO –und zumTarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r – TV-L –nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r Dienstvertragsordnung<strong>Stand</strong>: 10. Dezember 2008Lan<strong>de</strong>skirchenamtEvangelisch-lutherische Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers


Inhaltsverzeichnis:A. Zum TV-L nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r Dienstvertragsordnung................ 8I. Zu Abschnitt I TV-L – Allgemeine Vorschriften ......................................... 81. Zu § 1 TV-L – Geltungsbereich...................................................................... 81.1 Geltungsbereich (§ 3 Mitarbeitergesetz, § 1 DienstVO, § 1 Abs. 1TV-L) ................................................................................................. 81.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 TV-L) .................................. 81.3 Geltungsbereich an Hochschulen (§ 1 Abs. 3 TV-L) ................................... 91.4 Son<strong>de</strong>rregelungen (§ 1 Abs. 4 TV-L) ....................................................... 92. Zu § 2 TV-L – Arbeitsvertrag, Nebenabre<strong>de</strong>n, Probezeit.................................. 102.1 Arbeitsvertrag (§5 DienstVO, § 2 Abs. 1 TV-L) ....................................... 102.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2TV-L) ............................................................................................... 102.3 Nebenabre<strong>de</strong>n (§ 2 Abs. 3 TV-L) .......................................................... 102.4 Probezeit (§ 2 Abs. 4 TV-L, § 6 DienstVO) ............................................. 112.4.1 Allgemeine Regelungen ................................................................. 112.4.2 Beson<strong>de</strong>rheiten bei befristeten Arbeitsverträgen ............................... 113. Zu § 3 TV-L – Allgemeine Arbeitsbedingungen .............................................. 123.1 Allgemeine Pflichten (§§ 3 und 7 DienstVO, § 3 Abs. 1 TV-L).................... 123.2 Verschwiegenheitspflicht (§ 8 DienstVO, § 3 Abs. 2 TV-L) ........................ 133.3 Annahme von Vergünstigungen (§ 9 DienstVO, § 3 Abs. 3 TV-L)............... 133.4 Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L)....................................................... 133.4.1 Inhalt <strong>de</strong>r Neuregelung.................................................................. 133.4.2 Begriff <strong>de</strong>r Nebentätigkeit .............................................................. 143.4.3 Voraussetzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht.................................................... 143.4.4 Rechtzeitige Information <strong>de</strong>s Anstellungsträgers ............................... 143.4.5 Untersagung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit, Auflagen........................................ 153.4.6 Untersagung nach Aufnahme <strong>de</strong>r Nebentätigkeit ............................... 153.4.7 Unentgeltliche Nebentätigkeit......................................................... 163.5 Ärztliche Untersuchung (§ 3 Abs. 5 TV-L) .............................................. 163.5.1 Voraussetzung <strong>de</strong>r Untersuchungsanordnung.................................... 163.5.2 Einstellungsuntersuchung .............................................................. 163.5.3 Ärztliche Untersuchung bei Jugendlichen.......................................... 163.6 Einsicht in Personalakten (§ 3 Abs. 6 TV-L)............................................ 163.7 Arbeitnehmerhaftung (§ 10 DienstVO, § 3 Abs. 7 TV-L) ........................... 174. Zu § 4 TV-L - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung ............. 174.1 Versetzung und Abordnung (§ 4 Abs. 1 TV-L)......................................... 174.2 Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TV-L) ............................................................... 174.2.1 Zuweisung zu einem inländischen Arbeitgeber außerhalb <strong>de</strong>skirchlichen o<strong>de</strong>r öffentlichen Dienstes .............................................. 184.2.2 Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin ........................................................ 184.2.3 Zuweisung einer min<strong>de</strong>stens gleich vergüteten Tätigkeit .................... 184.3 Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TV-L) .................................................... 184.3.1 Voraussetzungen .......................................................................... 184.3.2 Rechtsfolge.................................................................................. 195. Zu § 5 TV-L – Qualifizierung....................................................................... 19II. Zu Abschnitt II TV-L – Arbeitszeit ........................................................... 196. Zu § 6 TV-L – Regelmäßige Arbeitszeit......................................................... 20- 2 -


8.6.2 Rufbereitschaft von weniger als 12 Stun<strong>de</strong>n (§ 8 Abs. 5 Satz 4TV-L) .......................................................................................... 358.6.3 Tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft (§ 8Abs. 5 Satz 5 und 6 TV-L).............................................................. 368.7 Entgelt für Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 6 TV-L)..................................... 378.8 Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit (§ 8 Abs. 7 und 8 TV-L) ............... 378.8.1 Wechselschichtarbeit..................................................................... 388.8.2 Schichtarbeit ............................................................................... 388.8.3 Ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit ..................................... 398.8.4 Nicht ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit.............................. 398.8.5 Zusatzurlaub für Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit.......................... 398.9 Tabellen über Stun<strong>de</strong>nentgelte und Zeitzuschläge................................... 399. Zu § 9 TV-L – Bereitschaftszeiten................................................................ 399.1 Voraussetzungen für die Anordnung von Bereitschaftszeiten..................... 409.2 Definition <strong>de</strong>r Bereitschaftszeit und weitere Voraussetzungen (§ 9Abs. 1 TV-L)...................................................................................... 409.3 Beson<strong>de</strong>re Regelungen zur Bewertung <strong>de</strong>r Bereitschaftszeiten alstarifliche Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L) ......................................... 4010. Zu § 10 TV-L – Arbeitszeitkonto.................................................................. 4111. Zu § 11 TV-L – Teilzeitbeschäftigung ........................................................... 41III. Zum Abschnitt III TV-L – Eingruppierung, Entgelt und sonstigeLeistungen................................................................................................ 4112. Zu §§ 12 TV-L – Eingruppierung ................................................................. 4213. Zu §§ 13 TV-L – Eingruppierung in beson<strong>de</strong>ren Fällen .................................... 4214. Zu § 14 TV-L – Vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit...... 4314.1 Anspruchsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 TV-L)....................................... 4414.2 Höhe <strong>de</strong>r persönlichen Zulage (§ 14 Abs. 3 TV-L) ................................... 4414.2.1 Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L) .............................. 4414.2.2 Entgeltgruppe 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L) .............................. 4515. Zu § 15 TV-L – Tabellenentgelt ................................................................... 4615.1 Grundsatz......................................................................................... 4615.2 Höhe Tabellenentgelt.......................................................................... 4615.3 Lehrkräfte......................................................................................... 4615.4 Höhe Stun<strong>de</strong>nentgelt.......................................................................... 4715.5 Abweichungen von <strong>de</strong>r Entgelttabelle in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 4(§ 15 Abs. 3 TV-L) ............................................................................. 4715.6 Entgeltwerte für die Bezahlung <strong>de</strong>s Pflegepersonals ................................ 4716. Zu § 16 TV-L – Stufen <strong>de</strong>r Entgelttabelle (§ 16 DienstVO) .............................. 4916.1 Anzahl <strong>de</strong>r Stufen (§ 16 Abs. 1 und 5 TV-L sowie Anhang zu § 16TV-L) ............................................................................................... 4916.1.1 Keine Mitbestimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung bei <strong>de</strong>rStufenzuordnung.......................................................................... 4916.2 Stufenzuordnung bei Einstellung (§ 16 Abs. 2 TV-L)................................ 4916.2.1 Erstmalige Einstellung von Mitarbeiterinnen, die über keineberücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung verfügen .......... 5116.2.2 Einschlägige Berufserfahrung ......................................................... 5116.2.3 (Wie<strong>de</strong>r-)Einstellung von Mitarbeiterinnen, die bereits bei<strong>de</strong>mselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stan<strong>de</strong>n ................. 52- 4 -


16.2.4 Einstellung von Mitarbeiterinnen mit einschlägigerBerufserfahrung, die bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber erworbenwur<strong>de</strong> ......................................................................................... 5316.2.5 Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägigerBerufserfahrung; Behandlung von "Restzeiten" ................................. 5316.2.6 Berücksichtigung för<strong>de</strong>rlicher Zeiten bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnung............. 5416.3 Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TV-L) ......................................................... 5516.3.1 Ununterbrochene Tätigkeit innerhalb <strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe ............ 5616.3.2 Leistung ...................................................................................... 5616.4 Entgeltgruppe 1 (§ 16 Abs. 4 TV-L) ...................................................... 5616.5 Entgeltanreize durch Zahlung einer Zulage (Vorweggewährung vonStufen)............................................................................................. 5717. Zu § 17 TV-L – Allgemeine Regelungen zu <strong>de</strong>n Stufen.................................... 5817.1 Stufenaufstieg am Beginn eines Monats (§ 17 Abs. 1 TV-L) ...................... 5817.2 Leistungsbezogene Stufenzuordnung (§ 17 DienstVO, § 17 Abs. 2TV-L) ............................................................................................... 5817.3 Stufenlaufzeit - Beson<strong>de</strong>re Regelungen (§ 17 Abs. 3 TV-L)....................... 5817.3.1 Anrechenbare Zeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L)................................. 5817.3.2 Unschädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L) ............ 5917.3.3 Schädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L)................ 5917.3.4 Anrechnung Teilzeitbeschäftigung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L) ............... 6017.4 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung/Herabgruppierung (§ 17Abs. 4 TV-L)...................................................................................... 6017.4.1 Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TV-L)............................. 6017.4.2 Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L) .................................... 6217.4.3 Zahlungsbeginn (§ 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L) ....................................... 6218. Leistungsentgelt (§ 18 DienstVO, § 18 TV-L) ................................................ 6219. § 19 TV-L – Erschwerniszuschläge............................................................... 6220. Zu § 20 TV-L – Jahresson<strong>de</strong>rzahlung – ........................................................ 6421. Zu § 21 TV-L – Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ..................... 6521.1 Allgemeines ...................................................................................... 6521.2 Weiterzahlung nach <strong>de</strong>m Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1 TV-L) ................ 6521.3 Tagesdurchschnitt nach <strong>de</strong>m Referenzprinzip (§ 21 Satz 2 TV-L)............... 6521.3.1 Berechnungsformel ....................................................................... 6621.4 Ausgenommene Bezüge (§ 21 Satz 3 TV-L) ........................................... 7122. Zu § 22 TV-L – Entgelt im Krankheitsfall ...................................................... 7122.1 Definition.......................................................................................... 7122.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 TV-L) ........................... 7122.3 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-L) ...................................... 7222.3.1 Grundsätzliches............................................................................ 7222.3.2 Höhe <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses ................................................... 7322.3.3 Zahlungsdauer ............................................................................. 7522.3.4 Abweichungen vom bisherigen Tarifrecht ......................................... 7522.4 En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 4 TV-L) .......... 7622.5 Anzeige- und Nachweispflichten ........................................................... 7622.5.1 Beson<strong>de</strong>re Regelung für geringfügig Beschäftigte (§ 32DienstVO) ................................................................................... 7622.6 For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung.................................................... 7623. Zu § 23 TV-L – Beson<strong>de</strong>re Zahlungen .......................................................... 7723.1 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-L) ................................ 77- 5 -


23.2 Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L) ......................................................... 7723.3 Sterbegeld (§ 20 Abs. 2 DienstVO, § 23 Abs. 3 TV-L) .............................. 7723.4 Reise- und Umzugskosten (§ 23 Abs. 4 TV-L)......................................... 7824. Zu § 24 TV-L – Berechnung und Auszahlung <strong>de</strong>s Entgelts ............................... 7824.1 Bemessungszeitraum (§ 24 Abs. 1 Satz 1 TV-L) ..................................... 7824.2 Auszahlung <strong>de</strong>s Entgelts (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TV-L) ........................ 7824.3 Berechnung und Auszahlung unständiger Entgeltbestandteile (§ 24Abs. 1 Satz 4 TV-L) ............................................................................ 7824.4 Entgelt Teilzeitbeschäftigter (§ 24 Abs. 2 TV-L) ...................................... 7924.5 Teilmonatsbeträge (§ 24 Abs. 3 TV-L)................................................... 7924.5.1 Kürzung für ganze Kalen<strong>de</strong>rtage (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L)................. 7924.5.2 Kürzung für einzelne Arbeitsstun<strong>de</strong>n (§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3TV-L) .......................................................................................... 7924.6. Rundungsvorschrift (§ 24 Abs. 4 TV-L).................................................. 8024.7 Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für eine Zulage (§ 24 Abs. 5 TV-L) .............. 8024.8 Pauschalierung von Entgeltbestandteilen (§ 24 Abs. 6 TV-L)..................... 8025. Zu § 25 TV-L – Betriebliche Altersversorgung................................................ 80IV. Zu Abschnitt IV TV-L – Urlaub und Arbeitsbefreiung .............................. 8026. Zu § 26 TV-L – Erholungsurlaub.................................................................. 8026.1 Tarifvertragliche Regelungen zum Erholungsurlaub ................................. 8026.1.1 Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 TV-L)..................................................... 8026.1.2 Urlaubsjahr und Teilung <strong>de</strong>s Urlaubs (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 7TV-L) .......................................................................................... 8126.1.3 Urlaubsübertragung (§ 22 DienstVO, § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L)............................................................................................... 8126.1.4 Urlaubsanspruch bei Beendigung o<strong>de</strong>r Ruhen <strong>de</strong>sArbeitsverhältnisses (§ 26 Abs. 2 Buchst. b und c TV-L) ..................... 8126.2 Unmittelbare Geltung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes................................... 8226.2.1 Umfang <strong>de</strong>s tariflichen Verweises.................................................... 8226.2.2 Umsetzung bei <strong>de</strong>r Urlaubsabgeltung............................................... 8227. Zu § 27 TV-L – Zusatzurlaub ...................................................................... 8428. Zu § 28 TV-L – Son<strong>de</strong>rurlaub...................................................................... 8529. Zu § 29 TV-L – Arbeitsbefreiung (§ 23 DienstVO) .......................................... 85V. Abschnitt V TV-L – Befristung und Beendigung <strong>de</strong>sArbeitsverhältnisses ................................................................................. 8630. Zu § 30 TV-L – Befristete Arbeitsverträge..................................................... 8630.1 Einführung ........................................................................................ 8630.2 Befristungsgrundsätze für Mitarbeiterinnen im Anwendungsbereich<strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L (vormals Arbeiterinnen)............................... 8730.3 Mitarbeiterinnen im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L (vormals Angestellte)....................................................................... 8731. Zu § 31 TV-L – Führung auf Probe............................................................... 8931.1 Einführung ........................................................................................ 8931.2 Voraussetzungen ............................................................................... 8931.3 Externe Bewerberinnen....................................................................... 8931.3.1 Befristeter Arbeitsvertrag............................................................... 9031.3.2 Befristungsdauer, Verlängerung...................................................... 9031.3.3 Eingruppierung............................................................................. 9031.3.4 Kündigung................................................................................... 90- 6 -


31.4 Interne Bewerberinnen ....................................................................... 9131.4.1 Befristungsdauer .......................................................................... 9131.4.2 Entgelt........................................................................................ 9131.5 Fristablauf ........................................................................................ 9131.5.1 Interne Bewerberinnen.................................................................. 9131.5.2 Externe Bewerberinnen ................................................................. 9232. Zu § 32 TV-L – Führung auf Zeit ................................................................. 9233. Zu § 33 TV-L – Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (§ 24DienstVO)................................................................................................ 9233.1 Einführung ........................................................................................ 9233.2 Beendigung durch Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze o<strong>de</strong>r durchAuflösungsvertrag .............................................................................. 9233.3 Beendigung wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung .................................................. 9334. Zu § 34 TV-L – Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses (§§ 25, 30 DienstVO)......... 9334.1 Einführung ........................................................................................ 9334.2 Kündigungsfristen .............................................................................. 9334.3 Unkündbarkeit................................................................................... 9434.4 Beschäftigungszeit (§ 25 DienstVO) ...................................................... 9435. Zu § 35 TV-L – Zeugnis ............................................................................. 95VI. Abschnitt VI TV-L – Übergangs- und Schlussvorschriften ....................... 9536. Zu § 36 TV-L – Anwendung weiterer Tarifverträge (§ 26 DienstVO).................. 9537. Zu § 37 TV-L – Ausschlussfrist (§ 27 DienstVO) ............................................ 9538. Zu § 38 TV-L – Begriffsbestimmungen ......................................................... 9538.1 Betrieb, betrieblich, Betriebspartei (§ 38 Abs. 2 TV-L) ............................. 9538.2 Einvernehmliche Dienstvereinbarung (§ 38 Abs. 3 TV-L).......................... 9639. Zu § 39 TV-L – Inkrafttreten, Laufzeit.......................................................... 9639.1 Inkrafttreten ..................................................................................... 96B. Zu weiteren Regelungen <strong>de</strong>r DienstVO ............................................... 961. Zu § 2 Abs. 1 DienstVO – Anwendung tariflicher Bestimmungen .................... 962. Zu § 3 Abs. 5 DienstVO – Grundlegen<strong>de</strong> Pflichten, persönliche Eignung vonMitarbeiterinnen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfe......................... 963. Zu § 4 DienstVO – Kirchlicher Dienst ........................................................... 974. Zu § 5 DienstVO – Dienstvertrag, Nachtrag zum Dienstvertrag........................ 975. Zu § 19 DienstVO – Inselzulage .................................................................. 976. Zu § 20 Abs. 1 DienstVO – Treueleistung, zusätzlicher Erholungsurlaub ............ 976.1 Anspruch und Dauer 986.2 Beschäftigungszeit 987. Zu § 24 DienstVO – Einstellung von Mitarbeiterinnen nach Erreichen <strong>de</strong>rRegelaltersgrenze ..................................................................................... 98- 7 -


A. Zum TV-L nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r DienstvertragsordnungFundstellenangaben ohne Bezeichnung <strong>de</strong>s Regelungswerksbeziehen sich auf <strong>de</strong>n TV-L.I. Zu Abschnitt I TV-L – Allgemeine VorschriftenVorbemerkungen:Die §§ 1 bis 5 treffen grundsätzliche Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Neben <strong>de</strong>rBestimmung <strong>de</strong>s Personenkreises, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r TV-L gilt, sind die Gestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsvertragesund die wesentlichen Nebenpflichten <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen geregelt. Der Rahmen<strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>s Anstellungsträgers bei Versetzung, Abordnung, Zuweisung,Personalgestellung wird ebenso festgelegt wie die Grundsätze <strong>de</strong>r Qualifizierung. ImFolgen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re die Neuregelungen im Vergleich zum bisherigen Tarifrecht<strong>de</strong>s BAT beziehungsweise MTArb dargestellt.1. Zu § 1 TV-L – Geltungsbereich§ 1 bestimmt anhand <strong>de</strong>s Personenkreises <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L.1.1 Geltungsbereich (§ 3 Mitarbeitergesetz, § 1 DienstVO, § 1 Abs. 1 TV-L)Der räumliche Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L umfasst nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>rDienstVO <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Konfö<strong>de</strong>ration ev. Kirchen in Nie<strong>de</strong>rsachsen, <strong>de</strong>r Ev.-luth.Lan<strong>de</strong>skirche in Braunschweig, <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers und <strong>de</strong>r Ev.-Luth.Kirche in Ol<strong>de</strong>nburg.Der TV-L gilt für alle privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachstehendMitarbeiterinnen genannt), die in einem Arbeitsverhältnis (nicht zum BeispielAusbildungsverhältnis o<strong>de</strong>r freie Mitarbeit) zur Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers(beteiligte Kirche) stehen o<strong>de</strong>r zu einem Anstellungsträger, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skircheuntersteht (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts)– persönlicher Geltungsbereich.Für die Dienstverhältnisse mit <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen kommt die DienstVO (und damit dieauch maßgeblichen Tarifverträge) durch eine einzelvertragliche Bezugnahme im Dienstvertrag(Arbeitsvertrag) zur Anwendung und wird damit Grundlage <strong>de</strong>r Rechtsbeziehungenzwischen <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und <strong>de</strong>m jeweiligen Anstellungsträger (§ 5 Nr. 2DienstVO).Auf die Dienstvertragsmuster, die im Intranet eingestellt sind, wird verwiesen.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 TV-L)§ 1 Abs. 2 nimmt bestimmte Personengruppen vom Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L aus:Die Buchstaben a bis d und j bis o sind für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skircheHannovers gegenstandslos.Buchstabe e nennt die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Volontäre und Praktikanten, für die <strong>de</strong>r TV-Lnicht gilt. Auch die DienstVO gilt nicht für diesen Personenkreis (§ 1 DienstVO).- 8 -


Buchstabe f betrifft die Empfänger von Einglie<strong>de</strong>rungszuschüssen nach <strong>de</strong>n §§ 217 ff.SGB III.Buchstabe g nimmt die Mitarbeiterinnen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach <strong>de</strong>n§§ 260 ff. SGB III vom Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L aus. Die neugefasste DienstVO sieht fürdiesen Personenkreis keine beson<strong>de</strong>re Regelung mehr vor.Buchstabe h ist neu aufgenommen wor<strong>de</strong>n. Er betrifft Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen. Zu <strong>de</strong>n Aufgaben von Personal-Service-Agenturen gehört insbeson<strong>de</strong>redie Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung Arbeitsloser in Arbeit. Während <strong>de</strong>rArbeitnehmerüberlassung stehen die Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältniszur Personal-Service-Agentur.Buchstabe i gilt nur in <strong>de</strong>r 2. Fallgestaltung <strong>de</strong>r geringfügigen Beschäftigung nach § 8Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitige Beschäftigung).Von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfasst und damit vom Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L ausgenommensind nur die Beschäftigungsverhältnisse, bei <strong>de</strong>nen die Beschäftigung innerhalbeines Kalen<strong>de</strong>rjahres auf längstens zwei Monate o<strong>de</strong>r 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenartbegrenzt zu sein pflegt o<strong>de</strong>r im Voraus vertraglich begrenzt ist (zum Beispiel Aushilfstätigkeitfür <strong>de</strong>n genannten Zeitraum). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßigausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Als nicht berufsmäßig wer<strong>de</strong>nzum Beispiel grundsätzlich Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium angesehen.Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also dieDauerbeschäftigungsverhältnisse, bei <strong>de</strong>nen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigungregelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, fallen hingegen unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich<strong>de</strong>r DienstVO und damit auch unter <strong>de</strong>n <strong>de</strong>s TV-L.Im Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung und aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verwaltungsvereinfachungbestimmen wir, dass die DienstVO – und damit <strong>de</strong>r TV-L – nach <strong>de</strong>n Maßgaben<strong>de</strong>r DienstVO auf die Dienstverhältnisse mit kurzzeitig Beschäftigten i.S. <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1Nr. 2 SGB IV entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n ist.Für <strong>de</strong>n abzuschließen<strong>de</strong>n Dienstvertrag ist das Muster nach Anlage 4 <strong>de</strong>r DienstVO zuverwen<strong>de</strong>n.1.3 Geltungsbereich an Hochschulen (§ 1 Abs. 3 TV-L)Absatz 3 ist für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers gegenstandslos.1.4 Son<strong>de</strong>rregelungen (§ 1 Abs. 4 TV-L)Durch § 1 Abs. 4 Buchstaben a bis j wird <strong>de</strong>r Hinweis gegeben, dass Son<strong>de</strong>rregelungenfür die dort aufgeführten Beschäftigtengruppen ergänzend o<strong>de</strong>r ersetzend zu <strong>de</strong>n allgemeinenVorschriften <strong>de</strong>s TV-L (§§ 1 bis 39) gelten. Zu<strong>de</strong>m wird ver<strong>de</strong>utlicht, dass dieSon<strong>de</strong>rregelungen, die sich in <strong>de</strong>n §§ 40 bis 49 fin<strong>de</strong>n, Bestandteil <strong>de</strong>s TV-L sind.Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers ist <strong>de</strong>rzeit nur die Son<strong>de</strong>rregelung<strong>de</strong>s § 44 TV-L - Son<strong>de</strong>rregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte – maßgeblich.- 9 -


2. Zu § 2 TV-L – Arbeitsvertrag, Nebenabre<strong>de</strong>n, Probezeit2.1 Arbeitsvertrag (§5 DienstVO, § 2 Abs. 1 TV-L)Die Vorschriften über <strong>de</strong>n Abschluss eines Dienstvertrages haben keine wesentliche inhaltlicheÄn<strong>de</strong>rung erfahren.Der TV-L sieht <strong>de</strong>klaratorisch die Schriftform von Arbeitsverträgen vor (§ 2 Abs. 1 TV-L). Für befristete Arbeitsverträge verlangt § 620 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 14Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Schriftform als zwingen<strong>de</strong> Wirksamkeitsvoraussetzungfür die Befristung. Die Schriftform ist auch für die Nie<strong>de</strong>rschrift nach<strong>de</strong>m Nachweisgesetz vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz) sowie für die Wirksamkeitvon Nebenabre<strong>de</strong>n (siehe Ziffer 2.3).Auf die Dienstvertragsmuster – Anlage 4 <strong>de</strong>r DienstVO – (im Intranet eingestellt)wird hingewiesen.Die Vereinbarung einer absoluten Stun<strong>de</strong>nzahl im Dienstvertrag mit Teilzeitbeschäftigtenentspricht nicht <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Dienstvertragsmusters <strong>de</strong>r Anlage 4 DienstVO. Danachist die Arbeitszeit als Vomhun<strong>de</strong>rtsatz zu vereinbaren.2.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 TV-L)§ 2 Abs. 2 TV-L übernimmt inhaltsgleich die bisherigen Regelungen aus § 4 Abs. 1 Unterabs.2 BAT und MTArb.Mehrere rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse zu <strong>de</strong>mselben Anstellungsträger sindweiterhin möglich, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbarenSachzusammenhang stehen. Ein solcher unmittelbarer Sachzusammenhang ist zumBeispiel nicht gegeben, wenn- die Mitarbeiterinnen bei mehreren organisatorisch getrennten Dienststellen <strong>de</strong>sselbenAnstellungsträgers beschäftigt sind o<strong>de</strong>r- in einer Dienststelle <strong>de</strong>sselben Anstellungsträgers zwei unterschiedliche, organisatorischgetrennte Tätigkeiten ausüben.Die Regelung in § 2 Abs. 2 TV-L kann auch in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, um ggf.bisherige Mischlohnvereinbarungen bei Arbeitern (siehe § 2 Abs. 5 <strong>de</strong>s Tarifvertragesvom 11. Juli 1966 über das Lohngruppenverzeichnis <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zum MTArb – TV-Lohngruppen-TdL)abzulösen. Die vorbezeichnete Vorschrift <strong>de</strong>s TV-Lohngruppen-TdL istnämlich von <strong>de</strong>r Fortgeltungsregelung <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 ARR-Ü-Konf nicht erfasst.Sozialversicherungsrechtlich ist allerdings ohne Rücksicht auf die arbeitsvertraglicheGestaltung immer von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wennein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt.2.3 Nebenabre<strong>de</strong>n (§ 2 Abs. 3 TV-L)Wie im bisherigen Recht müssen etwaige Nebenabre<strong>de</strong>n schriftlich vereinbart wer<strong>de</strong>n;an<strong>de</strong>rnfalls sind sie nichtig. Eine geson<strong>de</strong>rte Kündigung von Nebenabre<strong>de</strong>n (anstelle einerKündigung <strong>de</strong>s gesamten Dienstvertrages) ist nur möglich, wenn dies einzelvertraglichbeson<strong>de</strong>rs vereinbart ist o<strong>de</strong>r sich unmittelbar aus einer Tarifnorm ergibt.Die Kündigungsfrist für die Nebenabre<strong>de</strong> sollte ebenfalls dienstvertraglich vereinbartwer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls könnte die Nebenabre<strong>de</strong> nur mit <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Dienstvertrag insge-- 10 -


samt gelten<strong>de</strong>n Kündigungsfrist gekündigt wer<strong>de</strong>n.2.4 Probezeit (§ 2 Abs. 4 TV-L, § 6 DienstVO)2.4.1 Allgemeine RegelungenDie bisher für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich lange Dauer <strong>de</strong>r Probezeit wur<strong>de</strong>vereinheitlicht. Nunmehr gelten für alle Mitarbeiterinnen die ersten sechs Monate einesDienstverhältnisses als Probezeit, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen dienstvertraglichenVereinbarung bedarf. Im Dienstvertrag kann allerdings eine kürzere Probezeitvereinbart wer<strong>de</strong>n.Keine Probezeit gilt bei <strong>de</strong>r Übernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n in ein Arbeitsverhältnis,wenn das Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnisbegrün<strong>de</strong>t wird. Der Begriff <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n erfasst nur Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>mTVA-L BBiG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m TVA-L Pflege, nicht aber zum Beispiel Praktikanten.Auch wenn eine Mitarbeiterin im unmittelbaren Anschluss an eine erfolgreich abgeschlosseneAnerkennungszeit bei <strong>de</strong>mselben Anstellungsträger eingestellt wird, ist keine Probezeitzu vereinbaren (§ 6 DienstVO).Nicht mehr tarifvertraglich festgelegt wur<strong>de</strong> die Regelung, wonach sich bei mehr als zehnFehltagen die Probezeit automatisch verlängert (§ 5 Satz 2 BAT/MTArb ). Allerdings isteine einzelvertragliche Verlängerung <strong>de</strong>r Probezeit aus sachlichen Grün<strong>de</strong>n (zumBeispiel bei längerer Erkrankung o<strong>de</strong>r bei Gewährung von Son<strong>de</strong>rurlaub ohne Bezüge) inbei<strong>de</strong>rseitigem Einverständnis möglich, zum Beispiel um die Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesgemäß § 34 zu vermei<strong>de</strong>n. Eine Verlängerung <strong>de</strong>r Probezeit über sechs Monatehinaus schiebt aber we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s gesetzlichen Kündigungsschutzes (§ 1 Abs. 1Kündigungsschutzgesetz) hinaus, noch hält sie die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist(§ 34 Abs. 1 TV-L) auf.Im TV-L sind keine geson<strong>de</strong>rten Kündigungsfristen während <strong>de</strong>r Probezeit vereinbartwor<strong>de</strong>n. In § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist allerdings festgelegt wor<strong>de</strong>n, dass die Kündigungsfristbis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s sechsten Monats seit Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zweiWochen zum Monatsschluss beträgt. Dies gilt auch dann, wenn - wie bei <strong>de</strong>r Übernahmevon Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n - eine Probezeit nicht vereinbart ist.Die Vereinbarung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses (Befristung mit Sachgrundnach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz) wird durch § 2 Abs. 4 TV-Lnicht eingeschränkt. Von § 2 Abs. 4 TV-L unberührt bleibt auch die Möglichkeit, Führungspositionenals befristetes Arbeitsverhältnis auf Probe (§ 31 TV-L) vereinbaren zukönnen.2.4.2 Beson<strong>de</strong>rheiten bei befristeten ArbeitsverträgenBei befristeten Dienstverträgen mit Mitarbeiterinnen,- <strong>de</strong>ren Tätigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestelltenunterlegen hätte und- die nicht unter die Regelungen <strong>de</strong>r §§ 57 a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweisegesetzlicher Nachfolgeregelungen fallen,sind für die Probezeit zusätzlich die Vorschriften <strong>de</strong>s § 30 Abs. 4 und 5 TV-L zu beachten.Danach verkürzt sich die Probezeit bei befristeten Dienstverträgen ohne sachlichenGrund auf sechs Wochen. (Für befristete Dienstverträge mit sachlichem Grund gilt dieübliche Sechs-Monats-Frist.) Keine Beson<strong>de</strong>rheit besteht für die Kündigung <strong>de</strong>s befristetenArbeitsverhältnisses während <strong>de</strong>r Probezeit (zwei Wochen zum Monatsschluss; siehe§ 30 Abs. 4 Satz 2 TV-L).- 11 -


Allerdings ist nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit von sechs Wochen beziehungsweise sechsMonaten eine Kündigung nur noch möglich, wenn die Vertragsdauer <strong>de</strong>s befristetenArbeitsvertrages min<strong>de</strong>stens 12 Monate beträgt (§ 30 Abs. 5 TV-L).3. Zu § 3 TV-L – Allgemeine Arbeitsbedingungen§ 3 TV-L enthält Festlegungen zu <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsbedingungen, die bisher in <strong>de</strong>n§§ 7 bis 11, 13 und 14 BAT sowie <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s MTArb geregeltwaren. Aufgeführt sind die für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsamen allgemeinenArbeitsbedingungen.Auch wenn bestimmte, bisher ausdrücklich erwähnte Pflichten (zum Beispiel <strong>de</strong>n dienstlichenAnordnungen nachzukommen o<strong>de</strong>r sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes erwartet wird; vgl. § 8 BAT) nicht mehr erwähnt wer<strong>de</strong>n, sobe<strong>de</strong>utet dies nicht, dass sie im Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L entfallen wären. Der Tariftextist vielmehr insgesamt gestrafft und auf das Wesentliche reduziert wor<strong>de</strong>n.Auch wenn <strong>de</strong>r TV-L die Abnahme eines Gelöbnisses nicht mehr vorsieht, so ist <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnenim kirchlichen Dienst bei <strong>de</strong>r Einstellung ein Gelöbnis abzunehmen (sieheNr. 3.1).Im Einzelnen gilt zu § 3 TV-L Folgen<strong>de</strong>s:3.1 Allgemeine Pflichten (§§ 3 und 7 DienstVO, § 3 Abs. 1 TV-L)§ 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L verpflichtet die Mitarbeiterin, die dienstvertraglich geschul<strong>de</strong>teLeistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Einzelheiten hierzu bestimmt<strong>de</strong>r Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts. § 106 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung,<strong>de</strong>r auch im öffentlichen Dienst gilt, gibt <strong>de</strong>m Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit<strong>de</strong>r Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungennicht durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,eines anwendbaren Tarifvertrages o<strong>de</strong>r gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Verstößegegen diese Verpflichtungen können durch Vorhaltungen, Ermahnungen, Missbilligungen,Abmahnungen und letztlich durch die Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.§ 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L verpflichtet die Mitarbeiterinnen, sich durch ihr gesamtes Verhaltenzur freiheitlich <strong>de</strong>mokratischen Grundordnung im Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes zubekennen.Weitere allgemeinen Pflichten ergeben sich für die Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienstaus § 3 DienstVO.Nach § 3 Abs. 2 DienstVO ist die Mitarbeiterin auch bei politischer Betätigung ihremAuftrag verpflichtet. Sie ist ihren Dienst allen Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rn ohne Ansehen ihrerpolitischen Einstellung schuldig und hat die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Artund Maß ihres politischen Han<strong>de</strong>lns ergeben.Mitarbeiterinnen, die gegen diese Grundsätze verstoßen, müssen mit arbeitsrechtlichenSanktionen, von <strong>de</strong>r Abmahnung bis zur außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung, rechnen.Auch wenn <strong>de</strong>r TV-L -L die Abnahme eines Gelöbnisses nicht mehr vorsieht, so hat <strong>de</strong>rAnstellungsträger <strong>de</strong>r Mitarbeiterin nach § 7 DienstVO bei <strong>de</strong>r Einstellung durch einezuständige Vertreterin o<strong>de</strong>r einen zuständigen Vertreter das in § 7 Abs. 2 MG vorgeschriebeneGelöbnis abzunehmen. Hierüber ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen, die von <strong>de</strong>rVertreterin/<strong>de</strong>m Vertreter und <strong>de</strong>r Mitarbeiterin zu unterschreiben und zur Personalakte- 12 -


zu nehmen ist.3.2 Verschwiegenheitspflicht (§ 8 DienstVO, § 3 Abs. 2 TV-L)Die Verschwiegenheitspflicht ist für die kirchlichen Mitarbeiterinnen abweichend von § 3Abs. 2 TV-L in § 8 DienstVO geregelt; die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 DienstVO wur<strong>de</strong>übernommen.Die Mitarbeiterin hat Verschwiegenheit über die Angelegenheiten zu wahren, die ihr bei<strong>de</strong>r Ausübung ihres Dienstes bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, soweit dies ihrer Natur nach erfor<strong>de</strong>rlicho<strong>de</strong>r durch Dienstvorschrift o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Anstellungsträger angeordnet ist.Um die herausgehobene Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Schweigepflicht für die Mitarbeiterinnen im kirchlichenDienst hervorzuheben, enthält die DienstVO diese Verpflichtung, obgleich sich aus<strong>de</strong>r allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich auch eine Verschwiegenheitspflichtfür die Mitarbeiterinnen ergibt.Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.3.3 Annahme von Vergünstigungen (§ 9 DienstVO, § 3 Abs. 3 TV-L)Es sind die für die Kirchenbeamtinnen <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers gelten<strong>de</strong>nBestimmungen entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.3.4 Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L)Im TV-L wur<strong>de</strong> für die große Mehrheit <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen in Bezug auf die Ausübungvon Nebentätigkeiten bewusst eine Abkehr vom beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechtvollzogen.Für die Mitarbeiterinnen sollen - ebenso wie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmeraußerhalb <strong>de</strong>s kirchlichen bzw. öffentlichen Dienstes - grundsätzlich allgemeine arbeitsrechtlicheKriterien zum Tragen kommen. Dass die Ausübung einer Nebentätigkeit nichtmehr unter Genehmigungsvorbehalt steht, ist ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung.An<strong>de</strong>rerseits ist es durch die Tarifvorschrift nicht ausgeschlossen, die sinngemäße Geltungvon beamtenrechtlichen Bestimmungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise (zum Beispiel hinsichtlich<strong>de</strong>r Regelungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal o<strong>de</strong>r Material <strong>de</strong>sDienstherrn) zum Gegenstand einer dienstvertraglichen Nebenabre<strong>de</strong> zu machen.Im Einzelnen gilt Folgen<strong>de</strong>s:3.4.1 Inhalt <strong>de</strong>r NeuregelungNach <strong>de</strong>r Tarifvorschrift haben die Mitarbeiterinnen ihrem Anstellungsträger Nebentätigkeitengegen Entgelt lediglich rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 4 TV-L).Der Anstellungsträger kann die Nebentätigkeit untersagen o<strong>de</strong>r mit Auflagen versehen.Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Möglichkeit besteht, dienstvertragliche Pflichten<strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r berechtigte Interessen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers könnten durchdie Nebentätigkeit beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Damit stehen Nebentätigkeiten außerhalb <strong>de</strong>rArbeitszeit tarifrechtlich grundsätzlich nicht mehr unter einem Erlaubnisvorbehalt; eineAuflagenerteilung beziehungsweise eine Untersagung aus allgemeinen arbeitsrechtlichen- 13 -


Grundsätzen bleibt aber unbenommen. Lediglich bei Nebentätigkeiten gegen Entgelt istdie Mitarbeiterin verpflichtet, <strong>de</strong>n Anstellungsträger rechtzeitig schriftlich zu informieren.Nach <strong>de</strong>r Nebentätigkeitsverordnung <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers besteht fürNebentätigkeiten im kirchlichen Dienst eine Pflicht zur Ablieferung <strong>de</strong>r Nebentätigkeitsvergütungan <strong>de</strong>n Anstellungsträger, wenn und soweit die Nebentätigkeitsvergütung diejeweilige Höchstgrenze überschreitet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L, § 2 NebentätigkeitsVO).Der Anstellungsträger hat <strong>de</strong>r Mitarbeiterin diese Ablieferungspflicht schriftlich zur Auflagezu machen (vgl. auch Ziff. 3.4.5).3.4.2 Begriff <strong>de</strong>r NebentätigkeitDa je<strong>de</strong> außerhalb <strong>de</strong>s Hauptberufes wahrgenommene Tätigkeit faktische o<strong>de</strong>r rechtlicheAuswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, ist <strong>de</strong>r Begriff Nebentätigkeit weitauszulegen. So kann auch eine extensive Beschäftigung bei einem Verein o<strong>de</strong>r gar Nachbarschaftshilfebei einem Hausbau Einfluss auf die Arbeitsleistung und Arbeitsqualitäthaben.Die beamtenrechtliche Unterteilung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit in Nebenamt und Nebenbeschäftigungfin<strong>de</strong>t - wie bisher - auch im TV-L keine Anwendung. Inhalt und Umfang <strong>de</strong>r von<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeiten richten sich alleine nach <strong>de</strong>n dienstvertraglichenVerpflichtungen; hierzu können im Einzelfall auch Tätigkeiten gehören, die aufWunsch <strong>de</strong>s Anstellungsträgers bei einem Dritten wahrgenommen wer<strong>de</strong>n sollen, zumBeispiel im Vorstand, Aufsichtsrat o<strong>de</strong>r in sonstigen Organen einer Gesellschaft o<strong>de</strong>reiner in an<strong>de</strong>rer Rechtsform betriebenen Organisation. Innerhalb dieses Rahmens kann<strong>de</strong>r Anstellungsträger von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und <strong>de</strong>r Mitarbeiterinan<strong>de</strong>re Tätigkeiten zuweisen. Fällt eine Beschäftigung in <strong>de</strong>n dienstvertraglichenRahmen, besteht hierfür kein geson<strong>de</strong>rter Entgeltanspruch.Zur Übernahme einer außerhalb <strong>de</strong>r vertraglichen Verpflichtung stehen<strong>de</strong>n Nebentätigkeitkann die Mitarbeiterin nicht verpflichtet wer<strong>de</strong>n. Notwendig ist in diesem Falleine Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>s Dienstvertrages.3.4.3 Voraussetzung <strong>de</strong>r AnzeigepflichtAnzeigen müssen Mitarbeiterinnen die Tätigkeit aber nur, wenn sie gegen Entgelt geleistetwird (wegen <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheiten im Wissenschaftsbereich siehe Ziffer 3.4.8). Entgeltlichist die Tätigkeit nicht nur bei einer Geldleistung, son<strong>de</strong>rn bei jeglicher Gewährungeines geldwerten Vorteils (zum Beispiel Abgabe von Eintrittskarten zu Sport- o<strong>de</strong>r Musikveranstaltungen,Einladung zu Reisen).Ersatz für entstan<strong>de</strong>ne Aufwendungen (Reisekosten, Spesengel<strong>de</strong>r) fallen hingegen nichtdarunter. Unentgeltlich sind zum Beispiel rein ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Verpflichtung<strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen aus § 9 DienstVO (Verbot <strong>de</strong>r Annahme von Belohnungen,Geschenken, Provisionen o<strong>de</strong>r sonstigen Vergünstigungen) bleibt unberührt.Bei <strong>de</strong>r Mitteilung haben die Mitarbeiterinnen Angaben zu machen über Art, Inhalt undUmfang <strong>de</strong>r Nebentätigkeit.3.4.4 Rechtzeitige Information <strong>de</strong>s AnstellungsträgersVor Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist <strong>de</strong>r Anstellungsträger rechtzeitig zuinformieren. Es muss genügend Zeit für Nachfragen, die Prüfung eventueller Auflageno<strong>de</strong>r auch für eine Untersagung bleiben. Was rechtzeitig ist, beurteilt sich nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Einzelfalles. Anhaltspunkte können Art, Zeitdauer und Umfang <strong>de</strong>r Nebentätigkeitsein sowie die sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Belastungen. Gegebenenfalls ist auch zuberücksichtigen, wie lange die Mitarbeiterin von <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit Kenntnis- 14 -


hatte. Bei einfachen Nebentätigkeiten wie etwa das Austragen von Zeitungen kann einzeitlicher Vorlauf von mehreren Tagen ausreichen.3.4.5 Untersagung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit, AuflagenDie Nebentätigkeit kann untersagt o<strong>de</strong>r mit Auflagen versehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie geeignetist, die Erfüllung <strong>de</strong>r dienstvertraglichen Pflichten <strong>de</strong>r Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r (an<strong>de</strong>re)berechtigte Interessen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers zu beeinträchtigen.Beispiele:• Aufnahme einer <strong>de</strong>r Haupttätigkeit gleichartigen Nebentätigkeit bei einem an<strong>de</strong>renArbeitgeber.• Überschreitung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeitdurch Nebentätigkeit, die in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird.Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern (Anstellungsträgern) sind zusammenzurechnen(§ 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz Arbeitszeitgesetz). In diesem Fall dürfen die Arbeitszeitenwe<strong>de</strong>r einzeln noch zusammen genommen die nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässigeHöchstarbeitszeit überschreiten. Ob mehrere Arbeitsverhältnisse vorliegen, ist bei Neueinstellungenin <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte zu entnehmen. Wird keine Lohnsteuerkartevorgelegt, hat <strong>de</strong>r Anstellungsträger die Pflicht zu klären, ob wegen <strong>de</strong>s Bestehenseines an<strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>s einzustellen<strong>de</strong>n Arbeitnehmers die Gefahr einerArbeitszeitüberschreitung besteht.Hier könnte beispielsweise eine Auflage erteilt wer<strong>de</strong>n, dass die zeitliche Belastung aus<strong>de</strong>r Nebentätigkeit durchschnittlich 8 Wochenstun<strong>de</strong>n nicht überschreitet und dass dieVorgaben <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes auch bei möglicher Anordnung von Überstun<strong>de</strong>n/Mehrarbeitdurch eine entsprechend flexible Gestaltung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit sichergestelltsein müssen. Zu beachten ist, dass dann für <strong>de</strong>n Hauptarbeitgeber keine Möglichkeitmehr verbleibt, etwa Überstun<strong>de</strong>n anzuordnen.Wird ein Arbeitnehmer für einen Dritten nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, son<strong>de</strong>rnim Rahmen eines sonstigen Vertrages (zum Beispiel Werkvertrag) tätig, sind diese Zeitennicht zu berücksichtigen. Eine analoge Anwendung auf an<strong>de</strong>re Rechtsverhältnisse schei<strong>de</strong>taus.Die Prognose, dass die anfallen<strong>de</strong>n Arbeiten im Hauptberuf aufgrund einer belasten<strong>de</strong>nNebentätigkeit gar nicht o<strong>de</strong>r nur schlecht erbracht wer<strong>de</strong>n können, ist ausreichend, umdie Eignung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit zur Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r dienstvertraglichenPflichten o<strong>de</strong>r (an<strong>de</strong>rer) berechtigter Interessen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers anzunehmen.Damit sind die Prüfkriterien für die Mitarbeiterinnen an<strong>de</strong>re als bisher.Für <strong>de</strong>n Bereich unserer Lan<strong>de</strong>skirche sind die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamtengelten<strong>de</strong>n Grundsätze für die Prüfung <strong>de</strong>r Zulässigkeit einer Nebentätigkeit alsAuslegungshilfe heranzuziehen (KBG.EKD, Nebentätigkeitsverordnung).3.4.6 Untersagung nach Aufnahme <strong>de</strong>r NebentätigkeitHat die Mitarbeiterin <strong>de</strong>m Anstellungsträger die beabsichtigte Nebentätigkeit vorab mitgeteilt,und ist eine Untersagung beziehungsweise Auflagenerteilung bis zum angezeigtenAufnahmezeitpunkt trotz rechtzeitiger Anzeige (noch) nicht erfolgt, kann die Mitarbeiterindie Nebentätigkeit (zunächst) ausüben. Ob eine Untersagung o<strong>de</strong>r Auflagenerteilungnach Aufnahme <strong>de</strong>r Nebentätigkeit noch vorgenommen kann, ist nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Einzelfalles zu beurteilen, gegebenenfalls ist ein ausreichend großer Zeitraum für dieBeendigung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit einzuräumen.- 15 -


