Spielregeln bei der Flexibilisierung von Arbeits- und ...
Spielregeln bei der Flexibilisierung von Arbeits- und ...
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<strong>Spielregeln</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Entgeltbedingungen<br />
Wie flexibel sind die Ar<strong>bei</strong>tsvertragsparteien wirklich?<br />
Das Ar<strong>bei</strong>tsrecht „kann“ weit mehr als die bloße Regelung<br />
<strong>der</strong> Beendigung <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Dienstverhältnissen. Bei<br />
funktionierenden <strong>und</strong> unbelasteten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen<br />
stellt die <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Entgeltbedingungen<br />
ein wichtiges Element <strong>der</strong> Personalpolitik dar. Im Folgenden<br />
werden die wesentlichen Regeln hierzu dargestellt.<br />
Vertragsgestaltung <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
Optimal ist es, wenn die <strong>Flexibilisierung</strong>sinstrumente bereits<br />
<strong>bei</strong> Abschluss des Vertrags aufgenommen werden. Dies<br />
erspart eine spätere, oftmals kompliziertere, Anpassung im<br />
bereits laufenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis.<br />
Wi<strong>der</strong>rufs- <strong>und</strong> Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
Entgeltbestandteile können wi<strong>der</strong>ruflich vereinbart werden,<br />
sofern Son<strong>der</strong>zahlungen betroffen sind. Laufendes monatliches<br />
Entgelt (mit Ausnahme <strong>von</strong> übertariflichen Zulagen)<br />
kann nicht unter Wi<strong>der</strong>ruf gestellt werden. Hinzu kommt,<br />
dass <strong>der</strong> Tariflohn in jedem Fall unangetastet bleiben muss.<br />
Die Rechtsprechung erachtet eine Grenze des wi<strong>der</strong>ruflichen<br />
Teils lediglich in Höhe <strong>von</strong> weniger als 25 % des Gesamtgehalts<br />
für zulässig, sofern die Zahlung im sog. Gegenseitigkeitsverhältnis,<br />
also im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung, steht. Bei echten Son<strong>der</strong>leistungen,<br />
wie z. B. einer reinen Gratifikation, die „nur“ Betriebstreue<br />
entlohnt, darf die Grenze bis zu 30 % betragen. Der Wi<strong>der</strong>rufsgr<strong>und</strong><br />
ist zumindest rahmenmäßig im Vertrag zu beschreiben,<br />
damit sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ein Bild machen<br />
kann, welche Fälle erfasst sind.<br />
Formulierungs<strong>bei</strong>spiel:<br />
„Der Ar<strong>bei</strong>tgeber behält sich vor, die Son<strong>der</strong>zahlung<br />
<strong>bei</strong> Vorliegen eines sachlichen Gr<strong>und</strong>es zu wi<strong>der</strong>rufen.<br />
Als sachliche Gründe kommen in Betracht:<br />
– Ein Umsatzrückgang <strong>von</strong> mehr als … % im Vergleich<br />
zum vorherigen Wirtschaftsjahr,<br />
– eine um … % unterdurchschnittliche Leistung des<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmers im Wirtschaftsjahr im Vergleich zum<br />
vorherigen,<br />
– eine schwerwiegende Pflichtverletzung (z. B. Vermögensdelikte).<br />
Der Tariflohn bleibt in jedem Fall unangetastet. Der<br />
wi<strong>der</strong>rufliche Teil ist im Übrigen begrenzt auf 24,5 %<br />
<strong>der</strong> Gesamtvergütung.“<br />
Der Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt ist streng <strong>von</strong> einem Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
zu trennen, da <strong>bei</strong> einem Freiwilligkeitsvorbehalt – im<br />
Gegensatz zum Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt – <strong>der</strong> Anspruch gar nicht<br />
erst entsteht. Es ist daher davor zu warnen, <strong>bei</strong>de Instrumente<br />
gleichzeitig zu verwenden, da eine solche Vorgehensweise<br />
intransparent, wi<strong>der</strong>sprüchlich <strong>und</strong> damit <strong>der</strong> gesamte Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt<br />
unwirksam wird (vgl. § 307 Abs. 1 BGB).<br />
Vereinbarung <strong>von</strong> variabler Erfolgsvergütung<br />
In <strong>der</strong> Praxis werden für die Bemessung einer variabler<br />
Erfolgsvergütung („Bonus“) i. d. R. Zielvereinbarungen geschlossen.<br />
Die Höhe des Bonus‘ richtet sich dann nach dem<br />
