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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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Stromnetz zur Bergstation und Bergrestaurant sowie die weiteren touristi-<br />

schen Einrichtungen trägt.<br />

7.7 Wasserversorgung:<br />

Eine für das Projekt vorgesehene Wasserversorgung ist in unmittelbarer Nähe des<br />

geplanten Bergrestaurants und der geplanten Bergstation vorhanden. Die Mutters-<br />

berg Seilbahn GmbH hat keine Anschlussgebühren zu tragen. Die Kosten der Er-<br />

richtung des Wasseranschlusses (Leitung vom und zum Hochbehälter Madeiser-<br />

köpfle/Bergstation und Bergrestaurant) trägt die Muttersberg Seilbahn GmbH e-<br />

benso wie entstehende Kosten, die für höhere Pumpleistungen erforderlich sind.<br />

7.8 Konkurrenzverbot:<br />

Durch die Vertragsparteien werden erhebliche Investitionen zur Errichtung der<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH, des Bergrestaurants und der übrigen touristischen<br />

Einrichtungen am Muttersberg getätigt werden. Diese erheblichen Investitionen<br />

rechtfertigen es aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht, dass auf dem Gemeinde-<br />

gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> oder der Gemeinde Nüziders eine weitere (ähnliche, d.h.<br />

der Art nach und der Größe nach) touristische Berganlage (Seilbahn oder sonstige<br />

touristische Bergattraktion) errichtet wird. Die Folge wäre, dass bei beiden Unter-<br />

nehmen die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die<br />

Gemeinde Nüziders verpflichten sich deshalb, derartige Konkurrenzunterneh-men<br />

weder unmittelbar noch mittelbar zu unterstützen oder zu fördern. Sie ver-pflichten<br />

sich insbesondere dazu, derartigen Konkurrenzunternehmen keine Lie-genschaften<br />

zu veräußern, da dadurch ihr eigener finanzieller Beitrag, sohin ihre Investitionen,<br />

gefährdet und geradezu untergraben würde.<br />

7.9 Werbemaßnahmen, Busverbindungen udgl.:<br />

a) Der Muttersberg Seilbahn GmbH wird im Bereich des Bergrestaurants und<br />

der Bergstation und sonstiger Bahneinrichtungen Werbemaßnahmen verwirk-<br />

lichen, die sie für notwendig und zweckmäßig erachtet. Die Vertragsparteien

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