3.4.7 Unentgeltliche NebentätigkeitEine unentgeltliche Nebentätigkeit darf nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie nach allgemeinenarbeitsrechtlichen Grundsätzen unzulässig ist. Unzulässig ist eine Nebentätigkeitbeispielsweise, wenn sie Mitarbeiterinnen daran hin<strong>de</strong>rt, ihren Arbeitspflichten aus<strong>de</strong>m Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen, bei entgegenstehen<strong>de</strong>n Wettbewerbsinteresseno<strong>de</strong>r einem sonstigen Konflikt mit <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers. DieInteressen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers können auch beeinträchtigt sein bei Ausübung <strong>de</strong>rNebentätigkeit während <strong>de</strong>s Urlaubs o<strong>de</strong>r bei einer Erkrankung, wenn dadurch die Genesungverzögert wird o<strong>de</strong>r die Grenzen <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes bei Beschäftigung in einemArbeitsverhältnis nicht beachtet wer<strong>de</strong>n.Mit <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers nicht vereinbar sind auch Nebentätigkeiten inAngelegenheiten, die zu <strong>de</strong>m Aufgabenbereich <strong>de</strong>r Beschäftigungsdienststelle <strong>de</strong>r Mitarbeiteringehören (zum Beispiel Betreiben eines Pflegedienstes durch eine Mitarbeiterin<strong>de</strong>r Diakoniestation).3.5 Ärztliche Untersuchung (§ 3 Abs. 5 TV-L)Der Anstellungsträger kann bei begrün<strong>de</strong>tem Anlass die Mitarbeiterin verpflichten, durchärztliche Bescheinigung nachzuweisen, ob sie zur Leistung <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich geschul<strong>de</strong>tenTätigkeit in <strong>de</strong>r Lage ist (§ 3 Abs. 4 TV-L). Der Anstellungsträger trägt die Kosten<strong>de</strong>r Untersuchung. Mit <strong>de</strong>r Untersuchung kann zum Beispiel eine Amtsärztin o<strong>de</strong>r einAmtsarzt o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Ärztin o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Arzt beauftragt wer<strong>de</strong>n. Haben sichDienststellenleitung und Mitarbeitervertretung auf eine Ärztin o<strong>de</strong>r einen Arzt geeinigt, istdieser zu beauftragen. Nicht ausreichend ist eine ärztliche Bescheinigung <strong>de</strong>r Hausärztino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Hausarztes.3.5.1 Voraussetzung <strong>de</strong>r UntersuchungsanordnungEine begrün<strong>de</strong>te Veranlassung besteht, wenn ein sachlicher Grund für die Anordnung <strong>de</strong>rUntersuchung sowohl in <strong>de</strong>r Fürsorgepflicht für die Mitarbeiterinnen selbst und für die mitihnen arbeiten<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen, als auch im sonstigen Pflichtenkreis <strong>de</strong>r Verwaltungliegt. Inhaltlich liegen die Voraussetzungen nicht über <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s "gegebenen Anlasses"nach § 7 Abs. 2 BAT, § 10 Abs. 2 MTArb. Auch nach diesen Regelungen durfte eine Untersuchungnicht willkürlich, son<strong>de</strong>rn nur bei einem sachlichen Grund angeordnet wer<strong>de</strong>n.Die Formulierung "zur Leistung <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich geschul<strong>de</strong>ten Tätigkeit in <strong>de</strong>r Lage"ist <strong>de</strong>m Begriff "dienstfähig" in § 7 BAT, § 10 MTArb gleichzusetzen. Die bisherige Untersuchungsmöglichkeitauf "anstecken<strong>de</strong> Krankheiten" ist nicht mehr im Tarifvertrag geregelt,jedoch durch Gesetz, zum Beispiel Infektionsschutzgesetz o<strong>de</strong>r bei Berührung <strong>de</strong>rLeistungspflicht, weiterhin möglich.3.5.2 EinstellungsuntersuchungDie Einstellungsuntersuchung ist nicht mehr im Tarifvertrag geregelt; sie kann jedochdurchgeführt wer<strong>de</strong>n. Der Anstellungsträger kann <strong>de</strong>n Arzt bestimmen, <strong>de</strong>r die Einstellungsuntersuchungvornehmen soll. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägtgemäß § 675 in Verbindung mit § 670 BGB <strong>de</strong>r Anstellungsträger.3.5.3 Ärztliche Untersuchung bei JugendlichenGemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nur beschäftigt wer<strong>de</strong>n, wennsie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.3.6 Einsicht in Personalakten (§ 3 Abs. 6 TV-L)§ 3 Abs. 6 TV-L regelt in <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 das Recht <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen auf Einsicht- 16 -


in ihre vollständigen Personalakten (bisher § 13 Abs. 1 Satz 1 BAT beziehungsweise § 13a Abs. 1 Satz 1 MTArb).Die Vollmacht <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s schriftlich Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 6 Satz 2 TV-L solltezur Personalakte genommen wer<strong>de</strong>n. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist <strong>de</strong>r Anstellungsträgerweiterhin befugt, aus zwingen<strong>de</strong>n dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>nBevollmächtigte abzulehnen (bisher § 13 Abs. 1 Satz 3 BAT beziehungsweise § 13 aAbs. 1 Satz 3 MTArb). Aus Personalakten können sich etwa geheimhaltungsbedürftigeTatsachen o<strong>de</strong>r sonstige Tatsachen ergeben, bei <strong>de</strong>nen eine Kenntnis durch Dritte <strong>de</strong>mWohl o<strong>de</strong>r Interesse <strong>de</strong>s Anstellungsträgers wi<strong>de</strong>rsprechen kann.In <strong>de</strong>n Sätzen 4 und 5 <strong>de</strong>s § 3 Abs. 6 ist aus § 13 Abs. 2 BAT beziehungsweise § 13 aAbs. 2 MTArb <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen übernommen wor<strong>de</strong>n, dass sie überBeschwer<strong>de</strong>n und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind o<strong>de</strong>r ihnennachteilig wer<strong>de</strong>n können (zum Beispiel Abmahnung), vor Aufnahme in die Personalaktengehört wer<strong>de</strong>n müssen. Ihre Äußerung ist zu <strong>de</strong>n Personalakten zu nehmen.3.7 Arbeitnehmerhaftung (§ 10 DienstVO, § 3 Abs. 7 TV-L)Die bisher in § 14 BAT beziehungsweise § 11 a MTArb geregelte Scha<strong>de</strong>nshaftung wur<strong>de</strong>inhaltsgleich in <strong>de</strong>n TV-L übernommen. Im Interesse einer Gleichbehandlung von Beamtinnenund Arbeitnehmerinnen wird auch für die Arbeitnehmerhaftung weiterhin auf diefür die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Bereich unsere Lan<strong>de</strong>skirche gelten<strong>de</strong>nBestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Der Begriff "Bestimmungen"ist weitergehend als <strong>de</strong>r Begriff "Vorschriften" und erfasst <strong>de</strong>shalb auch Dienstanweisungen,Run<strong>de</strong>rlasse usw.4. Zu § 4 TV-L - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, PersonalgestellungFür die Versetzung, die Abordnung und die Zuweisung war bisher in <strong>de</strong>r DienstVO geregelt,dass die für die Kirchenbeamten gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen entsprechend anzuwen<strong>de</strong>nwaren. Die ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 gelten<strong>de</strong> DienstVO enthält <strong>de</strong>n Verweis auf dasKirchenbeamtenrecht nicht mehr.4.1 Versetzung und Abordnung (§ 4 Abs. 1 TV-L)Mitarbeiterinnen können auch während <strong>de</strong>r Probezeit ohne ihre Zustimmung versetzto<strong>de</strong>r abgeordnet wer<strong>de</strong>n.Dabei sind die Begriffe "Versetzung und Abordnung" entsprechend <strong>de</strong>m bisherigen Verständnisdurch <strong>de</strong>n Tarifvertrag <strong>de</strong>finiert wor<strong>de</strong>n (siehe Protokollerklärungen 1 und 2 zu§ 4 Abs. 1 TV-L). Eine Versetzung ist – an<strong>de</strong>rs als die Abordnung – zu einem an<strong>de</strong>renAnstellungsträger nicht möglich. Will eine Mitarbeiterin auf Dauer eine Tätigkeit bei eineman<strong>de</strong>ren Anstellungsträger ausüben, kommt nur die Beendigung <strong>de</strong>s bisherigen Dienstverhältnissesund eine Neubegründung bei <strong>de</strong>m neuen Anstellungsträger in Betracht.4.2 Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TV-L)In Absatz 2 ist die Zuweisung geregelt. Den Mitarbeiterinnen kann im dienstlichen o<strong>de</strong>rkirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine min<strong>de</strong>stens gleich vergüteteTätigkeit bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber zugewiesen wer<strong>de</strong>n. Die Zuweisung ist auchzu einem inländischen Arbeitgeber außerhalb <strong>de</strong>s kirchlichen o<strong>de</strong>r öffentlichenDienstes möglich. Die Zustimmung kann nur aus einem wichtigen Grund verweigertwer<strong>de</strong>n. Wie bisher wer<strong>de</strong>n die Bezüge aus <strong>de</strong>r Verwendung bei <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Arbeitgeberauf das Entgelt angerechnet. Im Einzelnen gilt Folgen<strong>de</strong>s:- 17 -


4.2.1 Zuweisung zu einem inländischen Arbeitgeber außerhalb <strong>de</strong>s kirchlicheno<strong>de</strong>r öffentlichen DienstesDie Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L eröffnet die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen auchim Inland Arbeitgebern außerhalb <strong>de</strong>s kirchlichen o<strong>de</strong>r öffentlichen Dienstes zuzuweisen.Dritter ist nach <strong>de</strong>r Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L <strong>de</strong>rjenige im Inland und Ausland,bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r TV-L - gleichgültig aus welchen Grün<strong>de</strong>n - nicht zur Anwendungkommt. Zu<strong>de</strong>m beinhaltet <strong>de</strong>r Begriff "Dritter" nicht notwendigerweise eine gewisseInstitutionalisierung als "Einrichtung" wie im alten Tarifrecht. Dritter kann je<strong>de</strong> juristischePerson (zum Beispiel Aktiengesellschaft, GmbH u.ä.), ein Teil hiervon, eine natürlichePerson (zum Beispiel Einzelarbeitgeber) o<strong>de</strong>r ein Zusammenschluss von Personen (zumBeispiel Gesellschaft <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts) sein.4.2.2 Zustimmung <strong>de</strong>r MitarbeiterinDie Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin ist Voraussetzung für eine wirksame Zuweisung. DieVerweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Zustimmungdarf nicht rechtsmissbräuchlich verweigert wer<strong>de</strong>n. Ein unzulässiger Rechtsgebrauchist bei Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung ohne wichtigen Grund anzunehmen. Einwichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r Mitarbeiterinunter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> und Abwägung <strong>de</strong>r Interessen die Zuweisungunzumutbar ist.Beispiel:Zuweisung zu einem Arbeitgeber außerhalb <strong>de</strong>s bisherigen Arbeitsortes, wenn dadurchdie Personensorge für ein Kind o<strong>de</strong>r einen behin<strong>de</strong>rten Menschen nicht mehrgewährleistet ist.Verweigern Mitarbeiterinnen ihre Zustimmung ohne wichtigen Grund, dürfen sie nichtzugewiesen wer<strong>de</strong>n. Allerdings kann die Zustimmungsverweigerung eine dienstvertraglichePflichtverletzung sein, die arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung)nach sich ziehen kann.4.2.3 Zuweisung einer min<strong>de</strong>stens gleich vergüteten TätigkeitDer Mitarbeiterin kann nur eine min<strong>de</strong>stens gleich vergütete Tätigkeit zugewiesen wer<strong>de</strong>n.Das Arbeitsentgelt für die Arbeitsstelle bei <strong>de</strong>m Dritten muss min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m bisherigenArbeitsentgelt entsprechen. Maßstab ist hierbei das bislang erhaltene Tabellenentgeltzuzüglich <strong>de</strong>r sonstigen ständigen Entgeltbestandteile. Erhalten Mitarbeiterinnen bei<strong>de</strong>m Dritten "Bezüge", wer<strong>de</strong>n diese zwingend auf die Bezüge angerechnet, die <strong>de</strong>r Anstellungsträgerzahlt. Die Möglichkeit von einer Anrechnung abzusehen, ist aus Grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r einheitlichen Handhabung entfallen.4.3 Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TV-L)4.3.1 VoraussetzungenDas Instrument <strong>de</strong>r Personalgestellung ist neu in <strong>de</strong>n TV-L aufgenommen wor<strong>de</strong>n. Voraussetzung<strong>de</strong>r Personalgestellung ist die Verlagerung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeiterin aufeinen Dritten und das Verlangen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers, die geschul<strong>de</strong>te Arbeitsleistungauf Dauer dort zu erbringen.Eine Aufgabenverlagerung setzt dabei eine Organisationsentscheidung <strong>de</strong>s Anstellungsträgersvoraus (Beschluss <strong>de</strong>s Anstellungsträgers), bestimmte Aufgaben nicht mehro<strong>de</strong>r nicht mehr alleine zu erbringen, son<strong>de</strong>rn von einem Dritten erbringen zu lassen.- 18 -


Aufgaben sind dabei alle <strong>de</strong>m Auftrag <strong>de</strong>r Dienststelle unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar dienen<strong>de</strong>beziehungsweise damit zusammenhängen<strong>de</strong> Obliegenheiten, Pflichten und Funktionen.Allerdings reicht es nicht aus, dass überhaupt Aufgaben <strong>de</strong>s Anstellungsträgers aufeinen Dritten übertragen wer<strong>de</strong>n. Es müssen Aufgaben sein, die <strong>de</strong>n betroffenen Mitarbeiterinnenübertragen wor<strong>de</strong>n sind, die also mit <strong>de</strong>r Funktion <strong>de</strong>s jeweiligen Arbeitsplatzeszusammenhängen.Personalgestellung erfor<strong>de</strong>rt weiterhin ein Verlangen <strong>de</strong>s bisherigen Anstellungsträgers,also ein Abfor<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>ten Arbeitsleistung bei einem Dritten. Die Tarifnormerweitert das <strong>de</strong>m Arbeitgeber aus § 106 Gewerbeordnung zustehen<strong>de</strong> Direktions- undWeisungsrecht. Geschul<strong>de</strong>t ist bei <strong>de</strong>r Personalgestellung freilich nur die dienstvertraglicheArbeitsleistung.Eine Zustimmung <strong>de</strong>r betroffenen Mitarbeiterin ist nicht notwendig.Hinweise:§ 613 a BGB - Betriebsübergang - und die gesetzlichen Kündigungsrechte bleibenunberührt.Im Falle <strong>de</strong>s § 613 a BGB tritt <strong>de</strong>r neue Inhaber <strong>de</strong>s durch Rechtsgeschäft übertragenenBetriebes o<strong>de</strong>r Betriebsteils automatisch in die Arbeitsverhältnisse ein, essei <strong>de</strong>nn, die Mitarbeiterin wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses innerhalbeines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Benachrichtigung durch <strong>de</strong>n Anstellungsträger(§ 613a Abs. 1, 5, 6 BGB).Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 TV-L bleiben Kündigungsrechte unbenommen. Hierdurch sollvor allem sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass kein "Recht auf Personalgestellung" vor Kündigungbesteht. Wi<strong>de</strong>rspricht die Mitarbeiterin im Falle eines Betriebsübergangs <strong>de</strong>mÜbergang <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses und kommt eine Personalgestellung nicht in Betracht,kann das Arbeitsverhältnis – bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen – gekündigtwer<strong>de</strong>n.4.3.2 RechtsfolgeRechtsfolge <strong>de</strong>r Personalgestellung ist die Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin zur dauerhaftenErbringung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung bei einem Dritten, wobei das bisherige Dienstverhältnismit allen Rechten und Pflichten weiter besteht, aber nur noch einen Rahmen für die Arbeitsleistungbei <strong>de</strong>m Dritten bil<strong>de</strong>t. Die sich aus <strong>de</strong>r Personalgestellung ergeben<strong>de</strong>nModalitäten (zum Beispiel Ausübung <strong>de</strong>s Direktionsrechts, Verfahren bei Arbeitspflichtverletzungen,Entgeltregelungen, Rückkehroptionen u.ä.) sind in einer Vereinbarungzwischen <strong>de</strong>m Anstellungsträger und <strong>de</strong>m Dritten zu präzisieren.5. Zu § 5 TV-L – QualifizierungDie Durchführungsbestimmungen hierzu wer<strong>de</strong>n zu späterer Zeit erlassen.II.Zu Abschnitt II TV-L – ArbeitszeitVorbemerkung:Die §§ 6 bis 11 TV-L enthalten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen <strong>de</strong>s neuen Tarifrechts<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r. Abweichen<strong>de</strong> und ergänzen<strong>de</strong> Regelungen fin<strong>de</strong>n sich - bezogen aufeinzelne Beschäftigtengruppen - in <strong>de</strong>n §§ 40 bis 49 TV-L.- 19 -


Eine Son<strong>de</strong>rstellung nehmen bestehen<strong>de</strong> und zukünftige Dienst- beziehungsweiseBetriebsvereinbarungen zur Gleitzeit ein. Am 31. Dezember 2008 bereits bestehen<strong>de</strong>Gleitzeitregelungen bleiben durch das Inkrafttreten <strong>de</strong>s TV-L ohnehin unberührt (Satz 3<strong>de</strong>r Protokollerklärung zu Abschnitt II TV-L). Zur Gleitzeit siehe auch Ziffer 6.1.6.6. Zu § 6 TV-L – Regelmäßige Arbeitszeit6.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TV-L)6.1.1 Festlegung <strong>de</strong>r Wochenarbeitszeit(§ 11 Abs. 1 DienstVO, § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L)Der TV-L unterschei<strong>de</strong>t bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit nach Beschäftigtengruppen und nach <strong>de</strong>m jeweiligen Bun<strong>de</strong>sland.Abweichend hiervon bestimmt § 11 Abs. 1 DienstVO jedoch, dass die durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einheitlich 38,5 Stun<strong>de</strong>n ausschließlich <strong>de</strong>r Pausenbeträgt.6.1.2 Auswirkungen bei TeilzeitbeschäftigtenOb sich die Arbeitszeit <strong>de</strong>r teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen verän<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>ren Dienstverhältnisauf <strong>de</strong>r 40-Stun<strong>de</strong>n-Woche basiert, hängt von <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Teilzeitvereinbarungab:Ist die Teilzeitbestimmung über Bruchteile o<strong>de</strong>r in einem Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r regelmäßigenWochenarbeitszeit getroffen wor<strong>de</strong>n (zum Beispiel „mit <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten”, „mit einerdurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30/40 Stun<strong>de</strong>n”), wird <strong>de</strong>rUmfang <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitneu berechnet, am Entgelt än<strong>de</strong>rt sich nichts. Eine arbeitsvertragliche Anpassung istnicht erfor<strong>de</strong>rlich.Ist eine feste Stun<strong>de</strong>nzahl vereinbart wor<strong>de</strong>n (zum Beispiel „mit einer durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stun<strong>de</strong>n”), bleibt diese von <strong>de</strong>rverän<strong>de</strong>rten tariflichen Wochenarbeitszeit grundsätzlich unberührt. Gemäß § 24 Abs. 2TV-L muss das Entgelt angepasst wer<strong>de</strong>n.6.1.3 Verteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 6 Abs. 2 DienstVO,§ 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L)Für die Verteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Wochenarbeitszeit sieht <strong>de</strong>r TV-L als Regelfall dieFünftagewoche vor (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Eine Festlegung auf Arbeits- o<strong>de</strong>r Werktagegibt es nicht, sodass die individuelle Fünftagewoche - unter Wahrung <strong>de</strong>r Vorgaben <strong>de</strong>r§§ 9 ff. Arbeitszeitgesetz - auch <strong>de</strong>n Zeitraum von Dienstag bis Samstag o<strong>de</strong>r Donnerstagbis Dienstag ab<strong>de</strong>cken kann. Bei notwendigen dienstlichen Grün<strong>de</strong>n kann dieArbeitszeit auch auf sechs Tage in <strong>de</strong>r Woche verteilt wer<strong>de</strong>n. Die Notwendigkeit istdabei nicht mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s "dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grun<strong>de</strong>s" gleichzusetzen. DieAnfor<strong>de</strong>rungen sind geringer und bereits bei einer sachdienlichen Arbeitszeitgestaltung,die nicht willkürlich ist und die Interessen <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen angemessen berücksichtigt,erfüllt.Für <strong>de</strong>n kirchlichen Dienst gelten weiterhin die folgen<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Regelungen (§ 6Abs. 2 DienstVO):- 20 -


Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonn- o<strong>de</strong>r Feiertagist durch eine entsprechen<strong>de</strong> zusammenhängen<strong>de</strong> Freizeit an einem Werktag <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Woche auszugleichen.Mitarbeiterinnen, die nach ihrem Dienstauftrag ständig sonntags und an Feiertagenam Gottesdienst mitwirken o<strong>de</strong>r nach ihrer Dienstanweisung ständig Sonntags- undFeiertagsdienst haben, erhalten einen dienstfreien Tag während <strong>de</strong>r Woche. Danebenerhalten sie unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Vergütung jährlich vier dienstfreie Wochenen<strong>de</strong>n(Sonnabend und Sonntag), davon in <strong>de</strong>r Regel zwei im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr.6.1.4 Verteilung <strong>de</strong>r PausenPausen gehören - wie bisher - nicht zur Arbeitszeit. Nur bei <strong>de</strong>r Wechselschichtarbeit(außerhalb <strong>de</strong>r Unikliniken und sonstigen Krankenhäuser) zählen die gesetzlich vorgeschriebenenPausen zur Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Das be<strong>de</strong>utet, dass diePausenzeiten in die regelmäßige Wochenarbeitszeit eingerechnet wer<strong>de</strong>n; das Entgeltverän<strong>de</strong>rt sich hierdurch nicht.Beispiel:Bei einem Wechselschichtdienst in einer Fünftagewoche müssen min<strong>de</strong>stens 2,5Stun<strong>de</strong>n Pause in die regelmäßige Wochenarbeitszeit eingerechnet wer<strong>de</strong>n (§ 4 Arbeitszeitgesetzschreibt 30 Minuten Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr alssechs bis zu neun Stun<strong>de</strong>n vor).Zur Definition <strong>de</strong>r Wechselschicht vgl. § 7 Abs. 1 TV-L. Bei Schichtarbeit gehören Pausenin keinem Fall zur Arbeitszeit.6.1.5 GleitzeitregelungenGleitzeitregelungen wer<strong>de</strong>n im TV-L in <strong>de</strong>r Protokollerklärung zum Abschnitt II (abgedrucktnach § 11 TV-L) erwähnt, ohne dass <strong>de</strong>r Tarifvertrag für diese Arbeitszeitformim Einzelnen Regeln enthält. Insoweit wur<strong>de</strong> die Gestaltungsfreiheit respektiert, im Rahmen<strong>de</strong>rer schon bisher solche Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle entwickelt und in aller Regel zur bei<strong>de</strong>rseitigenZufrie<strong>de</strong>nheit praktisch umgesetzt wor<strong>de</strong>n sind.Die Protokollerklärung betrifft bisher bestehen<strong>de</strong> Gleitzeitregelungen ebensowie solche, die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s TV-L künftig eingeführt wer<strong>de</strong>n. Ebensoerlaubt sie die Än<strong>de</strong>rung bestehen<strong>de</strong>r Gleitzeitregelungen.Unter Gleitzeitregelungen sind dabei alle Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle zu verstehen, bei <strong>de</strong>nen esgrundsätzlich keinen fest vorgegebenen Anfang und kein fest vorgegebenes En<strong>de</strong> <strong>de</strong>rtäglichen Arbeitszeit gibt. Der Begriff ist sehr weit auszulegen. Er umfasst insbeson<strong>de</strong>reauch diejenigen Mo<strong>de</strong>lle, bei <strong>de</strong>nen keine festen Anwesenheitszeiten (Kernzeiten) vorgeschriebensind, son<strong>de</strong>rn die Arbeitszeiten zum Beispiel auf <strong>de</strong>r Grundlage von so genanntenServicezeiten o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesetzungsstärken in Verbindung mit Teamabsprachengeregelt wer<strong>de</strong>n.Gleichzeitregelungen sind unabhängig von <strong>de</strong>n im TV-L geregelten Arbeitszeitmo<strong>de</strong>llen<strong>de</strong>r täglichen Rahmenzeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s wöchentlichen Arbeitszeitkorridors möglich. Sie wer<strong>de</strong>ndurch diese Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle in keiner Weise eingeschränkt.Auch die in § 10 TV-L enthaltenen Regelungen zum Arbeitszeitkonto gelten nicht fürGleitzeitvereinbarungen. Gleitzeitkonten sind streng von einem etwaigen Arbeitszeitkontonach § 10 TV-L zu trennen. Sie unterfallen nicht <strong>de</strong>n Einschränkungen <strong>de</strong>s § 10 TV-L. Soist zum Beispiel in Gleitzeitregelungen eine Kappungsgrenze weiterhin zulässig und geboten(beim Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L käme sie nicht in Betracht).- 21 -


Satz 3 <strong>de</strong>r Protokollerklärung, wonach Gleitzeitregelungen keine Regelungen nach § 6Abs. 4 TV-L enthalten dürfen, besagt lediglich, dass eine Koppelung bei<strong>de</strong>r Regelungsgegenstän<strong>de</strong>unterbleiben soll. Sind Anstellungsträger und Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Auffassung,dass dringen<strong>de</strong> betriebliche o<strong>de</strong>r dienstliche Grün<strong>de</strong> Öffnungen von <strong>de</strong>n Beschränkungen<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes erfor<strong>de</strong>rn, so können entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarungen außerhalbvon Gleitzeitregelungen in eigenständigen Dienstvereinbarungen getroffen wer<strong>de</strong>n.6.2 Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 TV-L)Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r regelmäßigen Wochenarbeitszeitwar bisher bereits durch die DienstVO auf bis zu einem Jahr verlängertwor<strong>de</strong>n. Diese Regelung ist nunmehr im TV-L enthalten (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Der Ausgleichszeitraumist nicht auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr festgelegt, son<strong>de</strong>rn kann frei gewähltwer<strong>de</strong>n.Wie bisher ist bei ständiger Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit ein längerer Ausgleichszeitraumzulässig. Damit muss die Dienstplangestaltung nicht auf das En<strong>de</strong> einesfür die Dienststelle festgelegten Ausgleichzeitraums abgestimmt wer<strong>de</strong>n.In <strong>de</strong>r Regel wird die Vereinbarung über die Dauer <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums im Rahmeneiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme getroffen wer<strong>de</strong>n (zum Beispiel bei Erstellungeines Dienstplans o<strong>de</strong>r bei Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Gleitzeit).Da die Dauer <strong>de</strong>s Ausgleichzeitraums nicht die Verteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeitauf die einzelnen Arbeits-/Werktage o<strong>de</strong>r Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeitbetrifft (vgl. BVerwG vom 9. Oktober 1991, 6 P 21/89, Rz. 35 – abgedruckt in ZTR 1992,S. 126 ff. -), ist die isolierte Festlegung <strong>de</strong>s Ausgleichzeitraums (zum Beispiel im Dienstvertrag)keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne <strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsgesetzes.6.3 Arbeitszeit an Vorfesttagen und an Feiertagen (§ 6 Abs. 3 TV-L)6.3.1 Arbeitszeit an VorfesttagenAm 24. und 31. Dezember sollen die Mitarbeiterinnen, soweit es die dienstlichen Verhältnissezulassen – wie nach bisherigen Tarifrecht –, von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt wer<strong>de</strong>n.Das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilewer<strong>de</strong>n für die Dauer <strong>de</strong>r Freistellung fortgezahlt. Ist eine Freistellung nichtmöglich, muss ein entsprechen<strong>de</strong>r Freizeitausgleich binnen drei Monaten – Fristbeginnist jeweils <strong>de</strong>r 24. und 31. Dezember – gewährt wer<strong>de</strong>n (§ 6 Abs. 3). Die halbtägigeFreistellung am Oster- und Pfingstsamstag ab 12 Uhr ist weggefallen.Zur Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wochenarbeitszeit um die am 24. und 31. Dezember dienstplanmäßigausgefallenen Stun<strong>de</strong>n siehe Ziffer 6.3.2.6.3.2 Arbeitszeit an Feiertagen bei dienstplanmäßiger ArbeitFür Mitarbeiterinnen, die nach einem Dienstplan arbeiten, vermin<strong>de</strong>rt sich die regelmäßigeWochenarbeitszeit für je<strong>de</strong>n gesetzlichen Feiertag, sowie für <strong>de</strong>n 24. und 31. Dezember,sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stun<strong>de</strong>n(§ 6 Abs. 3 Satz 3). Nach <strong>de</strong>r Protokollerklärung hierzu gilt dies nur für diejenigen Mitarbeiterinnen,die wegen <strong>de</strong>s Dienstplans am Feiertag frei haben und <strong>de</strong>shalb ohne dieseRegelung nacharbeiten müssten. In <strong>de</strong>m Betrieb muss also nach einem Dienstplan gearbeitetwer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer muss an wechseln<strong>de</strong>n Tagen in <strong>de</strong>r Wochearbeiten.Die Gruppe <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen, die an <strong>de</strong>m Feiertag arbeiten, ist vom Soll-Abzug nicht- 22 -


etroffen. Der Ausgleich erfolgt hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) durch einenZeitzuschlag, <strong>de</strong>r 35 v.H. bei Gewährung von Freizeitausgleich und 135 v.H. ohne Freizeitausgleichbeträgt. Ebenso wenig betroffen sind Mitarbeiterinnen, die an <strong>de</strong>m Feiertagwegen <strong>de</strong>r ausgedünnten Dienste nicht arbeiten, <strong>de</strong>r Dienstplan für sie aber an sichArbeit vorgesehen hat. Wegen <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung nach <strong>de</strong>m Entgeltfortzahlungsgesetzbedarf es einer mit <strong>de</strong>m Soll-Abzug <strong>de</strong>r Arbeitszeit stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Zeitgutschrift indiesem Fall nicht.Die Voraussetzung, dass die Vermin<strong>de</strong>rung nur eintritt, wenn die Mitarbeiterinnen „ohnediese Regelung nacharbeiten müssten”, beruht auf folgen<strong>de</strong>r Überlegung:Mitarbeiterinnen, bei <strong>de</strong>nen die Arbeit am Feiertag eben wegen dieses Feiertages ausfällt(zum Beispiel wegen <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r Feiertagsarbeit o<strong>de</strong>r wegen ausgedünnter Dienste),erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Entgeltfortzahlungsgesetzes.Hätte die Mitarbeiterin aber an <strong>de</strong>m Wochentag, auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Feiertagfällt, dienstplanmäßig ohnehin frei gehabt (zum Beispiel wegen eines rollieren<strong>de</strong>nDienstplans, <strong>de</strong>r die arbeitsfreien Tage Woche für Woche fortlaufend festlegt), fällt dieArbeit nicht infolge <strong>de</strong>s Feiertages aus. Weil sie keine Entgeltfortzahlung erhält und <strong>de</strong>nFeiertag ansonsten nacharbeiten müsste, vermin<strong>de</strong>rt sich für sie die regelmäßige Arbeitszeit.Die Vermin<strong>de</strong>rung erfolgt „um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stun<strong>de</strong>n”. Hierfür istfestzustellen, wie viele Stun<strong>de</strong>n die Mitarbeiterin an <strong>de</strong>m Feiertag hätte arbeiten müssen,wenn sie zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre.Beispiel 1:Eine Teilzeitkraft, mit <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich20 Stun<strong>de</strong>n vereinbart ist, arbeitet wochenweise wechselnd in Woche 1von Montag bis Mittwoch jeweils acht Stun<strong>de</strong>n und in Woche 2 am Donnerstag undFreitag jeweils acht Stun<strong>de</strong>n. Im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2009 fällt <strong>de</strong>r Karfreitag in die Woche1 und <strong>de</strong>r Ostermontag in die Woche 2.Es kommt nicht zur Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wochenarbeitszeit, weil in <strong>de</strong>m Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r Mitarbeiterin nicht an sieben Tagen in <strong>de</strong>r Woche gearbeitet wird. Die Mitarbeiterinerfüllt <strong>de</strong>shalb nicht die Voraussetzung, dass sie „ohne diese Regelungnacharbeiten müsste”.Beispiel 2:Eine Mitarbeiterin, <strong>de</strong>ren regelmäßige Wochenarbeitszeit 38,5 Stun<strong>de</strong>n beträgt, istim Schichtdienst tätig und hat ihre Arbeit in <strong>de</strong>r Woche 3 ihres Schichtplans regelmäßigan <strong>de</strong>n Tagen Mittwoch bis Sonntag jeweils im Umfang von acht Stun<strong>de</strong>n, zuerbringen. Der Feiertag fällt in <strong>de</strong>r Woche 3 auf <strong>de</strong>n Montag, also auf <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>nArbeitnehmer in dieser Woche arbeitsfreien Tag. Ihre regelmäßige Arbeitszeit vermin<strong>de</strong>rtsich um acht Stun<strong>de</strong>n, die sie üblicherweise sonst montags zu leisten hat.6.4 Öffnungsklauseln <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes (§ 6 Abs. 4 TV-L)Als wesentliche Neuregelung eröffnet § 6 Abs. 4 die Möglichkeit, durch Dienstvereinbarungvon <strong>de</strong>n Öffnungsklauseln <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes Gebrauch zu machen. Das Arbeitszeitgesetzregelt u.a. die Höchstgrenzen <strong>de</strong>r Arbeitszeit, Min<strong>de</strong>stdauer <strong>de</strong>r Pausenund Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. In § 7 und § 12 Arbeitszeitgesetzsind Abweichungen von <strong>de</strong>n Grundregelungen zugelassen, <strong>de</strong>ren Inanspruchnahmeaber entwe<strong>de</strong>r durch einen Tarifvertrag unmittelbar o<strong>de</strong>r auch durchDienstvereinbarung, zu <strong>de</strong>r die Betriebsparteien in einem Tarifvertrag ermächtigt wur<strong>de</strong>n,ermöglicht sein muss. Auch die Kirchen können die in § 7 Abs. 1 und 2 und § 12Arbeitszeitgesetz genannten Ausnahmen in ihre Regelungen aufnehmen.- 23 -


Voraussetzung für eine Dienstvereinbarung nach § 6 Abs. 4 sind „dringen<strong>de</strong> dienstlicheGrün<strong>de</strong>”. Dringen<strong>de</strong> „dienstliche Grün<strong>de</strong>” können daher unvorhergesehene Ereignissesein, die einen beson<strong>de</strong>ren Arbeitsaufwand erfor<strong>de</strong>rn, ohne die Dringlichkeit <strong>de</strong>s § 14Arbeitszeitgesetz zu erreichen (§ 14 Arbeitszeitgesetz: außergewöhnliche Fälle). Es könnenaber auch unabweisbare organisatorische Notwendigkeiten sein, die einer sinnvollenArbeitszeitgestaltung ohne Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Öffnungsklausel entgegenstehen.Beispiel:In einem Rechenzentrum wird regelmäßig nach Diensten<strong>de</strong> Rufbereitschaft angeordnet.Zwar ist eine Inanspruchnahme selten, wenn sie aber erfolgt, wird dabeihäufig - unter Einrechnung von acht Stun<strong>de</strong>n Vollarbeit - die von § 3 Arbeitszeitgesetzvorgegebene Zehn-Stun<strong>de</strong>n-Grenze für die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten.Hier kann mit einer Dienstvereinbarung für diese Fälle die täglicheHöchstarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz auf mehr als zehn Stun<strong>de</strong>nausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n.Hinweise:In <strong>de</strong>r Protokollerklärung zu Absatz 4 ist die Öffnungsklausel <strong>de</strong>s § 12 Nr. 4 Arbeitszeitgesetzbereits durch Tarifvertrag ausgefüllt wor<strong>de</strong>n. Um in vollkontinuierlichenSchichtbetrieben die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stun<strong>de</strong>nverlängern zu können (wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagenerreicht wer<strong>de</strong>n), bedarf es keiner Umsetzung durch Dienstvereinbarungmehr. Ein entsprechen<strong>de</strong>r Schichtplan unterliegt nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen<strong>de</strong>r Mitbestimmung.6.5 Verpflichtung zu Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit (§ 6 Abs. 5 TV-L)Die in § 15 Abs. 6, 6 a und 6 b sowie § 17 BAT beziehungsweise <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>nVorschriften für Arbeiter enthaltene Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, FeiertagsundNachtarbeit, Bereitschaftsdienst, Überstun<strong>de</strong>n usw. (zu <strong>de</strong>n Definitionen vgl. § 7) istim TV-L in § 6 Abs. 5 zusammengefasst wor<strong>de</strong>n. Im Unterschied zum BAT beziehungsweiseMTArb wird im TV-L zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.Vollzeitbeschäftigte sind verpflichtet, im Rahmen begrün<strong>de</strong>ter dienstlicher NotwendigkeitenSonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst,Rufbereitschaft und Überstun<strong>de</strong>n zu leisten.Die Anordnungsbefugnis <strong>de</strong>s Anstellungsträgers ist auf begrün<strong>de</strong>te dienstliche Notwendigkeitenbeschränkt. Diese wer<strong>de</strong>n bereits dann vorliegen, wenn die Organisation <strong>de</strong>rDienststelle <strong>de</strong>rartige Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit erfor<strong>de</strong>rt.Auch für die Überstun<strong>de</strong>nanordnung reichen begrün<strong>de</strong>te dienstliche Notwendigkeiten.Bei Teilzeitbeschäftigten besteht für die Anordnung von Sonn- und Feiertags-, Nacht-,Wechselschicht- und Schichtarbeit keine Beson<strong>de</strong>rheit.Eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeitund Überstun<strong>de</strong>n besteht aber nur bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung o<strong>de</strong>rindividueller Zustimmung. Bei Teilzeitbeschäftigten mit Familienpflichten sind zu<strong>de</strong>m -unabhängig von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung o<strong>de</strong>r Zustimmung - die Bestimmungen<strong>de</strong>r Richtlinien zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gleichstellung von Frauen und Männern in <strong>de</strong>rev.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers i.d.F. vom 1. Januar 2000 zu beachten.Für die Zustimmung ist eine beson<strong>de</strong>re Form nicht vorgesehen. Sie kann auch konklu<strong>de</strong>nt,zum Beispiel durch Ableisten <strong>de</strong>r im Dienstplan vorgegebenen Mehrarbeit erfolgen.Die Regelung für Teilzeitbeschäftigte (Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis) ist nicht auf Neueinstel-- 24 -


lungen beschränkt. Enthalten Arbeitsverträge keine Verpflichtung, ist die einseitige Anordnungvon Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Überstun<strong>de</strong>n und Mehrarbeit nicht vomDirektionsrecht <strong>de</strong>s Anstellungsträgers ge<strong>de</strong>ckt.Bei Neueinstellungen ist die Verpflichtung in <strong>de</strong>n Dienstvertrag aufzunehmen. Beibestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnissen sollte bei einer eventuellen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Dienstvertragesdie Aufnahme die Verpflichtung in <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungsvertrag angestrebt wer<strong>de</strong>n.Hinweis:Für die dienstvertragliche Verpflichtung haben wir einen entsprechen<strong>de</strong>n Passus indie Dienstvertragsmuster, die wir im Intranet eingestellt haben, eingefügt.6.6 Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Abs. 6 bis 9 TV-L)Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit sind neue Arbeitszeitinstrumente <strong>de</strong>s TV-L, die einzusätzliches Arbeitszeitvolumen ohne Zeitzuschläge für Überstun<strong>de</strong>n eröffnen. Voraussetzungist <strong>de</strong>r Abschluss entsprechen<strong>de</strong>r Dienstvereinbarungen. Wird durch eine Dienstvereinbarungeine Rahmenzeit o<strong>de</strong>r ein Arbeitszeitkorridor eingeführt, muss auch ein Arbeitszeitkontogemäß <strong>de</strong>n engen Vorgaben <strong>de</strong>s § 10 eingerichtet wer<strong>de</strong>n (zum Arbeitszeitkontovgl. Ziffer 10).Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist im Bereich unserer Lan<strong>de</strong>skirche <strong>de</strong>rzeitnicht zugelassen (vgl. Ziffer 10). Daher können auch die Regelungen über <strong>de</strong>n Arbeitszeitkorridorund die Rahmenarbeitszeit <strong>de</strong>rzeit nicht zur Anwendung kommen.6.7 Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit zur Erledigung speziellerAufgaben o<strong>de</strong>r von Saisonarbeit (§ 6 Abs. 10 TV-L)Die schon in § 15 Abs. 4 BAT enthaltene Möglichkeit, bei jahreszeitlich o<strong>de</strong>r saisonbedingtanfallen<strong>de</strong>m Arbeitskräftebedarf die regelmäßige Arbeitszeit zeitlich begrenzt zuverlängern, ist als § 6 Abs. 10 in <strong>de</strong>n TV-L übernommen wor<strong>de</strong>n. Wird die regelmäßigeArbeitszeit auf bis zu 60 Stun<strong>de</strong>n in einem 7-Tage-Zeitraum verlängert, muss ein entsprechen<strong>de</strong>rZeitausgleich bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums (§ 6 Abs. 2) herbeigeführtwer<strong>de</strong>n.6.8 Arbeitszeit bei Dienstreisen (§ 6 Abs. 11 TV-L, § 11 Abs. 3 DienstVO)Anstelle <strong>de</strong>s § 6 Abs. 11 TV-L wur<strong>de</strong> mit § 11 Abs. 3 DienstVO eine beson<strong>de</strong>re Regelunggetroffen.Bei Dienstreisen wird – wie bisher – neben <strong>de</strong>r dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigenGeschäftsort auch die Zeit <strong>de</strong>r Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsorteinschließlich <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu elfStun<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Tag.7. Zu § 7 TV-L – Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit§ 7 enthält die Definitionen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit. Im Folgen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n die Abweichungenzum bisherigen Tarifrecht dargestellt:7.1 Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 7 Abs. 1 und 2 TV-L)Die Definition <strong>de</strong>r Wechselschichtarbeit ist unverän<strong>de</strong>rt (vgl. zum Beispiel § 15 Abs. 8Unterabs. 6 BAT). Während nach § 33a Abs. 1 BAT beziehungsweise § 29a Abs. 1 MTArb- 25 -