Grad <strong>der</strong> Zielerreichung. Die Zielzeiträume entsprechen<br />
regelmäßig einem Geschäfts- bzw. Kalen<strong>der</strong>jahr. Haben die<br />
Parteien vereinbart, dass dem Gr<strong>und</strong>e nach jährlich Ziele<br />
vom Ar<strong>bei</strong>tgeber vorgegeben o<strong>der</strong> <strong>bei</strong><strong>der</strong>seits vereinbart<br />
werden <strong>und</strong> unterlässt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine <strong>der</strong>artige Vorgabe<br />
bzw. Vereinbarung, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer einen Schadensersatzanspruch.<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Schadensermittlung<br />
ist die unterstellte Zielerreichung des zugesagten Bonus’. Die<br />
Vermutung spricht insofern für eine volle Bonuszahlung.<br />
Hiergegen muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Art Entlastungsbeweis<br />
führen (BAG, Urteil vom 12.12.2007, Az. 10 AZR 97/07). Das<br />
Anbieten utopischer Ziele ist kein rechtswirksames Anbieten.<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tgeber trägt die Beweislast für die Erreichbarkeit<br />
<strong>der</strong> Ziele bzw. Abän<strong>der</strong>ung vorheriger Ziele.<br />
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Lean Management – Schlankes Unternehmen<br />
Flexibilität als Chance<br />
Strategieanpassung als Wettbewerbsvorteil<br />
CRO – Chief Restructuring Officer<br />
Insolvenzrechtliche Compliance für den<br />
Mittelstand<br />
Spezielle Haftungstatbestände für Mitglie<strong>der</strong><br />
des Aufsichtsrats<br />
<strong>Spielregeln</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>von</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Entgeltbedingungen<br />
Einkaufsstrategien <strong>bei</strong> volatilen Rohstoffen<br />
Sofern die Boni anhand genereller Merkmale für eine Gruppe<br />
<strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern gezahlt werden sollen, ist, sofern vorhanden,<br />
das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />
nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
bestimmt mitbestimmungsfrei das zu verteilende<br />
Volumen („Topf“) <strong>und</strong> den begünstigten Personenkreis. Die<br />
Verteilungsgr<strong>und</strong>sätze sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.<br />
Unstreitig legt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Leistungen einseitig<br />
fest, die vom wirtschaftlichen Erfolg des gesamten Unternehmens<br />
abhängen. Sofern allerdings Leistungen zu verteilen<br />
sind, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung des einzelnen Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
abhängen, also eine unmittelbare Beziehung<br />
zwischen Leistung <strong>und</strong> Entgelt besteht, soll dies nach überwiegen<strong>der</strong><br />
Meinung unter den Juristen <strong>der</strong> vollen Mitbestimmung<br />
des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG unterliegen,<br />
d. h. <strong>der</strong> Betriebsrat bestimmt dann auch über die<br />
Geldfaktoren mit.<br />
Provision<br />
Eine Provision ist eine Vergütung für Geschäfte, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
geschlossen o<strong>der</strong> vermittelt hat. Derartige Vereinbarungen<br />
richten sich gem. § 65 HGB teilweise nach den<br />
für Handelsvertreter geltenden Vorschriften. Hiernach hat<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer Anspruch auf die Provision, sobald <strong>und</strong><br />
soweit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das Geschäft ausgeführt hat. Eine<br />
abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch<br />
hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer dann mit <strong>der</strong> Ausführung des Geschäfts<br />
durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber Anspruch auf einen angemessenen<br />
Vorschuss. Steht allerdings fest, dass <strong>der</strong> Dritte<br />
(= Vertragspartner des Ar<strong>bei</strong>tgebers) nicht leistet, so entfällt<br />
<strong>der</strong> Anspruch auf Provision, bereits empfangene Beträge<br />
sind vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer zurückzugewähren. Dies gilt allerdings<br />
