V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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10.08.2012 Aufrufe

7.2 Kanal: - 22 - c) Die Straße darf im Winter nicht gepflügt werden. Der Muttersberg Seilbahn GmbH ist das Recht einzuräumen, die Straße für touristische Zwecke (zB als Rodelbahn oder als Mountainbikestrecke) zu nutzen. Der Muttersberg Seil- bahn GmbH wird das Recht eingeräumt, in der Straße Leitungen jeglicher Art, insbesondere Stromleitungen (Licht udgl.), Wasserleitung (Beschneiung), zu verlegen und zu betreiben. Die entsprechenden Rechtseinräumungen zu- gunsten der Muttersberg Seilbahn GmbH sind von der Gemeinde Nüziders zu erwirken. d) Die Gemeinde Nüziders wird der Muttersberg Seilbahn GmbH in der Ge- meindeparzelle „Laz“ eine Liegenschaft zur Nutzung als Umkehrplatz und Parkplatz für einen Bus zur Verfügung stellen. a) Die Gemeinde Nüziders errichtet auf eigene Kosten den Kanal bis zu den Re- visionsschächten beim zu errichtenden Bergrestaurant bzw. Bergstation. Der Anschluss an das Bergrestaurant und an die Bergstation im Rahmen des Zeitplanes erfolgt auf Kosten der Muttersberg Seilbahn GmbH. Die Mutters- berg Seilbahn GmbH verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde Nüziders zur Zahlung eines Betrages von...............................................................................................EUR 14.534,00 zuzügl. 10 % Ust..........................................................................EUR 1.453,40 somit ............................................................................................EUR 15.987,40 für die anfallenden Anschluss- und Erschließungsgebühren. Einen darüber hinausgehenden Betrag trägt die Gemeinde Nüziders. b) Festgehalten wird, dass die bestehende Talstation im Gemeindegebiet von Bludenz über einen Kanal- und Wasseranschluss bereits verfügt und die ent- sprechenden Gebühren bereits entrichtet sind, sodass die Muttersberg Seil- bahn GmbH keine darüber hinausgehende Gebühren zu tragen hat.

- 23 - 7.3 Verlegung bestehender Geh- und Fahrwege: Die Liegenschaften 3146/1, 3146/2, 3147/2, 3160/4, 3149/1 und 3148 sind mit be- stehenden Geh- und Fahrwegen belastet. Die Vertragsparteien stimmen zu, dass entsprechend den betrieblichen Erfordernissen der Muttersberg Seilbahn GmbH die Geh- und Fahrwege verlegt werden und sichert die Gemeinde Nüziders zu, all- fällig notwendige Zustimmungen der Berechtigten zu erwirken. Sollten die not- wendigen Zustimmungen nicht erteilt werden, vereinbaren die Parteien, dass sie sich weiter um die Erbringung der Zustimmung bemühen und werden die Parteien im einzelnen eine Vereinbarung finden. 7.4 Dienstbarkeiten udgl. im Bereich der Talstation (Zufahrtsrecht, Schutzdamm und Steinschlagschutzbauten): a) Der Bereich der Talstation, die Parkplätze wird durch die neu gebildete Zu- fahrtsstraße der Stadt Bludenz (GST-NR 3642/1 neu) erschlossen und sichert die Stadt Bludenz zu, dass die Liegenschaften der Muttersberg Seilbahn GmbH bzw. der Silvretta Nova Bergbahnen AG, die im Bereich der Talstation situiert sind, das unumschränkte Geh- und Fahrrecht eingeräumt erhalten. b) Auf GST-NR 3514/13 ist die Dienstbarkeit der Errichtung und Instandhaltung von Steinschlagbauten gem. planlicher Darstellung, Forstamt der Stadt Blu- denz vom 12.09.2001, 1:1000, bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes der Personenseilbahn Muttersberg einzuräumen. Die Errichtung der Stein- schlagbauten erfolgt auf Kosten der Stadt Bludenz. Darüber hinaus über- nimmt es die Stadt Bludenz, hinsichtlich der Parkplätze und der Zu- fahrtsstraße den Unterbau (somit ohne Asphaltierung) auf ihre Kosten zu er- richten. c) Weiters ist auf GST-NR 3569 die Dienstbarkeit der Errichtung und Instand- haltung eines Schutzdammes gem. planlicher Darstellung ... bis zur endgü- tigen Einstellung des Betriebes der Personenseilbahn Muttersberg einzu-

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7.3 Verlegung bestehender Geh- und Fahrwege:<br />

Die Liegenschaften 3146/1, 3146/2, 3147/2, 3160/4, 3149/1 und 3148 sind mit be-<br />

stehenden Geh- und Fahrwegen belastet. Die Vertragsparteien stimmen zu, dass<br />

entsprechend den betrieblichen Erfordernissen der Muttersberg Seilbahn GmbH<br />

die Geh- und Fahrwege verlegt werden und sichert die Gemeinde Nüziders zu, all-<br />

fällig notwendige Zustimmungen der Berechtigten zu erwirken. Sollten die not-<br />

wendigen Zustimmungen nicht erteilt werden, vereinbaren die Parteien, dass sie<br />

sich weiter um die Erbringung der Zustimmung bemühen und werden die Parteien<br />

im einzelnen eine Vereinbarung finden.<br />

7.4 Dienstbarkeiten udgl. im Bereich der Talstation (Zufahrtsrecht, Schutzdamm<br />

und Steinschlagschutzbauten):<br />

a) Der Bereich der Talstation, die Parkplätze wird durch die neu gebildete Zu-<br />

fahrtsstraße der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (GST-NR 3642/1 neu) erschlossen und sichert<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu, dass die Liegenschaften der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH bzw. der Silvretta Nova Bergbahnen AG, die im Bereich der Talstation<br />

situiert sind, das unumschränkte Geh- und Fahrrecht eingeräumt erhalten.<br />

b) Auf GST-NR 3514/13 ist die Dienstbarkeit der Errichtung und Instandhaltung<br />

von Steinschlagbauten gem. planlicher Darstellung, Forstamt der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz vom 12.09.2001, 1:1000, bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes<br />

der Personenseilbahn Muttersberg einzuräumen. Die Errichtung der Stein-<br />

schlagbauten erfolgt auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>. Darüber hinaus über-<br />

nimmt es die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, hinsichtlich der Parkplätze und der Zu-<br />

fahrtsstraße den Unterbau (somit ohne Asphaltierung) auf ihre Kosten zu er-<br />

richten.<br />

c) Weiters ist auf GST-NR 3569 die Dienstbarkeit der Errichtung und Instand-<br />

haltung eines Schutzdammes gem. planlicher Darstellung ... bis zur endgü-<br />

tigen Einstellung des Betriebes der Personenseilbahn Muttersberg einzu-

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