weitere Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Anspruch auf die Wechselschichtzulage bestan<strong>de</strong>n (esmussten min<strong>de</strong>stens 40 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichen Nachtschichtgeleistet wer<strong>de</strong>n), erhalten jetzt Mitarbeiterinnen, die Wechselschicht nach <strong>de</strong>rallgemeinen Definition <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 leisten, die in § 8 Abs. 7 festgelegten Wechselschichtzulagen.Die Definition <strong>de</strong>r Schichtarbeit ist eine Zusammenfassung von § 15 Abs. 8 Unterabs. 7und § 33a Abs. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BAT beziehungsweise <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>nBestimmungen <strong>de</strong>s MTArb. Sofern die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspannevon min<strong>de</strong>stens 13 Stun<strong>de</strong>n geleistet wird, entsteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Schichtzulagegemäß § 8 Abs. 8.7.2 Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TV-L)Die Definition <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes ist unverän<strong>de</strong>rt (vgl. zum Beispiel § 15 Abs. 6aBAT, § 18 MTArb). Die Einschränkung <strong>de</strong>r Anordnungsbefugnis („Der Arbeitgeberdarf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.”) ist weggefallen.Sofern nicht von <strong>de</strong>r Öffnungsklausel <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, darf dieDauer <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes (unter Einrechnung einer eventuell vorhergehen<strong>de</strong>nVollarbeit) 10 Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz).Die Vergütung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste ist in § 8 Abs. 4 geregelt.Teilzeitbeschäftigte sind nur bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung o<strong>de</strong>r mit ihrer Zustimmungzur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet (vgl. Ziff. 6.5 zu § 6 Abs. 5).7.3 Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 4 TV-L)Die Definition ist unverän<strong>de</strong>rt. Auch hier ist die Einschränkung <strong>de</strong>r Anordnungsbefugnis(„Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäßlediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.”) weggefallen.Die Benutzung eines Mobiltelefons o<strong>de</strong>r vergleichbarer technischer Hilfsmittel steht <strong>de</strong>rAnnahme <strong>de</strong>r Rufbereitschaft nicht entgegen („Handyrufbereitschaft”, vgl. BAG, Urteilvom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 -).Sofern nicht von <strong>de</strong>r Öffnungsklausel <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, darf dieSumme von Vollarbeit und Inanspruchnahme aus <strong>de</strong>r Rufbereitschaft 10 Stun<strong>de</strong>n nichtüberschreiten (§ 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz).Die Vergütung <strong>de</strong>r Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 5 geregelt.Teilzeitbeschäftigte sind nur bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung o<strong>de</strong>r mit ihrer Zustimmungzur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet (vgl. Ziff. 6.5 zu § 6 Abs. 5).7.4 Nachtarbeit (§ 7 Abs. 5 TV-L)Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr. Sie beginnt damit eine Stun<strong>de</strong> später alsnach bisherigem Tarifrecht.7.5 Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 TV-L)Der Begriff Mehrarbeit bezeichnet ausschließlich die Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die Teilzeitbeschäftigteauf Anordnung <strong>de</strong>s Anstellungsträgers über ihre individuelle Arbeitszeit hin-- 26 -


aus leisten. Übersteigt die Mehrleistung auch die Arbeitszeit Vollbeschäftigter, han<strong>de</strong>lt essich um Überstun<strong>de</strong>n. Mehrarbeit darf <strong>de</strong>r Anstellungsträger nur bei arbeitsvertraglicherVerpflichtung o<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigten anordnen (vgl. Ziff. 6.5 zu § 6Abs. 5).Die Mehrarbeit wird mit <strong>de</strong>m individuellen Entgelt vergütet. Ein Zuschlag wird nicht gezahlt.Für Teilzeitbeschäftigte beim Lan<strong>de</strong>skirchenamt in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 13 bis 15 Ügelten die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s § 8 Abs. 3.7.6 Überstun<strong>de</strong>n (§ 7 Abs. 7 und 8 TV-L)Die Überstun<strong>de</strong>n<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s TV-L entspricht im Grundsatz § 17 Abs. 1 BAT bzw. § 19Abs. 2 MTArb. Von Be<strong>de</strong>utung ist jedoch, dass- <strong>de</strong>r Tarifvertrag jetzt generell die Anordnung <strong>de</strong>s Anstellungsträgers vorschreibt,- begrifflich eine Überstun<strong>de</strong> erst entsteht, wenn ein Zeitausgleich nicht bis zum En<strong>de</strong><strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann,- Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>r Einrichtung von Arbeitszeitkorridor o<strong>de</strong>r Rahmenzeitsowie für Mitarbeiterinnen in Wechselschicht- und Schichtarbeit gelten.Im Einzelnen gilt Folgen<strong>de</strong>s:7.6.1 Anordnung durch <strong>de</strong>n ArbeitgeberÜberstun<strong>de</strong>n müssen durch <strong>de</strong>n Anstellungsträger angeordnet sein. Freiwillig geleisteteArbeitsstun<strong>de</strong>n sind damit grundsätzlich keine Überstun<strong>de</strong>n.Wer auf Anstellungsträgerseite Überstun<strong>de</strong>n anordnen darf, ist im TV-L nicht geregelt;eine <strong>de</strong>m § 17 Abs. 4 BAT vergleichbare Regelung (danach konnten gelegentliche Überstun<strong>de</strong>nauch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet wer<strong>de</strong>n) gibt es nicht. Deshalbsollte in <strong>de</strong>r Dienststelle schriftlich festgelegt wer<strong>de</strong>n, wer Überstun<strong>de</strong>nanordnen darf. Diese Entscheidung unterliegt nicht <strong>de</strong>r Mitbestimmung.Im Gegensatz dazu ist die Festlegung <strong>de</strong>r zeitlichen Lage angeordneter Überstun<strong>de</strong>n(Anordnung und Festlegung <strong>de</strong>r zeitlichen Lage wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis regelmäßig zusammenfallen)mitbestimmungspflichtig. Um in <strong>de</strong>r Regel eine schnelle Reaktion auf Mehrbedarfzu ermöglichen, besteht die Möglichkeit, generelle Dienstvereinbarungen abzuschließen,die einen Rahmen festlegen, innerhalb <strong>de</strong>ssen Überstun<strong>de</strong>n im Einzelfall mitbestimmungsfreiangeordnet wer<strong>de</strong>n können. Die Gültigkeit bestehen<strong>de</strong>r Dienstvereinbarungenwird vom TV-L nicht berührt.Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rechtssicherheit sollten Überstun<strong>de</strong>n - auch wenn dies rechtlich nichterfor<strong>de</strong>rlich ist - grundsätzlich schriftlich angeordnet wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechungkann die Anordnung einer Überstun<strong>de</strong> auch durch stillschweigen<strong>de</strong> (konklu<strong>de</strong>nte) Vereinbarungzustan<strong>de</strong> kommen. Die Mitarbeiterin muss dann darlegen, ob die Überstun<strong>de</strong> vomAnstellungsträger angeordnet o<strong>de</strong>r zur Erledigung <strong>de</strong>r ihr obliegen<strong>de</strong>n Arbeit notwendigund vom Anstellungsträger gebilligt o<strong>de</strong>r gedul<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist (Urteil <strong>de</strong>s BAG vom25. November 1993 - 2 AZR 517/93 - AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969).7.6.2 Zeitausgleich bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwocheDer Zeitraum, in <strong>de</strong>m durch Zeitausgleich <strong>de</strong>r auf Anordnung zusätzlich geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>ndie Entstehung von Überstun<strong>de</strong>n und damit auch die Entstehung <strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nzuschlagsvermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann, ist von maximal einer Kalen<strong>de</strong>rwoche aufmaximal zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen ausge<strong>de</strong>hnt wor<strong>de</strong>n (§ 7 Abs. 7). Bislang war <strong>de</strong>rAusgleichszeitraum auf die laufen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rwoche beschränkt (vgl. § 17 Abs. 1 Unter-- 27 -


abs. 1 BAT bzw. § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb). Nunmehr können die zusätzlichenArbeitsstun<strong>de</strong>n noch bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche ausgeglichen wer<strong>de</strong>n,ohne dass dadurch Überstun<strong>de</strong>n entstehen.Beispiel 1:Für <strong>de</strong>n Dienstag <strong>de</strong>r 13. Kalen<strong>de</strong>rwoche ordnet <strong>de</strong>r Anstellungsträger zwei zusätzlicheArbeitsstun<strong>de</strong>n an. Fin<strong>de</strong>t ein Freizeitausgleich bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 14. Kalen<strong>de</strong>rwochestatt, entstehen keine Überstun<strong>de</strong>n und mithin auch keine Ansprüche auf <strong>de</strong>nFreizeitausgleich nach § 12 Nr. 1 DienstVO für Überstun<strong>de</strong>n.Der Ausgleichszeitraum en<strong>de</strong>t für je<strong>de</strong> zusätzlich geleistete Stun<strong>de</strong> jeweils am Sonntag<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche. Die Kalen<strong>de</strong>rwoche dauert von Montag 0.00 Uhr bis zumdarauf folgen<strong>de</strong>n Sonntag 24.00 Uhr.Beispiel 2:Für <strong>de</strong>n Freitag <strong>de</strong>r 13. Kalen<strong>de</strong>rwoche ordnet <strong>de</strong>r Anstellungsträger zwei zusätzlicheArbeitsstun<strong>de</strong>n an. Wenn die zusätzlichen Arbeitsstun<strong>de</strong>n nicht bis zum En<strong>de</strong><strong>de</strong>r 14. Kalen<strong>de</strong>rwoche ausgeglichen wer<strong>de</strong>n, hat die Mitarbeiterin auf <strong>de</strong>n Freizeitausgleichnach § 12 Nr. 1 DienstVO für zwei Überstun<strong>de</strong>n.Abweichend von <strong>de</strong>r Grundregel <strong>de</strong>s § 7 Abs. 7 kann bei Wechselschicht- undSchichtarbeit ein Ausgleich noch bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schichtplanturnus erfolgen, ohnedass Überstun<strong>de</strong>n entstehen (siehe Ziffer 7.6.3).Vom Ausgleichzeitraum zu unterschei<strong>de</strong>n ist die Frage, innerhalb welchen Zeitraums dieFeststellung zu treffen ist, ob überhaupt die regelmäßige Arbeitszeit für die Woche überschrittenwur<strong>de</strong>. Da im Gegensatz zum Ausgleichszeitraum nicht von Kalen<strong>de</strong>rwocheson<strong>de</strong>rn nur von <strong>de</strong>r Woche die Re<strong>de</strong> ist (vgl. § 7 Abs. 7), kann für die Feststellung einvariabler Sieben-Tageszeitraum zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.Beispiel 3:Wird <strong>de</strong>r Dienstplan von Dienstag zu Dienstag geschrieben, ist für die Feststellung<strong>de</strong>r Überschreitung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf diesen Zeitraum abzustellen.Bei <strong>de</strong>r Feststellung, ob die regelmäßige Arbeitszeit für die Woche überschritten wur<strong>de</strong>,sind abgefeierte Überstun<strong>de</strong>n aus Überstun<strong>de</strong>nguthaben in diesem Zeitraum nicht zuberücksichtigen.Beispiel 4:Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stun<strong>de</strong>n, die Woche für Wochegleich bleibend zu leisten sind. Betrachtungszeitraum ist Montag bis Freitag(Annahme: 5-Tage-Woche). Ein Mitarbeiter feiert am Montag zwei Überstun<strong>de</strong>n ausseinem Überstun<strong>de</strong>nguthaben ab. Da die abgefeierten Überstun<strong>de</strong>n als Zeitäquivalentfür bereits geleistete Arbeit unberücksichtigt bleiben, sind somit 36,5 Stun<strong>de</strong>n(= 38,5 minus 2 abgefeierte Überstun<strong>de</strong>n) die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeitfür die Woche. Leistet <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>rselben Woche am Donnerstag auf Anordnungzwei zusätzliche Arbeitsstun<strong>de</strong>n, können diese mit <strong>de</strong>n am Montag abgefeiertenÜberstun<strong>de</strong>n nicht verrechnet wer<strong>de</strong>n. Die regelmäßige Arbeitszeit für dieWoche wird somit durch die am Donnerstag auf Anordnung zusätzlich geleistetenArbeitsstun<strong>de</strong>n überschritten, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter dadurch mehr als 36,5 Stun<strong>de</strong>narbeitet.Beispiel 5:Wie Beispiel 4. In <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche nimmt <strong>de</strong>r Mitarbeiter einen TagFreizeitausgleich (8 Stun<strong>de</strong>n) für entstan<strong>de</strong>ne Überstun<strong>de</strong>n. Es sind zunächst diezwei am Donnerstag <strong>de</strong>r Vorwoche zusätzlich geleisteten Stun<strong>de</strong>n auszugleichen- 28 -


(Vorrang <strong>de</strong>s Zeitausgleichs innerhalb <strong>de</strong>s 2-Wochen-Zeitraums). Für <strong>de</strong>n Abbauvom Überstun<strong>de</strong>nguthaben verbleiben noch 6 Stun<strong>de</strong>n.7.6.3 Zusätzliche Arbeitsstun<strong>de</strong>n, für die keine Überstun<strong>de</strong>nzeitzuschlägeentstehen könnenFolgen<strong>de</strong> auf Anordnung <strong>de</strong>s Anstellungsträgers zusätzlich geleistete Arbeitsstun<strong>de</strong>n sindnach <strong>de</strong>m TV-L keine Überstun<strong>de</strong>n, sodass ein Anspruch auf Überstun<strong>de</strong>nzeitzuschlagnicht entstehen kann:• Mehrarbeit im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 6,• bei Schicht- und Wechselschichtarbeit die über die im Schichtplan festgelegtentäglichen Arbeitsstun<strong>de</strong>n angeordneten zusätzlichen Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die bezogen aufdie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schicht- o<strong>de</strong>r Dienstplanturnus ausgeglichenwer<strong>de</strong>n (Verlängerung <strong>de</strong>s Ausgleichzeitraums vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Folgewocheauf die Laufzeit <strong>de</strong>s Dienstplans, § 7 Abs. 8 Buchstabe c).Die Regelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchstabe c beinhaltetzwei Abweichungen von <strong>de</strong>r Grundregel <strong>de</strong>s § 7 Abs. 7: Einerseits kann eine Überstun<strong>de</strong>bereits entstehen, wenn die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstun<strong>de</strong>n überschrittenwer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseits wird <strong>de</strong>r Ausgleichszeitraum, <strong>de</strong>r zur Vermeidung <strong>de</strong>rÜberstun<strong>de</strong> zur Verfügung steht, auf <strong>de</strong>n gesamten Schichtplan-Turnus ausge<strong>de</strong>hnt.Schichtplanturnus ist <strong>de</strong>r Zeitraum, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Schichtplan o<strong>de</strong>r Dienstplan im Vorhineinfestgelegt ist. Um eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen, empfiehlt es sich,<strong>de</strong>n Schichtplanturnus möglichst lange im Voraus festzulegen.Beispiel:Ein Schichtplan <strong>de</strong>ckt vier Wochen ab. Im Rahmen dieses Schichtplans ist eine Mitarbeiterinwie folgt eingeteilt:Woche 1 an 5 Tagen 9 Stun<strong>de</strong>n = 45 Stun<strong>de</strong>nWoche 2 an 5 Tagen 8 Stun<strong>de</strong>n = 40 Stun<strong>de</strong>nWoche 3 an 4 Tagen 9 Stun<strong>de</strong>n = 36 Stun<strong>de</strong>nWoche 4 an 5 Tagen 8 Stun<strong>de</strong>n = 40 Stun<strong>de</strong>n161 Stun<strong>de</strong>n= wöchentlich durchschnittlich 40,25 Stun<strong>de</strong>nIn <strong>de</strong>r Woche 1 leistet die Mitarbeiterin am 2. Arbeitstag auf Anordnung <strong>de</strong>s Anstellungsträgerszwei Zusatzstun<strong>de</strong>n. Als Ausgleich wird sie in <strong>de</strong>r Woche 4 am 3. Arbeitstagfür zwei Stun<strong>de</strong>n freigestellt. Es ist keine Überstun<strong>de</strong> entstan<strong>de</strong>n, da die imSchichtplan vorgesehenen Stun<strong>de</strong>n insgesamt nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. (Die Differenzzwischen <strong>de</strong>r durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40,25 Stun<strong>de</strong>nund <strong>de</strong>r Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 wird innerhalb <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums [§ 6Abs. 2] ausgeglichen).Fallvariante:Wären die Zusatzstun<strong>de</strong>n erst in <strong>de</strong>r 4. Woche angeordnet wor<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>r1. Woche <strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Schichtplanturnus wie<strong>de</strong>r ausgeglichen wor<strong>de</strong>n, wärenebenfalls keine Überstun<strong>de</strong>n angefallen, da § 7 Abs. 7 mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>sZeitausgleichs bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche durch Abs. 8 nicht außerKraft gesetzt ist. Auch für die unter § 7 Abs. 8 Buchstabe a und b fallen<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>nbesteht noch die Möglichkeit <strong>de</strong>s zuschlagfreien Zeitausgleichs bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche aufgrund <strong>de</strong>s § 7 Abs. 7; Gleiches muss auch in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s Buchstaben c gelten.- 29 -


8. Zu § 8 TV-L – Ausgleich für Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit, § 12 DienstVOIn § 12 DienstVO wur<strong>de</strong> – wie bisher auch schon – beson<strong>de</strong>re Regelungen zum Ausgleichfür die Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit (Zeitzuschläge) und für Überstun<strong>de</strong>n getroffen.Diese beson<strong>de</strong>ren Regelungen wer<strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Stelle behan<strong>de</strong>lt.8.1 Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 TV-L)Anstelle <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L tritt die Regelung <strong>de</strong>s § 12 Nr. 1DienstVO.§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f TV-L ist – wie bisher auch schon – ausschließlichauf Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst, auf Mitarbeiterinnen in Heimen und aufMitarbeiterinnen in Dienststellen mit regelmäßigem Schichtbetrieb anzuwen<strong>de</strong>n, dieArbeit an Sonn- und Feiertagen leisten und für die die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 11 Abs. 2Nr. 2 DienstVO nicht angewandt wer<strong>de</strong>n können.§ 8 Abs. 1 TV-L regelt die Höhe <strong>de</strong>r Zeitzuschläge, die für geleistete Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>rArbeit (zum Beispiel Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen) neben <strong>de</strong>m individuellenStun<strong>de</strong>nentgelt gezahlt wer<strong>de</strong>n. Diese Zeitzuschläge wer<strong>de</strong>n für die tatsächlich geleisteteArbeit je Stun<strong>de</strong> gewährt.Abweichend vom bisherigen Tarifrecht sind die Zuschläge für Nachtarbeit und für Samstagsarbeitjetzt auch nach Vomhun<strong>de</strong>rtsätzen bemessen.Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten <strong>de</strong>n vollen Stun<strong>de</strong>nsatz. Berechnungsgrundlage fürdie Zeitzuschläge in Vomhun<strong>de</strong>rtsätzen ist das Stun<strong>de</strong>nentgelt <strong>de</strong>r jeweiligen Stufe 3 <strong>de</strong>sTabellenentgelts. Auf die tatsächliche Stufenzuordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin kommt es nichtan. Auch für Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>r individuellen Zwischenstufe o<strong>de</strong>r individuellen Endstufebemisst sich die Höhe ihrer Zeitzuschläge nach <strong>de</strong>r Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. DieBerechnung <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nentgelts richtet sich nach § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3; vgl. dazuZiffer 15.4 zu § 15 TV-L und Ziff. 24.5.2 zu § 24 TV-L (Abschnitt III) dieser Durchführungsbestimmungen.Sofern die tatsächliche Arbeitsleistung geringer als eine volle Zeitstun<strong>de</strong> ist, wird <strong>de</strong>rZeitzuschlag anteilig gezahlt.Beispiel:Eine Mitarbeiterin leistet eine halbe Stun<strong>de</strong> Nachtarbeit zwischen 21.00 und 21.30Uhr. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit von 20 v.H. (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b)ist nur für die halbe Stun<strong>de</strong> zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die 20 v.H. ist dasStun<strong>de</strong>nentgelt für ½ Stun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Stufe 3 ihrer individuellen Entgeltgruppe.Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt (zum Beispiel in <strong>de</strong>nFällen <strong>de</strong>s § 14 TV-L), so berechnen sich die Zeitzuschläge unverän<strong>de</strong>rt nach Stufe 3 <strong>de</strong>rEntgeltgruppe, in die die Mitarbeiterin eingruppiert ist – nicht <strong>de</strong>r Entgeltgruppe, die<strong>de</strong>r vorübergehend übertragenen Tätigkeit entspricht.8.1.1 Überstun<strong>de</strong>n (§ 12 Nr. 1 DienstVO, § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L)Gemäß § 12 Nr. 1 DienstVO fin<strong>de</strong>t § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L nur dann Anwendung,wenn in beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen ein Ausgleich <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n durchArbeitsbefreiung nicht möglich ist.- 30 -


Die Bemessungssätze <strong>de</strong>r Zeitzuschläge für die Überstun<strong>de</strong>n sind nach Entgeltgruppengestaffelt: Sie betragen inEntgeltgruppen 1 - 9 30 v.H.Entgeltgruppen 10 - 15 15 v.H.<strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nentgelts <strong>de</strong>r jeweiligen Stufe 3 <strong>de</strong>s Tabellenentgelts (§ 8 Abs. 1 Satz 2).Der Berechnung <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nentgelts für die geleistete Überstun<strong>de</strong> wird hingegen dieindividuelle Entgeltgruppe und Stufe zu Grun<strong>de</strong> gelegt; dabei wird die Höhe <strong>de</strong>sStun<strong>de</strong>nentgelts auf <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Stufe 4 begrenzt (§ 12 Nr. 1 Satz 4 DienstVO).Befin<strong>de</strong>t sich die Mitarbeiterin in einer individuellen Zwischenstufe, so ist diese maßgebend,sofern sie unter <strong>de</strong>r Stufe 4 liegt (also maximal bis zur individuellen Zwischenstufezwischen <strong>de</strong>n Stufen 3 und 4).Beispiel 1:Ein Mitarbeiter ist am 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppen 10 übergeleitet wor<strong>de</strong>n.Sein Vergleichsentgelt betrug 3.190 Euro, sodass er <strong>de</strong>r individuellen Zwischenstufe4+ zugeordnet wur<strong>de</strong>.Für die Berechnung <strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nentgelts ist heranzuziehen- für <strong>de</strong>n Zeitzuschlag von 15 v.H. das Tabellenentgelt <strong>de</strong>r Stufe 3 (= 2.885 EUR),- für das Stun<strong>de</strong>nentgelt von 100 v.H. das Tabellenentgelt <strong>de</strong>r Stufe 4 (= 3.090EUR).Bei<strong>de</strong> Beträge sind zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils durchdas 4,348-fache <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuteilen.Beispiel 2:Wie Beispiel 1, jedoch betrug das Vergleichsentgelt 2.690 Euro und es erfolgte eineZuordnung zur individuellen Zwischenstufe 2+.Für die Berechnung <strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nentgelts ist heranzuziehen- für <strong>de</strong>n Zeitzuschlag von 15 v.H. das Tabellenentgelt <strong>de</strong>r Stufe 3 (= 2.885 Euro),- für das Stun<strong>de</strong>nentgelt von 100 v.H. das Entgelt <strong>de</strong>r individuellen Zwischenstufe(= 2.690 Euro).Bei<strong>de</strong> Beträge sind zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils durchdas 4,348-fache <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuteilen.8.1.2 Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-L)Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt 20 v.H. <strong>de</strong>s Tabellenentgelts <strong>de</strong>r Stufe 3 <strong>de</strong>rEntgeltgruppe <strong>de</strong>r Mitarbeiterin.Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr (§ 7 Abs. 5). Die Definition <strong>de</strong>rNachtschicht (§ 7 Abs. 1 Satz 3) ist für <strong>de</strong>n Anspruch auf <strong>de</strong>n Nachtarbeitszuschlagunerheblich. Sie ist lediglich eine Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit.8.1.3 Sonntagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-L)Der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 25 v.H. <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>nAnteils <strong>de</strong>s Tabellenentgelts <strong>de</strong>r Stufe 3 <strong>de</strong>r Entgeltgruppe <strong>de</strong>r Mitarbeiterin. Sonntagsarbeitist die Arbeit an einem Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. Fällt <strong>de</strong>r Sonntag miteinem gesetzlichen Feiertag o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m 24. o<strong>de</strong>r 31. Dezember zusammen, wird nur- 31 -


<strong>de</strong>r höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 3).8.1.4 Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L)Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 0 Uhr bis 24 Uhr. WirdFreizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt, beträgt <strong>de</strong>r Zeitzuschlag 35 v.H.,an<strong>de</strong>rnfalls 135 v.H. <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>s Entgelts <strong>de</strong>r Stufe 3<strong>de</strong>r Entgeltgruppe <strong>de</strong>r Mitarbeiterin.Die Protokollerklärung hierzu legt fest, dass <strong>de</strong>r Freizeitausgleich im Dienstplan beson<strong>de</strong>rsausgewiesen und bezeichnet wer<strong>de</strong>n muss. Ferner bestimmt die Protokollerklärungdass unter Einbeziehung <strong>de</strong>s ohnehin zustehen<strong>de</strong>n Tabellenentgelts für <strong>de</strong>n Feiertaghöchstens 235 v.H. gezahlt wer<strong>de</strong>n können, falls kein Freizeitausgleich gewährt wird.Damit wird sowohl klar gestellt, dass im TV-L von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>s § 12 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz(Wegfall <strong>de</strong>s Ersatzruhetages für auf Werktage fallen<strong>de</strong> Feiertage) nichtGebrauch gemacht wor<strong>de</strong>n ist, als auch ausgeschlossen, dass Missverständnisse wegeneines bereits aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n gewährten Freizeitausgleichs (zum Beispiel Überstun<strong>de</strong>nfreizeitausgleich)auftreten. Die Feiertagsarbeit kann somit nicht auch nochzusätzlich als Überstun<strong>de</strong> bezahlt wer<strong>de</strong>n.8.1.5 Arbeitsleistungen am 24. und 31. DezemberFür Arbeitsleistungen am 24. und 31. Dezember sieht <strong>de</strong>r Tarifvertrag jetzt bereits ab6 Uhr (bisher 12 Uhr) die Zahlung eines Zeitzuschlags in Höhe von 35 v.H. <strong>de</strong>s auf eineStun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>s monatlichen Entgelts <strong>de</strong>r Stufe 3 <strong>de</strong>r Entgeltgruppen <strong>de</strong>rMitarbeiterin vor. Daneben ist für Arbeitsleistungen am 24. und 31. Dezember entsprechen<strong>de</strong>rFreizeitausgleich innerhalb von drei Monaten unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Tabellenentgeltsund <strong>de</strong>r sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zugewähren (§ 6 Abs. 3 Satz 2).Einen Zeitzuschlag für Arbeitsleistungen am Ostersamstag und am Pfingstsamstagsieht <strong>de</strong>r TV-L nicht mehr vor.8.1.6 SamstagsarbeitFür Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr wird ein Zeitzuschlag von 20 v.H. <strong>de</strong>sEntgelts <strong>de</strong>r Stufe 3 <strong>de</strong>r jeweiligen Entgeltgruppe <strong>de</strong>r Mitarbeiterin gezahlt. Fällt dieSamstagsarbeit jedoch im Rahmen von Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit an, stehtdieser Zeitzuschlag – an<strong>de</strong>rs als im bisherigen Recht – nicht zu.8.2 Faktorisierung von Zeitzuschlägen (§ 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L)Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist zzt. nicht zulässig (vgl. Ziffer 10).8.3 Freizeitausgleich für Überstun<strong>de</strong>n (§ 12 Nr. 1 DienstVO)Anstelle <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 TV-L sieht § 12 Nr. 1 DienstVO – wie bisher § 10Nr. 3 DienstVO – vor, dass Überstun<strong>de</strong>n durch entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiungauszugleichen sind.Die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s nächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats, spätestensjedoch bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ableistung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nzu erteilen. Dabei beträgt die Arbeitsbefreiung für je<strong>de</strong> geleistete Überstun<strong>de</strong>eineinviertel Stun<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsbefreiung wer<strong>de</strong>n das Tabellenentgeltsowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.- 32 -


Eine Bezahlung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n kommt nur in Betracht, wenn in Ausnahmefällen einFreizeitausgleich unmöglich ist.Der Anstellungsträger kann im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitsbefreiunganordnen. Die Mitarbeiterin kann dieses Abfeiern <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n nicht verweigern undstatt<strong>de</strong>ssen die Bezahlung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n verlangen. Die noch zur Vorgängerregelungergangene Rechtsprechung bleibt maßgebend (vgl. BAG vom 20. Juli 1989 -6 AZR774/87-).Beispiel:Für <strong>de</strong>n 28. Januar ist zusätzliche Arbeit angeordnet. Da sie bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rwoche nicht durch Freizeit ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist, entstehen imFebruar Überstun<strong>de</strong>n (§ 7 Abs. 7 TV-L). Die Überstun<strong>de</strong>n können gemäß § 12 Nr. 1DienstVO bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>ren Entstehung – alsohier bis En<strong>de</strong> Mai – durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Ist bis dahin eineArbeitsbefreiung nicht erfolgt, sind sie je Stun<strong>de</strong> mit 100 v.H. <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nentgelts<strong>de</strong>r jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch <strong>de</strong>r Stufe 4 zu bezahlen,zuzüglich <strong>de</strong>s Zeitzuschlags von 30 v.H. bzw. 15 v.H. <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nentgelts <strong>de</strong>r Stufe3 <strong>de</strong>s Tabellenentgelts. Bemessungsgrundlage sind die Bezüge im Monat <strong>de</strong>r Arbeitsleistung(hier: im Monat Januar).8.4 Überstun<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Dienststellenleitung und im Lan<strong>de</strong>skirchenamt (§ 8Abs. 3 TV-L)Leiterinnen von Dienststellen und <strong>de</strong>ren ständige Vertreterinnen erhalten, sofern sie indie Entgeltgruppen 14, 15 o<strong>de</strong>r 15 Ü eingruppiert sind, keine Arbeitsbefreiung als Ausgleichund auch keine ausnahmsweise Bezahlung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n.Das gleiche gilt beim Lan<strong>de</strong>skirchenamt für Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 15 und15 Ü; <strong>de</strong>ren Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n sind ebenfalls durch das Tabellenentgelt abgegolten.Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 beim Lan<strong>de</strong>skirchenamt erhaltenArbeitsbefreiung als Ausgleich und auch die ausnahmsweise Bezahlung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nnur bei einer Anordnung <strong>de</strong>r zusätzlichen Arbeit für alle Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Dienststelle;an<strong>de</strong>rnfalls ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit auch dieser Mitarbeiterinnendurch das Tabellenentgelt abgegolten.8.5 Angeordnete Arbeitsstun<strong>de</strong>n außerhalb von Überstun<strong>de</strong>n (§ 8 Abs. 4TV-L)8.5.1 VoraussetzungenAngeordnete „Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die keine Überstun<strong>de</strong>n sind”, und die im Ausgleichszeitraum(§ 6 Abs. 2) aufgrund dienstlicher o<strong>de</strong>r betrieblicher Grün<strong>de</strong> nicht mit Freizeit ausgeglichenwer<strong>de</strong>n, sind mit <strong>de</strong>m individuellen Stun<strong>de</strong>nentgelt (tatsächliche Entgeltgruppeund Stufe) abzugelten.Folgen<strong>de</strong> Arbeitszeiten fallen unter die Regelung:- Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter (vgl. § 7 Abs. 6) und- innerhalb eines Arbeitszeitkorridors o<strong>de</strong>r einer täglichen Rahmenarbeitszeit angeordneteArbeitsstun<strong>de</strong>n über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus.- 33 -


8.5.2 BezahlungNach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s TV-L sind die am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s vereinbarten Ausgleichszeitraumsnoch bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsstun<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 4, die aus dienstlichen o<strong>de</strong>rbetrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht durch Freizeit ausgeglichen wur<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>m individuellenEntgelt (auch aus einer individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe) im Zeitpunktihrer Ableistung zu bezahlen. Diese Zuordnung <strong>de</strong>r auszuzahlen<strong>de</strong>n Arbeitsstun<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m individuellen Tabellenentgelt im jeweiligen Leistungsmonat wür<strong>de</strong> zu einem erheblichenVerwaltungsaufwand führen.Wir haben <strong>de</strong>shalb keine Be<strong>de</strong>nken, wenn die Bezahlung in diesen Fällen mit <strong>de</strong>m individuellenStun<strong>de</strong>nsatz <strong>de</strong>s jeweiligen Tabellenentgelts erfolgt, das am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraumszusteht.Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>ssen ist das gemeinsame Rundschreiben <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen <strong>de</strong>rSozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom29. August 2003 zu beachten (insbeson<strong>de</strong>re Nr. 3.1.4 „Gleitzeitvereinbarungen bis zu250 Stun<strong>de</strong>n”).Hinweis:Diese Regelung gilt nicht für Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die im Rahmen von Gleitzeitregelungenanfallen, es sei <strong>de</strong>nn, sie wur<strong>de</strong>n angeordnet (Protokollerklärung zu § 8Abs. 4).8.6 Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 5 TV-L)Zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen für die Anordnung von Rufbereitschaft wird auf § 7 Abs. 4 unddie Hinweise hierzu unter Ziffer 7.3 verwiesen.Bei <strong>de</strong>r Bezahlung <strong>de</strong>r Rufbereitschaft ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen- <strong>de</strong>m Entgelt für die Bereitschaft als solche während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft(siehe Ziffer 8.6.1 und 8.6.2) und- <strong>de</strong>m Entgelt für die Inanspruchnahme während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft (siehe Ziffer8.6.3).8.6.1 Rufbereitschaft von min<strong>de</strong>stens 12 Stun<strong>de</strong>n Dauer (§ 8 Abs. 5 Satz 2und 3 TV-L)Für Rufbereitschaften von min<strong>de</strong>stens 12 Stun<strong>de</strong>n Dauer wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>rjeweiligen Entgeltgruppen tägliche Pauschalen gezahlt. Unterschie<strong>de</strong>n wird dabei nachRufbereitschaftena) von Montag bis Freitag undb) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.Für die Rufbereitschaften (nicht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft)von Montag bis Freitag wird das Zweifache <strong>de</strong>s individuellen tariflichen Stun<strong>de</strong>nentgelts,für Rufbereitschaften an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen das Vierfachegezahlt. Soweit Mitarbeiterinnen einer individuellen Zwischen- o<strong>de</strong>r Endstufe zugeordnetsind, ist <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Betrag zugrun<strong>de</strong> zu legen. Maßgebend für die Anzahl<strong>de</strong>r Pauschalen (zwei o<strong>de</strong>r vier) ist <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Rufbereitschaft (Protokollerklärungzu § 8 Abs. 5). Das be<strong>de</strong>utet, dass für angebrochene Folgetage grundsätzlichkeine Rufbereitschaftspauschale gezahlt wird.Beispiel 1:• Rufbereitschaft von Montag 18 Uhr bis Dienstag 7 Uhr:eine Pauschale in Höhe von 2 Stun<strong>de</strong>nentgelten.- 34 -


• Rufbereitschaft von Montag 18 Uhr bis Dienstag 22 Uhr:eine Pauschale in Höhe von 2 Stun<strong>de</strong>nentgelten.• Rufbereitschaft von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 8 Uhr:eine Pauschale in Höhe von 4 Stun<strong>de</strong>nentgelten.Überschreitet eine Rufbereitschaft allerdings auch <strong>de</strong>n Folgetag (typischer Fall: Wochenend-Rufbereitschaften),so wird für je<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rtag <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Beginns<strong>de</strong>r Rufbereitschaft folgt, die entsprechen<strong>de</strong> Pauschale gezahlt. Lediglich <strong>de</strong>r letzte Tag<strong>de</strong>r Rufbereitschaft wird – sofern er „angebrochen” ist – nicht berücksichtigt.Beispiel 2: (vgl. Nie<strong>de</strong>rschriftserklärung zu § 8 Abs. 5)Durchgehen<strong>de</strong> Rufbereitschaft von Freitag 15 Uhr bis Montag 7 Uhr:• eine Pauschale für Freitag (2 Stun<strong>de</strong>nentgelte),• eine Pauschale für Samstag (4 Stun<strong>de</strong>nentgelte),• eine Pauschale für Sonntag (4 Stun<strong>de</strong>nentgelte),keine Pauschale für Montag (Montag ist <strong>de</strong>r Folgetag <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r einheitlichenRufbereitschaft am Freitag).Insgesamt wer<strong>de</strong>n 10 Stun<strong>de</strong>nentgelte als Pauschale für die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaftgezahlt.Auch eine anteilige Bezahlung für die Zeit von Montag 0 Uhr bis 7 Uhr kommt nicht inBetracht, da eine ununterbrochene Rufbereitschaft seit Freitag vorliegt. Es han<strong>de</strong>lt sichbei <strong>de</strong>r Rufbereitschaft am Montag bis 7 Uhr nicht um einen Fall <strong>de</strong>s § 8 Abs. 5 Satz 4(siehe Ziffer 8.6.2).8.6.2 Rufbereitschaft von weniger als 12 Stun<strong>de</strong>n (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TV-L)Wird eine Rufbereitschaft für insgesamt weniger als 12 Stun<strong>de</strong>n angeordnet, wird sieanteilig bezahlt. Die anteilige Bezahlung erfolgt stun<strong>de</strong>nweise und zwar mit 12,5 v.H.<strong>de</strong>s individuellen tariflichen Stun<strong>de</strong>nentgelts (§ 8 Abs. 5 Satz 4); gegebenenfalls ermitteltaus <strong>de</strong>r individuellen Zwischen- o<strong>de</strong>r Endstufe.Beispiel:Rufbereitschaft erfolgt von Sonntag 22 Uhr bis Montag 7 Uhr (insgesamt 9 Stun<strong>de</strong>n).Es besteht Anspruch auf 12,5 v.H. <strong>de</strong>s individuellen tariflichen Stun<strong>de</strong>nentgeltsx 9 Stun<strong>de</strong>n. Eine Differenzierung nach Werktagen, Sonn- o<strong>de</strong>r Feiertagen erfolgthier nicht.Wird eine Rufbereitschaft mit Unterbrechung angeordnet, zählen nur die jeweils ununterbrochenzu leisten<strong>de</strong>n Teile.Beispiel:Rufbereitschaft ist angeordnet an einem Sonntag von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von13.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Dazwischen leistet die Mitarbeiterin Vollarbeit in <strong>de</strong>rDienststelle. We<strong>de</strong>r die Rufbereitschaft am Morgen (3 Stun<strong>de</strong>n) noch die Rufbereitschaftam Nachmittag (9 Stun<strong>de</strong>n) erfüllen für sich genommen die Voraussetzungeneiner min<strong>de</strong>stens 12-stündigen Rufbereitschaft. Es besteht Anspruch auf 12,5 v.H.<strong>de</strong>s individuellen tariflichen Stun<strong>de</strong>nentgelts x 12 Stun<strong>de</strong>n.Für die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft als solche stehen Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 nichtzu.- 35 -