nicht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber im Hinblick auf den mit<br />
dem Dritten vermittelten bzw. abgeschlossenen Vertrag<br />
schuldhaft vertragsbrüchig wird.<br />
Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
abgeschlossen wird, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer Anspruch<br />
auf Provision, sofern er das Geschäft noch während<br />
des bestehenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses vermittelt hat <strong>und</strong><br />
www.mbbgmbh.de & www.bb-soz.de<br />
das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsvertrags mit dem Dritten abgeschlossen<br />
wurde. Was angemessen ist, richtet sich nach <strong>der</strong> Art<br />
des Geschäftes. Bei Massengeschäften sind die Fristen<br />
kürzer zu bemessen als <strong>bei</strong> einem aufwendigen Projektgeschäft<br />
mit langwierigen Abschlussverhandlungen.<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeitregelungen<br />
Neben dem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gibt es diverse Möglichkeiten<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit.<br />
Mehrar<strong>bei</strong>t<br />
Oftmals wird in Ar<strong>bei</strong>tsverträgen sinngemäß folgen<strong>der</strong> Satz<br />
vereinbart: „Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist verpflichtet, Mehrar<strong>bei</strong>t<br />
zu leisten. Sämtliche Mehrar<strong>bei</strong>t ist mit <strong>der</strong> Vergütung<br />
abgegolten.“ Ist dies zulässig? Nach einer neuen Entscheidung<br />
des B<strong>und</strong>esar<strong>bei</strong>tsgerichts vom 01.09.2010<br />
(Az. 5 AZR 517/09) ist eine <strong>der</strong>artige Klausel in (Formular-)<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverträgen unzulässig. Die Begründung liegt darin,<br />
dass eine <strong>der</strong>artige Klausel gegen das Transparenzgebot<br />
aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
ist nicht klar, welchen Umfang an St<strong>und</strong>en er für sein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
tatsächlich leisten muss. Als Rechtsfolge <strong>der</strong><br />
Unwirksamkeit <strong>der</strong> Klausel muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
ersten Überst<strong>und</strong>e an Kompensation leisten. Allerdings<br />
liegt die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast für die einzelnen Überst<strong>und</strong>en<br />
<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tnehmer. Hinzu kommt, dass die Überst<strong>und</strong>en<br />
entwe<strong>der</strong> vom Ar<strong>bei</strong>tgeber angeordnet o<strong>der</strong> aber<br />
genehmigt sein müssen. Eine Genehmigung kann auch<br />
durch stillschweigende Duldung erfolgen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
duldet Überst<strong>und</strong>en, wenn er Ar<strong>bei</strong>tsleistungen, die über<br />
die regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tszeit hinausgehen, entgegennimmt.<br />
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung <strong>von</strong> Überst<strong>und</strong>en<br />
über mehrere Wochen erkennbar erfolgt <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber keinerlei ernst gemeinte organisatorischen<br />
Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung <strong>von</strong><br />
Überst<strong>und</strong>en zu unterbinden (LAG Berlin, Urteil vom<br />
03.06.2010, Az. 15 Sa 166/10).<br />
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Im Ergebnis ist dem Ar<strong>bei</strong>tgeber zu empfehlen, die Vertragsklausel<br />
so zu formulieren, dass nur ein bestimmtes Quorum<br />
an Mehrar<strong>bei</strong>t mit <strong>der</strong> Vergütung abgegolten ist.<br />
Formulierungs<strong>bei</strong>spiel:<br />
„Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Höchstgrenzen Mehrar<strong>bei</strong>t zu leisten.<br />
Bis zu … St<strong>und</strong>en pro Woche [alt.: Monat] sind mit <strong>der</strong><br />
unter § … vereinbarten Vergütung abgegolten.“<br />
Flexibler Ar<strong>bei</strong>tszeitkorridor mit (Jahres-)<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeitkonto<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tsvertragsparteien können eine flexible Wochenar<strong>bei</strong>tszeit<br />
