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WEITREICHENDE REFORMPLÄNE ZUM GMBH-RECHT<br />

Reformen zielen auf flexiblere Finanzierung und mehr Transparenz<br />

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf<br />

Die Bundesregierung hat am 23.05.2007 ihren Entwurf des<br />

Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG") beschlossen. Nach<br />

dem Willen der Bundesregierung soll das Gesetz in der ersten<br />

Hälfte des Jahres 2008 in Kraft treten. Das MoMiG enthält<br />

die umfassendste Reform des GmbH-Rechts, seit die Rechtsform<br />

der GmbH 1892 eingeführt wurde. Deshalb lohnt schon<br />

jetzt ein Blick auf die wesentlichen Änderungen.<br />

Wichtige Auslöser für die Reformbestrebungen sind die gegenwärtig<br />

äußerst komplizierten Regelungen zur Kapitalerhaltung<br />

und zum Eigenkapitalersatz sowie die Konkurrenz durch ausländische<br />

Kapitalgesellschaften, insbesondere durch die englische<br />

"Limited". Darüber hinaus soll auch Kleinunternehmern,<br />

die das bislang erforderliche Stammkapital von 25.000 Euro<br />

nicht aufbringen können, ermöglicht werden, ihre persönliche<br />

Haftung zu beschränken.<br />

Haftungsbeschränkung schon für ein Euro<br />

Nach dem Reformvorhaben würde das Mindeststammkapital<br />

einer GmbH künftig von 25.000 Euro auf 10.000 Euro sinken,<br />

um Existenzgründungen zu erleichtern. Der Entwurf geht<br />

aber noch weiter und führt die sog. "Unternehmergesellschaft"<br />

ein. Dabei handelt es sich um eine "GmbH Light", die<br />

ein Stammkapital von nur einem Euro benötigt. Ob der<br />

Entwurf insoweit jemals Gesetz werden wird, ist jedoch fraglich,<br />

weil sich ein Eigenkapital von quasi Null nicht mit dem<br />

Insolvenztatbestand der Überschuldung in Einklang bringen<br />

lässt.<br />

Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen<br />

In Zukunft soll nur noch derjenige als GmbH-Gesellschafter<br />

gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Wer<br />

widerspruchslos drei Jahre lang als Gesellschafter in der<br />

Gesellschafterliste eingetragen ist, kann "seinen" Geschäftsanteil<br />

wirksam veräußern, selbst wenn er den Anteil ursprünglich<br />

nicht wirksam erworben hatte. Dadurch werden<br />

Transparenz und Rechtssicherheit erhöht sowie die Transaktionskosten<br />

bei Unternehmenskäufen gesenkt.<br />

Kapitalmaßnahmen<br />

Der von der Rechtsprechung entwickelte und in der Praxis<br />

gefürchtete Tatbestand der verdeckten Sacheinlage soll<br />

erheblich entschärft werden. Wird eine Sacheinlage in Zukunft<br />

zu Unrecht als Bareinlage qualifiziert, haftet der betreffende<br />

Gesellschafter nach dem Gesetzesentwurf nur noch<br />

insoweit, als die Sacheinlage wertmäßig hinter dem Bareinlagebetrag<br />

zurückbleibt.<br />

Hinsichtlich der Kapitalerhaltung sieht der Entwurf die Rückkehr<br />

zu einer rein (handels-)bilanziellen Betrachtungsweise vor.<br />

Gewährt die GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen, so soll<br />

dies grundsätzlich ohne Stellung von Sicherheiten zulässig sein.<br />

Dadurch wird der in Konzernen übliche Liquiditätsausgleich zwischen<br />

den einzelnen Konzerngesellschaften (sog. "Cash<br />

Pooling") wieder auf eine juristisch sichere Basis gestellt. Der<br />

BGH hatte dieses Vorgehen in einem vielbeachteten Urteil aus<br />

dem Jahr 2003 in Frage gestellt und dadurch für Unsicherheit<br />

bei der Konzernfinanzierung gesorgt.<br />

Das extrem komplexe Rechtsgebiet des Eigenkapitalersatzes<br />

wird erfreulicherweise dereguliert. Eigenkapital wird in Zukunft<br />

das Kapital sein, das die Gesellschafter bei Gründung oder<br />

Kapitalerhöhung bewusst und gewollt als solches aufbringen.<br />

Andere Finanzierungen, insbesondere Gesellschafterdarlehen,<br />

sollen in der Krise der GmbH nicht länger in Eigenkapital<br />

umqualifiziert werden. Der Begriff der "Krise" ist in der Praxis<br />

meist schwer zu fassen, so dass der Gesetzesentwurf an dieser<br />

Stelle eine echte Vereinfachung des Gesellschaftsrechts bedeutet.<br />

An der Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen im<br />

Insolvenzverfahren wird sich zu Recht nichts ändern.<br />

GmbH als Exportschlager?<br />

In Zukunft wird es möglich sein, dass die GmbH zwar ihren<br />

satzungsmäßigen Sitz in Deutschland, ihren Verwaltungssitz<br />

aber im Ausland hat. Damit werden deutsche Unternehmen<br />

in die Lage versetzt, mit der ihnen bekannten Rechtsform in<br />

allen EU-Mitgliedstaaten vor Ort tätig zu sein. Dies ist ein aus<br />

Sicht des Exportweltmeisters Deutschland überfälliger<br />

Schritt.<br />

Dr. Eike Knolle, MBA<br />

Rechtsanwalt<br />

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