8.6.3 Tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 5Satz 5 und 6 TV-L)Neben <strong>de</strong>n Pauschalen nach Satz 2 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r anteiligen Bezahlung nach Satz 4 wer<strong>de</strong>n fürdie Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichen Inanspruchnahme einschließlich <strong>de</strong>r dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Wegezeitendas Überstun<strong>de</strong>nentgelt sowie gegebenenfalls anfallen<strong>de</strong> Zeitzuschläge nach § 8Abs. 1 gezahlt.Bei einem Tätigwer<strong>de</strong>n außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes wer<strong>de</strong>n die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichenInanspruchnahme und die Wegezeiten addiert und danach bei Vorliegen vonBruchteilen auf eine volle Stun<strong>de</strong> aufgerun<strong>de</strong>t (§ 8 Abs. 5 Satz 5). Dabei wird je<strong>de</strong>r einzelneEinsatz außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes für sich betrachtet.Beispiel 1:Wochenendrufbereitschaft mit folgen<strong>de</strong>n Inanspruchnahme in <strong>de</strong>r Dienststelle: Freitagvon 21 Uhr bis 23.15 Uhr + 30 Minuten Wegezeit (jeweils 15 Minuten hin undzurück), Samstag von 12.30 Uhr bis 13.15 + 30 Minuten Wegezeit.Die Inanspruchnahme am Freitag im Umfang von 2:45 Stun<strong>de</strong>n wird auf 3 Stun<strong>de</strong>n,die Inanspruchnahme am Samstag im Umfang von 1:15 Stun<strong>de</strong>n wird auf 2 Stun<strong>de</strong>naufgerun<strong>de</strong>t. Das Überstun<strong>de</strong>nentgelt wird für 5 Stun<strong>de</strong>n gezahlt. Die Drei-Stun<strong>de</strong>n-Garantie (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 2 BAT/MTArb) gibt es nicht mehr.Die Zeitzuschläge wer<strong>de</strong>n „spitz” gezahlt,für Nachtarbeit (Inanspruchnahme + Wegezeiten am Freitag) für 2:45 Stun<strong>de</strong>n undfür Samstagsarbeit für 30 Minuten (13:00 bis 13:30).Da nach Satz 5 die aufgerun<strong>de</strong>te Zeitstun<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Überstun<strong>de</strong>nentgelt zu bezahlen ist,wird auch <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nzeitzuschlag entgegen <strong>de</strong>r allgemeinen Regelungen unabhängigvon <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitsleistung für die volle Stun<strong>de</strong> gezahlt. Das gilt nicht fürzugleich anfallen<strong>de</strong> weitere Zeitzuschläge. Diese wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitsleistungentsprechend – anteilig – bezahlt.Wird die Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne<strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 (zum Beispiel in <strong>de</strong>r Wohnung) telefonisch, zum Beispiel in Form einerAuskunft, o<strong>de</strong>r mittels technischer Einrichtungen (E-Mail) erbracht, wird abweichend vonSatz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Rufbereitschaftsdienstes auf dienächsten vollen 30 o<strong>de</strong>r 60 Minuten gerun<strong>de</strong>t und mit <strong>de</strong>m Entgelt für Überstun<strong>de</strong>n sowieetwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt; dauert <strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdienst länger als24 Stun<strong>de</strong>n (zum Beispiel an Wochenen<strong>de</strong>n), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24Stun<strong>de</strong>n.Beispiel 2: (vgl. Nie<strong>de</strong>rschriftserklärung zu § 8 Abs. 5)Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr wer<strong>de</strong>nArbeitsleistungen in Form telefonischer Anweisungen von <strong>de</strong>r Wohnung aus infolgen<strong>de</strong>m Umfang geleistet:- Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),- Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28Minuten),- Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40Minuten).Es wer<strong>de</strong>n aufgerun<strong>de</strong>t:- 8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,- 28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stun<strong>de</strong> 30 Minuten,- 40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stun<strong>de</strong>).Arbeitsleistungen, die sich ohne Unterbrechung an die Vollarbeit anschließen o<strong>de</strong>r ihr- 36 -


unmittelbar vorhergehen, unterliegen nicht <strong>de</strong>r Aufrundung. Es wäre auch nicht sachgerecht,die Wegezeit als Arbeitszeit zu behan<strong>de</strong>ln, wenn <strong>de</strong>r Weg als Heimweg von <strong>de</strong>r(Voll-)Arbeit beziehungsweise als Hinweg zur (Voll-)Arbeit anzusehen ist.Beispiel 3:Ein Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen regelmäßige Arbeitszeit auf 8 Uhr bis 17 Uhr festgelegt istund für <strong>de</strong>n ab 17 Uhr bis 8 Uhr <strong>de</strong>s Folgetages Rufbereitschaft angeordnet ist, trittnach Erledigung von Restarbeiten <strong>de</strong>n Heimweg um 17.15 Uhr an und begibt sicham Folgetag – aufgrund eines Anrufs um 7.15 Uhr – sofort zu seiner Arbeitsstelle.Die Erledigung <strong>de</strong>r Restarbeiten am Nachmittag und <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong> Heimwegstellen keine entgeltpflichtige Inanspruchnahme innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft dar,da <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht „auf Abruf” tätig gewor<strong>de</strong>n ist. Gegebenenfalls kommt dieAnnahme von Überstun<strong>de</strong>n in Betracht. Die vorgezogene Arbeitsaufnahme am Folgetagkann zwar eine Inanspruchnahme in <strong>de</strong>r Rufbereitschaft darstellen. Eine Aufrundungschei<strong>de</strong>t aber aus, da die Zeit ab 8 Uhr ohnehin als Arbeitszeit gilt. Es wäreauch nicht sachgerecht, <strong>de</strong>n Weg als Arbeitszeit zu werten, da <strong>de</strong>r Weg am Morgenohnehin hätte zurückgelegt wer<strong>de</strong>n müssen und es sich insoweit nicht um eine Einschränkung<strong>de</strong>r Freizeit han<strong>de</strong>lt.Die Umwandlung <strong>de</strong>r Rufbereitschaftsentgelte in Zeit ist nicht möglich, weil die Einrichtungvon Arbeitszeitkonten zzt. nicht zugelassen ist (vgl. Ziffer 10).8.7 Entgelt für Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 6 TV-L)§ 8 Abs. 6 bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten eines beson<strong>de</strong>ren Tarifvertrages überdas Bereitschaftsdienstentgelt die am 31. Dezember 2008 jeweils gelten<strong>de</strong>n Bestimmungenfortgelten. Insoweit wird auf § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 und 3 BAT und § 18 MTArbverwiesen. Dementsprechend sind nach wie vor diejenigen Beträge zu zahlen, die aucham 31. Dezember 2008 zustan<strong>de</strong>n.Soweit das Entgelt für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienst nach Vergütungs- o<strong>de</strong>r Lohngruppen differenziertwar und für die umgewertete Bereitschaftsdienstzeit die Überstun<strong>de</strong>nvergütungo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nlohn gezahlt wur<strong>de</strong>, kann zur Anwendung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 6 die Regelung<strong>de</strong>s § 43 Nr. 5 Ziffer 2 unter Buchstabe e sinngemäß herangezogen wer<strong>de</strong>n.Danach bestimmt sich das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit bei übergeleitetenMitarbeiterinnen auf <strong>de</strong>r Basis ihrer Eingruppierung am 31. Dezember 2008 nach<strong>de</strong>r Anlage E zum TV-L. Für Mitarbeiterinnen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 eingestelltwer<strong>de</strong>n sowie in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Übertragung einer höher o<strong>de</strong>r niedriger bewertetenTätigkeit ist die Vergütungs- bzw. Lohngruppe maßgebend, die sich zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rEinstellung bzw. <strong>de</strong>r Höher- o<strong>de</strong>r Herabgruppierung bei Fortgeltung <strong>de</strong>s bisherigen Tarifrechtsergeben hätte.Auch die Umwandlung <strong>de</strong>s Bereitschaftsentgelts in Zeit ist nicht möglich, weil dieEinrichtung von Arbeitszeitkonten zzt. nicht zugelassen ist (vgl. Ziffer 10).8.8 Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit (§ 8 Abs. 7 und 8 TV-L)§ 8 Abs. 7 und 8 regelt die Bezahlung für Wechselschicht und Schichtarbeit. Zur Definition<strong>de</strong>r Wechselschicht- und Schichtarbeit wird auf § 7 Abs. 1 und 2 und die Hinweisehierzu unter Ziffer 7.1 verwiesen.Für die ständige Ausübung von Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit ist die Zulage in einemMonatsbetrag vereinbart, <strong>de</strong>r in Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 ausgewiesenist. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Beträge anteilig (§ 24 Abs. 2).Neu ist die Gewährung eines Stun<strong>de</strong>nbetrages für Mitarbeiterinnen, die nicht ständig- 37 -


Wechselschichtarbeit o<strong>de</strong>r Schichtarbeit leisten. Im Einzelnen gilt Folgen<strong>de</strong>s:8.8.1 WechselschichtarbeitWechselschichtarbeit im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 7 liegt vor, wenn- die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan geregelt ist und im regelmäßigenWechsel ununterbrochen an allen Kalen<strong>de</strong>rtagen in wechseln<strong>de</strong>n Schichten bei Tagund Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, und- die Mitarbeiterin durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zurNachtschicht herangezogen wird.Die Mitarbeiterin wird durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zurNachtschicht herangezogen, wenn für die Dauer <strong>de</strong>s Dienstplans die Monatsfrist imDurchschnitt nicht überschritten wird (BAG, Urteil vom 5. Juni 1996, 10 AZR 610/95 - APNr. 10 zu § 33 a BAT). In entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 24 Abs. 3 TV-L ist <strong>de</strong>r Monatdabei mit 4,348 Wochen anzusetzen. Das schließt nicht aus, dass eine Nachtschicht aucheinmal früher o<strong>de</strong>r später als nach Ablauf eines Monats geleistet wer<strong>de</strong>n kann.Im Gegensatz zum alten Recht regelt <strong>de</strong>r TV-L <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Nachtschicht. Bisherwaren min<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichenNachtschicht zu leisten. Diese 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n mussten nicht zwangsläufig ausschließlichNachtarbeit im Sinne <strong>de</strong>s BAT sein; sie waren lediglich in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>rbetriebsüblichen Nachtschicht als Arbeitsstun<strong>de</strong>n zu leisten. Nunmehr liegt eine Nachtschichtvor, wenn eine Arbeitsschicht min<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n Nachtarbeit umfasst.Nachtarbeit (§ 7 Abs. 5) ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Damit kann bereitseine Nachtschicht vorliegen, wenn eine Spätschicht um 23 Uhr en<strong>de</strong>t.Beispiel:Die dienstplanmäßige Organisation sieht folgen<strong>de</strong> Wechselschichtabfolge vor:Frühschicht 7.00 Uhr - 15.00 UhrSpätschicht 15.00 Uhr - 23.00 UhrNachtschicht 23.00 Uhr - 7.00 UhrHier en<strong>de</strong>t die Spätschicht um 23.00 Uhr. Innerhalb dieser Schicht liegen zweiStun<strong>de</strong>n Nachtarbeit (21.00 Uhr - 23.00 Uhr). Ohne eine weitere Nachtschicht ab23.00 Uhr anzutreten, kann mit Beendigung <strong>de</strong>r Spätschicht um 23.00 Uhr bereitsdas Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Satz 1 „(…) nach Ablauf eines Monats erneut zurNachtschicht herangezogen wer<strong>de</strong>n” vorliegen.8.8.2 SchichtarbeitSchichtarbeit im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 8 liegt vor, wenn- die Arbeit nach einem Schichtplan geregelt ist und ein regelmäßiger Wechsel <strong>de</strong>sBeginns <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit um min<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n, längstens für einenMonat vereinbart ist,und- die Schichtarbeit einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens 13 Stun<strong>de</strong>n umfasst, <strong>de</strong>r vom Beginn<strong>de</strong>r ersten Schicht bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r letzten Schicht gerechnet wird.Im Gegensatz zum alten Recht verlangt <strong>de</strong>r TV-L als Voraussetzung für die Schichtzulagenur noch eine einzige Zeitspanne (min<strong>de</strong>stens 13 Stun<strong>de</strong>n).- 38 -


8.8.3 Ständige Wechselschicht- und SchichtarbeitMitarbeiterinnen üben ständig Wechselschicht-/Schichtarbeit aus (§ 8 Abs. 7 Satz 1 undAbs. 8 Satz 1), wenn ihnen ein Arbeitsplatz zugewiesen ist, <strong>de</strong>r aufgrund organisatorischerGegebenheiten die Arbeitsabläufe auf Dauer nach einem Schichtplan regelt. Liegtnach diesen Kriterien ständige Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit vor, so ist eine Unterbrechungdurch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub o<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitin <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>s § 22 TV-L – d.h. längstens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 39. Woche seitBeginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit – unschädlich (vgl. Satz 2 <strong>de</strong>r Protokollerklärung zu § 27Abs. 2 und 3).8.8.4 Nicht ständige Wechselschicht- und SchichtarbeitIst die am zugewiesenen Arbeitsplatz zu erbringen<strong>de</strong> Arbeitsleistung nicht nach einemSchichtplan organisiert, son<strong>de</strong>rn arbeitet die Mitarbeiterin nur vertretungsweise o<strong>de</strong>rvorübergehend auf einem Arbeitsplatz in Schicht o<strong>de</strong>r Wechselschicht, so kann ein Anspruchauf eine stun<strong>de</strong>nweise Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtzulage entstehen. Der Anspruchentsteht allerdings nur dann, wenn auch für die stun<strong>de</strong>nweise Wechselschichto<strong>de</strong>rSchichtarbeit in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Mitarbeiterin die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1o<strong>de</strong>r 2 erfüllt sind.Beispiel 1:Vertretung für die Dauer von sieben Wochen auf einem Arbeitsplatz, <strong>de</strong>r in Wechselschichtarbeitorganisiert ist. In <strong>de</strong>r ersten und sechsten Woche wird die Vertreterinzu jeweils einer Nachtschicht gemäß § 7 Abs. 1 herangezogen. Auch die weiterenVoraussetzungen <strong>de</strong>r Wechselschichtarbeit sind durchgehend erfüllt.Die Vertreterin erhält für alle geleisteten Stun<strong>de</strong>n jeweils 0,63 Euro, obwohl <strong>de</strong>rVierwochenzeitraum in <strong>de</strong>r fünften bis siebten Woche nicht erfüllt ist. Ausreichendist hier das Ableisten <strong>de</strong>r Nachtschicht.Beispiel 2:Vertretung für die Dauer von drei Wochen. Die Vertreterin wird in <strong>de</strong>r ersten Wochezu drei Nachtschichten herangezogen. Eine nicht ständige Wechselschichtzulagesteht nicht zu, da zumin<strong>de</strong>st einmal <strong>de</strong>r Monatszeitraum <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Satz 1 erfülltsein muss. Für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten wer<strong>de</strong>n Zeitzuschläge (zumBeispiel für Nachtarbeit) gezahlt.8.8.5 Zusatzurlaub für Wechselschicht- o<strong>de</strong>r SchichtarbeitMitarbeiterinnen, die eine <strong>de</strong>r Zulagen nach § 8 Abs. 7 o<strong>de</strong>r 8 erhalten, haben unter <strong>de</strong>nVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 27 TV-L gegebenenfalls einen Anspruch auf Zusatzurlaub.8.9 Tabellen über Stun<strong>de</strong>nentgelte und ZeitzuschlägeDie Tabellen über Stun<strong>de</strong>nentgelte und Zeitzuschläge wur<strong>de</strong>n als Anlagen 6 a bis c unsererVerfügung vom 18. Juli 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 109) bekannt gegeben.9. Zu § 9 TV-L – BereitschaftszeitenDer in § 9 neu geschaffene Begriff <strong>de</strong>r "Bereitschaftszeiten" darf nicht mit <strong>de</strong>m Begriff<strong>de</strong>s "Bereitschaftsdienstes" (§ 7 Abs. 3) verwechselt wer<strong>de</strong>n. Bereitschaftsdienst fin<strong>de</strong>timmer außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit statt. Die Bereitschaftszeiten treten <strong>de</strong>mgegenüberan die Stelle <strong>de</strong>r Arbeitsbereitschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 2 BAT.Die Bereitschaftszeiten sind nicht mit einer geson<strong>de</strong>rten Regelung für das Entgelt verse-- 39 -


hen. Ihre einzige Funktion ist die Ausweitung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit durch Zeitenmit weniger Arbeitsanfall. Die Bereitschaftszeiten wer<strong>de</strong>n somit zusammen mit <strong>de</strong>rVollarbeit und <strong>de</strong>m Entgelt für die Arbeit im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeiteines Vollbeschäftigten abgegolten. Im Ergebnis sind die früheren Regelungenzur Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft damit im TV-L abgebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n.Auf die Übergangsregelung in § 20 ARR-Ü-Konf, wonach die Nr. 3 SR 2 r BAT und entsprechen<strong>de</strong>Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalbihrer regelmäßigen Arbeitszeit fortgelten, wird hingewiesen.9.1 Voraussetzungen für die Anordnung von BereitschaftszeitenGrundsätzlich müssen Bereitschaftszeiten durch Dienstvereinbarung zwischen Mitarbeitervertretungund Anstellungsträger für die Dienststelle einvernehmlich eingeführt wer<strong>de</strong>n(§ 9 Abs. 2).9.2 Definition <strong>de</strong>r Bereitschaftszeit und weitere Voraussetzungen (§ 9Abs. 1 TV-L)Bei Schicht- und Wechselschichtarbeit dürfen Bereitschaftszeiten grundsätzlich nichteingeführt wer<strong>de</strong>n. Lediglich bei Hausmeisterinnen können Bereitschaftszeiten auch mitWechselschicht- und Schichtarbeit kombiniert wer<strong>de</strong>n (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 1und 2).Bereitschaftszeiten sind <strong>de</strong>finiert als „Zeiten, in <strong>de</strong>nen sich die/<strong>de</strong>r Beschäftigte amArbeitsplatz o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung haltenmuss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung,aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung” (§ 9 Abs. 1 Satz 1).Die „an<strong>de</strong>re(n) vom Arbeitgeber bestimmte(n) Stelle” kann auch <strong>de</strong>r nahe gelegeneWohnsitz <strong>de</strong>r Mitarbeiterin sein.Bei <strong>de</strong>r Feststellung, ob die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, kann auf Erfahrungswerte(vgl. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) abgestellt wer<strong>de</strong>n. Der erfahrungsgemäßeAnfall von Arbeit darf 49 v.H. <strong>de</strong>r Bereitschaftszeit nicht überschreiten.Bereitschaftszeiten dürfen nur vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn die Organisation <strong>de</strong>r Dienststellesie erfor<strong>de</strong>rt (§ 9 Abs. 1 Satz 3).9.3 Beson<strong>de</strong>re Regelungen zur Bewertung <strong>de</strong>r Bereitschaftszeiten als tariflicheArbeitszeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L)Bereitschaftszeiten fallen typischerweise so an, dass sie nicht sinnvoll von <strong>de</strong>r Vollarbeitszeitgetrennt wer<strong>de</strong>n können. Sie müssen <strong>de</strong>shalb nicht geson<strong>de</strong>rt ausgewiesenwer<strong>de</strong>n (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b).Beispiel 1:Nachtschicht eines Pförtners mit geringer Inanspruchnahme, die aber im Einzelfallnicht vorhersehbar ist.Bereitschaftszeiten sind arbeitsschutzrechtlich – wie Arbeitsbereitschaft – Arbeitszeit imSinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes und daher in vollem Umfang auf die zulässige Höchstarbeitszeitgrenzenach § 7 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz anzurechnen. Dem trägt § 9 Abs. 1Satz 2 Buchstabe d TV-L Rechnung. Danach darf die Summe aus Vollarbeitszeit undBereitschaftszeit im Jahresausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2) durchschnittlich 48 Wochenstun<strong>de</strong>nnicht überschreiten.- 40 -


Bereitschaftszeiten wer<strong>de</strong>n aber nur zur Hälfte als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitgewertet (faktorisiert): 1 Stun<strong>de</strong> Bereitschaftszeit gilt als 0,5 Stun<strong>de</strong>n tarifliche Arbeitszeit(§ 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a). Die Summe aus faktorisierten Bereitschaftszeitenund Vollarbeitszeit darf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten(§ 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c).Beispiel 2:Der Anstellungsträger legt bei einem Pförtner, für <strong>de</strong>n nach § 6 Abs. 1 eine durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stun<strong>de</strong>n gilt, folgen<strong>de</strong>Arbeitszeit fest (eine Dienstvereinbarung zur Einführung <strong>de</strong>r Bereitschaftszeiten istbereits abgeschlossen wor<strong>de</strong>n):Die Arbeitszeit setzt sich aus 30 Stun<strong>de</strong>n Vollarbeit und 17 Stun<strong>de</strong>n Bereitschaftszeit(entspricht 8,5 Stun<strong>de</strong>n faktorisierter Bereitschaftszeit) zusammen.10. Zu § 10 TV-L – ArbeitszeitkontoDer TV-L enthält einige Vorgaben für die Einrichtung von Arbeitszeitkonten, wobei Arbeitszeitkontenaber nur einen Baustein <strong>de</strong>s TV-L darstellen, um die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnenzu regeln. § 10 Abs. 1 sieht vor, dass Arbeitszeitkonten eingerichtet wer<strong>de</strong>nkönnen.Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten bedarf noch einer eingehen<strong>de</strong>n Klärung <strong>de</strong>r rechtlichenBedingungen. Insbeson<strong>de</strong>re im Blick auf die <strong>de</strong>rzeit anstehen<strong>de</strong> Gesetzgebung zurVerbesserung <strong>de</strong>r Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungenbestimmen wir, dass Arbeitszeitkonten bis auf Weiteres nicht eingerichtet wer<strong>de</strong>ndürfen.Auf Gleitzeitvereinbarungen fin<strong>de</strong>t § 10 keine Anwendung. Gleitzeitkonten sind von Arbeitszeitkontennach § 10 streng zu trennen (siehe Ziffer 6.1.6).11. Zu § 11 TV-L – Teilzeitbeschäftigung§ 11 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m § 15 b BAT/MTArb. Sofern weitergehen<strong>de</strong> gesetzlicheAnsprüche bestehen, sind diese maßgebend.In Betracht kommt zum Beispiel <strong>de</strong>r Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeitbeschäftigunggemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (bei min<strong>de</strong>stens 15 Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern im Betrieb).III. Zum Abschnitt III TV-L – Eingruppierung, Entgelt und sonstige LeistungenEinführungFür die Tarifbeschäftigten im Bereich <strong>de</strong>r Tarifgemeinschaft <strong>de</strong>utscher Län<strong>de</strong>r ist dasEntgeltsystem vollkommen neu strukturiert wor<strong>de</strong>n. Aufgrund <strong>de</strong>r 61. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rDienstVO gilt dieses neue System auch für die Mitarbeiterinnen, die bei einem kirchlichenAnstellungsträger beschäftigt wer<strong>de</strong>n (§§ 1 und 2 DienstVO).An die Stelle <strong>de</strong>r bisherigen Vergütung für Angestellte und <strong>de</strong>s bisherigen Lohnes fürArbeiterinnen tritt einheitlich das Tabellenentgelt nach TV-L.- 41 -


Familienstand, Kin<strong>de</strong>rzahl und Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren imneuen Recht abgeschafft, gleiches gilt für Bewährungs- und Zeitaufstiege. Das Entgeltnach TV-L orientiert sich nicht mehr an beamtenrechtlichen Bezahlungselementen, son<strong>de</strong>rnrichtet sich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung.Für alle in <strong>de</strong>n TV-L übergeleiteten Mitarbeiterinnen (Arbeiterinnen und Angestellte) undfür die Neueingestellten bestimmt sich das Entgelt ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 nach <strong>de</strong>m TV-L. Die betreffen<strong>de</strong> Entgelttabelle <strong>de</strong>s TV-L, geregelt als Anlage A 2, löst die VergütungsundMonatslohntabellen <strong>de</strong>s bisherigen Rechts ab. Für die Mitarbeiterinnen im Pflegedienstgilt die Anlage 4 <strong>de</strong>r ARR-Ü-Konf (vgl. Anmerkung zu § 4 Abs. 1 ARR-Ü-Konf).Tarifliche Erschwerniszuschläge und viele Zulagen wer<strong>de</strong>n dagegen bis zu einer Neuregelung<strong>de</strong>r Erschwerniszuschläge beziehungsweise bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnungnach bisherigem Recht weiter gezahlt; für Vergütungsgruppenzulagen undMeister-, Techniker- und Programmiererzulagen gelten die jeweiligen Son<strong>de</strong>rregelungen<strong>de</strong>r ARR-Ü-Konf. Auf unsere Durchführungsbestimmungen zur ARR-Ü-Konf vom 7. Oktober2008 wird verwiesen.12. Zu §§ 12 TV-L – Eingruppierung13. Zu §§ 13 TV-L – Eingruppierung in beson<strong>de</strong>ren FällenDie §§ 12 und 13 TV-L sind noch nicht ausgefüllt. Nach § 15 Abs. 1 ARR-Ü-Konf geltendie bisherigen Regelungen für die Eingruppierungen über <strong>de</strong>n 31. Dezember 2008 hinausüberwiegend fort.Es sind dies:- § 12 einschließlich <strong>de</strong>r Anlage 1 DienstVO,- §§ 22 und 23 BAT einschließlich <strong>de</strong>r Vergütungsordnung,- § 36 einschließlich <strong>de</strong>r Anlage 2 DienstVO,- § 1, § 2 Abs. 1 und § 5 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis <strong>de</strong>rLän<strong>de</strong>r zum MTArb (TV-Lohngruppen TdL) einschließlich <strong>de</strong>s Lohngruppenverzeichnissesmit Anlagen 1 und 2.Diese Regelungen fin<strong>de</strong>n auch auf Mitarbeiterinnen Anwendung, die ab <strong>de</strong>m 1. Januar2009 neu eingestellt wer<strong>de</strong>n.Für die nachstehend aufgeführten Personenkreise gelten die bisherigen Eingruppierungsregelungenallerdings nicht weiter:a) Für Mitarbeiterinnen, die ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestelltwer<strong>de</strong>n, gelten die Vergütungsordnung und das Lohngruppenverzeichnisnicht mehr (siehe hierzu Anlage 3 Teil A zur ARR-Ü-Konf).b) Die bisherige Vergütungsgruppe I gilt nur noch für vorhan<strong>de</strong>ne Mitarbeiterinnenfort, die in dieser Vergütungsgruppe am 31. Dezember 2008 eingruppiert waren; dieAusgestaltung entsprechen<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnisse für die ab 1. Januar 2009 eingestelltenMitarbeiterinnen erfolgt außertariflich.Wir bitten, in diesen Fällen mit <strong>de</strong>m Mitarbeiterbüro im Lan<strong>de</strong>skirchenamt Kontaktaufzunehmen.Für die nachstehend aufgeführten Personenkreise gelten die folgen<strong>de</strong>n abweichen<strong>de</strong>nRegelungen:a) Nach <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen erhalten Kirchenmusikerinnen mit D-Prüfungeine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT abzüglich 12,5 v.H., Kir-- 42 -


chenmusikerinnen ohne Prüfung eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe VI bBAT abzüglich 33 v.H. (Anl. 1 Sparte D Abschn. IV DienstVO-1983).Eine sachgerechte Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach <strong>de</strong>r Anlage 3 Teil A zurARR-Ü-Konf ist in diesen Fällen nicht möglich. Wir bestimmen daher abweichendvon <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s § 15 ARR-Ü-Konf, dass- Kirchenmusikerinnen mit D-Prüfung <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 4 und- Kirchenmusikerinnen ohne Prüfung <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 2zuzuordnen sind.b) Für Mitarbeiterinnen, die in die Anlage 2 DienstVO eingruppiert sind (Küsterinnen,Hausmeisterinnen usw.), bestimmen wir ergänzend zur Anlage 3 Teil A zur ARR-Ü-Konf, dass- die Lohngruppe 2 a Nr. 1 <strong>de</strong>r Anlage 2 <strong>de</strong>r DienstVO-1983 <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 3(einschließlich Stufe 6 und- die Lohngruppe 4 Nr. 5 <strong>de</strong>r Anlage 2 <strong>de</strong>r DienstVO-1983 <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 5zuzuordnen sind.14. Zu § 14 TV-L – Vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höherwertigen TätigkeitBei <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist vorläufignoch zwischen drei Personenkreisen zu unterschei<strong>de</strong>n:a) Übergeleitete Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>nen am 31. Dezember 2008 bereits eine höherwertigeTätigkeit vorübergehend übertragen war, und die diese Tätigkeit auch nach<strong>de</strong>m 1. Januar 2009 noch ausüben,b) Übergeleitete Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>nen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 eine höherwertigeTätigkeit vorübergehend übertragen wird,c) Nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 neu eingestellte Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>nen künftigeine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird.Zu Buchstabe a:Für diese übergeleiteten Mitarbeiterinnen gilt § 10 ARR-Ü-Konf. Sie erhalten die bisherbereits gezahlte Zulage als Besitzstandszulage weiter, solange sie die anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.Nur wenn die anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tätigkeit über <strong>de</strong>n 31. Dezember 2010 hinausausgeübt wird, fin<strong>de</strong>n mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2011 die Regelungen <strong>de</strong>s § 14 TV-LAnwendung. § 10 ARR-Ü-Konf fin<strong>de</strong>t auch dann Anwendung, wenn am 31. Dezember2008 die höherwertige Tätigkeit zwar schon vorübergehend übertragen war, aber wegen<strong>de</strong>r zeitlichen Voraussetzungen noch keine Zulage zustand.Zu Buchstabe b:Für diese übergeleiteten Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>nen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 einehöherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird, fin<strong>de</strong>t § 14 TV-L mit <strong>de</strong>n Maßgaben<strong>de</strong>s § 16 ARR-Ü-Konf Anwendung. Danach ist die Prüfung, ob es sich um einehöherwertige Tätigkeit han<strong>de</strong>lt, bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften<strong>de</strong>s TV-L noch nach § 22 Abs. 2 BAT o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen für Arbeiterinnenvorzunehmen.Als Beson<strong>de</strong>rheit ist zu beachten, dass sich bei Mitarbeiterinnen, die mit einer individuellenZwischenstufe in eine <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet wor<strong>de</strong>n sind, die persönlicheZulage abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L nicht prozentual bestimmt. Sie- 43 -


errechnet sich in diesen Fällen vielmehr nach <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>mVergleichsentgelt und <strong>de</strong>m Betrag, <strong>de</strong>r sich für die Mitarbeiterin bei dauerhafter Übertragung<strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben wür<strong>de</strong>.Gegebenenfalls kommt <strong>de</strong>r Garantiebetrag von 25,73 EUR zum Tragen. Auf die Ausführungenzu § 16 ARR-Ü-Konf in unseren Durchführungsbestimmungen vom 7. Oktober2008 unter Ziffer 16.1 (S. 49/50) wird verwiesen.Zu Buchstabe c:Für diese – ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 neu eingestellten – Mitarbeiterinnen gilt bei vorübergehen<strong>de</strong>rÜbertragung einer höherwertigen Tätigkeit für die Höhe <strong>de</strong>r Zulage ausschließlich§ 14 TV-L.Ob es sich begrifflich um eine höherwertige Tätigkeit han<strong>de</strong>lt, ist bis zum Inkrafttretenneuer Eingruppierungsvorschriften <strong>de</strong>s TV-L noch nach <strong>de</strong>n fortgelten<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s§ 22 Abs. 2 BAT beziehungsweise <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen für Arbeiterinnen undArbeiter zu bestimmen (§ 16 Abs. 3 ARR-Ü-Konf). Im Anschluss daran ist anhand <strong>de</strong>rAnlage 3 zur ARR-Ü-Konf zu ermitteln, ob es sich um eine einer höheren Entgeltgruppezugewiesene und damit um eine höherwertige Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s neuen Rechts han<strong>de</strong>lt.Mit <strong>de</strong>n vorbezeichneten, für die einzelnen Personengruppen gelten<strong>de</strong>n Maßgaben, wirdzur Anwendung <strong>de</strong>s § 14 TV-L auf Folgen<strong>de</strong>s hingewiesen:14.1 Anspruchsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 TV-L)An<strong>de</strong>rs als im bisherigen Recht wird in § 14 TV-L nicht mehr zwischen <strong>de</strong>r vertretungsweisenund <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterschie<strong>de</strong>n.In <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftserklärung Nr. 9 zu § 14 Abs. 1 TV-L haben die Tarifvertragsparteienklargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigenTätigkeit ein Unterfall <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Übertragung einer höherwertigen Tätigkeitist. Dementsprechend sind bei<strong>de</strong> Fallgestaltungen einheitlich geregelt.Wie bisher wird die vom Anstellungsträger kraft Direktionsrechts angeordnete vorübergehen<strong>de</strong>Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch eine persönliche Zulage vergütet(§ 14 Abs. 1 TV-L); Eingruppierung und Inhalt <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages bleiben unverän<strong>de</strong>rt.Der Anspruch auf die Zahlung <strong>de</strong>r Zulage entsteht, wenn die Mitarbeiterin die höherwertigeTätigkeit min<strong>de</strong>stens einen Monat ausgeübt hat. An<strong>de</strong>rs als nach § 24 BAT, aberentsprechend <strong>de</strong>n bislang für <strong>de</strong>n Arbeiterbereich gelten<strong>de</strong>n Regelungen, wird die Zulagerückwirkend ab <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Übertragung für die gesamte Dauer <strong>de</strong>r Ausübunggezahlt.Wird eine abgeschlossene höherwertige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneutvorübergehend übertragen, muss die gefor<strong>de</strong>rte Min<strong>de</strong>stdauer von einem Monat wie<strong>de</strong>rerfüllt wer<strong>de</strong>n, bevor <strong>de</strong>r Anspruch auf die persönliche Zulage für <strong>de</strong>n neuen Übertragungsfallentsteht.14.2 Höhe <strong>de</strong>r persönlichen Zulage (§ 14 Abs. 3 TV-L)Die Höhe <strong>de</strong>r persönlichen Zulage wird für Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 8einerseits und 9 bis 15 an<strong>de</strong>rerseits unterschiedlich bemessen.14.2.1 Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L)Für Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die persönliche Zulage 4,5 v.H.- 44 -


ihres individuellen Tabellenentgelts, sofern die höherwertige Tätigkeit <strong>de</strong>r nächsthöherenEntgeltgruppe zugeordnet ist. Ist die höherwertige Tätigkeit nicht <strong>de</strong>r nächsthöheren,son<strong>de</strong>rn einer darüber liegen<strong>de</strong>n Entgeltgruppe zugeordnet, bestimmt sichdie Höhe <strong>de</strong>r persönlichen Zulage wie bei <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 9bis 15 nach <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m bisherigen Tabellenentgelt und<strong>de</strong>m Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung <strong>de</strong>r Tätigkeit nach § 17Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben wür<strong>de</strong> (siehe hierzu Ziffer 14.2.2).Besteht nur für Teile eines Kalen<strong>de</strong>rmonats Anspruch auf die persönliche Zulage,steht dieser Betrag auch nur zeitanteilig zu. Die Berechnung erfolgt in diesen Fällenentsprechend <strong>de</strong>r allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L auf kalen<strong>de</strong>rtäglicherBasis. Dazu wird <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L zustehen<strong>de</strong>npersönlichen Zulage durch die Anzahl <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatsgeteilt und dann mit <strong>de</strong>n Anspruchstagen multipliziert. Die Zwischenrechnungen sinddabei gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 TV-L jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen(siehe hierzu auch Ziffern 24.5 und 24.6).Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und en<strong>de</strong>t jeweils an einem Arbeitstag.Soweit betriebsüblich beziehungsweise dienstplanmäßig an Wochenen<strong>de</strong>n undgesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, wer<strong>de</strong>n daher die vor Beginn und nachEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Übertragung liegen<strong>de</strong>n arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt.In <strong>de</strong>n Fällen eines Stufenaufstiegs, also wenn die Mitarbeiterin während <strong>de</strong>r Ausübungeiner höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe <strong>de</strong>r Entgeltgruppe erreicht, ist diepersönliche Zulage auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Tabellenentgelts <strong>de</strong>r höheren Stufe neu zuberechnen. Sie beträgt dann 4,5 v.H. <strong>de</strong>s Tabellenentgelts aus <strong>de</strong>r neuen Stufe.14.2.2 Entgeltgruppe 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L)Für Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 9 bis 15 entspricht die persönliche Zulage <strong>de</strong>mUnterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m bisherigen Tabellenentgelt und <strong>de</strong>m Tabellenentgelt,das sich für die Mitarbeiterin bei dauerhafter Übertragung <strong>de</strong>r Tätigkeit nach § 17 Abs. 4Satz 1 und 2 TV-L, also bei Höhergruppierung, ergeben hätte. Im Falle <strong>de</strong>r Höhergruppierungwer<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>rjenigen Stufe zugeordnet, in <strong>de</strong>r sie min<strong>de</strong>stens ihrbisheriges Tabellenentgelt erhalten, die Stufenzuordnung erfolgt also betragsmäßigund nicht stufengleich. Allerdings ist <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen in diesen Entgeltgruppen einHöhergruppierungsgewinn von min<strong>de</strong>stens 51,45 EUR garantiert (Garantiebetrag).Erreicht die Mitarbeiterin während <strong>de</strong>r Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit dienächsthöhere Stufe <strong>de</strong>r Entgeltgruppe, bemisst sich die persönliche Zulage nach <strong>de</strong>mhöheren Tabellenentgelt.Beispiel:Eine Mitarbeiterin erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 11Stufe 4 von 3.295 EUR. Ihr wer<strong>de</strong>n vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen,die <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 12 zuzuordnen sind. Die betragsmäßige Zuordnung in<strong>de</strong>ren Stufe 3 führt (fiktiv) zu einem Tabellenwert von gleichfalls 3.295 EUR. Alsmonatliche persönliche Zulage steht ihr <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Garantiebetrag von 51,45 EURzu.Nach Erreichen <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe 5 in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 11 beträgt ihr Tabellenentgelt3.745 EUR. Die persönliche Zulage ist neu zu bemessen. Auf <strong>de</strong>rGrundlage <strong>de</strong>s neuen Tabellenentgelts erhielte die Mitarbeiterin bei dauerhafter Ü-bertragung <strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeit in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 12 ein Entgelt nachStufe 5 mit einem Tabellenwert von 4.120 EUR; die monatliche persönliche Zulagebeträgt daher ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Stufenaufstiegs 375 EUR.- 45 -


Besteht nur für Teile eines Kalen<strong>de</strong>rmonats Anspruch auf die persönliche Zulage,steht <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag (gegebenenfalls einschließlich Garantiebetrag) entsprechendanteilig zu (siehe hierzu auch Ziffern 24.5 und 24.6).15. Zu § 15 TV-L – Tabellenentgelt15.1 GrundsatzDie Mitarbeiterin erhält gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 monatlich ein Tabellenentgelt. Derneue Begriff <strong>de</strong>s Tabellenentgelts kennzeichnet damit die Monatsbezüge nach <strong>de</strong>r AnlageA 2 zum TV-L. Die Höhe bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist,und nach <strong>de</strong>r für sie gelten<strong>de</strong>n Stufe.Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus <strong>de</strong>r individuellen Zwischenstufe und<strong>de</strong>r individuellen Endstufe.Zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gilt vorerst noch § 15 ARR-Ü-Konf (siehe obenZiffern 12 und 13). Auf die Ausführungen in unseren Durchführungsbestimmungen vom7. Oktober 2008 zur ARR-Ü-Konf in <strong>de</strong>n Ziffern 15 ff. (S. 45 ff) wird verwiesen.Die Stufenzuordnung bei Einstellung sowie das Erreichen <strong>de</strong>r nächst höheren Stufenrichten sich nach § 16 und § 17 TV-L.15.2 Höhe TabellenentgeltMitarbeiterinnen erhalten Entgelt nach <strong>de</strong>r Anlage A 2 zum TV-L.15.3 LehrkräfteFür Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 <strong>de</strong>r Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nichtunter die Anlage 1 a zum BAT fallen, gelten die Entgelttabellen zum TV-L (Anlage A 2)mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass sich die Tabellenwerte vermin<strong>de</strong>rn. Der Vermin<strong>de</strong>rungsbetragreduziert sich bei künftigen allgemeinen Entgeltanpassungen. Beim Land Nie<strong>de</strong>rsachsenreduzierte sich <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rungsbetrag erstmals am 1.1.2008 um ein Zehntel <strong>de</strong>sAusgangswertes (§ 20 TVÜ-L: 64,00 EUR/72,00 EUR).Im Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO wird ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 die beim Land Nie<strong>de</strong>rsachsenseit <strong>de</strong>m 1.1.2008 gelten<strong>de</strong> Entgelttabelle (+ 2,9 v.H.) angewen<strong>de</strong>t. Entsprechendwur<strong>de</strong> die beim Land Nie<strong>de</strong>rsachsen umgesetzte Reduzierung <strong>de</strong>s Vermin<strong>de</strong>rungsbetragesin <strong>de</strong>n in § 18 Abs. 1 ARR-Ü-Konf genannten Vermin<strong>de</strong>rungsbetrag eingearbeitet.Nach § 18 ARR-Ü-Konf vermin<strong>de</strong>rn sich die Tabellenwerte <strong>de</strong>r Entgelttabelle um folgen<strong>de</strong>Beträge:Entgeltgruppen ARR-Ü-Konf5 bis 8 57,60 EUR9 bis 13 64,80 EURIm Bereich <strong>de</strong>r DienstVO reduziert sich dieser Vermin<strong>de</strong>rungsbetrag bei künftigen allgemeinenEntgeltanpassungen jeweils um ein Zehntel <strong>de</strong>s ursprünglichen Ausgangswertes(64,00 EUR = 6,40 EUR, 72,00 EUR = 7,20 EUR). Dadurch wer<strong>de</strong>n die Lehrkräfte mit <strong>de</strong>nverbleiben<strong>de</strong>n neun Anpassungsschritten an die Tabellenwerte für die übrigen Mitarbeiterinnenherangeführt. Es gelten hierfür die Festlegungen in § 18 Abs. 2 ARR-Ü-Konf.- 46 -


Die Vermin<strong>de</strong>rung gilt nicht- für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellungals Studienrat nach <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, und- für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlungeiner allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT fallen<strong>de</strong>n Angestelltenhaben (§ 18 Abs. 1 ARR-Ü-Konf).Wegen <strong>de</strong>r weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere Durchführungsbestimmungenvom 7. Oktober 2008 zu § 18 ARR-Ü-Konf.15.4 Höhe Stun<strong>de</strong>nentgeltZur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>s Tabellenentgelts beziehungsweise<strong>de</strong>s Entgelts aus einer individuellen Zwischen- o<strong>de</strong>r Endstufe ist <strong>de</strong>r Monatsbetragdurch das 4,348-fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6Abs. 1 TV-L) zu teilen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L). Der Divisor für die im Geltungsbereich<strong>de</strong>r DienstVO gelten<strong>de</strong> regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus <strong>de</strong>rnachstehen<strong>de</strong>n Tabelle:Wochenarbeitszeit Divisor38 Stun<strong>de</strong>n 30 Minuten 167,4Beispiel:Für eine Mitarbeiterin, für die ab 1. Januar 2009 eine durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stun<strong>de</strong>n gilt und die mit einem Vergleichsentgeltvon 2.370 Euro in eine individuelle Zwischenstufe <strong>de</strong>r neuen Entgelttabelle übergeleitetwur<strong>de</strong>, errechnet sich das Stun<strong>de</strong>nentgelt wie folgt:2.370 Euro: (38,5 X 4,348= 167,4)= 14,16 EuroSind Bereitschaftszeiten im Sinne von § 9 TV-L Bestandteil <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit,ist <strong>de</strong>r Divisor entsprechend abweichend von <strong>de</strong>r obigen Tabelle zu bestimmen.15.5 Abweichungen von <strong>de</strong>r Entgelttabelle in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 4(§ 15 Abs. 3 TV-L)– zurzeit nicht belegt –15.6 Entgeltwerte für die Bezahlung <strong>de</strong>s PflegepersonalsDie Entgeltwerte für die Bezahlung <strong>de</strong>s Pflegepersonals sind zwar aus <strong>de</strong>r TV-L-Tabelleentwickelt, weichen aber sowohl hinsichtlich einzelner Werte als auch hinsichtlich <strong>de</strong>sVerlaufs in <strong>de</strong>n Stufen und <strong>de</strong>r Aufenthaltsdauer in <strong>de</strong>n Stufen zum Teil erheblich von <strong>de</strong>rTV-L-Tabelle ab.Neben beson<strong>de</strong>ren Entgeltwerten, die die Tarifvertragsparteien für <strong>de</strong>n Pflegebereichgefun<strong>de</strong>nen haben, sind im Abschnitt II <strong>de</strong>s Anhangs zu § 16 die Abweichungen von § 16TV-L dargestellt:Abschnitt II Abs. 1 enthält die Fälle, in <strong>de</strong>nen abweichend von § 16 Abs. 1 eine an<strong>de</strong>reStufe als Eingangsstufe gilt. Abschnitt II Abs. 2 enthält die Fälle, in <strong>de</strong>nen abweichendvon § 16 Abs. 1 TV-L nicht die Stufe 6, son<strong>de</strong>rn die Stufe 5 als Endstufe gilt. Abschnitt IIAbs. 3 enthält die Fälle, in <strong>de</strong>nen die Stufenlaufzeiten von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L abweichen.Aus diesen Komponenten ergibt sich die Kr.-Anwendungstabelle, die als Anlage 4 zurARR-Ü-Konf beschlossen wur<strong>de</strong>; sie enthält gleichzeitig die Zuordnung <strong>de</strong>r Verläufe aus- 47 -