in dem Sinne vereinbaren, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber mit<br />
einer gewissen Ankündigungsfrist die Dauer <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit in<br />
einem vereinbarten Rahmen flexibel festlegt <strong>und</strong> Mehr- o<strong>der</strong><br />
Minusst<strong>und</strong>en ohne Auswirkung auf die regelmäßige Vergütung<br />
bleiben. Mehr- o<strong>der</strong> Minusst<strong>und</strong>en werden dann auf einem<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeitkonto „geparkt“ <strong>und</strong> über das laufende Jahr möglichst<br />
durch Freizeitnahme bzw. Nachar<strong>bei</strong>t ausgeglichen. Die<br />
Freizeit kann vom Ar<strong>bei</strong>tgeber gem. § 106 GewO im Rahmen<br />
seines Direktionsrechts angeordnet werden, da es sich hier<strong>bei</strong><br />
nicht um Urlaub i. S. d. BUrlG handelt, <strong>bei</strong> dem <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
regelmäßig einen Antrag auf Urlaub stellt. Ist das Ar<strong>bei</strong>tszeitkonto<br />
zu einem vereinbarten Stichtag gleichwohl noch im<br />
Plus, wird <strong>der</strong> positive Saldo finanziell abgegolten. Ein Minussaldo<br />
wird in <strong>der</strong> Praxis meist in das Folgejahr übertragen.<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer können gem. § 12<br />
Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbaren, dass die<br />
Ar<strong>bei</strong>t entsprechend dem Ar<strong>bei</strong>tsanfall zu leisten ist. Allerdings<br />
muss die Vereinbarung dann eine bestimmte Dauer<br />
<strong>der</strong> wöchentlichen <strong>und</strong> täglichen Ar<strong>bei</strong>tszeit festlegen. Wenn<br />
die Dauer <strong>der</strong> wöchentlichen Ar<strong>bei</strong>tszeit nicht festgelegt ist,<br />
gilt eine Ar<strong>bei</strong>tszeit <strong>von</strong> zehn St<strong>und</strong>en pro Woche als vereinbart.<br />
Der ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Ansatz, dass dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
aus dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag eine gewisse finanzielle „Gr<strong>und</strong>versorgung“<br />
zugestanden werden muss, än<strong>der</strong>t sich auch nicht<br />
durch einen Abrufar<strong>bei</strong>tsvertrag. Sofern die Dauer <strong>der</strong> täglichen<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeit nicht festgelegt ist, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die<br />
Ar<strong>bei</strong>tsleistung jeweils für mindestens drei aufeinan<strong>der</strong>folgende<br />
St<strong>und</strong>en in Anspruch zu nehmen. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
ist zur Ar<strong>bei</strong>tsleistung nur verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
ihm jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt, in welcher<br />
Zeit er seine Ar<strong>bei</strong>tsleistung erbringen soll.<br />
Auch <strong>bei</strong> einem Abrufar<strong>bei</strong>tsverhältnis können die Parteien<br />
wirksam vereinbaren, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer über die vertragliche<br />
Mindestar<strong>bei</strong>tszeit hinaus Ar<strong>bei</strong>t zu leisten hat. Allerdings<br />
darf diese Mehrar<strong>bei</strong>t 25 % <strong>der</strong> vereinbarten wöchentlichen<br />
Mindestar<strong>bei</strong>tszeit nicht überschreiten (BAG, Urteil vom<br />
07.12.2005, Az. 5 AZR 535/04). Damit will das BAG einen<br />
Missbrauch <strong>der</strong> Abrufar<strong>bei</strong>tsverhältnisse vermeiden.<br />
In <strong>der</strong> Praxis sind die Abrufar<strong>bei</strong>tsverhältnisse am meisten<br />
im Einzelhandel verbreitet. Im Übrigen ar<strong>bei</strong>ten die Unternehmen<br />
<strong>der</strong> übrigen Branchen vermehrt mit Ar<strong>bei</strong>tszeitkonten<br />
(s. o.).<br />
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat hat dieser gem.<br />
§ 87 Abs. 1 BetrVG zwingend über die vorgenannte Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung<br />
mitzubestimmen.<br />
Abrufar<strong>bei</strong>t<br />
Jürgen Bödiger<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Ar<strong>bei</strong>tsrecht<br />
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