<strong>de</strong>r Anlage 1 Sparte M DienstVO sowie aus <strong>de</strong>r Anlage 1 b zum BAT für die Überleitungund für Neueinstellungen.Für die Praxis empfiehlt es sich, sich für die Ermittlung <strong>de</strong>s Entgelts <strong>de</strong>r Pflegekräfteausschließlich auf die Kr.- Anwendungstabelle zu stützen (und nicht aus<strong>de</strong>m Anhang zu § 16 TV-L, <strong>de</strong>n Fußnoten <strong>de</strong>r Anlage A und <strong>de</strong>m Anhang zu <strong>de</strong>n AnlagenA). Die Anwendungstabelle gilt sowohl für die Überleitung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnenzum 1. Januar 2009 als auch für die Zuordnung <strong>de</strong>r neu eingestellten Mitarbeiterinnen.Zur Erläuterung <strong>de</strong>r Kr.-Anwendungstabelle (Anlage 4 zur ARR-Ü-Konf) wird auf Folgen<strong>de</strong>shingewiesen:- Die erste Spalte von links enthält die Entgeltgruppen, aus <strong>de</strong>nen die Werte für dieKr.-Anwendungstabelle in <strong>de</strong>r jeweiligen Zeile entnommen wur<strong>de</strong>n. Diese Spalte hatfür die praktische Anwendung keine Be<strong>de</strong>utung, son<strong>de</strong>rn nur nachrichtlichen Wert ü-ber die Entwicklung <strong>de</strong>r Tabelle.- Die zweite Spalte von links enthält die Bezeichnung <strong>de</strong>r „Entgeltgruppe Kr.”. Auf dieseBezeichnung haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt; sie kann in <strong>de</strong>r Praxis alsBezeichnung <strong>de</strong>r Entgeltgruppe, in die die Mitarbeiterinnen jeweils eingruppiert sind,in vollem Umfang verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Übergeleitete und neu eingestellte Mitarbeiterinnenwer<strong>de</strong>n anhand ihrer Eingruppierung nach <strong>de</strong>r Anlage 1 Sparte M <strong>de</strong>r DienstVOo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anlage 1 b zum BAT einer dieser Entgeltgruppen Kr. zugeordnet.- Die dritte Spalte von links enthält die Zuordnung <strong>de</strong>r Kr.-Vergütungsgruppen aus <strong>de</strong>rAnlage 1 Sparte M <strong>de</strong>r DienstVO und <strong>de</strong>r Anlage 1 b zum BAT, und zwar abgestelltauf die jeweiligen Aufstiegsverläufe. Da es im Rahmen <strong>de</strong>s TV-L we<strong>de</strong>r BewährungsnochTätigkeitsaufstiege gibt, wur<strong>de</strong>n die bisherigen Aufstiegsverläufe in <strong>de</strong>n jeweiligenzugeordneten Kr.-Entgeltgruppen abgebil<strong>de</strong>t. Bei Neueinstellungen wer<strong>de</strong>n dieMitarbeiterinnen im Rahmen <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 ARR-Ü-Konf zunächst in eine Vergütungsgruppe<strong>de</strong>r Anlage 1 Sparte M <strong>de</strong>r DienstVO o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anlage 1 b zum BAT eingruppiertund sodann anhand <strong>de</strong>r Kr.-Anwendungstabelle einer Kr.-Entgeltgruppe zugeordnet.Beispiel:Eine Pflegekraft mit staatlicher Anerkennung und vierjähriger Berufserfahrung wirdzum 1. April 2009 neu eingestellt. Nach <strong>de</strong>r Anlage 1 Sparte M zur DienstVO ist siein VergGr. Kr. V Nr. 6 mit vierjährigem Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. VaNr. 8 und weiterem zweijährigen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. VI Nr. 13eingruppiert. Dieser ihr zugeordnete Verlauf fin<strong>de</strong>t sich in <strong>de</strong>r Kr.-Anwendungstabelle,dritte Spalte von links in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe Kr. 8 a (V mit Aufstieg nach Vaund VI). Die Mitarbeiterin wird also <strong>de</strong>r Entgeltgruppe Kr. 8 a zugeordnet. Da sie bereitsüber mehr als ein Jahr Berufserfahrung verfügt, wird sie in die Stufe 2 <strong>de</strong>r EntgeltgruppeKr. 8a eingestuft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L).- Die weiteren Spalten <strong>de</strong>r Kr.-Anwendungstabelle enthalten die Grun<strong>de</strong>ntgeltstufen(Stufen 1 und 2) und die Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) entsprechend <strong>de</strong>r Struktur<strong>de</strong>r TV-L-Tabelle. Allerdings beginnen für einige Verläufe <strong>de</strong>r Anlage 1 Sparte Mzur DienstVO und <strong>de</strong>r Anlage 1 b zum BAT die Stufen erst ab <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r, ab <strong>de</strong>rEntgeltgruppe Kr. 9 die Regel, ab <strong>de</strong>r Stufe 3. Hierbei gingen die Tarifvertragsparteiendavon aus, dass Tätigkeiten, die <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr. VI BAT o<strong>de</strong>r höher zugeordnetsind, in aller Regel eine längere Berufserfahrung voraussetzen. Soweit dieAufenthaltsdauer in <strong>de</strong>n Stufen von <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln <strong>de</strong>s § 16 Abs. 3 TV-Labweicht, ist dies in <strong>de</strong>r Kr.-Anwendungstabelle in <strong>de</strong>r jeweiligen Aufstiegsstufe vermerkt.Enthält die Stufe 6 keine Werte, ist die Stufe 5 <strong>de</strong>r jeweiligen EntgeltgruppenKr. die Endstufe für die Mitarbeiterinnen.- 48 -


16. Zu § 16 TV-L – Stufen <strong>de</strong>r Entgelttabelle (§ 16 DienstVO)16.1 Anzahl <strong>de</strong>r Stufen (§ 16 Abs. 1 und 5 TV-L sowie Anhang zu § 16 TV-L)Die Stufenanzahl ist in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen unterschiedlich ausgestaltet:Entgeltgruppe/n Stufenfolge Stufenanzahl1 2 bis 6 5 Stufen2 bis 8 1 bis 6 6 Stufen9 bis 15 1 bis 5 5 StufenFür einzelne Beschäftigtengruppen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen 2, 3 und 9 gilt eine vorgezogeneEndstufe, diese Abweichungen sind in Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs zu § 16 geregelt. So ist zumBeispiel für Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten entsprechend Lohngruppe9 MTArb die Stufe 4 statt <strong>de</strong>r Stufe 5 die Endstufe. Die Abweichungen gelten sowohlfür neu eingestellte als auch für in <strong>de</strong>n TV-L übergeleitete Mitarbeiterinnen.Die Stufen 1 und 2 sind Grun<strong>de</strong>ntgeltstufen, die Stufen 3 bis 6 <strong>de</strong>mgegenüber Entwicklungsstufen.Für Einstellung und Aufstieg in <strong>de</strong>n Stufen hat die Vollendung eines bestimmtenLebensalters keine Be<strong>de</strong>utung.16.1.1 Keine Mitbestimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung bei <strong>de</strong>r StufenzuordnungDie Stufenzuordnung zur Entgelttabelle nach § 16 TV-L unterliegt nicht <strong>de</strong>r Mitbestimmungdurch die Mitarbeitervertretung.Dies hat <strong>de</strong>r Kirchengerichtshof <strong>de</strong>r EKD mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2008entschie<strong>de</strong>n (KHG.EKD, Beschluss vom 14.1.2008 – I-0124/N33-07 –).Die Mitarbeitervertretung hat nach § 42 Nr. 3 MVG.Konf ein Mitbestimmungsrecht in <strong>de</strong>rPersonalangelegenheit „Eingruppierung einschließlich <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Fallgruppe,Wechsel <strong>de</strong>r Fallgruppe, Höher- o<strong>de</strong>r Rückgruppierung, Gewährung tariflicher Zulagen”.Die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L fällt unter keinen dieser Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong>.Entscheidungen staatlicher Verwaltungsgerichte sind nicht einschlägig. Für <strong>de</strong>n Geltungsbereich<strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsgesetzes <strong>de</strong>r Konfö<strong>de</strong>ration Ev.-luth. Kirchen in Nie<strong>de</strong>rsachsen– und damit auch für <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO – entschei<strong>de</strong>n beiStreitigkeiten aus diesem Gesetz ausschließlich die Schiedsstelle <strong>de</strong>r Konfö<strong>de</strong>ration undin zweiter Instanz <strong>de</strong>r Kirchengerichtshof <strong>de</strong>r EKD.16.2 Stufenzuordnung bei Einstellung (§ 16 Abs. 2 TV-L)Deutlich zu unterschei<strong>de</strong>n ist zwischen1. einer Neueinstellung nach <strong>de</strong>m TV-L nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r DienstVO einerseits und2. einem ununterbrochen fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 ARR-Ü-Konf an<strong>de</strong>rseits.Die im Folgen<strong>de</strong>n unter Ziffern 16.2.1 und 16.2.3 näher dargestellten Regelungen geltennicht für Mitarbeiterinnen, die zum 1. Januar 2009 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konfnach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r DienstVO in <strong>de</strong>n TV-L übergeleitet wor<strong>de</strong>n sind. Das gilt auchdann, wenn mit ihnen - etwa nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - einneuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, sofern die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anmerkung zu§ 1 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konf für die Fortgeltung <strong>de</strong>s Überleitungsrechts vorliegen (siehedazu Abschnitt II Ziff. 1 <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen vom 7. Oktober 2008 zur ARR-- 49 -


Ü-Konf).Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konf erfüllt, behalten dieübergeleiteten Mitarbeiterinnen, auch wenn sie formal neu eingestellt wer<strong>de</strong>n,die nach Maßgabe <strong>de</strong>r ARR-Ü-Konf erworbene Entgeltgruppe und Stufe.Beispiel:Ein Angestellter ist seit <strong>de</strong>m 1. Juli 2006 beim Kirchenkreis (VergGr. IIa BAT mitnoch nicht vollzogenem 11-jährigem Aufstieg nach VergGr. Ib BAT) beschäftigt, am1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet und einer individuellen Zwischenstufezwischen <strong>de</strong>n Stufen 3 und 4 zugeordnet wor<strong>de</strong>n. Er erhält für seine bei<strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>r eine Besitzstandszulage gemäß § 11 ARR-Ü-Konf. Sein zeitlich befristeterArbeitsvertrag en<strong>de</strong>t am 30. Juni 2009. Im unmittelbaren Anschluss daran erhälter einen neuen Arbeitsvertrag bei <strong>de</strong>mselben Anstellungsträger mit i<strong>de</strong>ntischer Tätigkeit.Der Mitarbeiter erhält weiterhin Tabellenentgelt aus <strong>de</strong>r Entgeltgeltgruppe 13 Ü und<strong>de</strong>r bisherigen individuellen Zwischenstufe zwischen <strong>de</strong>n Stufen 3 und 4 sowie dieBesitzstandszulage gemäß § 11 ARR-Ü-Konf.Fallvariante 1:Voraussetzungen wie oben. Nicht im unmittelbaren Anschluss, son<strong>de</strong>rn nach einerzweiwöchigen Unterbrechung am 15. Juli 2009 erhält er einen weiteren Arbeitsvertragbei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber.In <strong>de</strong>r Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind Unterbrechungen von bis zu einemMonat unschädlich (Anmerkung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konf). Es liegt daherauch in diesem Fall ein ununterbrochen fortbestehen<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnis im Sinne<strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 ARR-Ü-Konf vor; die Rechtslage entspricht <strong>de</strong>r oben dargestellten.Fallvariante 2:Voraussetzungen wie oben. Aber nicht im unmittelbaren Anschluss, son<strong>de</strong>rn nachzweimonatiger Unterbrechung am 1. September 2009 erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter einenzeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag bei <strong>de</strong>mselben Anstellungsträger.Die Unterbrechung beträgt länger als einen Monat, sodass kein ununterbrochenfortbestehen<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 ARR-Ü-Konf vorliegt. DerMitarbeiter wird am 1. September 2009 neu eingestellt und erhält Tabellenentgeltaus Entgeltgruppe 13. Zwar können die vorherigen Zeiten beim Kirchenkreis unter<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 als einschlägige Berufserfahrung bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnungberücksichtigt wer<strong>de</strong>n (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 16.2.2),kin<strong>de</strong>rbezogene Entgeltbestandteile erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter dagegen nicht mehr.Wichtiger Hinweis:Sind zwar die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konf erfüllt, ist § 16Abs. 2 TV-L nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>s § 16 DienstVO aber anzuwen<strong>de</strong>n, sofern mit <strong>de</strong>rNeueinstellung ein Eingruppierungsvorgang im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 7 ARR-Ü-Konfverbun<strong>de</strong>n ist.Erhalten also Mitarbeiterinnen bei erneutem Abschluss eines befristeten o<strong>de</strong>r unbefristetenArbeitsvertrages Aufgaben übertragen, die nicht nur zu einer an<strong>de</strong>ren Eingruppierungführen, son<strong>de</strong>rn auch die Zuordnung zu einer an<strong>de</strong>ren Entgeltgruppeals <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Überleitung festgestellten zur Folge haben, wird die Zuordnung<strong>de</strong>r Stufe ausschließlich nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s § 16 DienstVO i.V.m. § 16 TV-L vorgenommen und nicht mehr nach <strong>de</strong>r ARR-Ü-Konf.- 50 -


16.2.1 Erstmalige Einstellung von Mitarbeiterinnen, die über keine berücksichtigungsfähigeeinschlägige Berufserfahrung verfügenMitarbeiterinnen, die erstmals ein Arbeitsverhältnis bei einem Anstellungsträger im Geltungsbereich<strong>de</strong>r DienstVO begrün<strong>de</strong>n und über keine einschlägige Berufserfahrungverfügen, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Einstellung grundsätzlich <strong>de</strong>r Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet(§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L). Lediglich in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 1 ist die Stufe 2 dieEingangsstufe.Eine höhere Einstufung schon bei Einstellung ist bei diesen Mitarbeiterinnen nur aufgrund<strong>de</strong>r "Kann-Regelung" <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L <strong>de</strong>nkbar, wenn frühere Tätigkeitenfür die jetzt vorgesehene Tätigkeit "för<strong>de</strong>rlich" sind und die Anrechnung erfor<strong>de</strong>rlich ist,um <strong>de</strong>n Personalbedarf zu <strong>de</strong>cken. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung bestehtjedoch nicht. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.6 verwiesen.16.2.2 Einschlägige BerufserfahrungOb einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hat die jeweilige Personaldienststelle nachMaßgabe <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 einschließlich <strong>de</strong>r zugehörigen Protokollerklärungenin eigener Zuständigkeit festzustellen. Das Ergebnis <strong>de</strong>r Feststellung ist <strong>de</strong>r Mitarbeiterinsowie ggf. <strong>de</strong>r Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle mitzuteilen.Nach <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrungeine berufliche Erfahrung in <strong>de</strong>r übertragenen o<strong>de</strong>r einer auf die Aufgabe bezogenentsprechen<strong>de</strong>n Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichenunverän<strong>de</strong>rt fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche o<strong>de</strong>rgleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in <strong>de</strong>r Wertigkeit <strong>de</strong>r Eingruppierung.Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können unddie dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für dieneue Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rlich sind und diese prägen; bei<strong>de</strong> Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnittund Niveau zumin<strong>de</strong>st gleichartig sein. Maßstab ist die mit <strong>de</strong>r neuen Tätigkeitkonkret verbun<strong>de</strong>ne Aufgabe.Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Re<strong>de</strong>stehen<strong>de</strong> rechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal <strong>de</strong>r einschlägigenBerufserfahrung erfüllen.Es ist zu be<strong>de</strong>nken, dass auch bei Höhergruppierung im bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisvielfach das neue Tabellenentgelt aus einer niedrigeren als <strong>de</strong>r bisher maßgeben<strong>de</strong>nTabellenstufe gezahlt wird (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L), sodass die Stufenzuordnung in<strong>de</strong>r Regel nicht die Jahre <strong>de</strong>r Berufstätigkeit wi<strong>de</strong>rspiegelt. Die einschlägige Berufserfahrungmuss tatsächlich und nicht nur nach <strong>de</strong>r Papierform vorliegen.Ausbildungszeiten können das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r "einschlägigen Berufserfahrung" nichterfüllen. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteienein Berufspraktikum nach <strong>de</strong>m Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung <strong>de</strong>r Regelungenfür die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 als Erwerb einschlägigerBerufserfahrung anerkannt (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-L).Dies betrifft allerdings nur ein Praktikum in <strong>de</strong>m konkreten Aufgabenbereich <strong>de</strong>rneuen Tätigkeit.Das Anerkennungsjahr für Diakoninnen ist einem Berufpraktikum gleichzusetzen.Zeiten <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit o<strong>de</strong>r einer Tätigkeitauf Grund einer Abordnung o<strong>de</strong>r Zuweisung zu einem Dritten sind anzurechnen,wenn die in dieser Phase ausgeübte Tätigkeit ihrerseits einschlägige Berufserfahrung imoben dargestellten Sinne vermittelt hat.Die Prüfung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann zu <strong>de</strong>m Ergebnis führen,- 51 -


dass die frühere Tätigkeit nur in Teilen <strong>de</strong>r auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeit entspricht. Decktdiese einschlägige Berufserfahrung <strong>de</strong>n maßgeblichen Tätigkeitsanteil gemäß § 22 Abs. 2BAT beziehungsweise § 2 Abs. 1 TVLohnGrV in vollem Umfang ab, han<strong>de</strong>lt es sich nochum einschlägige Berufserfahrung im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 TV-L.16.2.3 (Wie<strong>de</strong>r-)Einstellung von Mitarbeiterinnen, die bereits bei <strong>de</strong>mselbenArbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stan<strong>de</strong>nDie ADK hat hier – im Vergleich zum TV-L – <strong>de</strong>n Arbeitgeberbegriff ausgeweitet. Gemäߧ 16 Nr. 2 DienstVO ist je<strong>de</strong>s Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger imGeltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO (§ 1 Abs. 1 DienstVO) ein Dienstverhältnis zum selbenArbeitgeber im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L.Bei Mitarbeiterinnen, die vor ihrer Einstellung bereits in einem Arbeitsverhältnis zu einemAnstellungsträger im Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO (= <strong>de</strong>rselbe Arbeitgeber) stan<strong>de</strong>n,wer<strong>de</strong>n die früheren Zeiten unter <strong>de</strong>n nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen<strong>de</strong>s Satzes 2 <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 TV-L bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnung berücksichtigt. DieBerücksichtigung dieser Zeiten kann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen und entsprechendlanger Vorbeschäftigungszeiten - auch dazu führen, dass bei <strong>de</strong>r Einstellung soforteine Zuordnung in die Endstufe <strong>de</strong>r Entgeltgruppe vorzunehmen ist.Voraussetzung für die Anrechnung <strong>de</strong>r früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen <strong>de</strong>r„vorherigen” Beschäftigung und <strong>de</strong>r Neueinstellung allenfalls ein unschädlicherUnterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L <strong>de</strong>finiertdie Dauer <strong>de</strong>s unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen <strong>de</strong>nbei<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Für die Berechnungdieser Frist gelten § 187 Abs. 1 und § 188 BGB.Sofern mehrere Dienstverhältnisse zu <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber (im Sinne <strong>de</strong>s § 16Nr. 2 DienstVO) bestan<strong>de</strong>n haben, wer<strong>de</strong>n diese zusammengerechnet, sofern eine etwaigeUnterbrechung zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen nicht mehr als jeweils 6 Monatebeträgt. Weitere Voraussetzung (neben <strong>de</strong>r unschädlichen Unterbrechungszeit) ist, dassin <strong>de</strong>n vorherigen Arbeitsverhältnissen eine einschlägige Berufserfahrung erlangt wer<strong>de</strong>nkonnte.Bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten unterfallen die Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>n Regelungen<strong>de</strong>s Satzes 3 <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 TV-L (siehe Ziffer 16.2.4).Ob das vorherige Arbeitsverhältnis ein befristetes o<strong>de</strong>r unbefristetes Arbeitsverhältniswar, ist für die Stufenzuordnung nicht entschei<strong>de</strong>nd. Der Begriff <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesentspricht <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsrechts. Dementsprechend eröffnen vorangehen<strong>de</strong>Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Volontariatszeiten nicht die Möglichkeit einer Anrechnung. Gleiches giltfür Zeiten eines Praktikums, sofern es sich nicht um ein Berufspraktikum nach <strong>de</strong>m Tarifvertragüber die vorläufige Weitergeltung <strong>de</strong>r Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten– vgl. dazu Protokollnotiz Nr. 2 zu § 16 Abs.2 TV-L - (bisher: TV Prakt) han<strong>de</strong>lt.Das Anerkennungsjahr für Diakoninnen ist einem Berufpraktikum gleichzusetzen.Wir sind damit einverstan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses dahingehendauszulegen, dass auch Zeiten <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen als Kirchenbeamtinnen (ohnedie Zeiten im Vikariat o<strong>de</strong>r im Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf) berücksichtigtwer<strong>de</strong>n.Weitere Voraussetzung (neben <strong>de</strong>r unschädlichen Unterbrechungszeit) ist, dass in <strong>de</strong>mvorherigen Arbeitsverhältnis eine einschlägige Berufserfahrung erlangt wer<strong>de</strong>n konnte.Zu <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r "einschlägigen Berufserfahrung" wird auf die Ausführungen unterZiffer 16.2.2 verwiesen.Wegen <strong>de</strong>r Berücksichtigung so genannter „Restzeiten” beim weiteren Stufenaufstieg- 52 -


wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.5 verwiesen.16.2.4 Einstellung von Mitarbeiterinnen mit einschlägiger Berufserfahrung,die bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber erworben wur<strong>de</strong>Unter <strong>de</strong>n nachstehend beschriebenen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 3 <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2TV-L kann bei Neueinstellungen bis zum 31. März 2012 eine Zuordnung sofort zurStufe 2 und bei Neueinstellungen nach diesem Stichtag eine Zuordnung sofort zur Stufe3 erfolgen. Eine noch höhere Einstufung schon bei Einstellung ist nur unter <strong>de</strong>r Heranziehung<strong>de</strong>r "Kann-Regelung" <strong>de</strong>s Satzes 4 <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 TV-L bei Vorliegen "för<strong>de</strong>rlicherZeiten" möglich (siehe hierzu Ziffer 16.2.6).Die Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 3 setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bei <strong>de</strong>r Einstellung übereine einschlägige Berufserfahrung von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verfügt, um sofort<strong>de</strong>r Stufe 2 zugeordnet zu wer<strong>de</strong>n. Eine sofortige Zuordnung zur Stufe 3 - bei Einstellungnach <strong>de</strong>m 31. März 2012 - verlangt <strong>de</strong>mgemäß eine einschlägige Berufserfahrung vonmin<strong>de</strong>stens 3 Jahren.Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im kirchlichen o<strong>de</strong>r öffentlichenDienst o<strong>de</strong>r gar im Geltungsbereich <strong>de</strong>s TV-L erworben wor<strong>de</strong>n sein. Die Anrechnung vonZeiten in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft o<strong>de</strong>r im Ausland ist nicht ausgeschlossen.Zum Begriff <strong>de</strong>r einschlägigen Berufserfahrung wird auf die Ausführungen unter Ziffer16.2.2 und zur Berücksichtigung etwaiger "Restzeiten" beim weiteren Stufenverlauf aufdie Ausführungen unter Ziffer 16.2.5 verwiesen.Für die Anwendung <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Zeiten aus mehreren Arbeitsverhältnissen– auch zu verschie<strong>de</strong>nen Arbeitgebern – zusammenzurechnen. Unterbrechungenvon mehr als drei Jahren sind für eine Berücksichtigung jedoch schädlichS (sinngemäßeAnwendung <strong>de</strong>s § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L gemäß Beschluss <strong>de</strong>r TdL vom25./26.9.2007).Für die Beurteilung <strong>de</strong>s Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung kommt es auf <strong>de</strong>nGrund für die Beendigung <strong>de</strong>s vorherigen Arbeitsverhältnisses nicht an; es gibt insoweitkeine "schädlichen" Beendigungstatbestän<strong>de</strong>.Das zuvor Ausgeführte gilt auch für Zeiten bei <strong>de</strong>mselben Anstellungsträger (im Sinne<strong>de</strong>s § 16 Nr. 2 DienstVO), <strong>de</strong>ren Berücksichtigung nach Satz 2 <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 TV-Lallein wegen <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r schädlichen Unterbrechung von mehr als 6 Monaten (ProtokollerklärungNr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L) ausgeschlossen ist. Diese Zeiten sollen nichtschlechter behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n als Zeiten bei an<strong>de</strong>ren Arbeitgebern.16.2.5 Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung;Behandlung von "Restzeiten"Liegt min<strong>de</strong>stens eine einjährige einschlägige Berufserfahrung vor, sind die entsprechen<strong>de</strong>nZeiten aus <strong>de</strong>m früheren Arbeitsverhältnis bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnung zu berücksichtigen,allerdings auch nur diese Zeiten. Die konkrete Stufenzuordnung richtetsich nach <strong>de</strong>n Stufenlaufzeiten gemäß § 16 Abs. 3 TV-L; § 17 Abs. 3 TV-L ist gegebenenfallszu beachten.Zugrun<strong>de</strong> zu legen ist die regelmäßige Stufenlaufzeit.Zumeist wird nach Zuordnung zu <strong>de</strong>r Stufe eine "Restzeit" verbleiben. Ein tariflicherAnspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit besteht nicht.- 53 -


16.2.6 Berücksichtigung för<strong>de</strong>rlicher Zeiten bei <strong>de</strong>r StufenzuordnungBei Neueingestellten können zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs Zeiten einer vorherigenberuflichen Tätigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit för<strong>de</strong>rlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Im Ergebnis können neueingestellte Mitarbeiterinnen auf diesem Wege auch <strong>de</strong>r Stufe3 o<strong>de</strong>r einer höheren Stufe zugeordnet wer<strong>de</strong>n.Die Berücksichtigung dieser Zeiten bedarf bis auf Weiteres <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>skirchenamtes. Hierzu verweisen wir auch auf unsere RundverfügungG 16/2008 vom 18. Dezember 2008 (siehe auch Intranet).Voraussetzung für die Berücksichtigung för<strong>de</strong>rlicher Zeiten bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnung istdas Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Personalgewinnung, d.h. <strong>de</strong>r Personalbedarf kann an<strong>de</strong>rnfallsquantitativ o<strong>de</strong>r qualitativ nicht hinreichend abge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n. Die Regelung soll es <strong>de</strong>nDienststellen erleichtern, etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen.Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereicheno<strong>de</strong>r Fachrichtungen, aber auch bei örtlich beson<strong>de</strong>rs schwieriger Bewerberlagefür bestimmte Aufgaben auftreten.Inhaltlich kommen als för<strong>de</strong>rliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertigeTätigkeiten in Betracht, die von <strong>de</strong>r Bewerberin bei einem an<strong>de</strong>ren kirchlichen, öffentlicheno<strong>de</strong>r privaten Arbeitgeber ausgeübt wur<strong>de</strong>n. Sie können insbeson<strong>de</strong>re vorliegen,wenn die frühere Tätigkeit mit <strong>de</strong>r auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeit in sachlichem Zusammenhangsteht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung <strong>de</strong>r auszuüben<strong>de</strong>nTätigkeit offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r Deckung <strong>de</strong>sPersonalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zurEinstellung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin gewesen sein.Ausbildungszeiten sind keine Zeiten beruflicher Tätigkeit und können <strong>de</strong>shalb nichtals för<strong>de</strong>rliche Zeiten angerechnet wer<strong>de</strong>n.Die "vorherige berufliche Tätigkeit" muss nicht unmittelbar vor <strong>de</strong>r Einstellung liegen; dieProtokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L gilt nicht aber für die Anwendung <strong>de</strong>s Satzes4 <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 TV-L).Im Übrigen verweisen wir hierzu auf unsere Rundverfügung G 16/2008 vom 18.12.2008:...2. För<strong>de</strong>rliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit2.1 RechtslageUnabhängig von <strong>de</strong>n unter 1.1 bis 1.3 dargestellten Einstufungsregelungen kann<strong>de</strong>r Anstellungsträger bei Neueinstellungen zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs Zeiteneiner vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise für die Stufenzuordnungberücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorhergesehene Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht jedochnicht. Im Ergebnis können neueingestellte Mitarbeiter auf diesem Wege auch<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer höheren Stufe zugeordnet wer<strong>de</strong>n.Voraussetzung für die Berücksichtigung för<strong>de</strong>rlicher Zeiten bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnungist das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Personalgewinnung, d.h. <strong>de</strong>r Personalbedarf kann an<strong>de</strong>rnfallsquantitativ o<strong>de</strong>r qualitativ nicht hinreichend abge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n. Dadurch soll etwaigenPersonalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnet wer<strong>de</strong>n.2.2 Zustimmung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtesDie Berücksichtigung för<strong>de</strong>rlicher Zeiten bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnung bedarf bis aufWeiteres <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtes. Es ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass- 54 -


Sie die Zustimmung bei uns schriftlich beantragen und uns Ihren Antrag auf <strong>de</strong>mDienstweg übersen<strong>de</strong>n.Bitte nehmen Sie bei einem Antrag auf Zustimmung zur Berücksichtigung von för<strong>de</strong>rlichenZeiten zu folgen<strong>de</strong>n Fragen Stellung:1. Welche vorherigen beruflichen Tätigkeiten sollen als för<strong>de</strong>rlich berücksichtigtwer<strong>de</strong>n? (Art und Dauer <strong>de</strong>r Tätigkeit, Eingruppierung)2. Begründung <strong>de</strong>r Notwendigkeit zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs3. Ist die Finanzierung <strong>de</strong>r erhöhten Personalkosten bei einer höheren Stufenzuordnungsichergestellt?Vor bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Zusagen an die Bewerberinnen und Bewerber bitten wir unsere Entscheidungabzuwarten....16.3 Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TV-L)Die Mitarbeiterinnen erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgen<strong>de</strong>n Zeiten einerununterbrochenen Tätigkeit innerhalb <strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe bei ihrem Anstellungsträger(Stufenlaufzeit):Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 undStufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 (nur Entgeltgruppen 2 bis 8).Die Stufenlaufzeit ergibt sich aus <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb<strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe bei <strong>de</strong>m Anstellungsträger (Ziffer 16.3.1).Bei reiner Addition <strong>de</strong>r Stufenlaufzeiten wür<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 2bis 8 bei durchschnittlicher Leistung die letzte Stufe (Endstufe) ihrer Entgeltgruppe nachspätestens 15 Jahren und Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 15 nach spätestens10 Jahren erreichen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mitarbeiterinnen ihre Entgeltgruppenicht wechseln.An<strong>de</strong>rs als im bisherigen Recht wird die einmal erreichte Entgeltstufe bei <strong>de</strong>mWechsel in eine höhere Entgeltgruppe nicht mitgenommen, die Stufenzuordnungin <strong>de</strong>r höheren Entgeltgruppe erfolgt vielmehr betragsmäßig anhand <strong>de</strong>sbisherigen Tabellenentgelts.Die Abweichungen von <strong>de</strong>n regelmäßigen Stufenlaufzeiten <strong>de</strong>s § 16 Abs. 3 Satz 1 sindin <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 <strong>de</strong>r Protokollnotiz zu Abschnitt I <strong>de</strong>s Anhangs zu § 16 geregelt;dies betrifft einzelne Personengruppen in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 9. Zu<strong>de</strong>m gelten Son<strong>de</strong>rregelungengemäß Abschnitt II <strong>de</strong>s Anhangs zu § 16 für Pflegekräfte (siehe Ziffer 15.8) sowiegemäß § 16 Abs. 4 für Entgeltgruppe 1 (siehe Ziffer 16.4).Der Satz 3 <strong>de</strong>r Protokollnotiz zu Abschnitt I <strong>de</strong>s Anhangs zu § 16, <strong>de</strong>r sowohl für vorhan<strong>de</strong>neals auch für neu eingestellte Mitarbeiterinnen gilt, lautet wie folgt:"In <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nachneun Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT ,- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT (einschließlich in VergütungsgruppeVb vorhan<strong>de</strong>ner Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT)erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r Lohngruppe 9 MTArb wird die Stufe 3 nachzwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht."- 55 -


16.3.1 Ununterbrochene Tätigkeit innerhalb <strong>de</strong>rselben EntgeltgruppeDie Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>finiert als Zeit einer ununterbrochenenTätigkeit innerhalb <strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe bei <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Anstellungsträger.Es reicht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht, son<strong>de</strong>rn dieMitarbeiterin muss auch tatsächlich arbeiten.Hinweis:Die Ausweitung <strong>de</strong>s Begriffs „<strong>de</strong>rselbe Arbeitgeber“ durch § 16 Nr. 2 DienstVO ist auf<strong>de</strong>n Absatz 2 <strong>de</strong>s § 16 TV-L beschränkt und fin<strong>de</strong>t auf § 16 Abs. 3 TV-L keine Anwendung.In Ergänzung <strong>de</strong>s § 16 Abs. 3 ist in § 17 Abs. 3 geregelt,• welche Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen (Satz 1, vgl. Ziffer17.3.1),• welche Unterbrechungszeiten zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wer<strong>de</strong>n,jedoch für die weitere Stufenlaufzeit unschädlich sind (Satz 2, vgl. Ziffer 17.3.2),• welche Unterbrechungszeiten zum Verlust <strong>de</strong>r zuvor erreichten Stufe führen undwelcher Stufe die Mitarbeiterin statt<strong>de</strong>ssen zugeordnet wird (Satz 3, vgl. Ziffer17.3.3),• dass Zeiten als Teilzeitbeschäftigte in vollem Umgang angerechnet wer<strong>de</strong>n (Satz 4).16.3.2 LeistungDer Leistungsbezug kommt nicht zum Tragen, weil § 17 Abs. 2 TV-L gem. § 17 DienstVOkeine Anwendung fin<strong>de</strong>t.16.4 Entgeltgruppe 1 (§ 16 Abs. 4 TV-L)Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen, allerdings beginnend mit <strong>de</strong>r Stufe 2. Demzufolgewer<strong>de</strong>n hier die neu eingestellten Mitarbeiterinnen zwingend <strong>de</strong>r Stufe 2 (Eingangsstufe)zugeordnet. Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in <strong>de</strong>r vorangegangenenStufe erreicht. Unabhängig davon gelten aber auch die an<strong>de</strong>ren Entgeltregelungen<strong>de</strong>s Abschnitts III für die Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 1, soweit § 16 Abs. 4<strong>de</strong>m nicht entgegensteht.Die Entgeltgruppe 1 gilt für „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten” (vgl. Anlage 3zur ARR-Ü-Konf). Die ADK hat sich zusätzlich auf einen Beispielskatalog von bestimmtenBerufen o<strong>de</strong>r Tätigkeiten verständigt, die in Entgeltgruppe 1 einzugruppieren sind.Dazu gehören u. a. Botinnen/Boten ohne Aufsichtsfunktion, Hausarbeiter, Hausgehilfinnen/-gehilfen,Reiniger in Außenbereichen wie Höfen und Wegen sowie Serviererinnen/Serviererbeziehungsweise bestimmte Tätigkeiten, u.a. Spülen und Gemüseputzenund sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich.Als Katalog bestimmter Beispiele für die Entgeltgruppe 1 ist diese Liste nicht abschließend.Sie dient als Auflistung typischer Beispiele zugleich <strong>de</strong>r Orientierung. Dementsprechendsind auch an<strong>de</strong>re einfachste Tätigkeiten, die <strong>de</strong>n gegebenen Beispielen in ihrerWertigkeit entsprechen, in Entgeltgruppe 1 einzugruppieren. Unerheblich ist dabei, welchenVergütungs- beziehungsweise Lohngruppen diese Tätigkeiten bislang tariflich zugewiesenwaren und in welche Entgeltgruppe übergeleitete Mitarbeiterinnen mit entsprechen<strong>de</strong>nBerufen beziehungsweise Tätigkeiten eingruppiert sind.- 56 -


16.5 Entgeltanreize durch Zahlung einer Zulage (Vorweggewährung von Stufen)§ 16 Abs. 5 TV-L eröffnet die Möglichkeit sowohl <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen als auch <strong>de</strong>n neueingestelltenMitarbeiterinnen abweichend von <strong>de</strong>r tariflichen Einstufung ein höheres Entgeltzu zahlen, wenn dies- aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r regionalen Differenzierung,- zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs,- zur Bindung von qualifizierten Fachkräften o<strong>de</strong>r- zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskostenerfor<strong>de</strong>rlich ist.Eine solche Abweichung von <strong>de</strong>r tariflichen Einstufung bedarf <strong>de</strong>r bis auf WeiteresZustimmung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtes. Hierzu verweisen wir auch auf unsereRundverfügung G 16/2008 vom 18. Dezember 2008.Die Zulage kann auch bereits bei <strong>de</strong>r Einstellung gewährt wer<strong>de</strong>n und ist unabhängig von<strong>de</strong>r Anerkennung von beruflichen Vorzeiten bei <strong>de</strong>r Stufenzuordnung. Ein Rechtsanspruchauf die Zulage besteht nicht. Die Gewährung kann in Einzelfällen erfolgen, siekann aber auch auf bestimmte Tätigkeitsgruppen erstreckt wer<strong>de</strong>n. Die Bindung qualifizierterFachkräfte kann in <strong>de</strong>r Qualifikation (Mangelbereich), aber auch in <strong>de</strong>r einzelnenPerson (Leistungsträger) wurzeln.Die Höhe <strong>de</strong>r Zulage ist begrenzt auf <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufebeziehungsweise - für Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>r vorletzten Stufe - auf <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzur letzten Stufe (Höchstbetrag).Der Unterschiedsbetrag kann auch teilweise zur Auszahlung gelangen; <strong>de</strong>r Anstellungsträgerkann die Differenz zur nächsthöheren Stufe, die Differenz zur übernächstenStufe, aber auch je<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren beliebigen Betrag bis zum Höchstbetrag als Zulage vorsehen.Er ist nicht an die Höhe <strong>de</strong>r Stufensprünge gebun<strong>de</strong>n.Für Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>r Endstufe können bis zu 20 v.H. <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>r jeweiligenEntgeltgruppe als Zulage gezahlt wer<strong>de</strong>n.Die Zulage (auch in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r vollen o<strong>de</strong>r teilweisen Vorweggewährung einer Stufe)kann befristet wer<strong>de</strong>n. Sie ist auch als befristete Zulage wi<strong>de</strong>rruflich. Durch die Zahlung<strong>de</strong>r Zulage än<strong>de</strong>rt sich die Stufenzuordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin nicht. Der Aufstieg indie nächsthöhere reguläre Stufe vollzieht sich unabhängig von <strong>de</strong>r Zulagenzahlung. DieZulage geht nicht in die Berechnung <strong>de</strong>s individuellen Stun<strong>de</strong>nentgelts (zum Beispiel fürdie Berechnung <strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nentgelts) ein. Es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong>de</strong>r Zulage aber umeinen "in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil" im Sinne <strong>de</strong>s § 21 Satz 2 TV-L, <strong>de</strong>r auch in die Bemessungsgrundlage für die Jahresson<strong>de</strong>rzahlung (§ 20 Abs. 3 TV-L)eingeht.Im Übrigen verweisen wir hierzu auf unsere Rundverfügung G 16/2008 vom 18.12.2008:...3. Vorweggewährung von Stufen3.1 RechtslageZusätzlich zu <strong>de</strong>r Anerkennung von för<strong>de</strong>rlichen Zeiten eröffnet § 16 Abs. 5 TV-Ldie Möglichkeit – sowohl <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen als auch <strong>de</strong>n neueingestellten Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern - abweichend von <strong>de</strong>r tariflichen Einstufung ein um biszu zwei Stufen erhöhtes Entgelt zu zahlen. Ein erhöhtes Entgelt (in Form einer Zulage)kann aus folgen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n gewährt wer<strong>de</strong>n:- 57 -


- zur regionalen Differenzierung,- zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs,- zur Bindung von qualifizierten Fachkräften o<strong>de</strong>r- zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.Zielsetzung dieser Vorschrift ist es, die Instrumente <strong>de</strong>s neuen Entgeltssystems flexibeleinsetzen zu können, um notwendiges Personal zu gewinnen o<strong>de</strong>r qualifizierteFachkräfte zu halten. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht.3.2 Zustimmung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtesDie Anwendung <strong>de</strong>s § 16 Abs. 5 TV-L bedarf bis auf Weiteres <strong>de</strong>r Zustimmung<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtes.Wie auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass Sie unseinen entsprechen<strong>de</strong>n schriftlichen Antrag auf <strong>de</strong>m Dienstweg vorlegen. Hierbei bittenwir zu folgen<strong>de</strong>n Fragen Stellung zu nehmen:1. In welcher Höhe soll die Zulage gewährt wer<strong>de</strong>n? Soll die Zulage befristet gezahltwer<strong>de</strong>n?2. Begründung <strong>de</strong>r Vorweggewährung zur Personalbindung (bei vorhan<strong>de</strong>nen Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern)3. Begründung <strong>de</strong>r Vorweggewährung zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs (bei neueingestelltenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern)4. Ist die Finanzierung <strong>de</strong>r erhöhten Personalkosten bei einer Vorweggewährung in<strong>de</strong>m beantragtem Umfang sichergestellt?...17. Zu § 17 TV-L – Allgemeine Regelungen zu <strong>de</strong>n Stufen17.1 Stufenaufstieg am Beginn eines Monats (§ 17 Abs. 1 TV-L)Das Erreichen <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe während eines laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats wirktauf <strong>de</strong>n Beginn dieses Monats zurück, d.h. das höhere Tabellenentgelt steht <strong>de</strong>r Mitarbeiterinvom Beginn <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Monats an zu.17.2 Leistungsbezogene Stufenzuordnung (§ 17 DienstVO, § 17 Abs. 2 TV-L)§ 17 Abs. 2 TV-L fin<strong>de</strong>t gem. § 17 DienstVO keine Anwendung.17.3 Stufenlaufzeit - Beson<strong>de</strong>re Regelungen (§ 17 Abs. 3 TV-L)Gemäß § 16 Abs. 3 setzt <strong>de</strong>r Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bestimmte Zeiten einerununterbrochenen Tätigkeit innerhalb <strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe bei <strong>de</strong>mselbenAnstellungsträger voraus. In § 17 Abs. 3 wird <strong>de</strong>r Einfluss von Unterbrechungszeitenauf <strong>de</strong>n Stufenaufstieg geregelt.17.3.1 Anrechenbare Zeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L)Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bis f genannten Zeiten – wie zum Beispiel bezahlterUrlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen - stehen <strong>de</strong>nZeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 3 Satz 1 gleich. Sieunterbrechen die Stufenlaufzeit daher nicht, son<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n im vollen Umfang auf dieStufenlaufzeit angerechnet.- 58 -


17.3.2 Unschädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L)Nicht in § 17 Abs. 3 Satz 1 erwähnte Unterbrechungen bis zu jeweils 3 Jahren wer<strong>de</strong>nzwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber im Übrigen für die Stufenentwicklungunschädlich. Die vor <strong>de</strong>r Unterbrechung erreichte Stufe wird während<strong>de</strong>ssenangehalten und läuft bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo dieMitarbeiterin innerhalb <strong>de</strong>r Stufe aufgehört hat.Beispiel:Eine Mitarbeiterin erhält Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 9 Stufe 3; ihre verbleiben<strong>de</strong>Stufenlaufzeit zum Erreichen <strong>de</strong>r Stufe 4 beträgt noch 12 Monate. Die Mitarbeiterinnimmt Son<strong>de</strong>rurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts (§ 28)von zwei Jahren. Weil die Unterbrechung nicht mehr als drei Jahren andauerte, beginntnach Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Beschäftigung die Stufenlaufzeit nicht von neuem.Vielmehr bleibt die vor Antritt <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubs erreichte Stufenlaufzeit erhaltenund die Stufe 4 kann nach einer Tätigkeit von 12 Monaten erreicht wer<strong>de</strong>n.Der TV-L eröffnet die unschädliche Unterbrechung für „jeweils” drei Jahre. Aus <strong>de</strong>m Zusatz„jeweils” folgt, dass auf <strong>de</strong>n einzelnen Unterbrechungsvorgang abzustellen ist. Darauf,wie viel Zeit zwischen mehreren unschädlichen Unterbrechungen liegt, kommt esgrundsätzlich nicht an.Nach <strong>de</strong>m Tariftext sind zu<strong>de</strong>m unschädlich:- Zeiten einer Unterbrechung wegen Elternzeit. Hier gilt die Begrenzung auf drei Jahrenicht, sodass auch eine mehr als drei Jahre umfassen<strong>de</strong> Elternzeit (zum Beispiel beiBetreuung mehrerer Kin<strong>de</strong>r) die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit nicht untergehenlässt. Der Begriff „Elternzeit” bezieht sich auf die Elternzeit nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>selterngeld-und Elternzeitgesetz. Zeiten einer sonstigen Kin<strong>de</strong>rbetreuung fallen nicht hierunter.- Zeiten einer Unterbrechung bei Mitarbeiterinnen, die für eine jahreszeitlich begrenzteregelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte).In bei<strong>de</strong>n Fällen wird die vor <strong>de</strong>r Unterbrechung erreichte Stufe angehalten und läuftnach Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit weiter. Schließt sich hingegen an eine Elternzeit einSon<strong>de</strong>rurlaub zur Kin<strong>de</strong>rbetreuung von mehr als drei Jahren an, erfolgt bei Wie<strong>de</strong>raufnahme<strong>de</strong>r Arbeit eine Zuordnung zu <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Unterbrechung erreichteStufe vorangeht (vgl. Ziffer 17.3.3).17.3.3 Schädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L)Eine Unterbrechung von mehr als 3 Jahren führt, sofern es sich nicht um eine Unterbrechungwegen Elternzeit han<strong>de</strong>lt, zu einer Rückstufung. Bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>rBeschäftigung wer<strong>de</strong>n die Rückkehrerinnen <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe zugeordnet, also<strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>r Stufe vorausgeht, die vor <strong>de</strong>r Unterbrechung erreicht war. Untergrenzeist die Stufe, <strong>de</strong>r die jeweilige Mitarbeiterin im Falle einer Neueinstellung bei unterstellterBeendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zuzuordnen wäre. Die Laufzeit <strong>de</strong>r neuen Stufebeginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Arbeitsaufnahme.Beispiel:Eine Mitarbeiterin mit Verwaltungsaufgaben, Entgeltgruppe 9 Stufe 3, die nach einemJahr ununterbrochener Tätigkeit die Stufe 4 erreichen wür<strong>de</strong>, nimmt einenfünfjährigen Son<strong>de</strong>rurlaub nach § 28 TV-L. Nach 5 Jahren nimmt sie ihre vorherigeTätigkeit in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 9 wie<strong>de</strong>r auf. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 erfolgt eineRückstufung. Sie wird <strong>de</strong>r nächst niedrigeren Stufe, hier <strong>de</strong>r Stufe 2, zugeordnet.Die zweijährige Stufenlaufzeit für <strong>de</strong>n Aufstieg in die Stufe 3 beginnt mit <strong>de</strong>m Tag- 59 -


<strong>de</strong>r Arbeitsaufnahme.17.3.4 Anrechnung Teilzeitbeschäftigung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L)§ 17 Abs. 3 Satz 4 ver<strong>de</strong>utlicht, dass es für die Stufenlaufzeit unerheblich ist, ob Mitarbeiterinnenin Vollzeit o<strong>de</strong>r Teilzeit beschäftigt sind.17.4 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung/Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4TV-L)An<strong>de</strong>rs als das bisherige Recht kennt <strong>de</strong>r TV-L keine automatisch fortlaufen<strong>de</strong>n Lebensalters-o<strong>de</strong>r Lohnstufen, die bei Höhergruppierungen mitgenommen wer<strong>de</strong>n. Im Hinblickauf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Bezahlung nach Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung beiHöhergruppierungen im TV-L betragsmäßig (gegebenenfalls mit Garantiebetrag); beieiner Herabgruppierung ist eine stufengleiche Zuordnung vorgesehen.Ein Fallgruppenwechsel innerhalb einer Vergütungsgruppe ist keine Höhergruppierung,auch dann nicht, wenn aus diesen neuen Fallgruppen weitere Aufstiege möglichsind. Es han<strong>de</strong>lt sich nicht um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Ein Garantiebetragist <strong>de</strong>shalb nicht zu zahlen.17.4.1 Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TV-L)Nach einer Höhergruppierung wer<strong>de</strong>n die Mitarbeiterinnen in ihrer neuen Entgeltgruppe<strong>de</strong>rjenigen Stufe zugeordnet, in <strong>de</strong>r sie min<strong>de</strong>stens ihr bisheriges Tabellenentgelterhalten. Da es sich bei diesen Mitarbeiterinnen in aller Regel nicht mehr um Neueinstellungenhan<strong>de</strong>lt, wer<strong>de</strong>n sie jedoch unabhängig von <strong>de</strong>r Höhe ihres bisherigen Verdienstesmin<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Stufe 2 zugeordnet. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen,dass Höhergruppierungen aus <strong>de</strong>r Stufe 1 heraus in <strong>de</strong>r Praxis die Ausnahme bil<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n.Bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu <strong>de</strong>n Stufenso vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r einzelnen Entgeltgruppenstattgefun<strong>de</strong>n hätte.Die einzelnen Zuordnungsschritte müssen dabei so vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass die Stufeerreicht wird, in <strong>de</strong>r die Mitarbeiterinnen min<strong>de</strong>stens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.Beispiel 1:Einem Mitarbeiter mit Entgelt aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 10 Stufe 3 (2.885 Euro) wer<strong>de</strong>nTätigkeiten <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 12 übertragen, die eine Höhergruppierung in dieEntgeltgruppe 12 zur Folge haben.Bei (fiktiver) Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 steht <strong>de</strong>m Mitarbeiter dortein Betrag von 2.985 Euro (= Stufe 3) und bei weiterer Höhergruppierung aus <strong>de</strong>rEntgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 12 dann ein Betrag von 3.295 Euro (= Stufe3) zu. Dieser Betrag wird nach <strong>de</strong>r Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 gezahlt.Ein direkter Vergleich <strong>de</strong>s Ausgangswertes in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 11 von 2.885 Euromit einem min<strong>de</strong>stens gleich hohen Wert in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 12 hätte <strong>de</strong>mgegenüberzur Zuordnung in die Stufe 2 <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 12 (2.885 Euro) geführt.Ein Garantiebetrag in Höhe von• 25,73 Euro (25 Euro + 2,9%) beziehungsweise• 51,45 Euro (50 Euro + 2,9%)soll sicherstellen, dass Mitarbeiterinnen nach Übertragung <strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeit- 60 -


einen Min<strong>de</strong>stgewinn erzielen. Maßgeblich ist insoweit <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>m bisherigen Tabellenentgelt und <strong>de</strong>m Tabellenentgelt, das sich betragsmäßig aus <strong>de</strong>rentsprechen<strong>de</strong>n höheren Entgeltgruppe ergibt; das neue Tabellenentgelt muss min<strong>de</strong>stensgleich hoch sein. Liegt <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 8unter 25,73 Euro bzw. in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 15 unter 51,45 Euro, so sichert<strong>de</strong>r Garantiebetrag einen Zugewinn von 25,73 (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 51,45 Euro(Entgeltgruppen 9 bis 15).Wir haben keine Be<strong>de</strong>nken, die Regeln über <strong>de</strong>n Garantiebetrag auch dann anzuwen<strong>de</strong>n,wenn Mitarbeiterinnen aus <strong>de</strong>r individuellen Endstufe höhergruppiert wer<strong>de</strong>n.Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärungzu Absatz 4 Satz 2). Der Garantiebetrag wird nur für die Dauer <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stufenlaufzeitgezahlt. Er entfällt mit Erreichen <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe, gezahlt wirddann das betreffen<strong>de</strong> reguläre Stufenentgelt.Die Stufenlaufzeit in <strong>de</strong>r höheren Entgeltgruppe beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Höhergruppierungvon neuem. „Restzeiten” aus <strong>de</strong>r bisherigen Entgeltgruppe und -stufewer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r höheren Entgeltgruppe nicht angerechnet.Beispiel 2:Einer Mitarbeiterin mit Entgelt aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 7 Stufe 4 von 2.295 Euro wer<strong>de</strong>nam 1. Februar 2010 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die <strong>de</strong>r Entgeltgruppe8 zuzuordnen sind.Beispiel 3:Einer Mitarbeiterin mit Entgelt aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 14 Stufe 4 von 4.015 Eurower<strong>de</strong>n am 1. Dezember 2009 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die <strong>de</strong>r Entgeltgruppe15 zuzuordnen sind.Betragsmäßig ist sie nach <strong>de</strong>r Höhergruppierung <strong>de</strong>r Stufe 3 in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe15 mit einem Tabellenentgelt von 4.015 Euro zuzuordnen. Da die Tabellenentgeltealt und neu i<strong>de</strong>ntisch sind, steht ihr <strong>de</strong>r Garantiebetrag von 51,45 Euro zu. Ihr Entgeltbeträgt daher ab 1. Dezember 2009 4.066,45 Euro; zeitgleich beginnt die dreijährigeStufenlaufzeit für das Erreichen <strong>de</strong>r Stufe 4 in Entgeltgruppe 15.Bei <strong>de</strong>r Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen ist allerdings ein Garantiebetragnicht in <strong>de</strong>n Zwischenstufen zu berücksichtigen. Dieser Garantiebetrag ist nur dann zugewähren, wenn bei Betrachtung <strong>de</strong>r Ausgangsentgeltgruppe zur Zielentgeltgruppe <strong>de</strong>r„Beför<strong>de</strong>rungsgewinn” kleiner als 25,73 € bzw. 51,45 € ist.Beispiel 4:Einem Mitarbeiter mit Entgelt <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 5 Stufe 6 (2.250 €) wer<strong>de</strong>n Tätigkeitenübertragen, die zu einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 führen.Bei (fiktiver) Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 steht <strong>de</strong>m Mitarbeiterein Betrag von 2.285 € zu. Bei <strong>de</strong>r nächsten (fiktiven) Höhergruppierung in die Entgeltgruppe7 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 4 mit einem Betrag von 2.295 €.Beim nächsten Schritt <strong>de</strong>r Zuordnung <strong>de</strong>r Stufe in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 8 ergibt sichein Betrag in Stufe 3 2.305 €.Die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Ausgangsbetrag in Entgeltgruppe 5 mit 2.250 € und<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 8 mit 2.305 € beträgt 55 €. Der von <strong>de</strong>n Tarifvertragsparteiengewünschte Min<strong>de</strong>stbeför<strong>de</strong>rungsgewinn ist damit erreicht und <strong>de</strong>shalb keinGarantiebetrag anzusetzen.Hinweis:Für ehemalige Angestellte und Arbeiterinnen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konf- 61 -


zw. § 7 Abs. 3 Satz 1 ARR-Ü-Konf in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitetwor<strong>de</strong>n sind und die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2011 höhergruppiert wer<strong>de</strong>n, en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>rZuordnung einer regulären Stufe in <strong>de</strong>r neuen Entgeltgruppe die Zeit in <strong>de</strong>r individuellenZwischenstufe. Von diesem individuellen Zuordnungszeitpunkt an richtet sich dasErreichen <strong>de</strong>r nächsten Stufe nach § 16 Abs. 3.Für Höhergruppierungen aus <strong>de</strong>r individuellen Endstufe wird auf Ziffer 6.3 (vgl. Seite25 für Angestellte) bzw. Ziffer 7.6 (vgl. Seite 33 für Arbeiterinnen) <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungenzur ARR-Ü-Konf verwiesen.Soweit durch die Zahlung <strong>de</strong>s Garantiebetrages das Tabellenentgelt nach <strong>de</strong>r regulärenStufe überschritten wird, geht dieser Teil <strong>de</strong>s Garantiebetrages als ein in Monatsbeträgenfestgelegter Entgeltbestandteil in die Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 2 und in dieBemessungsgrundlage für die Jahresson<strong>de</strong>rzahlung nach § 20 Abs. 3 ein. Er bleibt hingegenohne Auswirkungen auf das individuelle Stun<strong>de</strong>nentgelt (zum Beispiel für die Berechnung<strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nentgelts).17.4.2 Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L)Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin auch in <strong>de</strong>rniedrigeren Entgeltgruppe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen,wird also stufengleich in die niedrigere Entgeltgruppe herabgruppiert. Dies gilt nicht imFall <strong>de</strong>r Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen.Hinweis:Für Herabgruppierungen aus <strong>de</strong>r individuellen Endstufe wird für übergeleiteteehemalige Angestellte (Regelungen nach § 6 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3ARR-Ü-Konf) auf Ziffer 6.6 <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen zur ARR-Ü-Konf undfür übergeleitete ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter (Regelungen nach § 7 Abs. 2Satz ARR-Ü-Konf) auf die Ausführungen in Ziffer 7.5 <strong>de</strong>r Durchführungshinweise zurARR-Ü-Konf verwiesen.17.4.3 Zahlungsbeginn (§ 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L)Die Mitarbeiterin erhält vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die Höher- o<strong>de</strong>r Herabgruppierungwirksam wird, das entsprechen<strong>de</strong> Tabellenentgelt aus <strong>de</strong>r neu festgelegten Stufe<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Entgeltgruppe, gegebenenfalls mit <strong>de</strong>m Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4Satz 5).18. Leistungsentgelt (§ 18 DienstVO, § 18 TV-L)§ 18 TV-L fin<strong>de</strong>t gemäß § 18 DienstVO keine Anwendung.19. § 19 TV-L – ErschwerniszuschlägeBis zum Inkrafttreten einer tariflichen Regelung gelten die bisherigen Regelungenüber Erschwerniszuschläge in folgen<strong>de</strong>n Tarifverträgen mit ihrem jeweiligenbisherigen Geltungsbereich fort:• Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober1963,• Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c BATvom 11. Januar 1962Die Fortgeltung betrifft sowohl vorhan<strong>de</strong>ne als auch neu eingestellte Mitarbeite-- 62 -


innen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 ARR-Ü-Konf). Soweit in <strong>de</strong>n fortgelten<strong>de</strong>n Tarifverträgendie Erschwerniszuschläge als Monatsbeträge ausgewiesen sind, erhalten Teilzeitbeschäftigtediese Zuschläge gemäß § 24 Abs. 2 in <strong>de</strong>m Umfang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Anteil ihrer individuellvereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarerVollzeitbeschäftigter entspricht.Durch die befristete Fortgeltung <strong>de</strong>r bisherigen Tarifverträge wer<strong>de</strong>n Besitzstän<strong>de</strong> nichtbegrün<strong>de</strong>t.- 63 -


20. Zu § 20 TV-L – Jahresson<strong>de</strong>rzahlung –Die Durchführungsbestimmungen hierzu wer<strong>de</strong>n zu späterer Zeit erlassen.- 64 -


21. Zu § 21 TV-L – Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung21.1 Allgemeines§ 21 TV-L löst die bisherige Regelung über die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BATbzw. <strong>de</strong>n Urlaubslohn nach § 48 Abs. 2 MTArb ab. Die Vorschrift begrün<strong>de</strong>t selbst keinenEntgeltfortzahlungsanspruch, son<strong>de</strong>rn setzt diesen bereits voraus. § 21 regelt einheitlichfür alle Mitarbeiterinnen die Höhe <strong>de</strong>s trotz Nichtleistung <strong>de</strong>r Arbeit fortzuzahlen<strong>de</strong>nEntgelts in <strong>de</strong>n nachstehend abschließend aufgezählten Fällen:• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1),• Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 26),• Entgeltfortzahlung bei Zusatzurlaub (§ 27).Die in § 21 geregelte Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombinationaus <strong>de</strong>m Lohnausfall- und <strong>de</strong>m Referenzprinzip dar; dabei wird - wie bisher - nach<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Entgeltbestandteile differenziert:• Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>mLohnausfallprinzip weitergezahlt (§ 21 Satz 1); dabei han<strong>de</strong>lt es sich um das Tabellenentgelt(§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilewie zum Beispiel Zulagen.• Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (zum BeispielZeitzuschläge in Stun<strong>de</strong>nsätzen o<strong>de</strong>r Erschwerniszuschläge in Tagessätzen) wer<strong>de</strong>nnach <strong>de</strong>m Referenzprinzip in Form eines arbeitstäglichen Tagesdurchschnitts, <strong>de</strong>rsich auf einen Berechnungszeitraum von drei vollen Kalen<strong>de</strong>rmonaten bezieht, gezahlt(§ 21 Sätze 2 und 3).21.2 Weiterzahlung nach <strong>de</strong>m Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1 TV-L)Das Tabellenentgelt (§ 15), <strong>de</strong>m das Vergleichsentgelt (§ 5 ARR-Ü-Konf) gleichsteht, unddie sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile – also die sog. ständigenEntgeltbestandteile – wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Lohnausfallprinzip weitergezahlt. DasEntgelt wird an <strong>de</strong>m allgemein bestimmten Zahltag <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Monats ausgezahlt, in<strong>de</strong>m das maßgeben<strong>de</strong> Ereignis für die Entgeltfortzahlung liegt (§ 24 Abs. 1 Satz 2und 3).21.3 Tagesdurchschnitt nach <strong>de</strong>m Referenzprinzip (§ 21 Satz 2 TV-L)Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, also die nach Stun<strong>de</strong>no<strong>de</strong>rTagessätzen bemessenen sog. unständigen Entgeltbestandteile, wer<strong>de</strong>n hingegennach <strong>de</strong>m Referenzprinzip für je<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung als Durchschnitt auseinem bestimmten Referenzzeitraum gezahlt. Der Tagesdurchschnitt wird dabei aufarbeitstäglicher Basis errechnet, da <strong>de</strong>rartige Entgeltbestandteile nur an Tagen mitArbeitsleistung anfallen können. In Anlehnung an die gesetzliche Regelung nach § 11Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz ist für die Berechnung <strong>de</strong>s Tagesdurchschnitts in <strong>de</strong>r Fünftagewoche<strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Faktor 1/65 anzusetzen (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21Satz 2 und 3); dies entspricht pauschaliert <strong>de</strong>n Arbeitstagen im Bemessungszeitraum vondrei Monaten nach § 21 Satz 2 (= 13 Wochen x 5 Arbeitstage).In die Durchschnittsberechnung gehen sowohl tarifliche als auch über- bzw. außertariflichgewährte unständige Entgeltbestandteile ein. Sofern unständige Entgeltbestandteileals Monatspauschalen gezahlt wer<strong>de</strong>n, bleiben sie bei <strong>de</strong>r Durchschnittsberechungunberücksichtigt; sie wer<strong>de</strong>n wie ständige Entgeltbestandteile nach Ziffer 21.2 weitergezahlt.Die Tagesdurchschnitt wird erfolgt gemäß <strong>de</strong>r Fälligkeitsregelung in § 24 Abs. 1Satz 4 zeitversetzt erst am Zahltag <strong>de</strong>s zweiten Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf ihre Ent-- 65 -


stehung folgt, ausgezahlt.21.3.1 BerechnungsformelDie Durchschnitt nach § 21 Satz 2 wird wie folgt errechnet:a) Regelfall, erster BerechnungsschrittZunächst wer<strong>de</strong>n alle zu berücksichtigen<strong>de</strong>n unständigen Entgeltbestandteile (vgl.Satz 3), die während <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums erzielt wur<strong>de</strong>n, zusammengerechnet.Dass es nicht auf die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile ankommt,stellt sprachlich die Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21 Satz 2 und 3 klar. Danachwird <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt auf Basis "<strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Entgeltbestandteile,die für <strong>de</strong>n Berechnungszeitraum zugestan<strong>de</strong>n haben" gezahlt. Bestätigt wirddies zu<strong>de</strong>m durch Satz 2 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 und 3, <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>reMaßgaben enthält, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalen<strong>de</strong>rmonate bestan<strong>de</strong>nhat (käme es auf die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile an,hätte man bei Neueinstellungen Son<strong>de</strong>rvorschriften für die ersten fünf Kalen<strong>de</strong>rmonatebenötigt).Berechnungszeitraum sind dabei im Regelfall die <strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Ereignis für dieEntgeltfortzahlung vorhergehen<strong>de</strong>n letzten drei vollen Kalen<strong>de</strong>rmonate (§ 21 Satz 2).Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz ist dabei auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>nEreignisses abzustellen. Sofern <strong>de</strong>r Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr alseinen Kalen<strong>de</strong>rmonat betrifft, wird <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt aus diesem Grund nicht neuberechnet.Beispiel:Eine Mitarbeiterin hat vom 30. Mai 2009 bis 10. Juni 2009 Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnittist auf Basis <strong>de</strong>r vollen Kalen<strong>de</strong>rmonate Februar 2009 bis April2009 zu berechnen. Der Tagesdurchschnitt wird für die Urlaubstage im Juni 2009nicht neu berechnet, da <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>s Urlaubs maßgeblich ist.Bei <strong>de</strong>r Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 zu berücksichtigten sind gemäß ProtokollerklärungNr. 1 Satz 1 zu § 21 Satz 2 und 3 nur Kalen<strong>de</strong>rmonate, an <strong>de</strong>nen dasArbeitsverhältnis an allen Kalen<strong>de</strong>rtagen bestan<strong>de</strong>n hat. Das Abstellen auf volle Kalen<strong>de</strong>rmonateentspricht <strong>de</strong>r bisherigen Regelung nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT für neubegrün<strong>de</strong>te Arbeitsverhältnisse beziehungsweise § 47 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT bei Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.b) Zweiter BerechnungsschrittBerechnung eines Tagesdurchschnitts:Bei <strong>de</strong>r Fünftagewoche wird <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt berechnet, in<strong>de</strong>m die nach Buchstabea ermittelte Summe <strong>de</strong>r unständigen Entgeltbestandteile, die in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>nEreignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen<strong>de</strong>n letzten drei vollen Kalen<strong>de</strong>rmonatenerarbeitet wur<strong>de</strong>n, pauschal mit 1/65 multipliziert (= 13 Wochen x 5 Arbeitstage) wird.Bei einer abweichen<strong>de</strong>n Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ist <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt entsprechendzu ermitteln (Satz 3 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3). Bei <strong>de</strong>r Sechstagewocheist beispielsweise 1/78 (= 13 Wochen x 6 Arbeitstage) anzusetzen. Maßgebendist jeweils die Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu Beginn <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums (Satz 2 <strong>de</strong>rProtokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3).Beispiel:Ein Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fünftagewoche arbeitet, erzielt in <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatenMärz bis Mai 2009 aufgrund seiner jeweiligen Arbeitsleistung unständige Entgeltbe-- 66 -


standteile in Höhe von insgesamt 150 Euro. Im Juni 2009 nimmt er 10 ArbeitstageErholungsurlaub. Die Summe <strong>de</strong>s dafür zustehen<strong>de</strong>n Tagesdurchschnitts beträgtinsgesamt 23,10 Euro (= 150,00 Euro x 1/65 [pauschal] = 2,31 Euro; 2,31 Eurox 10). Auf die tatsächliche Anzahl <strong>de</strong>r Arbeitstage im Berechnungszeitraum kommtes hier nach Satz 1 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3 nicht an.Berechnung eines Stun<strong>de</strong>ndurchschnitts:In Fällen <strong>de</strong>r stun<strong>de</strong>nweisen Entgeltfortzahlung bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, die Summe<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums von drei Kalen<strong>de</strong>rmonaten erzielten, berücksichtigungsfähigenunständigen Entgeltbestandteile auf einen Kalen<strong>de</strong>rmonat umzurechnenund durch das 4,348-fache <strong>de</strong>r individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Es wirdalso die allgemeine Formel für die Berechnung <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nentgelts nach § 24 Abs. 3(siehe Ziffer 24.5 zu § 24) angewandt.Beispiel 1:Ein Vollzeitbeschäftigter, für <strong>de</strong>n eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von38 Stun<strong>de</strong>n 30 Minuten gilt, erhält für eine Stun<strong>de</strong> Entgeltfortzahlung. Im Berechnungszeitraumvon drei Kalen<strong>de</strong>rmonaten haben unständige Entgeltbestandteile inHöhe von 600 Euro zugestan<strong>de</strong>n.600 Euro : 3 Kalen<strong>de</strong>rmonate = 200 Euro/Kalen<strong>de</strong>rmonat;200 Euro : 167,4 Stun<strong>de</strong>n [= 38,5 Stun<strong>de</strong>n x 4,348] = 1,19 Euro/Stun<strong>de</strong>.Beispiel 2:Ein Teilzeitbeschäftigter mit 50 v.H. <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit(= 19,25 Stun<strong>de</strong>n)erhält für eine Stun<strong>de</strong> Entgeltfortzahlung. Im Berechnungszeitraum von drei Kalen<strong>de</strong>rmonatenhaben unständige Entgeltbestandteile in Höhe von 300 Euro zugestan<strong>de</strong>n.300 Euro : 3 Kalen<strong>de</strong>rmonate = 100 Euro/Kalen<strong>de</strong>rmonat;100 Euro : 83,7 Stun<strong>de</strong>n [= 19,25 Stun<strong>de</strong>n x 4,348] = 1,19 Euro/Stun<strong>de</strong>.c) AusnahmefälleAbweichend vom Regelfall nach Buchstabe a ist in folgen<strong>de</strong>n Fällen ein Ersatzberechnungszeitraumzu berücksichtigen:• Bei Neueinstellungen sind nur die innerhalb <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums liegen<strong>de</strong>nvollen Kalen<strong>de</strong>rmonate, in <strong>de</strong>nen das Arbeitsverhältnis bestan<strong>de</strong>n hat, zu berücksichtigen(Satz 2 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 und 3).• Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r arbeitsvertraglichen Arbeitszeit sind nur die nach <strong>de</strong>r Arbeitszeitän<strong>de</strong>rungund innerhalb <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums liegen<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonate,in <strong>de</strong>nen das Arbeitsverhältnis an allen Tagen bestan<strong>de</strong>n hat, zu berücksichtigen(Satz 3 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 und 3).Um zusätzlichen Mel<strong>de</strong>aufwand im Bezügezahlungsverfahren zu vermei<strong>de</strong>n,bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, <strong>de</strong>n Tagesdurchschnitt hier bei <strong>de</strong>r Fünftagewochewie folgt zu ermitteln:Die Summe <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile, die in <strong>de</strong>n<strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonaten<strong>de</strong>s Ersatzberechnungszeitraums erarbeitet wur<strong>de</strong>n,• wird bei einem Ersatzberechnungszeitraum von einem vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat mit1/21,67 (= 65 Arbeitstage x 1/3) und• von zwei vollen Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit 1/43,33 (= 65 Arbeitstage x 2/3)multipliziert. Bei einer abweichen<strong>de</strong>n Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ist <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt- 67 -


entsprechend zu ermitteln.Beispiele:Eine Mitarbeiterin, die zum 15. Januar 2009 eingestellt wur<strong>de</strong> und in <strong>de</strong>r Fünftagewochearbeitet, ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an <strong>de</strong>r Arbeitsleistungverhin<strong>de</strong>rt. Das Arbeitsverhältnis hat bei Beginn <strong>de</strong>s für die Entgeltfortzahlungmaßgeblichen Ereignisses weniger als drei Kalen<strong>de</strong>rmonate bestan<strong>de</strong>n.a) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Januar o<strong>de</strong>r Februar 2009 ein, besteht keinAnspruch auf einen Tagesdurchschnitt, da das Arbeitsverhältnis vor <strong>de</strong>m für dieEntgeltfortzahlung maßgeben<strong>de</strong>n Ereignis noch keinen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat bestan<strong>de</strong>nhat.b) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im März 2009 ein, ist Ersatzberechnungszeitraum<strong>de</strong>r volle Kalen<strong>de</strong>rmonat Februar 2009 (20 Arbeitstage). Der Tagesdurchschnittfür die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im März 2009 ergibt sich folglich, in<strong>de</strong>mdie Summe <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>n unständigen Entgeltbestandteile, dieim Kalen<strong>de</strong>rmonat Februar 2009 erzielt wur<strong>de</strong>n, pauschal mit 1/21,67 multipliziertwird.c) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im April 2009 ein, bil<strong>de</strong>n die Kalen<strong>de</strong>rmonate Februarund März 2009 <strong>de</strong>n Ersatzberechnungszeitraum (42 Arbeitstage). Der Tagesdurchschnittfür die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im April 2009 ergibtsich folglich, in<strong>de</strong>m die Summe <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>n unständigen Entgeltbestandteile,die in <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonaten Februar und März 2009 erzielt wur<strong>de</strong>n,pauschal mit 1/43,33 multipliziert wird.d) Kein Durchschnitt vom Durchschnitt (Satz 4 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 2 zu§ 21 Satz 2 und 3)Schon die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT beziehungsweise § 48Abs. 3 MTArb ließen ausdrücklich nur Zulagen und Zuschläge in die Bemessungsgrundlageeinfließen, sodass kein Aufschlag vom Aufschlag zur Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r zumUrlaubslohn gezahlt wur<strong>de</strong>. Auch im neuen Recht ist <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt selbst von <strong>de</strong>rBemessungsgrundlage für <strong>de</strong>n neuen Tagesdurchschnitt ausgenommen. Dadurch soll ein"Jojo-Effekt" vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Entsprechend <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s Entstehungsprinzipsin Satz 1 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3 ist hier ebenfalls auf die imBerechnungszeitraum erzielten Tagesdurchschnitte abzustellen.Die Regelung in Satz 4 <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3 ist über <strong>de</strong>nbloßen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass Entgeltfortzahlungstatbestän<strong>de</strong>,die während <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums bereits vorgelegen haben, in die Bemessungsgrundlagefür <strong>de</strong>n neuen Tagesdurchschnitt insgesamt nicht einbezogen wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>rDurchschnittsberechnung bleiben somit sowohl die entsprechen<strong>de</strong>n Geldbeträge als auchdie mit Tagesdurchschnitten belegten Arbeitstage selbst unberücksichtigt. Der Geldfaktorund <strong>de</strong>r Zeitfaktor sind entsprechend zu korrigieren.Um zusätzlichen Mel<strong>de</strong>aufwand zu vermei<strong>de</strong>n, bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, <strong>de</strong>nTagesdurchschnitt hier wie folgt zu ermitteln:Die Summe <strong>de</strong>r im Teilmonat erzielten berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteilewird durch die tatsächlichen Arbeitstage <strong>de</strong>s Teilmonats geteilt und mit <strong>de</strong>nSoll-Arbeitstagen <strong>de</strong>s gesamten Kalen<strong>de</strong>rmonats multipliziert. Die <strong>de</strong>rart auf Basis einerHochrechnung ermittelte fiktive Summe wird zu <strong>de</strong>n Summen <strong>de</strong>r vollen Kalen<strong>de</strong>rmonate<strong>de</strong>s Berechnungszeitraums beziehungsweise Ersatzberechnungszeitraums hinzugezähltund bei <strong>de</strong>r Fünftagewoche pauschal mit 1/65 multipliziert. Bei einer abweichen<strong>de</strong>n Verteilung<strong>de</strong>r Arbeitszeit ist <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.- 68 -


Beispiel:Ein Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fünftagewoche arbeitet, erhält - entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsleistungvorausgesetzt - einen Erschwerniszuschlag, <strong>de</strong>r als Tagessatz in Höhe von2,50 Euro je Arbeitstag gezahlt wird. Für die Kalen<strong>de</strong>rmonate Juni bis August 2009wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> unständige Entgeltbestandteile erarbeitet:Kalen<strong>de</strong>rmonateArbeitstageJuni 2009 21 47,50 EuroJuli 2009 23 55,00 EuroAug. 2009 21 50,00 Euroinsgesamt 65 152,50 EuroErzielte unständige EntgeltbestandteileDer Tagesdurchschnitt für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub im September 2009beträgt somit 2,35 Euro/Arbeitstag (= 152,50 Euro x 1/65 [pauschal]). Für <strong>de</strong>n Urlaubinsgesamt stehen also 23,50 Euro (2,35 Euro x 10) zu, die nach § 24 Abs. 1Satz 4 mit <strong>de</strong>m Entgelt für <strong>de</strong>n Monat November 2009 ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.Kalen<strong>de</strong>rmonateArbeitstageSept. 2009 22 55,00 Euro(fiktiv)Erzielte unständige EntgeltbestandteileNebenrechnung:55,00 Euro x 12 tatsächl. Arbeitstage22 Soll-Arbeitstage= 30,00 EuroOkt. 2009 23 47,50 EuroNov. 2009 21 50,00 Euroinsgesamt 66 152,50 Euro30,00 Euro für 12 tatsächliche Arbeitstage23,50 Euro für 10 Arbeitstage UrlaubBei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2009 sind für dieDurchschnittsberechnung die vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit liegen<strong>de</strong>n vollenKalen<strong>de</strong>rmonate September, Oktober und November 2009 zu berücksichtigen.Die 10 Arbeitstage Urlaub sowie die dafür zustehen<strong>de</strong>n 23,50 Euro sind in die Bemessungsgrundlage<strong>de</strong>s neuen Tagesdurchschnitts für die Krankheit im Dezembernicht einzubeziehen. Der zu berücksichtigen<strong>de</strong> Betrag für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat September2009 ergibt sich fiktiv aus <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>s für die tatsächliche Arbeitsleistungerzielten Entgelts von 30,00 Euro für 12 Arbeitstage und <strong>de</strong>n Soll-Arbeitstagen <strong>de</strong>s gesamten Monats. Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlungim Dezember 2009 beträgt somit arbeitstäglich 2,35 Euro (152,50 Euro x 1/65[pauschal]).e) Entgeltfortzahlung im Zeitraum Januar bis März 2009 bei BestandsfällenFür die Berechnung <strong>de</strong>s Tagesdurchschnitts im Zeitraum Januar bis März 2009 bei<strong>de</strong>n übergeleiteten Mitarbeiterinnen enthält die ARR-Ü-Konf keine spezielle Regelung. Eingenereller Rückgriff auf die vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r DienstVO-2009 (i.V.m. <strong>de</strong>m TV-L)liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate Oktober bis Dezember 2008 schei<strong>de</strong>t hier aus. Ansonstenkäme es wegen <strong>de</strong>r in § 19 ARR-Ü-Konf geregelten Schlussabrechnung <strong>de</strong>r unständigenBezüge, die beim Aufschlag zur Urlaubsvergütung (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT) bzw.Zuschlag zum Urlaubslohn (§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb) berücksichtigt wur<strong>de</strong>n, zuVerwerfungen. Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Februar 2009 bzw. März 2009berechnet sich <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt in <strong>de</strong>n Bestandsfällen daher wie bei Neueinstellungen,<strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2009 begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, auf Basis eines kür-- 69 -


zeren Ersatzbemessungszeitraums (Januar 2009 bzw. Januar bis Februar 2009).Nach <strong>de</strong>m bloßen Wortlaut <strong>de</strong>r Tarifvorschrift ergäbe sich bei einer Entgeltfortzahlungwegen Urlaub o<strong>de</strong>r Krankheit im Januar 2009 folglich gar kein Tagesdurchschnitt,da die Durchschnittsberechnung auf volle Kalen<strong>de</strong>rmonate abstellt. Dieses Ergebnis wärebei Bestandsfällen sachwidrig, da <strong>de</strong>ren am 31. Dezember 2008 bereits bestehen<strong>de</strong>Arbeitsverhältnisse über <strong>de</strong>n 1. Januar 2009 fortbestehen. Daher bestimmen wir, dassbei <strong>de</strong>m von § 1 Abs. 1 ARR-Ü-Konf erfassten Personenkreis <strong>de</strong>r übergeleiteten Mitarbeiterinnen<strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im Januar 2009 auf Basis <strong>de</strong>rindividuellen Arbeitstage <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats Januar 2009 zu berechnen ist.Beispiel:Eine Mitarbeiterin, die in <strong>de</strong>r Fünftagewoche arbeitet, erhält ab <strong>de</strong>m 13. Januar2009 Entgeltfortzahlung wegen <strong>de</strong>r Gewährung von Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnittergibt sich, in<strong>de</strong>m die Summe <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>n unständigenEntgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis 12. Januar 2009 zugestan<strong>de</strong>n haben,durch die 7 Arbeitstage im Januar 2009 vor Beginn <strong>de</strong>s Ereignisses <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlunggeteilt wer<strong>de</strong>n.Lässt sich so kein sachgerechtes Ergebnis erzielen – etwa weil das Entgelt bereits zum1. Januar 2009 fortgezahlt wird –, bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, für die Durchschnittsberechnungausnahmsweise die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate heranzuziehen.Um ein <strong>de</strong>r Intention <strong>de</strong>s § 21 TV-L entsprechen<strong>de</strong>s sachgerechtes Ergebnissicherzustellen, sind dabei die Ausgangsdaten zu bereinigen. Für die Durchschnittsberechnungdürfen nur berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne <strong>de</strong>s § 21Satz 3 TV-L herangezogen wer<strong>de</strong>n (z.B. keine Überstun<strong>de</strong>nentgelte). Zu<strong>de</strong>m muss einemehrfache Berücksichtigung von unständigen Entgeltbestandteilen im Zusammenhangmit § 19 ARR-Ü-Konf ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.f) DynamisierungDer Tagesdurchschnitt nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen, die während <strong>de</strong>sBerechnungszeitraums o<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>s Ereignisses <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung eintreten,nach Maßgabe <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 teil. Nach einer allgemeinenEntgeltanpassung sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor<strong>de</strong>r Entgeltanpassung zustan<strong>de</strong>n, um 90 v.H. <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes für die allgemeineEntgeltanpassung zu erhöhen.Beispiel:Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r DienstVO-2009 ist am 1. Januar 2009 eine allgemeineEntgeltanpassung um 2,9 v.H. umgesetzt wor<strong>de</strong>n. Ein Mitarbeiter nimmt Erholungsurlaubim ganzen Monat Januar 2009. In <strong>de</strong>n drei vorhergehen<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonatenOktober bis Dezember 2008 (vgl. o.a. Buchstabe e letzter Absatz) sindunständige Entgeltbestandteile in folgen<strong>de</strong>r Höhe erzielt wor<strong>de</strong>n:Oktober 2008 100,00 EuroNovember 2008 80,00 EuroDezember 2008 60,00 EuroDiese vor <strong>de</strong>r allgemeinen Entgeltanpassung erzielten unständigen Entgeltbestandteilesind nach <strong>de</strong>r Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 um 90 v.H. <strong>de</strong>sAnpassungssatzes, hier also um (2,9 v.H. x 0,90 =) 2,61 v.H. zu erhöhen. Es ergebensich dann folgen<strong>de</strong> Werte:Oktober 2008November 2008Dezember 2008102,61 Euro82,09 Euro61,57 Euro246,27 Euro- 70 -


Der Tagesdurchschnitt für <strong>de</strong>n Erholungsurlaub im Januar 2008 beträgt somit3,79 Euro/Arbeitstag (= 246,27 Euro x 1/65).21.4 Ausgenommene Bezüge (§ 21 Satz 3 TV-L)Ausgenommen von <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung sind:• Zusätzlich für Mehrarbeit gezahlte Entgelte• Zusätzlich für Überstun<strong>de</strong>n gezahlte Entgelte (Stun<strong>de</strong>nentgelte für Überstun<strong>de</strong>nund Zeitzuschläge für Überstun<strong>de</strong>n). Das gilt nicht für Überstun<strong>de</strong>nentgelte in Formvon Monatspauschalen (diese fallen als „in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile”unter Satz 1 <strong>de</strong>s § 21). Nicht ausgenommen sind auch Überstun<strong>de</strong>nentgeltefür Zeiten <strong>de</strong>r Inanspruchnahme aus <strong>de</strong>r Rufbereitschaft. Die Ausnahmeerfasst ferner nicht die Entgelte für Mehrarbeits- o<strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n, die bei <strong>de</strong>rDienstplanaufstellung fest in <strong>de</strong>n Dienstplan eingebaut wor<strong>de</strong>n sind (regelmäßigeMehrarbeits- o<strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n).• Jahresson<strong>de</strong>rzahlungen.• Beson<strong>de</strong>re Zahlungen nach § 23 TV-L:- Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1); die vermögenswirksame Leistungwird aber neben <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung geleistet,- Sterbegeld (§ 23 Abs. 3) und- Reise- und Umzugskosten (§ 23 Abs. 4).Ferner fließen Zulagen für die vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung höherwertiger Tätigkeitennach § 14 TV-L nicht in die Entgeltfortzahlung ein. Die Gewährung <strong>de</strong>r Zulage setztdie tatsächliche Ausübung <strong>de</strong>r Tätigkeit voraus. Da dies bei Erkrankung nicht möglich ist,kann die Zulage bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.22. Zu § 22 TV-L – Entgelt im Krankheitsfall22.1 DefinitionDer in § 22 sowie an an<strong>de</strong>ren Stellen <strong>de</strong>s neuen Tarifrechts verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>s „Entgeltsim Krankheitsfall” erfasst als Oberbegriff sowohl die Entgeltfortzahlung (§ 22Abs. 1) als auch <strong>de</strong>n Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3).22.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 TV-L)Die neue Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 ist – mitAusnahme <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 – gegenüber<strong>de</strong>r bisherigen Regelung zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung nach § 37 BAT beziehungsweise§ 42 MTArb inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt. Es wur<strong>de</strong>n lediglich redaktionelle Anpassungenan die Formulierungen <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorgenommen;zum Teil wur<strong>de</strong> auch auf die <strong>de</strong>klaratorische Wie<strong>de</strong>rholung zwingen<strong>de</strong>r gesetzlicherVorschriften verzichtet.Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitgrundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen einheitlich bis zur Dauer von sechs Wochen.Welche Sachverhalte fiktiv als Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit als unverschul<strong>de</strong>teArbeitsunfähigkeit gelten, ergibt sich nunmehr unmittelbar aus <strong>de</strong>mEntgeltfortzahlungsgesetz. Eine Entgeltfortzahlung schei<strong>de</strong>t aus, wenn die Arbeitsunfähigkeitvorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt wor<strong>de</strong>n ist (Protokollerklärung zu- 71 -


§ 22 Abs. 1 Satz 1). Bei Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung infolge einer Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischenVorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation sowie infolge Sterilisation o<strong>de</strong>r Schwangerschaftsabbruchsist § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz zu beachten. Ebenfallsunmittelbar aus <strong>de</strong>m Gesetz ergeben sich die Regelungen bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses(§ 8 Entgeltfortzahlungsgesetz).Auch bei Wie<strong>de</strong>rholungserkrankungen kommen die gesetzlichen Regelungen zumTragen. Eine inhaltliche Än<strong>de</strong>rung gegenüber <strong>de</strong>r bisherigen Regelung nach § 37 Abs. 2Unterabs. 2 BAT beziehungsweise § 42 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb hat sich dadurch nichtergeben; in Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt hier Folgen<strong>de</strong>s:Wird die Mitarbeiterin infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert siewegen <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>n Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallnach § 22 Abs. 1 Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochendann nicht, wenn- sie vor <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens sechs Monate nicht infolge <strong>de</strong>rselbenKrankheit arbeitsunfähig war o<strong>de</strong>r- seit Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit eine Frist von zwölfMonaten abgelaufen ist.Die vierwöchige Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rAnspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Neubegründung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisseserstmals entsteht, fin<strong>de</strong>t unverän<strong>de</strong>rt keine Anwendung. Der TV-L – wie auchschon <strong>de</strong>r BAT – verweist nicht auf § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, sodass mangelsEinschränkung bereits mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ein Anspruch aufKrankenbezüge begrün<strong>de</strong>t wird.Die Höhe <strong>de</strong>s fortzuzahlen<strong>de</strong>n Entgelts richtet sich nach <strong>de</strong>r allgemein gelten<strong>de</strong>n Regelungüber die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TV-L.22.3 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-L)22.3.1 GrundsätzlichesDie neue Regelung zum Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 entspricht hinsichtlich<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses inhaltlich <strong>de</strong>r bisherigen Regelung nach § 37 Abs. 8und 9 BAT beziehungsweise § 42 Abs. 8 und 9 MTArb.Jedoch wur<strong>de</strong>n die bisherigen beson<strong>de</strong>ren Regelungen <strong>de</strong>r DienstVO zur Höhe <strong>de</strong>s Krankengeldzuschussesnicht in die ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 gelten<strong>de</strong> Fassung <strong>de</strong>r DienstVOübernommen.Nach <strong>de</strong>n §§ 16a und 32a DienstVO (in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Fassung)wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>ntatsächlichen Nettobarleistungen <strong>de</strong>s Sozialversicherungsträgers und <strong>de</strong>r Nettourlaubsvergütungbzw. <strong>de</strong>m Nettourlaubslohn gezahlt.Ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 richtet sich die Höhe <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses ausschließlichnach § 22 Abs. 2 TV-L. Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrageszwischen <strong>de</strong>n tatsächlichen (Brutto-)Barleistungen <strong>de</strong>s Sozialversicherungsträgers und<strong>de</strong>m Nettoentgelt gezahlt.Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht unverän<strong>de</strong>rt nur für die Zeit, für dieKrankengeld o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> gesetzliche Leistungen gezahlt wer<strong>de</strong>n. Der Zahlung<strong>de</strong>s gesetzlichen Krankengel<strong>de</strong>s gleichgestellt sind folgen<strong>de</strong> Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichenRenten- und Unfallversicherung:- 72 -


- Übergangsgeld nach §§ 20 ff. SGB VI,- Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII und- Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz.Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme <strong>de</strong>r Krankenkassebeziehungsweise von <strong>de</strong>m Tag an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r ärztlichen Feststellung<strong>de</strong>r ärztlichen Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung für die Zahlung <strong>de</strong>sKrankengel<strong>de</strong>s ist, dass die Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigungpünktlich ihrer Krankenkasse nachweist; die Frist hierzu beträgt eine Woche(§ 49 Nr. 5 SGB V).Im Falle einer Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung, bei <strong>de</strong>r ein Entgeltfortzahlungsanspruchgegen <strong>de</strong>n Anstellungsträger nicht mehr besteht, wer<strong>de</strong>n das gesetzliche Krankengeldund <strong>de</strong>r tarifliche Krankengeldzuschuss daher erst ab <strong>de</strong>m Folgetag <strong>de</strong>r ärztlichen Feststellung<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit gezahlt (so genannter Wartetag). Zur Vermeidung vonfinanziellen Einbußen ist es daher im Fall von Wie<strong>de</strong>rholungserkrankungen erfor<strong>de</strong>rlich,die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Erkrankungstag einzuholen und unverzüglich<strong>de</strong>r Krankenkasse und <strong>de</strong>m Anstellungsträger vorzulegen.22.3.2 Höhe <strong>de</strong>s KrankengeldzuschussesDie Höhe <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses bemisst sich nach <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>n tatsächlichen Barleistungen <strong>de</strong>s Sozialleistungsträgers und <strong>de</strong>m um die gesetzlichenAbzüge vermin<strong>de</strong>rten Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 1).Das maßgebliche Nettoentgelt ist dabei auf Basis <strong>de</strong>s Entgelts nach § 21, also ohne diein § 21 Satz 3 aufgeführten Entgeltbestandteile, zu ermitteln. Das dort <strong>de</strong>finierte Bruttoentgeltwird um die gesetzlichen Abzüge, die im konkreten Einzelfall anfallen wür<strong>de</strong>n,vermin<strong>de</strong>rt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2). Dabei sind die jeweiligen Beson<strong>de</strong>rheiten zu beachten(zum Beispiel Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuersatz, Krankenkassenbeitrag,Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 v.H. in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung nach <strong>de</strong>mGesetz zur Anpassung <strong>de</strong>r Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 [BGBl. IS. 3445], Beitragszuschlag von 0,25 v.H. für Kin<strong>de</strong>rlose in <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherungnach <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>r-Berücksichtigungsgesetz - KiBG - vom 15. Dezember 2004 [BGBl.I S. 3448], steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>r betrieblichenAltersversorgung bei <strong>de</strong>r ZVK).Gesetzliche Abzüge sind:• Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer),• Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-,Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich <strong>de</strong>s Zusatzbeitrags zur Krankenversicherungund <strong>de</strong>s Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung).Unter <strong>de</strong>n "tatsächlichen Barleistungen <strong>de</strong>s Sozialleistungsträgers" wer<strong>de</strong>n – wiebisher bei § 37 Abs. 8 BAT o<strong>de</strong>r § 42 Abs. 8 MTArb – das festgesetzte Bruttokrankengeldbzw. die festgesetzten entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen Bruttoleistungen vor Abzug <strong>de</strong>rArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung verstan<strong>de</strong>n.Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses generell aufkalen<strong>de</strong>rtäglicher Basis erfolgt. Während das gesetzliche Krankengeld aber stetspauschaliert auf Basis von 30 Kalen<strong>de</strong>rtagen ermittelt wird, wird das um die gesetzlichenAbzüge vermin<strong>de</strong>rte Entgelt im Sinne <strong>de</strong>s § 21 (Nettoentgelt) kalen<strong>de</strong>rtäglichspitz je nach Anzahl <strong>de</strong>r tatsächlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rmonatsberechnet (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1).- 73 -


Beispiel:Eine Mitarbeiterin <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 7 Stufe 2 mit einem Tabellenentgelt von 2.060Euro kommt wegen unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in <strong>de</strong>r Zeitvom 10. März 2009 bis zum 7. Mai 2009 nicht zur Arbeit.Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TV-L en<strong>de</strong>t am 20. April 2009(42. Kalen<strong>de</strong>rtag). Der im Anschluss in <strong>de</strong>r Zeit vom 21. April 2009 bis zum 7. Mai2009 zu zahlen<strong>de</strong> Krankengeldzuschuss berechnet sich wie folgt: Das Bruttoentgeltbeträgt 2.060 Euro/Monat, nach Vermin<strong>de</strong>rung um die gesetzlichen Abzüge ergibtsich ein Nettoentgelt von 1.248,26 Euro/Monat.a) April 2009 (30 Kalen<strong>de</strong>rtage):Nettoentgelt:Krankengeld:Differenz:41,61 Euro/Kalen<strong>de</strong>rtag (= 1.248,26 Euro/Monat: 30 Kal.-Tage)37,45 Euro/Kalen<strong>de</strong>rtag (= 1.123,43 Euro/Monat: 30 Kal.-Tage)4,16 Euro/Kalen<strong>de</strong>rtagDas nach § 21 TV-L zu zahlen<strong>de</strong> Nettoentgelt ist höher als das zustehen<strong>de</strong> Krankengeld(vor Abzug <strong>de</strong>r Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).Im April 2009 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Differenzbetrageszu zahlen. Für <strong>de</strong>n Zeitraum 21. bis 30. April 2009 (10 Kalen<strong>de</strong>rtage)beträgt <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss 41,60 Euro (4,16 Euro x 10).b) Mai 2009 (31 Kalen<strong>de</strong>rtage):Nettoentgelt:Krankengeld:Differenz:40,26 Euro/Kalen<strong>de</strong>rtag (=1.248,26 Euro/Monat: 31 Kal.-Tage)37,45 Euro/Kalen<strong>de</strong>rtag (=1.123,43 Euro/Monat: 30 Kal.-Tage)2,81 Euro/Kalen<strong>de</strong>rtagDas nach § 21 TV-L zu zahlen<strong>de</strong> Nettoentgelt ist höher als das zustehen<strong>de</strong> Krankengeld(vor Abzug <strong>de</strong>r Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).Im Mai 2009 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Differenzbetrageszu zahlen. Für <strong>de</strong>n Zeitraum 1. bis 7. Mai 2009 (7 Kalen<strong>de</strong>rtage) beträgt<strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss 19,67 Euro (2,81 Euro x 7).Nicht gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiterinnena) KrankengeldBei Mitarbeiterinnen, die in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreio<strong>de</strong>r die von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung befreitsind, sind bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zuGrun<strong>de</strong> zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherungzustün<strong>de</strong>n (§ 22 Abs. 2 Satz 3). Vielfach wird dies das gesetzlich mögliche Höchstkrankengeldsein. Der Krankengeldhöchstsatz beträgt 2009 voraussichtlich kalen<strong>de</strong>rtäglich85,75 Euro (monatliches Höchstregelentgelt 3.675,00 Euro : 30 Kal.-Tage = 122,50 Eurokalen<strong>de</strong>rtäglich; 122,50 Euro x 70 v.H. = 85,75 Euro kalen<strong>de</strong>rtäglich).b) NettoentgeltBei freiwillig Krankenversicherten ist an Stelle <strong>de</strong>r Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichenKranken- und Pflegeversicherung <strong>de</strong>ren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitragabzüglich <strong>de</strong>r Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nach § 257 SGB Vbzw. Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 zweiterTeilsatz).Privat Krankenversicherte wer<strong>de</strong>n vom Wortlaut <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Regelung ausdrücklichnicht erfasst. Daher sind dort als Sozialversicherungsbeiträge nur die tatsächlichengesetzlichen Abzüge anzusetzen, also die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichenRenten- und Arbeitslosenversicherung. Haben von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r- 74 -


gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage Versicherungsbeiträgezu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, han<strong>de</strong>lt es sichebenfalls um gesetzliche Abzüge vom Bruttolohn im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Abs. 2 Satz 2 (vgl.BAG vom 5. November 2003 - 5 AZR 682/02 -); es bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, bei Beiträgenzu berufständischen Versorgungswerken entsprechend zu verfahren. Die Beiträge zurprivaten Kranken- und Pflegeversicherung wer<strong>de</strong>n hingegen nicht berücksichtigt. Hintergrundfür diese Differenzierung ist, dass freiwillig Krankenversicherte während <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitbeitragsfrei versichert sind, während privat Krankenversicherte weiterhinihre Versicherungsbeiträge entrichten müssen.22.3.3 ZahlungsdauerDie Dauer <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 3 ist weiterhinabhängig von <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit (§ 25 Nr. 2 DienstVO); allerdings wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>rHöchstbezugszeitraum bis zur 39. Woche verlängert. Die Zahlung erfolgt erst nach Ablauf<strong>de</strong>s Zeitraums <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 22 Abs. 1. Bei einerBeschäftigungszeit von einem Jahr wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r13. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von drei Jahren bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r39. Woche <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit gezahlt.Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 kann innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres das Entgelt im Krankheitsfallnach § 22 Abs. 1 und 2, also die Entgeltfortzahlung und <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss,insgesamt längstens für 13 beziehungsweise – bei mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit– für 39 Wochen bezogen wer<strong>de</strong>n; bei je<strong>de</strong>r neuen Arbeitsunfähigkeitbesteht jedoch min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 Abs. 1.In die Höchstbezugszeiträume für <strong>de</strong>n Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 3 sind damitunverän<strong>de</strong>rt die Zeiträume <strong>de</strong>r vorgehen<strong>de</strong>n Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach§ 22 Abs. 1 einzurechnen. Maßgeblich für die Zahlungsdauer bleibt die Beschäftigungszeit,die im Laufe <strong>de</strong>r krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollen<strong>de</strong>t wird (§ 22Abs. 3 Satz 2), sodass sich die Zahlungsdauer <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses während <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeit noch erweitern kann. Mitarbeiterinnen mit einer Beschäftigungszeitvon bis zu einem Jahr haben - wie bisher - keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss.Beispiel:Eine Mitarbeiterin, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis am 1. März 2003 begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist,tritt wegen unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit am 2. Januar 2009<strong>de</strong>n Dienst nicht an. Nach § 22 Abs. 1 TV-L besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlungim Krankheitsfall durch <strong>de</strong>n Anstellungsträger für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitvom 2. Januar 2009 bis 12. Februar 2009 (42 Kalen<strong>de</strong>rtage = sechs Wochen). NachAblauf <strong>de</strong>s Zeitraums <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung erhält die Mitarbeiterin von ihrem Anstellungsträgerab <strong>de</strong>m 13. Februar 2009 einen Krankengeldzuschuss nach § 22Abs. 2. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht längstens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r39. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit, alsolängstens bis zum 1. Oktober 2009 (273. Kalen<strong>de</strong>rtag).Für Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>ren Arbeitsunfähigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 begonnen und am1. Januar 2009 fortbestan<strong>de</strong>n hat, sind für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit die biszum 31. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Regelungen anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. § 12 ARR-Ü-Konf,Ziff. 12 <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen zur ARR-Ü-Konf).22.3.4 Abweichungen vom bisherigen TarifrechtMangels Ausnahmeregelungen im § 22 ergeben sich ferner folgen<strong>de</strong> Abweichungen vombisherigen Tarifrecht:• Maßnahmen zur Vorsorge- und Rehabilitation sind in vollem Umfang auf die Fristenfür <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses anzurechnen (vgl. früher § 37 Abs. 4- 75 -


Unterabs. 3 BAT o<strong>de</strong>r § 42 Abs. 4 Unterabs. 3 MTArb) ,• die bisherigen Ausschlüsse für <strong>de</strong>n Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 37Abs. 3 Buchstabe a bis c BAT bzw. § 42 Abs. 3 Buchstabe a bis c MTArb wur<strong>de</strong>n nichtübernommen und• <strong>de</strong>r TV-L enthält für Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r eineBerufskrankheit verursacht wor<strong>de</strong>n ist, keinen verlängerten Höchstbezugszeitraum(vgl. früher § 37 Abs. 6 BAT o<strong>de</strong>r § 42 Abs. 6 MTArb).22.4 En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 4 TV-L)Die Entgeltfortzahlung sowie die Zahlung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses en<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>mZeitpunkt <strong>de</strong>s (rechtlichen) En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses, soweit sich aus § 8 Entgeltfortzahlungsgesetznicht etwas an<strong>de</strong>res ergibt (§ 22 Abs. 4 Satz 1). Nach § 8 Abs. 1Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz wird <strong>de</strong>r Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgeltsnicht dadurch berührt, dass <strong>de</strong>r Anstellungsträger das Arbeitsverhältnis aus Anlass <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeit kündigt.Im Übrigen entspricht § 22 Abs. 4 weitgehend § 37 Abs. 7 BAT bzw. § 42 Abs. 7 MTArb.Die bisherigen Regelungen zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Entgelts im Krankheitsfall beiRentengewährung sowie zur Rückfor<strong>de</strong>rung von Überzahlungen wur<strong>de</strong>n übernommen.22.5 Anzeige- und NachweispflichtenDie vormals in § 37a BAT und § 42a MTArb geregelten Anzeige- und Nachweispflichtenim Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit ergeben sich jetzt unmittelbar aus § 5Entgeltfortzahlungsgesetz.Danach ist die Mitarbeiterin verpflichtet, <strong>de</strong>m Anstellungsträger die Arbeitsunfähigkeitund <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als drei Kalen<strong>de</strong>rtage, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung überdas Bestehen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit sowie <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer spätestens an<strong>de</strong>m darauf folgen<strong>de</strong>n Arbeitstag vorzulegen. Der Anstellungsträger ist berechtigt,die Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als in <strong>de</strong>r Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin verpflichtet, eineneue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.Hält sich die Mitarbeiterin bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist sieverpflichtet, <strong>de</strong>m Anstellungsträger die Arbeitsunfähigkeit, <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauerund die Adresse am Aufenthaltsort in <strong>de</strong>r schnellstmöglichen Art <strong>de</strong>r Übermittlung mitzuteilen.Kehrt eine arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiterin in das Inland zurück, so ist sieverpflichtet, <strong>de</strong>m Anstellungsträger und <strong>de</strong>r Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglichanzuzeigen.22.5.1 Beson<strong>de</strong>re Regelung für geringfügig Beschäftigte (§ 32 DienstVO)Abweichend von <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz haben geringfügig beschäftigteMitarbeiterinnen die Arbeitsunfähigkeit und <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer nurauf Verlangen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.22.6 For<strong>de</strong>rungsübergang bei DritthaftungAuch auf die früher in § 38 BAT beziehungsweise § 43 MTArb enthaltene Wie<strong>de</strong>rholung<strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften zum For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung (§§ 6, 7 Entgeltfortzahlungsgesetz)ist im TV-L verzichtet wor<strong>de</strong>n. Die gesetzlichen Vorschriften gelten- 76 -


nunmehr unmittelbar.23. Zu § 23 TV-L – Beson<strong>de</strong>re Zahlungen§ 23 enthält Regelungen zum Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (§ 23Abs. 1), Sterbegeld (§ 23 Abs. 3) und Reise- und Umzugskosten (§ 23 Abs. 4).Anstelle <strong>de</strong>r Vorschriften über <strong>de</strong>n Anspruch auf ein Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L)wur<strong>de</strong>n in § 20 DienstVO beson<strong>de</strong>re Regelungen über eine Treueleistung in Formeines zusätzlichen Erholungsurlaubs getroffen.23.1 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-L)Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 setzt ein voraussichtlichmin<strong>de</strong>stens sechs Monate dauern<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnis sowie einen Anspruch aufTabellenentgelt, Entgeltfortzahlung o<strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss für <strong>de</strong>n Bezugsmonatvoraus. Ein Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen besteht auch für solcheKalen<strong>de</strong>rmonate, in <strong>de</strong>nen die Mitarbeiterin <strong>de</strong>shalb keinen Krankengeldzuschuss erhält,weil das Krankengeld <strong>de</strong>r Krankenkasse höher ist als das Nettoentgelt nach § 21. ImÜbrigen richtet sich <strong>de</strong>r Anspruch nach <strong>de</strong>m Vermögensbildungsgesetz in seiner jeweilsgelten<strong>de</strong>n Fassung.Die Mitarbeiterin muss <strong>de</strong>m Anstellungsträger die nach <strong>de</strong>m Vermögensbildungsgesetzerfor<strong>de</strong>rlichen Angaben schriftlich mitteilen. Der Anspruch entsteht dann frühestens für<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m diese Mitteilung eingeht sowie für die bei<strong>de</strong>n vorangegangenenMonate <strong>de</strong>sselben Kalen<strong>de</strong>rjahres. Bei Eingang <strong>de</strong>r Mitteilung im Monat Januar kanndaher ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen für die Monate November undDezember <strong>de</strong>s Vorjahres nicht mehr entstehen.Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro,Teilzeitbeschäftigten steht <strong>de</strong>r Anspruch anteilig zu (vgl. § 24 Abs. 2). Die vermögenswirksameLeistung ist – wie schon im früheren Recht – kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt.23.2 Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L)Diese Regelung fin<strong>de</strong>t gem. § 20 Abs. 1 DienstVO keine Anwendung. – vgl. Abschnitt BZiff. 7 zu § 20 Abs. 1 DienstVO.23.3 Sterbegeld (§ 20 Abs. 2 DienstVO, § 23 Abs. 3 TV-L)Im Falle <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Arbeitsverhältnisnicht geruht hat, besteht nach § 23 Abs. 3 ein Anspruch <strong>de</strong>r engstenAngehörigen auf Sterbegeld. Das sind Ehegatten o<strong>de</strong>r die leiblichen o<strong>de</strong>r adoptiertenKin<strong>de</strong>r, nicht jedoch – wie früher – sonstige Personen. Gemäß § 20 Abs. 2 DienstVOhaben Lebenspartner im Sinne <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes – abweichend von § 23Abs. 3 TV-L – keinen Anspruch auf Sterbegeld.Die Berechtigten erhalten eine Zahlung in Höhe <strong>de</strong>s Tabellenentgelts <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verstorbenenfür die restlichen Tage <strong>de</strong>s Sterbemonats und zwei weitere Monate; die bei<strong>de</strong>nvollen Monatstabellenentgelte sollen in einer Summe gezahlt wer<strong>de</strong>n.Das Arbeitsverhältnis hat auch dann geruht, wenn Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiterwegen langfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf <strong>de</strong>r Fristen zur Entgeltfortzahlungund <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses keine Leistungen vom Anstel-- 77 -


lungsträger mehr erhalten haben.Der Tarifvertrag bestimmt keine Rangfolge <strong>de</strong>r Berechtigten, es han<strong>de</strong>lt sich um eineGesamtgläubigerschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 428 BGB. Dementsprechend bringt die Zahlung<strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s an einen <strong>de</strong>r Berechtigten <strong>de</strong>n Anspruch aller übrigen potenziell Berechtigtenzum Erlöschen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz). Außer<strong>de</strong>m wird <strong>de</strong>r Anspruch auchdurch die Zahlung <strong>de</strong>s Anstellungsträgers auf das Gehaltskonto <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verstorbenenerfüllt (§ 23 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz). Sind bereits Entgelte überwiesen, sind sie zuverrechnen.23.4 Reise- und Umzugskosten (§ 23 Abs. 4 TV-L)Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld fin<strong>de</strong>n weiterhindie Bestimmungen, die für die Kirchenbeamtinnen unserer Lan<strong>de</strong>skirche jeweils gelten,entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.24. Zu § 24 TV-L – Berechnung und Auszahlung <strong>de</strong>s Entgelts24.1 Bemessungszeitraum (§ 24 Abs. 1 Satz 1 TV-L)Dem § 24 liegt <strong>de</strong>r neue Entgeltbegriff <strong>de</strong>s TV-L zugrun<strong>de</strong>. Dieser umfasst das Tabellenentgelt(§ 15) und sonstige Entgeltbestandteile, also laufen<strong>de</strong> Zahlungen <strong>de</strong>s Anstellungsträgers.Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen Entgeltbestandteilebleibt <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat. Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur, soweit tarifvertraglich ausdrücklichetwas Abweichen<strong>de</strong>s geregelt ist (zum Beispiel bei <strong>de</strong>n Zeitzuschlägen nach § 8Abs. 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtzulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeito<strong>de</strong>r Schichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2).24.2 Auszahlung <strong>de</strong>s Entgelts (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TV-L)Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihrem Anstellungsträger für die Auszahlung <strong>de</strong>s Entgeltsein Konto innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaats<strong>de</strong>r Europäischen Union zu benennen. Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Mitarbeiterinzugleich Inhaberin dieses Kontos ist. So kann beispielsweise auch das Konto einer o<strong>de</strong>reines Dritten benannt wer<strong>de</strong>n (z.B. Ehegatte).Fällt <strong>de</strong>r Zahltag auf einen Samstag o<strong>de</strong>r auf einen Wochenfeiertag, gilt <strong>de</strong>r vorhergehen<strong>de</strong>Werktag als Zahltag, fällt er auf einen Sonntag, <strong>de</strong>r zweite vorhergehen<strong>de</strong> Werktag(§ 24 Abs. 1 Satz 3).Das Entgelt ist rechtzeitig gezahlt, wenn die Wertstellung auf <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Mitarbeiterinbenannten Konto bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Zahltages stattfin<strong>de</strong>t.24.3 Berechnung und Auszahlung unständiger Entgeltbestandteile (§ 24Abs. 1 Satz 4 TV-L)Für die Auszahlung von Entgeltbestandteilen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind(sog. unständige Entgeltbestandteile, wie z.B. Zeitzuschläge in Stun<strong>de</strong>nsätzen o<strong>de</strong>r Erschwerniszuschlägein Tagessätzen), sowie für <strong>de</strong>n Tagesdurchschnitt nach § 21 Satz 2enthält <strong>de</strong>r TV-L eine spezielle Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Satz 4). Dabei han<strong>de</strong>lt es sich – imUnterschied zur früheren Bemessungsregelung nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 5BAT o<strong>de</strong>r § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 MTArb (so genannte Vorvormonatsregelung) –um eine Fälligkeitsregelung. Danach wer<strong>de</strong>n unständige Entgeltbestandteile, <strong>de</strong>ren- 78 -


Anspruch <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach bereits mit <strong>de</strong>r Arbeitsleistung entstan<strong>de</strong>n ist, erst am Zahltag<strong>de</strong>s übernächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf ihre Entstehung folgt, fällig. Berechnungsgrundlagebleiben hier aber die Verhältnisse <strong>de</strong>s Vorvormonats, in <strong>de</strong>m die Arbeitsleistungerbracht wur<strong>de</strong>. Neben <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r erbrachten Arbeitsleistung(z. B. Anzahl <strong>de</strong>r geleisteten zuschlagspflichtigen Arbeitsstun<strong>de</strong>n) gilt dies auch fürdie Berechnung <strong>de</strong>r Entgelthöhe (z.B. bei allgemeiner Erhöhung <strong>de</strong>r Entgeltsätze o<strong>de</strong>rindividueller Höhergruppierung bzw. Stufenaufstieg).24.4 Entgelt Teilzeitbeschäftigter (§ 24 Abs. 2 TV-L)Die Berechnung <strong>de</strong>s Entgelts von Teilzeitbeschäftigten ist zeitanteilig in <strong>de</strong>m Umfangvorzunehmen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeitan <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. DieserGrundsatz gilt für das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen Entgeltbestandteile, soweittarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas an<strong>de</strong>res geregelt ist Die zeitanteilige Umrechnungerfolgt dabei für je<strong>de</strong>n Entgeltbestandteil einzeln (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3).24.5 Teilmonatsbeträge (§ 24 Abs. 3 TV-L)Die Regelung <strong>de</strong>s § 24 Abs. 3 entspricht inhaltlich § 36 Abs. 2 BAT. Sie bestimmt dieZahlungsweise nur für die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Sofern <strong>de</strong>rEntgeltanspruch hier nicht für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat besteht, wer<strong>de</strong>n die Teilmonatsbeträgegezahlt, die auf <strong>de</strong>n Anspruchszeitraum entfallen. Dabei ist die Berechnunggrundsätzlich kalen<strong>de</strong>rtäglich vorzunehmen.24.5.1 Kürzung für ganze Kalen<strong>de</strong>rtage (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L)Soweit <strong>de</strong>r Entgeltanspruch für ganze Kalen<strong>de</strong>rtage entfällt, wird das anteilige Entgeltermittelt, in<strong>de</strong>m das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegtenEntgeltbestandteile durch die Zahl <strong>de</strong>r tatsächlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s jeweiligenKalen<strong>de</strong>rmonats geteilt und mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Anspruchstage multipliziert wird (§ 24Abs. 3 Satz 1). Dabei ist je<strong>de</strong>r Entgeltbestandteil einzeln zu berechnen (vgl. § 24 Abs. 4Satz 3).Beispiele:1. Neueinstellung am 8. Februar 2009. Anspruch auf 21/28 <strong>de</strong>s Tabellenentgeltsund <strong>de</strong>r sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.2. Son<strong>de</strong>rurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts ab 16. März 2009.Anspruch auf 15/31 <strong>de</strong>s Tabellenentgelts und <strong>de</strong>r sonstigen in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteile.Teilmonate wer<strong>de</strong>n, soweit kein Fall <strong>de</strong>s § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt, auf kalen<strong>de</strong>rtäglicherBasis berechnet. Die bisherige Regelung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b MTArb, dieeine arbeitstägliche Berechnung vorsah, wur<strong>de</strong> nicht übernommen.24.5.2 Kürzung für einzelne Arbeitsstun<strong>de</strong>n (§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L)Besteht <strong>de</strong>r Entgeltanspruch nur für einen Teil eines Kalen<strong>de</strong>rtages, wird das auf eineStun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong> anteilige Entgelt ermittelt, in<strong>de</strong>m die in Monatsbeträgen festgelegtenEntgeltbestandteile durch das 4,348-fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitnach § 11 Abs. 1 DienstVO i.V.m. § 6 Abs. 1 TV-L (= 38 Stun<strong>de</strong>n und 30 Minuten)geteilt wird (§ 24 Abs. 4 Satz 2 und 3). Hieraus ergibt sich ein Divisor von 167,4.Beispiel:Bei einer Mitarbeiterin in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 9 Stufe 2 mit einem monatlichen Tabel-- 79 -


lenentgelt von 2.360 Euro ist <strong>de</strong>r Entgeltanspruch wegen unerlaubten Fernbleibensvon <strong>de</strong>r Arbeit an einem Kalen<strong>de</strong>rtag für drei Stun<strong>de</strong>n zu kürzen. Auf Basis <strong>de</strong>s individuellenStun<strong>de</strong>nentgelts von 14,10 Euro (2.360 Euro : 167,4 Std. [= 38,5 Std.x 4,348]) ergibt sich für drei Fehlstun<strong>de</strong>n somit ein Kürzungsbetrag von 42,30 Euro.24.6. Rundungsvorschrift (§ 24 Abs. 4 TV-L)§ 24 Abs. 4 entspricht <strong>de</strong>m bisherigen Tarifrecht und schreibt die allgemeinübliche Rundungvor, wenn sich bei <strong>de</strong>r Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents ergibt.Lediglich zur Klarstellung wur<strong>de</strong>n ergänzend die Sätze 2 und 3 angefügt. Danach sindauch Zwischenrechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen bzw.ist je<strong>de</strong>r Entgeltbestandteil einzeln zu run<strong>de</strong>n.24.7 Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für eine Zulage (§ 24 Abs. 5 TV-L)§ 24 Abs. 5 stellt klar, dass auch bei Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Gewährungeiner Zulage im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rmonats nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Zulage gezahlt wird, <strong>de</strong>r auf<strong>de</strong>n Anspruchszeitraum entfällt. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>sTarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT. DieHinweise zu Ziffer 24.5.1 gelten entsprechend.24.8 Pauschalierung von Entgeltbestandteilen (§ 24 Abs. 6 TV-L)§ 24 Abs. 6 eröffnet die Möglichkeit zur einzelvertraglichen Vereinbarung einer Pauschalierungvon Entgeltbestandteilen, die neben <strong>de</strong>m Tabellenentgelt zustehen<strong>de</strong>n. Die in<strong>de</strong>m Klammerzusatz genannten Entgeltbestandteile stellen keine abschließen<strong>de</strong> Aufzählungdar.25. Zu § 25 TV-L – Betriebliche Altersversorgung§ 25 TV-L fin<strong>de</strong>t gemäß § 21 DienstVO keine Anwendung. Die zusätzliche Alters- undHinterbliebenenversorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen richtet sich weiterhin nach <strong>de</strong>m Rechtunserer Lan<strong>de</strong>skirche.IV.Zu Abschnitt IV TV-L – Urlaub und Arbeitsbefreiung26. Zu § 26 TV-L – Erholungsurlaub26.1 Tarifvertragliche Regelungen zum ErholungsurlaubDie Regelungen zum Erholungsurlaub richten sich – wie insbeson<strong>de</strong>re § 26 Abs. 2 TV-Lzeigt – künftig weitgehend nach <strong>de</strong>m Min<strong>de</strong>sturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz– BUrlG). Der TV-L beschränkt sich auf Aussagen zu <strong>de</strong>njenigen Regelungen,die im Rahmen <strong>de</strong>s § 13 Abs. 1 BUrlG vom Gesetz abweichen. Auf <strong>de</strong>klaratorische Wie<strong>de</strong>rholungen<strong>de</strong>r gesetzlichen Urlaubsvorschriften wird weitgehend verzichtet. MateriellrechtlicheÄn<strong>de</strong>rungen gegenüber <strong>de</strong>m bisherigen Tarifrecht sind damit nur in begrenztemUmfang verbun<strong>de</strong>n.26.1.1 Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 TV-L)§ 26 Abs. 1 Satz 2 behält die Staffelung <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs nach <strong>de</strong>mLebensalter bei. Die bisher nur im BAT vorgesehene Differenzierung in unterschiedliche- 80 -


Urlaubsstufen in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Eingruppierung ist jedoch aufgegeben wor<strong>de</strong>n.Für Mitarbeiterinnen <strong>de</strong>r früheren Vergütungsgruppen I und Ia BAT, die im Urlaubsjahr2008 bereits ab <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 30. Lebensjahr einen Anspruch auf 30 ArbeitstageErholungsurlaub hatten, enthält § 14 Abs. 1 ARR-Ü-Konf eine Besitzstandsregelung (vgl.Ziff 14.1 <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen zur ARR-Ü-Konf).Die Staffelung für die Dauer <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs basiert auf <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r wöchentlichenArbeitszeit auf fünf Tage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche. Än<strong>de</strong>rt sich diese Verteilung,erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch entsprechend.Verbleibt bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Urlaubs ein Bruchteil von min<strong>de</strong>stens einem halbenUrlaubstag, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerun<strong>de</strong>t. Bruchteile von weniger alseinem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.26.1.2 Urlaubsjahr und Teilung <strong>de</strong>s Urlaubs (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 7 TV-L)Urlaubsjahr ist unverän<strong>de</strong>rt das Kalen<strong>de</strong>rjahr, d. h. <strong>de</strong>r Erholungsurlaub muss im laufen<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rjahr gewährt und genommen wer<strong>de</strong>n (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 7). Abweichendvom bisherigen Grundsatz <strong>de</strong>r zusammenhängen<strong>de</strong>n Urlaubsgewährung, enthält<strong>de</strong>r TV-L nur noch eine Soll-Regelung. Er lässt aber eine Teilung <strong>de</strong>s Urlaubs grundsätzlichzu. Dabei soll mit Blick auf <strong>de</strong>n Erholungszweck ein Urlaubsanteil von je<strong>de</strong>nfallszweiwöchiger Dauer angestrebt wer<strong>de</strong>n (§ 26 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. <strong>de</strong>r Protokollerklärunghierzu).26.1.3 Urlaubsübertragung (§ 22 DienstVO, § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L)Anstelle <strong>de</strong>r Maßgabenregelung <strong>de</strong>s TV-L zum Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz bestimmt § 22DienstVO, dass für die Urlaubsübertragung die für die Kirchenbeamtinnen im Bereichunserer Lan<strong>de</strong>skirche gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen entsprechend Anwendung fin<strong>de</strong>n.Danach verfällt ein Resturlaub, <strong>de</strong>r nicht bis zum Ablauf <strong>de</strong>r ersten neun Monate <strong>de</strong>sfolgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres angetreten wor<strong>de</strong>n ist (§ 38 KBG.EKD i.V.m. § 1 KBESUrlVO und§ 8 NEUrlVO). Beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis im Lauf <strong>de</strong>s Urlaubsjahres verfällt <strong>de</strong>rUrlaub, wenn er nicht bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres angetreten ist.26.1.4 Urlaubsanspruch bei Beendigung o<strong>de</strong>r Ruhen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses(§ 26 Abs. 2 Buchst. b und c TV-L)Beibehalten wur<strong>de</strong>n die bisherigen tariflichen Vorschriften zur Rundung von Urlaubsbruchteilen,zur Zwölftelung bei Teilurlaub beziehungsweise <strong>de</strong>m Ruhen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissessowie zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>s Urlaubsentgelts.Die tarifliche Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchstabe b ist – wie schon dieVorgängerregelung – zum Teil weitergehen<strong>de</strong>r als die gesetzliche Regelung zum Teilurlaubbei Beginn o<strong>de</strong>r En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nach § 5 BUrlG. Deshalb ist im Wegeeiner Vergleichsberechnung sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaub durchdie tarifliche Zwölftelung nicht unterschritten wird.Beispiel:Bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Juli beträgt <strong>de</strong>r tariflicheUrlaubsanspruch 7/12, das sind 15 Arbeitstage bei einem vollen Jahresanspruch von26 Arbeitstagen in <strong>de</strong>r Fünftagewoche.Nach § 5 BUrlG steht im Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im zweitenKalen<strong>de</strong>rhalbjahr jedoch <strong>de</strong>r volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fünftagewoche20 Arbeitstage beträgt.- 81 -


26.2 Unmittelbare Geltung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes26.2.1 Umfang <strong>de</strong>s tariflichen VerweisesFolgen<strong>de</strong> weitere Regelungen ergeben sich nunmehr unmittelbar aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz(BUrlG):• Wartezeit von sechs Monaten für <strong>de</strong>n erstmaligen Erwerb <strong>de</strong>s vollen Urlaubsanspruchs(§ 4 BUrlG),• Ausschluss von Doppelansprüchen bei Arbeitgeberwechsel (§ 6 BUrlG),• Urlaubsabgeltung bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG),• Verbot <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit während <strong>de</strong>s Urlaubs (§ 8 BUrlG),• Nichtanrechnung von Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während<strong>de</strong>s Urlaubs (§ 9 BUrlG) und• Nichtanrechnung von Zeiten <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitationauf <strong>de</strong>n Urlaub (§ 10 BUrlG).26.2.2 Umsetzung bei <strong>de</strong>r UrlaubsabgeltungNach <strong>de</strong>n bisher maßgeben<strong>de</strong>n Tarifvorschriften waren im Fall <strong>de</strong>r Urlaubsabgeltung fürje<strong>de</strong>n abzugelten<strong>de</strong>n Urlaubstag bei <strong>de</strong>r Fünftagewoche 3/65 und bei <strong>de</strong>r Sechstagewoche1/26 <strong>de</strong>r Urlaubsvergütung zu zahlen, die <strong>de</strong>r Mitarbeiterin zugestan<strong>de</strong>n hätte, wennsie im Monat <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses Erholungsurlaub gehabt hätte (vgl.beispielsweise § 51 Abs. 2 BAT). Diese Vorschrift ist nicht in <strong>de</strong>n TV-L übernommenwor<strong>de</strong>n. Auch das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz enthält keine Regelung für die Berechnung <strong>de</strong>rUrlaubsabgeltung. Es wird daher folgen<strong>de</strong>s Verfahren bestimmt:a) Vom Tabellenentgelt und von <strong>de</strong>n in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen,die <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen zugestan<strong>de</strong>n hätten, wenn während <strong>de</strong>s ganzenKalen<strong>de</strong>rmonats, in <strong>de</strong>m das Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t, Erholungsurlaub gewährtwor<strong>de</strong>n wäre, wird für je<strong>de</strong>n abzugelten<strong>de</strong>n Urlaubstag ein Tagesbetrag errechnet.Dieser Tagesbetrag beträgt bei <strong>de</strong>r Fünftagewoche 3/65 und bei <strong>de</strong>r Sechstagewoche1/26 <strong>de</strong>s Monatsbetrages. Bei an<strong>de</strong>rer Verteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit in <strong>de</strong>rKalen<strong>de</strong>rwoche ist <strong>de</strong>r Bruchteil entsprechend zu ermitteln (siehe ProtokollerklärungNr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3).b) Zusätzlich ist <strong>de</strong>r Tagesbetrag zu zahlen, <strong>de</strong>r sich als Durchschnitt nach § 21 Satz 2und 3 in Verbindung mit <strong>de</strong>n Protokollerklärungen hierzu aus <strong>de</strong>n nicht in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteilen errechnet. Dabei sind die in <strong>de</strong>nletzten drei vollen Kalen<strong>de</strong>rmonaten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältniszustehen<strong>de</strong>n unständigen Entgeltbestandteile heranzuziehen. Bei <strong>de</strong>r Berechnung<strong>de</strong>s Tagesdurchschnitts ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich für Mehrarbeit undÜberstun<strong>de</strong>n gezahltes Entgelt, Leistungsentgelte, Jahresson<strong>de</strong>rzahlungen sowie beson<strong>de</strong>reZahlungen nach § 23 nicht zu berücksichtigen sind (siehe § 21 Satz 3).Die vorgeschlagene Verfahrensweise lässt sich an folgen<strong>de</strong>m Beispiel ver<strong>de</strong>utlichen:Beispiel:Ein in <strong>de</strong>r Fünftagewoche eingesetzter Mitarbeiter, eingruppiert in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe8 (Stufe 2) und mit Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 ARR-Ü-Konf,schei<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s 30. November aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis aus. Er hat nocheinen Anspruch auf Abgeltung von zehn Urlaubstagen.- 82 -


a) Tabellenentgelt und in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile:Tabellenentgelt (Stufe 2)Besitzstandszulage nach § 11 ARR-Ü-KonfSummedavon 3/65 als Tagesbetrag2.205,00 Euro93,20 Euro2.298,20 Euro106,07 Eurob) Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile:Im Monat August 20 Euro, im September30 Euro und im Oktober 40 Euro = 90,00 Eurodavon 1/65 als Tagesdurchschnitt1,38 EuroGesamtsumme (a und b)107,45 EuroDie Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage beträgt somit 1.074,50 Euro.- 83 -


27. Zu § 27 TV-L – ZusatzurlaubDie Durchführungsbestimmungen hierzu wer<strong>de</strong>n zu späterer Zeit erlassen.- 84 -


28. Zu § 28 TV-L – Son<strong>de</strong>rurlaubVoraussetzung für die Gewährung von unbezahltem Son<strong>de</strong>rurlaub nach <strong>de</strong>r tariflichenNeuregelung ist das Vorliegen eines „wichtigen Grun<strong>de</strong>s”. Die Entscheidung über <strong>de</strong>nAntrag ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffen, da es sich um eine „Kann-Regelung” han<strong>de</strong>lt.Im Unterschied zu <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen <strong>de</strong>s § 50 BAT beziehungsweise § 55 MTArbsieht § 28 TV-L eine Differenzierung nach <strong>de</strong>m Anlass <strong>de</strong>r Beurlaubung (Son<strong>de</strong>rurlaubaus familienbedingten o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n) nicht mehr vor.Soweit sich aus Kirchen-, Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzen ein Anspruch auf Beurlaubungergibt, hab dieser allerdings Vorrang.Die Zeit eines unbezahlten Son<strong>de</strong>rurlaubs bleibt – wie schon bisher – bei <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>r Beschäftigungszeit unberücksichtigt, soweit <strong>de</strong>r Anstellungsträger nicht vor Antritt<strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat (§ 34 Abs. 3Satz 2).29. Zu § 29 TV-L – Arbeitsbefreiung (§ 23 DienstVO)Die Vorschrift zur Arbeitsbefreiung entspricht weitgehend <strong>de</strong>r bisherigen Regelung <strong>de</strong>r §§19 und 31 DienstVO sowie <strong>de</strong>s § 52 BAT Bewährung. <strong>de</strong>s § 33 MTArb.Es haben sich folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen ergeben:• § 29 Abs. 1 Buchstabe a und b TV-L bezieht zwar die Lebenspartnerinnen undLebenspartner im Sinne <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes ein; dieses fin<strong>de</strong>t jedochgemäß § 23 Nr. 1 Buchstabe a DienstVO keine Anwendung.• Auf Grund <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Regelung <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 DienstVO über eine Treueleistungin Form von zusätzlichem Erholungsurlaub fin<strong>de</strong>t § 29 Abs. 1 Buchstabe d TV-Lgemäß § 23 Nr. 1 Buchstabe b DienstVO keine Anwendung.• In <strong>de</strong>r ADK bestand Einvernehmen, dass die ärztliche Behandlung im Sinne <strong>de</strong>s§ 29 Abs. 1 Buchstabe f auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordneteBehandlung umfasst.• Gemäß § 23 Nr. 2 DienstVO gilt § 29 Abs. 4 TV-L entsprechend für die gewähltenVertreter und Vertreterinnen <strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r beruflichen Vereinigungen, die in <strong>de</strong>rADK vertreten sind.Durch § 29 Abs. 4 TV-L wur<strong>de</strong> die Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsbefreiung für gewerkschaftlicheZwecke auf acht Werktage angehoben.Die Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke ist unverän<strong>de</strong>rt nach Werktagenbemessen und bezieht sich folglich – wie auch <strong>de</strong>r gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaub nach<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz – auf die Sechstagewoche. Wegen <strong>de</strong>r heute üblichenFünftagewoche ist eine Umrechnung in Arbeitstage erfor<strong>de</strong>rlich. Da <strong>de</strong>r TV-L hierfürkeine Berechnungsformel vorsieht, sind die vom Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht zur Bestimmung<strong>de</strong>r individuellen gesetzlichen Urlaubsdauer entwickelten Grundsätze entsprechendanzuwen<strong>de</strong>n (vgl. u.a. BAG vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 -). Danachbeträgt die Höchstdauer <strong>de</strong>r Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zweckein <strong>de</strong>r Fünftagewoche jetzt 6,67 Arbeitstage (Freistellungsanspruch geteiltdurch sechs Werktage, multipliziert mit fünf Arbeitstagen). Die Bruchteile ergebensich auf Grund <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Freistellungsdauer von jetzt acht Werktagen. Mangelseiner einschlägigen gesetzlichen o<strong>de</strong>r tariflichen Rundungsvorschrift ist für gewerkschaftlicheZwecke daher gegebenenfalls auch stun<strong>de</strong>nweise Arbeitsbefreiung zu gewähren.- 85 -


In allen Fällen <strong>de</strong>r Arbeitsbefreiung nach § 29 wer<strong>de</strong>n – wie schon im früheren Recht –nur das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgenfestgelegt sind, weitergezahlt. Die Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 fin<strong>de</strong>tkeine Anwendung.Achtung:Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 52a BAT zur Fortzahlung <strong>de</strong>r Vergütung bei Arbeitsausfallin beson<strong>de</strong>ren Fällen ist nicht in <strong>de</strong>n TV-L übernommen wer<strong>de</strong>n. Es gelteninsoweit die allgemeinen Regelungen <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches.V. Abschnitt V TV-L – Befristung und Beendigung <strong>de</strong>s ArbeitsverhältnissesVorbemerkungenIn Abschnitt V fin<strong>de</strong>n sich die Regelungen zu <strong>de</strong>n befristeten Arbeitsverhältnissen und<strong>de</strong>n neuen Instrumenten <strong>de</strong>r Führung auf Probe und <strong>de</strong>r Führung auf Zeit. Der Abschnittenthält zu<strong>de</strong>m die Regelungen zur Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses durch or<strong>de</strong>ntlicheKündigung, zur Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (Erwerbsunfähigkeit,Aufhebungsvertrag usw.) und zum Zeugnis. Der Regelungsinhalt entspricht daherim Wesentlichen <strong>de</strong>m Abschnitt XII <strong>de</strong>s BAT beziehungsweise Abschnitt IX <strong>de</strong>s MTArbAuf die Aufnahme <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelungen zur außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung und zurSchriftform <strong>de</strong>r Kündigung in <strong>de</strong>n Tarifvertrag wur<strong>de</strong> verzichtet. Für die außeror<strong>de</strong>ntlicheKündigung ist daher jetzt allein § 626 BGB, für das Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis § 623 BGBmaßgebend.30. Zu § 30 TV-L – Befristete Arbeitsverträge30.1 Einführung§ 30 enthält die Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse. Es wer<strong>de</strong>n zwei Personengruppenunterschie<strong>de</strong>n:• Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>rAngestellten unterlegen hätte (bisher: Anwendungsbereich <strong>de</strong>r SR 2 y BAT) - Angestellte-,• alle an<strong>de</strong>ren Mitarbeiterinnen – Arbeiterinnen -.Für die Mitarbeiterinnen, die bei Fortbestehen <strong>de</strong>s MTArb unter <strong>de</strong>ssen Anwendungsbereichgefallen wären, gelten die Befristungsregelungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsrechts(insbeson<strong>de</strong>re also das Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]), § 30 Abs. 1 Satz1. Da für diese Beschäftigtengruppe im Tarifvertrag kein or<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrechtmehr geregelt ist (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG), ist bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertragesbeson<strong>de</strong>rs darauf zu achten, dass das or<strong>de</strong>ntliche Kündigungsrecht arbeitsvertraglichvereinbart ist. Die Dienstvertragsmuster, die wir im Intranet (Mitarbeiterrecht– Download-Bereich) eingestellt haben, sehen für <strong>de</strong>n Abschluss befristeter Arbeitsverträgedie vertragliche Vereinbarung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungsrechts bereits vor.Für Mitarbeiterinnen, die bei Fortbestehen <strong>de</strong>s BAT unter <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r SR2 y BAT gefallen wären, gelten zusätzlich die Absätze 2 bis 5 <strong>de</strong>s § 30. Die Absätze 2 bis5 enthalten die wesentlichen Inhalte <strong>de</strong>r SR 2 y BAT in modifizierter Form.- 86 -


30.2 Befristungsgrundsätze für Mitarbeiterinnen im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s§ 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L (vormals Arbeiterinnen)Für diejenigen Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit bisher unter <strong>de</strong>n MTArb fiel, richtet sichdie Zulässigkeit <strong>de</strong>r Befristung nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Teilzeit- und Befristungsgesetzessowie an<strong>de</strong>rer gesetzlicher Vorschriften (§ 30 Abs. 1 Satz 1). Eine „an<strong>de</strong>re gesetzlicheVorschrift” ist zum Beispiel § 21 Bun<strong>de</strong>selterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dasdie befristete Einstellung einer Vertretung für Zeiten <strong>de</strong>s Mutterschutzes, <strong>de</strong>r Elternzeitusw. erlaubt.Da die Möglichkeit <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung nicht mehr im Tarifvertrag geregeltwur<strong>de</strong>, ist sie arbeitsvertraglich zu vereinbaren (vgl. unsere Dienstvertragsmuster).Die Möglichkeit <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung (§ 626 BGB) ist auch im befristetenArbeitsverhältnis je<strong>de</strong>rzeit gegeben.30.3 Mitarbeiterinnen im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L(vormals Angestellte)Für diejenigen Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit bisher unter <strong>de</strong>n BAT (und unter dieSR 2 y BAT) fiel, gelten jetzt die Absätze 2 bis 5 <strong>de</strong>s § 30. Die Unterschie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r SR 2 yBAT zu § 30 Abs. 2 bis 5 TV-L wer<strong>de</strong>n in folgen<strong>de</strong>r Synopse dargestellt:SR 2 y BATNr. 1 SR 2 yUnterscheidung <strong>de</strong>r Befristungsmöglichkeitenin drei Kategorien:• Zeitangestellte• Angestellte für Aufgaben von begrenzterDauer• AushilfsangestellteProtokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 yZulässige Befristungsgrün<strong>de</strong> bei ZeitangestelltenProtokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2 yFünfjahresgrenze für ZeitverträgeProtokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2 yZulässigkeitsbegrenzung für Arbeitsverträgefür Aufgaben mit begrenzter DauerProtokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 yBevorzugte Berücksichtigung bei <strong>de</strong>r Besetzungvon DauerarbeitsplätzenProtokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 yBeson<strong>de</strong>re Regelungen zur sachgrundlosenBefristunga) beson<strong>de</strong>re Nennung <strong>de</strong>r sachgrundlosenBefristung im Arbeitsvertragb) Min<strong>de</strong>stdauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses(Soll-Vorschrift)§ 30 TV-LweggefallenDen Begriff „Zeitangestellte” gibt es nichtmehr, die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Befristung richtetsich nach allgemeinen Grundsätzen, insbeson<strong>de</strong>re§ 14 Abs. 1 TzBfG.§ 30 Abs. 2 Satz 1Von <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Satz 1mittelbar erfasst, soweit kalen<strong>de</strong>rmäßigbefristeter Arbeitsvertrag§ 30 Abs. 2 Satz 2weggefallen(zur Ausgestaltung befristeter Arbeitsverträgevgl. die Dienstvertragsmuster)§ 30 Abs. 3 Satz 1- 87 -


c) und d)SR 2 y BATProbezeit und Kündigungsfrist in <strong>de</strong>r Probezeit§ 30 TV-L§ 30 Abs. 4• Probezeit bei sachgrundlosen Befristungeneinheitlich sechs Wochen• für Befristungen mit Sachgrund tarifvertraglicheFestlegung einer sechsmonatigenProbezeit• Kündigungsfrist in <strong>de</strong>r Probezeit einheitlichzwei Wochen zum Monatsen<strong>de</strong>e) Kündigung nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit § 30 Abs. 5f) Weiterbeschäftigung § 30 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 SR 2 yArbeitsvertragsgestaltungNr. 3 SR 2 yÜbertragung an<strong>de</strong>rer Aufgaben bei Angestelltenfür Aufgaben von begrenzter DauerNr. 7 SR 2 yKündigungsfristenweggefallen(zur Ausgestaltung befristeter Arbeitsverträgevgl. die Dienstvertragsmuster)weggefallenDie Möglichkeit <strong>de</strong>r Aufgabenzuweisungwird vom allgemeinen Direktionsrecht bestimmt.Bei <strong>de</strong>r Zuweisung an<strong>de</strong>rer Aufgabenmuss bei einer Sachgrundbefristungdarauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass dadurch <strong>de</strong>rBefristungsgrund nicht wi<strong>de</strong>rlegt wird.§ 30 Abs. 5Für kalen<strong>de</strong>rmäßig befristete Arbeitsverhältnisse mit sachlichem Grund wur<strong>de</strong> in § 30Absatz 2 die Fünfjahresgrenze wie<strong>de</strong>r aufgenommen. Zu<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> die Vorschrift imVergleich zur Vorgängerregelung in <strong>de</strong>r Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT dahingehendpräzisiert, dass „die Dauer <strong>de</strong>s einzelnen Vertrages” die Fünfjahresgrenze nichtübersteigen darf. Daraus ergibt sich, dass eine Überschreitung dieser Grenze bei mehrerenVerträgen durchaus zulässig ist. Allerdings hat die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG bei zunehmen<strong>de</strong>rDauer <strong>de</strong>r Befristung auch die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Sachgrund <strong>de</strong>r Befristungerhöht (siehe Urteil <strong>de</strong>s BAG vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).Absatz 4 sieht für die befristeten Arbeitsverhältnisse zwingend die Probezeit vor. Siegilt auch bei <strong>de</strong>r Übernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n im unmittelbaren Anschluss an dasAusbildungsverhältnis. Die Öffnung <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 Satz 2 TV-L für eine abweichen<strong>de</strong>Vereinbarung gilt im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 30 Abs. 4 nicht. Dies ist auch gerechtfertigt;an<strong>de</strong>renfalls könnten befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Vertragsdauer vonweniger als 12 Monaten überhaupt nicht or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.Zu <strong>de</strong>n Kündigungsfristen <strong>de</strong>s Absatzes 5 ist folgen<strong>de</strong> Protokollerklärung vereinbartwor<strong>de</strong>n: „Bei mehreren aneinan<strong>de</strong>r gereihten Arbeitsverhältnissen führen weiterevereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist.”Die Protokollerklärung ver<strong>de</strong>utlicht, dass bei Kettenarbeitsverhältnissen für die Berechnung<strong>de</strong>r Kündigungsfrist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Einstellung abzustellen ist.Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich, sofern die Unterbrechungnicht durch die Mitarbeiterin verursacht wur<strong>de</strong> (§ 30 Abs. 5 Satz 3 TV-L, entspricht Nr. 7<strong>de</strong>r SR 2 y BAT). Für die Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist sind die Zeiten <strong>de</strong>r Unterbrechungnicht zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 5 Satz 4).- 88 -


Beispiel:Mit einer Mitarbeiterin wur<strong>de</strong>n seit 2008 bei <strong>de</strong>mselben Anstellungsträger folgen<strong>de</strong>befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart:01.07.2006 - 30.09.2007 (Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit imArbeitsvertrag)01.12.2007 - 30.11.200801.01.2009 - 31.07.2010 (erneute Vereinbarung einer sechsmonatigenProbezeit im Arbeitsvertrag)Eine or<strong>de</strong>ntliche Kündigung kann sowohl innerhalb <strong>de</strong>r Probezeit (1.1.2009 bis30.6.2009) als auch danach nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zumKalen<strong>de</strong>rvierteljahr ausgesprochen wer<strong>de</strong>n:Die zweimonatige Unterbrechung im Jahr 2007 und die einmonatige Unterbrechungim Jahr 2008 sind für die Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist unschädlich (§ 30 Abs. 5Satz 3). Die Unterbrechungszeiten zählen aber bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfristnicht mit (Beschäftigungszeit am 1.1.2009 = 27 Monate).Die erneute Vereinbarung einer Probezeit im Jahr 2009 führt nicht dazu, dass nach§ 30 Abs. 5 Satz 2 für die Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist nur die ab <strong>de</strong>m1. Januar 2009 zurückgelegte Zeit im Arbeitsverhältnis zählt (Protokollerklärung zu§ 30 Abs. 5).Ab 1. Oktober 2009 beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr(Beschäftigungszeit = 36 Monate).31. Zu § 31 TV-L – Führung auf Probe31.1 EinführungDas neue Instrument <strong>de</strong>r Führung auf Probe steht <strong>de</strong>n Anstellungsträgern alternativ undfakultativ zu <strong>de</strong>r unmittelbaren dauerhaften Übertragung von Führungspositionen zurVerfügung. Führung auf Probe dient in erster Linie <strong>de</strong>r Personalentwicklung und Verbesserung<strong>de</strong>r Führungsqualität. Der Anstellungsträger soll bei diesen wichtigen Funktionenin die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n, die Eignung <strong>de</strong>r Bewerberin tatsächlich zu überprüfen undgegebenenfalls seine Entscheidung zu revidieren.31.2 VoraussetzungenAuf Probe können Führungspositionen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragenwer<strong>de</strong>n, wobei eine höchstens zweimalige Verlängerung möglich ist (§ 31 Abs. 1Satz 1 und 2).Führungspositionen sind die ab <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mitWeisungsbefugnis (§ 31 Abs. 2). Weisungsbefugt ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r das Direktions- undWeisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung über an<strong>de</strong>re Beschäftigte ausüben darf.Voraussetzung ist also das vom Anstellungsträger abgeleitete Recht, die geschul<strong>de</strong>tearbeitsvertragliche Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art ganz o<strong>de</strong>r teilweise zukonkretisieren.31.3 Externe BewerberinnenExterne Bewerberinnen wer<strong>de</strong>n in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Nach<strong>de</strong>n gesetzlichen Grundregelungen für Befristungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz- 89 -


(TzBfG) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund o<strong>de</strong>r ohne Sachgrund abgeschlossenwer<strong>de</strong>n.31.3.1 Befristeter ArbeitsvertragWird eine Befristung ohne Sachgrund gewählt, ist § 14 Abs. 2 TzBfG zu beachten.Danach darf zuvor kein befristetes o<strong>de</strong>r unbefristetes Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>mselbenAnstellungsträger bestan<strong>de</strong>n haben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).Die Führung auf Probe stellt aber auch einen sachlichen Grund zur Befristung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesgemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG dar.Unbedingt zu beachten:Bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen jeglicher Art ist die Befristung gemäߧ 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren (vgl. unsereDienstvertragsmuster mit <strong>de</strong>n Passagen zur Befristung).Der Arbeitsvertrag muss vor <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteienunterschrieben sein.31.3.2 Befristungsdauer, VerlängerungDie Gesamtdauer <strong>de</strong>r Befristung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung<strong>de</strong>s BAG kann die Dauer <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Erprobung, um die Eignung eines Arbeitnehmersfestzustellen, nur für eine angemessene Zeitspanne vereinbart wer<strong>de</strong>n. VomGrundsatz <strong>de</strong>r sechsmonatigen Probezeit kann wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>sArbeitsplatzes abgewichen wer<strong>de</strong>n, wobei nach <strong>de</strong>m BAG die einschlägigen TarifverträgeAnhaltspunkte dafür liefern können, welche zeitliche Dauer <strong>de</strong>r Probezeit in <strong>de</strong>rartigenFällen angemessen ist. Damit räumt das BAG <strong>de</strong>n Tarifvertragsparteien einen eigenenErmessensspielraum für die Bestimmung <strong>de</strong>r angemessenen Dauer <strong>de</strong>r Probezeit ein,wovon die Tarifvertragsparteien <strong>de</strong>s TV-L mit <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 31 Abs. 1 Satz 1Gebrauch gemacht haben.Da es sich bei <strong>de</strong>r Gesamtdauer um eine Höchstgrenze han<strong>de</strong>lt, sind auch kürzere Befristungenmöglich, die innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtdauer zweimal verlängert wer<strong>de</strong>n können. EineVerlängerung <strong>de</strong>s befristeten Arbeitsvertrages setzt nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAGvoraus, dass die Verlängerung vor Ablauf <strong>de</strong>s zu verlängern<strong>de</strong>n Vertrages vereinbart wirdund dass die bisherigen Vertragsbedingungen unverän<strong>de</strong>rt bleiben.31.3.3 EingruppierungEingruppiert wer<strong>de</strong>n externe Bewerberinnen in die für die Führungsposition zutreffen<strong>de</strong>Entgeltgruppe. Die Stufenzuordnung innerhalb <strong>de</strong>r Entgeltgruppe folgt <strong>de</strong>n allgemeinenGrundsätzen.31.3.4 KündigungNach § 30 Abs. 6 fin<strong>de</strong>t die tarifvertragliche Einschränkung <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungeines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 30 Abs. 5) keine Anwendung. Da die bei<strong>de</strong>rseitigenKündigungsrechte während <strong>de</strong>s befristeten Arbeitsverhältnisses aber unberührtbleiben (§ 31 Abs. 1 Satz 3), ist die or<strong>de</strong>ntliche Kündbarkeit entsprechend § 15 Abs. 3TzBfG durch einzelvertragliche Vereinbarung möglich und ist entsprechend zu vereinbaren.- 90 -


31.4 Interne Bewerberinnen31.4.1 BefristungsdauerMitarbeiterinnen mit einem bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis (interne Bewerberinnen)bekommen die Führungsposition bis zu zwei Jahren befristet übertragen. Nach <strong>de</strong>r tarifrechtlichenAusgestaltung ist die Übertragung <strong>de</strong>r Führungsposition auf Probe an eineinterne Bewerberin eine Konkretisierung <strong>de</strong>s Direktionsrechts und erfor<strong>de</strong>rt daher keinenÄn<strong>de</strong>rungsvertrag.Allerdings muss die Entscheidung <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Führungsaufgabe zunächst aufProbe „billigem Ermessen” entsprechen. Es müssen vor <strong>de</strong>r Besetzung <strong>de</strong>r Führungspositionmit einer internen Bewerberin alle wesentlichen Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Falles abgewogen unddie bei<strong>de</strong>rseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Regel wird aberdas Interesse <strong>de</strong>s Anstellungsträgers, die Eignung <strong>de</strong>r Bewerberin für die Wahrnehmung<strong>de</strong>r Führungsposition zunächst zu testen und <strong>de</strong>shalb die Funktion auf Probe zu vergeben,überwiegen. Wer<strong>de</strong>n die Führungsaufgaben mit <strong>de</strong>m Einverständnis <strong>de</strong>r Mitarbeiterinübertragen, kann grundsätzlich von <strong>de</strong>r Ausübung nach billigem Ermessen ausgegangenwer<strong>de</strong>n.31.4.2 EntgeltInterne Bewerberinnen bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe und erhalten eine Zulagein Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>n Entgelten nach <strong>de</strong>r bisherigen Entgeltgruppeund <strong>de</strong>m sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben<strong>de</strong>nEntgelt. Befin<strong>de</strong>n sich Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe 15, wird bei Übertragungeiner Führungsfunktion <strong>de</strong>r gleichen Entgeltgruppe keine Zulage gewährt.Beispiel 1:Eine Mitarbeiterin in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe (E) 9 Stufe 4 erhält ein Monatsentgelt in Höhevon 2.810 Euro. Bei einer Führungsposition auf Probe mit Wertigkeit E 10 bleibtsie weiterhin in E 9 Stufe 4, erhält 2.810 Euro und eine Zulage in Höhe von 75 Euro(Differenz zwischen E 10 Stufe 3 und E 9 Stufe 4 entsprechend einer Höhergruppierung),insgesamt also 2.885 Euro.Beispiel 2:Ein Mitarbeiter in Entgeltgruppe 11 Stufe 4 erhält ein Monatsentgelt in Höhe von3.295 Euro. Bei einer Führungsposition auf Probe mit Wertigkeit E 12 bleibt er weiterhinin E 11 Stufe 4, erhält 3.295 Euro und eine Zulage in Höhe von 51,45 Euro(Differenz zwischen E 11 Stufe 4 und E 12 Stufe 3 entspricht 0 Euro, daher Garantiebetragnach § 17 Abs. 4 Satz 2 in Höhe von 51,45 Euro), insgesamt also3.346,45 Euro.31.5 FristablaufNach Fristablauf en<strong>de</strong>t für extern geworbene Mitarbeiterinnen das Arbeitsverhältnis, fürdie intern geworbenen Mitarbeiterinnen die Erprobung und die entsprechen<strong>de</strong> Zulage.31.5.1 Interne BewerberinnenIm Falle <strong>de</strong>r Bewährung wird internen Bewerberinnen die Führungsposition auf Dauerdurch geson<strong>de</strong>rte Entscheidung <strong>de</strong>s Anstellungsträgers übertragen. Ein automatischerWechsel in die Führungsfunktion auf Dauer fin<strong>de</strong>t nicht statt. Die Eingruppierung in dieEntgeltgruppe <strong>de</strong>r Führungsposition folgt <strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen. Nach § 17 Abs. 4Satz 3 beginnt erst mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in <strong>de</strong>r höherenEntgeltgruppe.- 91 -


Bei Nichtbewährung erhalten die Mitarbeiterinnen eine Tätigkeit, die ihrer bisherigenEingruppierung nach <strong>de</strong>r DienstVO i.V.m. <strong>de</strong>m TV-L bzw. nach <strong>de</strong>r ARR-Ü-Konf entspricht.31.5.2 Externe BewerberinnenBei externen Bewerberinnen en<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf. Ein tarifvertraglicherAnspruch auf Übertragung <strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeit besteht nicht. Wird dieFührungsfunktion im Anschluss an das Probearbeitsverhältnis durch ein neues Arbeitsverhältnisauf Dauer übertragen, wer<strong>de</strong>n sie in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe und <strong>de</strong>r Stufe eingruppiert,die sie zuletzt inne hatten (§ 16 Abs. 2 Satz 2).32. Zu § 32 TV-L – Führung auf ZeitVon <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>r Führungsposition auf Zeit ist im Bereich <strong>de</strong>r Ev.-luth. Lan<strong>de</strong>skircheHannovers bis auf Weiteres kein Gebrauch zu machen.Ergibt sich die Notwendigkeit, herausgehobene Aufgaben lediglich zeitlich befristet wahrnehmenzu lassen (z.B. für Projekte) so besteht entwe<strong>de</strong>r die Möglichkeita) <strong>de</strong>r befristeten Einstellung o<strong>de</strong>rb) <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Übertragung höherwertigen Tätigkeiten nach § 14 TV-L.33. Zu § 33 TV-L – Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (§ 24DienstVO)33.1 EinführungIm alten Tarifrecht waren die Beendigungstatbestän<strong>de</strong> ohne Kündigung über mehrereParagraphen verteilt (§ 58 bis § 60 BAT beziehungsweise § 56, § 62 und § 63 MTArb).Diese sind nun in § 33 zusammengefasst. Auf die bisherige Erwähnung <strong>de</strong>r Beendigungdurch Befristungsablauf bzw. Bedingungseintritt in § 56 MTArb wur<strong>de</strong> verzichtet, da eslediglich die Wie<strong>de</strong>rgabe einer arbeitsvertraglichen Regelung ohne eigenen (tariflichen)Regelungsinhalt war.33.2 Beendigung durch Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze o<strong>de</strong>r durch AuflösungsvertragWie bisher en<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis mit Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres. § 33 Abs. 1Buchstabe a übernimmt die tarifliche Altersgrenze <strong>de</strong>s § 60 Abs. 1 BAT bzw. <strong>de</strong>s § 63Abs. 1 MTArb. Allerdings ist das 65. Lebensjahr nicht mehr explizit genannt, son<strong>de</strong>rn mit<strong>de</strong>n Worten „das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente”umschrieben. Damit tragen sie einer Verlängerung <strong>de</strong>s Renteneintrittsaltersvom 65. auf das 67. Lebensjahr Rechnung. Vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres könnendie Voraussetzungen <strong>de</strong>s Buchstaben a nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Regelaltersrente wirdfrühestens ab Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres gewährt.Im Falle einer Weiterbeschäftigung sind die Möglichkeiten, bei <strong>de</strong>r Arbeitsvertragsgestaltungvom Tarifrecht abzuweichen, eingeschränkt wor<strong>de</strong>n: Lediglich die Kündigungsfristbeträgt abweichend von § 34 Abs. 1 unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung vierWochen zum Monatsen<strong>de</strong>, wenn im Arbeitsvertrag nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart wur<strong>de</strong>(§ 33 Abs. 5). In diesen Fällen bedarf es keines Kündigungsgrun<strong>de</strong>s (§ 24 Nr. 1DienstVO).- 92 -


Ein Arbeitsverhältnis kann je<strong>de</strong>rzeit ohne die Einhaltung von Fristen durch schriftlichen(§ 623 BGB) Auflösungsvertrag been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.33.3 Beendigung wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rungIn welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis bei einer Rentewegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung en<strong>de</strong>t, regelt § 33 Abs. 2 bis 4. Die bisherigen Vorschriften in§ 59 BAT und § 62 MTArb wur<strong>de</strong>n im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen. Folgen<strong>de</strong>Abweichungen zum alten Tarifrecht bestehen:- Das Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t grundsätzlich mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiterin<strong>de</strong>r Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wur<strong>de</strong>.- Die verlängerte Auslauffrist gemäß § 59 Abs. 2 BAT, § 62 Abs. 2 MTArb, falls <strong>de</strong>rAnstellungsträger nicht zu einer Zusatzversorgung beiträgt, gibt es nicht mehr.Die Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung bei teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rungrichten sich jetzt für alle Mitarbeiterinnen nach <strong>de</strong>m in § 33 Abs. 3 (wie zuvor schon in§ 59 Abs. 3 BAT) geregelten Verfahren.Kann die Mitarbeiterin nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögenauf ihrem bisherigen o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeigneten und freien Arbeitsplatzweiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>n und stehen dringen<strong>de</strong> dienstliche Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigungnicht entgegen, so en<strong>de</strong>t beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht.Weitere Voraussetzung ist <strong>de</strong>r schriftliche Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeiterin auf Weiterbeschäftigunginnerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>de</strong>s Rentenbescheids (§ 33 Abs. 3).34. Zu § 34 TV-L – Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses (§§ 25, 30 DienstVO)34.1 EinführungIm Gegensatz zum BAT und zum MTArb regelt <strong>de</strong>r TV-L nur noch die Kündigungsfristenund die Voraussetzungen <strong>de</strong>r sog. Unkündbarkeit (dies entspricht im Wesentlichen § 53BAT, §§ 57, 58 MTArb ). Die weitergehen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r §§ 54, 55, 57 und 58 BATbzw. §§ 59, 60 und 61 MTArb (z.B. außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung und Än<strong>de</strong>rungskündigung)wur<strong>de</strong>n im Interesse einer Straffung <strong>de</strong>s Tariftextes nicht mehr aufgenommeno<strong>de</strong>r nicht vollständig übernommen.Es kommt das allgemeine Arbeitsrecht zur Anwendung, z. B. § 626 BGB für dieaußeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung und § 623 BGB für das Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis.Zu § 626 BGB bestimmt § 30 DienstVO, dass ein wichtiger Grund auch dann vorliegt,wenn eine <strong>de</strong>r Anstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>s Mitarbeitergesetzesweggefallen ist (z.B. wenn eine Mitarbeiterin aus <strong>de</strong>r Kirche austritt).34.2 KündigungsfristenDie Kündigungsfristen sind unverän<strong>de</strong>rt. Die verkürzte Kündigungsfrist für Mitarbeiterinnenunter 18 Jahren (§ 53 Abs. 1 BAT, § 57 Abs. 1 MTArb) ist weggefallen.Für die Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist sind nur die Beschäftigungszeiten (vgl. § 25Nr. 2 DienstVO) zu berücksichtigen, die bei einem Anstellungsträger im Geltungsbereich<strong>de</strong>r DienstVO zurückgelegt wur<strong>de</strong>n. Zeiten bei einem an<strong>de</strong>ren Anstellungsträgerbleiben für die Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist selbst dann unberücksichtigt, wenn<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Anstellungsträger die DienstVO anwen<strong>de</strong>t – aber nicht unter <strong>de</strong>n Geltungsbereichfällt.- 93 -


Beispiel:Eine Mitarbeiterin war vor ihrer Einstellung bei einem Kirchenkreis im Bereich <strong>de</strong>rEv.-luth. Lan<strong>de</strong>skirche Hannovers sieben Jahre bei einer Kirchengemein<strong>de</strong> im Bereich<strong>de</strong>r Ev. Kirche von Westfalen beschäftigt. Nach drei Jahren beim Kirchenkreissoll ihr nun verhaltensbedingt gekündigt wer<strong>de</strong>n.Die Kündigungsfrist für die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung beträgt sechs Wochen zumSchluss <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres. Die siebenjährige Vorbeschäftigung bei <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>in Westfalen führt nicht zu einer Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfristauf fünf Monate zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.Haben Mitarbeiterinnen Son<strong>de</strong>rurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgeltserhalten (§ 28), bleibt die Zeit dieses Son<strong>de</strong>rurlaubs bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeitund damit auch bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Kündigungsfristen unberücksichtigt.Etwas an<strong>de</strong>rs gilt nur dann, wenn <strong>de</strong>r Anstellungsträger vor Antritt <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubs eindienstliches o<strong>de</strong>r betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat.34.3 UnkündbarkeitMitarbeiterinnen sind nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und <strong>de</strong>r Vollendung<strong>de</strong>s 40. Lebensjahres or<strong>de</strong>ntlich nicht mehr kündbar (§ 34 Abs. 2). Auch hier wer<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit für die Feststellung <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>r Unkündbarkeitnur diejenigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die bei einem Anstellungsträgerim Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO zurückgelegt wur<strong>de</strong>n.Zeiten die bei einem an<strong>de</strong>ren kirchlichen Anstellungsträger (§ 4 DienstVO in <strong>de</strong>r bis zum31. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Fassung) verbracht wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n nicht mehr bei<strong>de</strong>r Beschäftigungszeit berücksichtigt.§ 34 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass übergeleitete Mitarbeiterinnen, die bereits nach<strong>de</strong>r DienstVO i.V.m. <strong>de</strong>m BAT bzw. <strong>de</strong>m MTArb nicht mehr or<strong>de</strong>ntlich kündbar waren,auch unter <strong>de</strong>r Geltung <strong>de</strong>s TV-L im übergeleiteten Arbeitsverhältnis nicht or<strong>de</strong>ntlichkündbar sind. Diese Rechtsstandswahrung kann für diejenigen Mitarbeiterinnen vonBe<strong>de</strong>utung sein, bei <strong>de</strong>nen im bisherigen Recht Zeiten als Beschäftigungszeit anerkanntwur<strong>de</strong>n, die nicht beim selben Anstellungsträger zurückgelegt wor<strong>de</strong>n waren. Hier zuzählen insbeson<strong>de</strong>re die Zeiten im kirchlichen Dienst bei Anstellungsträgern, die nichtunter <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO fallen (§§ 11 und 25 DienstVO i.V.m. § 4DienstVO jeweils in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Fassung).Auch bei unkündbaren Mitarbeiterinnen ist weiterhin eine außeror<strong>de</strong>ntlicheKündigung nach <strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen <strong>de</strong>s § 626 BGB möglich. Ebensoist eine außeror<strong>de</strong>ntliche Än<strong>de</strong>rungskündigung zulässig.Das bisherige Tarifrecht enthielt in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT eine Vorschrift, wonachbei dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen eine Än<strong>de</strong>rungskündigung <strong>de</strong>s unkündbarenAngestellten zum Zwecke <strong>de</strong>r Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe möglich war.Eine ähnliche Regelung sah auch § 60 Abs. 2 MTArb vor. Diese Bestimmungen sind nichtin <strong>de</strong>n TV-L übernommen wor<strong>de</strong>n. Dies schließt eine Kündigung aus betriebsbedingtenGrün<strong>de</strong>n aber nicht generell aus. Das BAG hat eine Kündigung zum Beispiel zugelassen,wenn an<strong>de</strong>rnfalls ein „sinnentleertes” Arbeitsverhältnis gegebenenfalls bis zur Pensionierung<strong>de</strong>s Arbeitnehmers allein durch Entgeltzahlungen aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n müsste(BAG, Urt. vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP Nr. 4 zu § 55 BAT).34.4 Beschäftigungszeit (§ 25 DienstVO)Durch <strong>de</strong>n TV-L hat die Beschäftigungszeit im Vergleich zum alten Tarifrecht (§ 19 BAT,§ 6 MTArb) eine Ausweitung erfahren. Nunmehr sind alle Zeiten einer Beschäftigung beieinem Anstellungsträger im Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO anzurechnen (§ 34Abs. 3 TV-L i.d.F. <strong>de</strong>s § 25 Nr. 2 DienstVO), auch wenn sie unterbrochen sind; ein- 94 -


„schädliches” Ausschei<strong>de</strong>n (vgl. § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT) gibt es nicht mehr.Zeiten im ruhen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Elternzeit gemäß § 15 BEEG) geltenals Beschäftigungszeit mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zeiten eines Son<strong>de</strong>rurlaubs gemäß § 28. Son<strong>de</strong>rurlaubzählt nur dann als Beschäftigungszeit, wenn <strong>de</strong>r Anstellungsträger vorherschriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat (§ 25 Nr. 2 Satz 2 DienstVO).Vom Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO nicht erfasst ist ein Anstellungsträger, <strong>de</strong>r – ohnedie Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 DienstVO zu erfüllen – die DienstVO lediglich aufgrundarbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwen<strong>de</strong>t (z.B. Diakoniestationen gGmbH). Diebei solchen Anstellungsträgern verbrachten Zeiten können daher nicht nach § 25 Nr. 2DienstVO als Beschäftigungszeit anerkannt wer<strong>de</strong>n.35. Zu § 35 TV-L – Zeugnis§ 35 ist die Fortführung <strong>de</strong>s § 61 BAT bzw. § 64 MTArb. Die Begriffe „Endzeugnis”, „Zwischenzeugnis”und „vorläufiges Zeugnis” wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>finiert und die Verpflichtung <strong>de</strong>sAnstellungsträgers zur unverzüglichen Ausstellung <strong>de</strong>s Zeugnisses hervorgehoben.VI.Abschnitt VI TV-L – Übergangs- und SchlussvorschriftenVorbemerkungenAbschnitt VI enthält Regelungen zur Ausschlussfrist und wichtige Definitionen.36. Zu § 36 TV-L – Anwendung weiterer Tarifverträge (§ 26 DienstVO)Anstelle <strong>de</strong>s § 36 TV-L bestimmt § 26 DienstVO, dass auf die Dienstverhältnisse <strong>de</strong>rMitarbeiterinnen nur die Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen Anwendung fin<strong>de</strong>n,die in <strong>de</strong>r Anlage 1 zur DienstVO aufgeführt sind, soweit in <strong>de</strong>r DienstVO nicht etwasan<strong>de</strong>res bestimmt ist.37. Zu § 37 TV-L – Ausschlussfrist (§ 27 DienstVO)§ 37 Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich bisher in § 70 BAT beziehungsweise § 72 MTArbgeregelte Ausschlussfrist. Auf Ansprüche aus einem Sozialplan fin<strong>de</strong>t die Ausschlussfristkeine Anwendung (§ 37 Abs. 2).Durch § 27 DienstVO wird die Ausschlussfrist – wie bisher – auf ein Jahr ausgeweitet.38. Zu § 38 TV-L – Begriffsbestimmungen38.1 Betrieb, betrieblich, Betriebspartei (§ 38 Abs. 2 TV-L)Im TV-L wer<strong>de</strong>n zum Teil die Begriffe „Betrieb”, „betrieblich” o<strong>de</strong>r „Betriebspartei” verwen<strong>de</strong>t,ohne dass alternativ die entsprechen<strong>de</strong>n Begriffe für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Verwaltungbeziehungsweise <strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsrechts genannt wer<strong>de</strong>n. § 38 Abs. 2 bestimmtfür diese Fälle, dass die entsprechen<strong>de</strong>n Begriffe miterfasst sind, außer <strong>de</strong>r Tarifvertragverwen<strong>de</strong>t ausdrücklich nur <strong>de</strong>n betriebsverfassungsrechtlichen Begriff. Pendantzum Begriff <strong>de</strong>r „Betriebspartei” ist auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsrechts diejeweils zuständige Dienststelle, vertreten durch die Leitung <strong>de</strong>r Dienststelle, und die- 95 -


entsprechen<strong>de</strong> Mitarbeitervertretung.38.2 Einvernehmliche Dienstvereinbarung (§ 38 Abs. 3 TV-L)Der Begriff „einvernehmliche Dienstvereinbarung” in § 38 Abs. 3 soll sicherstellen, dassdie Dienstvereinbarung auf <strong>de</strong>r „betrieblichen” Ebene abgeschlossen wird und nicht durch<strong>de</strong>n Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle o<strong>de</strong>r ein eventuelles Letztentscheidungsrecht <strong>de</strong>s Anstellungsträgersersetzt wird.Das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r „einvernehmlichen Dienstvereinbarung” ist insbeson<strong>de</strong>re im AbschnittII <strong>de</strong>s TV-L (Arbeitszeit) relevant (vgl. § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1).39. Zu § 39 TV-L – Inkrafttreten, Laufzeit39.1 InkrafttretenNach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r ADK vom 10. Juni 2008 über die 61. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r DienstVOtritt <strong>de</strong>r TV-L nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r DienstVO zum 1. Januar 2009 in Kraft.B. Zu weiteren Regelungen <strong>de</strong>r DienstVOSoweit wir nicht bereits mit <strong>de</strong>n Durchführungsbestimmungen zu <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>sTV-L (Abschnitt A) Ausführungen zu <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Regelungen <strong>de</strong>r DienstVO gemachthaben, erlassen wir die folgen<strong>de</strong>n Durchführungsbestimmungen:1. Zu § 2 Abs. 1 DienstVO – Anwendung tariflicher BestimmungenAuf die Dienstverhältnisse <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen fin<strong>de</strong>n nur die tariflichen BestimmungenAnwendung, die in <strong>de</strong>r Anlage 1 zur DienstVO aufgeführt sind, soweit in <strong>de</strong>r DienstVOnicht beson<strong>de</strong>re Regelungen getroffen sind (vgl. auch § 26 DienstVO).2. Zu § 3 Abs. 5 DienstVO – Grundlegen<strong>de</strong> Pflichten, persönliche Eignungvon Mitarbeiterinnen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r-und JugendhilfeMitarbeiterinnen, die in Einrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfe tätig sind, die Leistungennach <strong>de</strong>m SGB VIII erbringen, haben auf Verlangen ihres Anstellungsträgers in regelmäßigenAbstän<strong>de</strong>n ein Führungszeugnis vorzulegen.Nach <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 3 Abs. 5 DienstVO durch die 63. Än<strong>de</strong>rung ist ein Führungszeugnisnach § 30 Absatz 1 Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen, also ein sogenanntes Antragsführungszeugnis.Die in <strong>de</strong>r ADK beteiligten Parteien haben in <strong>de</strong>n Anmerkungen zu § 3 Abs. 5 DienstVOeinvernehmlich Ausführungen über die Verfahrensweise aufgeführt. Wir haben mit unserenHinweisen zur 60. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r DienstVO vom 16. Juli 2008 folgen<strong>de</strong> Verfahrensweisebestimmt:a) Die Vorschrift bestimmt zwar, dass das Führungszeugnis in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>nauf Verlangen vorzulegen ist, die ADK hat diesen Rechtsbegriff aber nicht näher <strong>de</strong>fi-- 96 -


niert. Die Vorlage <strong>de</strong>s Führungszeugnisses ist zunächst als einmaliger Vorgang zuverstehen.b) Die zuständige Personalstelle fertigt nach Einsichtnahme in das Führungszeugniseinen Vermerk für die Personalakte an, ob in Bezug auf die in § 72a SGB VIII genanntenStraftatbestän<strong>de</strong> rechtskräftige Verurteilungen vorliegen.Weitere Vermerke wer<strong>de</strong>n nicht vorgenommen. Das Führungszeugnis wird <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern ausgehändigt bzw. es bleibt in <strong>de</strong>ren Besitz.3. Zu § 4 DienstVO – Kirchlicher DienstDie Definition <strong>de</strong>s „Kirchlichen Dienstes” ist unverän<strong>de</strong>rt geblieben. Der § 4 hat jedochkeine Auswirkungen mehr auf an<strong>de</strong>re Regelungen <strong>de</strong>r DienstVO.4. Zu § 5 DienstVO – Dienstvertrag, Nachtrag zum DienstvertragDie Vereinbarung einer absoluten Stun<strong>de</strong>nzahl im Dienstvertrag mit Teilzeitbeschäftigtenentspricht nicht <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Dienstvertragsmusters <strong>de</strong>r Anlage 4 DienstVO. Danachist die Arbeitszeit als Vomhun<strong>de</strong>rtsatz zu vereinbaren (vgl. Abschnitt A Ziff. 2.1).5. Zu § 19 DienstVO – InselzulageRegelung zum Pfarrerbesoldungsrecht:Kirchl. Amtsbl. Hannover 13/1987 S. 144, geän<strong>de</strong>rt durch Kirchl. Amtsbl. Hannover1/1993 S. 12 und durch Kirchl. Amtsbl. Hannover 12/2001 S. 230 (Artikel 8):1. Die Inselzulage beträgt 80 Euro monatlich (Grundbetrag). Der Grundbetrag istim Monat Dezember doppelt zu gewähren.2. Für ein Kind, das beim Ortszuschlag zu berücksichtigen ist, wird neben <strong>de</strong>mGrundbetrag nach Nummer 1 Satz 1 auf Antrag ein Kin<strong>de</strong>rbetrag von 130 Euromonatlich gewährt, wenn und solange das Kind eine weiterführen<strong>de</strong> allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Schule o<strong>de</strong>r eine Son<strong>de</strong>rschule besucht und aus diesem Grun<strong>de</strong> mangelsvorhan<strong>de</strong>ner Schulen auf <strong>de</strong>r Nordseeinsel auf <strong>de</strong>m Festland untergebrachtwer<strong>de</strong>n muss; dies gilt entsprechend für <strong>de</strong>n Besuch einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule,die einen über <strong>de</strong>n Hauptschulabschluss hinausgehen<strong>de</strong>n schulischen Abschlussvermittelt. Besucht das Kind eine staatliche anerkannte Ersatzschule dieserArt auf <strong>de</strong>r Nordseeinsel und ist dafür Schulgeld zu zahlen, so wird auf Antrageine Kin<strong>de</strong>rbetrag bis zu 130 Euro monatlich gewährt. Der Kin<strong>de</strong>rbetragnach Satz 2 darf <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>s monatlich zu zahlen<strong>de</strong>n Schulgel<strong>de</strong>s nicht übersteigen;bei mehreren Kin<strong>de</strong>rn ist dabei von <strong>de</strong>m insgesamt monatlich zu zahlen<strong>de</strong>nSchulgeld unter Berücksichtigung von Geschwisterermäßigungen auszugehen.Wird im Hinblick auf die Aufwendungen für <strong>de</strong>n Schulbesuch eine Leistungauf Grund an<strong>de</strong>rer Vorschriften gewährt o<strong>de</strong>r besteht darauf ein Rechtsanspruch,so ist diese auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rbetrag nach Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 anzurechnen.3. Für die Zahlung <strong>de</strong>r Inselzulage gelten die allgemeinen Bestimmungen.Da <strong>de</strong>r TV-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr enthält, bestimmen wirfür die Anwendung <strong>de</strong>r vorgenannten Regelung über die Inselzulage Folgen<strong>de</strong>s:Der Kin<strong>de</strong>rbetrag nach Nummer 2 wird gewährt, wenn für das Kind ein Anspruch aufKin<strong>de</strong>rgeld besteht und die übrigen Voraussetzungen <strong>de</strong>r Nummer 2 vorliegen.6. Zu § 20 Abs. 1 DienstVO – Treueleistung, zusätzlicher Erholungsurlaub§ 20 Abs. 1 DienstVO bestimmt, dass anstelle <strong>de</strong>r Zahlung eines Jubiläumsgel<strong>de</strong>s (§ 23- 97 -


Abs. 2 TV-L) eine Treueleistung in Form von zusätzlichem Erholungsurlaub gewährt wird.6.1 Anspruch und DauerDer Anspruch auf die Gewährung <strong>de</strong>s zusätzlichen Erholungsurlaubes entsteht nachVollendung einer Beschäftigungszeit von 10, 20, 30 o<strong>de</strong>r 40 Jahren.Die Mitarbeiterinnen erhalten- nach 10 Jahren 2 Arbeitstage,- nach 20 Jahren 4 Arbeitstage,- nach 30 Jahren 6 Arbeitstage,- nach 40 Jahren 8 Arbeitstagezusätzlichen Erholungsurlaub.Durch <strong>de</strong>n Verweis auf die Vorschriften über <strong>de</strong>n Erholungsurlaub (§ 22 i.V.m. § 26 TV-L)basiert auch die Dauer <strong>de</strong>s zusätzlichen Erholungsurlaubs auf einer Verteilung <strong>de</strong>r wöchentlichenArbeitszeit von fünf Tagen. Ist die Arbeitszeit an<strong>de</strong>rs verteilt, erhöht o<strong>de</strong>rvermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch entsprechend. Die Anzahl <strong>de</strong>r Arbeitstage ist fürVollzeit- und Teilzeitbeschäftigte i<strong>de</strong>ntisch.Im Übrigen verweisen wir auf unsere Durchführungsbestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts AZiff. 26.6.2 BeschäftigungszeitBei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit sind alle Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem Anstellungsträgerim Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO anzurechnen, auch wenn sie unterbrochensind. Zeiten im ruhen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Elternzeit gemäß § 15BEEG) gelten als Beschäftigungszeit mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zeiten eines Son<strong>de</strong>rurlaubs gemäߧ 28. Son<strong>de</strong>rurlaub zählt nur dann als Beschäftigungszeit, wenn <strong>de</strong>r Anstellungsträgervorher schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat (§ 20 Abs. 1 Buchstabe bSatz 2DienstVO).Vom Geltungsbereich <strong>de</strong>r DienstVO nicht erfasst ist ein Anstellungsträger, <strong>de</strong>r – ohne dieVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 DienstVO zu erfüllen – die DienstVO lediglich aufgrundarbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwen<strong>de</strong>t. Die bei solchen Anstellungsträgern verbrachtenZeiten können daher nicht nach § 20 Abs. 1 DienstVO als Beschäftigungszeitanerkannt wer<strong>de</strong>n.Bei übergeleiteten Mitarbeiterinnen sind die nach bisherigem Recht errechnete Beschäftigungszeit,Dienstzeit und Jubiläumszeit nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 ARR-Ü-Konf im übergeleiteten Arbeitsverhältnis als Beschäftigungszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 20Abs. 1 DienstVO zu berücksichtigen.7. Zu § 24 DienstVO – Einstellung von Mitarbeiterinnen nach Erreichen <strong>de</strong>rRegelaltersgrenzeDie Bestimmungen <strong>de</strong>s § 33 Abs. 5 TV-L über die Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnennach Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersgrenze gelten gem. § 24 Nr. 2DienstVO auch für die Mitarbeiterinnen, <strong>de</strong>ren Dienstverhältnis erst nach <strong>de</strong>r Vollendung<strong>de</strong>s gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrentebegrün<strong>de</strong>t wird.- 98 -

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