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WEITREICHENDE REFORMPLÄNE ZUM GMBH-RECHT<br />
Reformen zielen auf flexiblere Finanzierung und mehr Transparenz<br />
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf<br />
Die Bundesregierung hat am 23.05.2007 ihren Entwurf des<br />
Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG") beschlossen. Nach<br />
dem Willen der Bundesregierung soll das Gesetz in der ersten<br />
Hälfte des Jahres 2008 in Kraft treten. Das MoMiG enthält<br />
die umfassendste Reform des GmbH-Rechts, seit die Rechtsform<br />
der GmbH 1892 eingeführt wurde. Deshalb lohnt schon<br />
jetzt ein Blick auf die wesentlichen Änderungen.<br />
Wichtige Auslöser für die Reformbestrebungen sind die gegenwärtig<br />
äußerst komplizierten Regelungen zur Kapitalerhaltung<br />
und zum Eigenkapitalersatz sowie die Konkurrenz durch ausländische<br />
Kapitalgesellschaften, insbesondere durch die englische<br />
"Limited". Darüber hinaus soll auch Kleinunternehmern,<br />
die das bislang erforderliche Stammkapital von 25.000 Euro<br />
nicht aufbringen können, ermöglicht werden, ihre persönliche<br />
Haftung zu beschränken.<br />
Haftungsbeschränkung schon für ein Euro<br />
Nach dem Reformvorhaben würde das Mindeststammkapital<br />
einer GmbH künftig von 25.000 Euro auf 10.000 Euro sinken,<br />
um Existenzgründungen zu erleichtern. Der Entwurf geht<br />
aber noch weiter und führt die sog. "Unternehmergesellschaft"<br />
ein. Dabei handelt es sich um eine "GmbH Light", die<br />
ein Stammkapital von nur einem Euro benötigt. Ob der<br />
Entwurf insoweit jemals Gesetz werden wird, ist jedoch fraglich,<br />
weil sich ein Eigenkapital von quasi Null nicht mit dem<br />
Insolvenztatbestand der Überschuldung in Einklang bringen<br />
lässt.<br />
Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen<br />
In Zukunft soll nur noch derjenige als GmbH-Gesellschafter<br />
gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Wer<br />
widerspruchslos drei Jahre lang als Gesellschafter in der<br />
Gesellschafterliste eingetragen ist, kann "seinen" Geschäftsanteil<br />
wirksam veräußern, selbst wenn er den Anteil ursprünglich<br />
nicht wirksam erworben hatte. Dadurch werden<br />
Transparenz und Rechtssicherheit erhöht sowie die Transaktionskosten<br />
bei Unternehmenskäufen gesenkt.<br />
Kapitalmaßnahmen<br />
Der von der Rechtsprechung entwickelte und in der Praxis<br />
gefürchtete Tatbestand der verdeckten Sacheinlage soll<br />
erheblich entschärft werden. Wird eine Sacheinlage in Zukunft<br />
zu Unrecht als Bareinlage qualifiziert, haftet der betreffende<br />
Gesellschafter nach dem Gesetzesentwurf nur noch<br />
insoweit, als die Sacheinlage wertmäßig hinter dem Bareinlagebetrag<br />
zurückbleibt.<br />
Hinsichtlich der Kapitalerhaltung sieht der Entwurf die Rückkehr<br />
zu einer rein (handels-)bilanziellen Betrachtungsweise vor.<br />
Gewährt die GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen, so soll<br />
dies grundsätzlich ohne Stellung von Sicherheiten zulässig sein.<br />
Dadurch wird der in Konzernen übliche Liquiditätsausgleich zwischen<br />
den einzelnen Konzerngesellschaften (sog. "Cash<br />
Pooling") wieder auf eine juristisch sichere Basis gestellt. Der<br />
BGH hatte dieses Vorgehen in einem vielbeachteten Urteil aus<br />
dem Jahr 2003 in Frage gestellt und dadurch für Unsicherheit<br />
bei der Konzernfinanzierung gesorgt.<br />
Das extrem komplexe Rechtsgebiet des Eigenkapitalersatzes<br />
wird erfreulicherweise dereguliert. Eigenkapital wird in Zukunft<br />
das Kapital sein, das die Gesellschafter bei Gründung oder<br />
Kapitalerhöhung bewusst und gewollt als solches aufbringen.<br />
Andere Finanzierungen, insbesondere Gesellschafterdarlehen,<br />
sollen in der Krise der GmbH nicht länger in Eigenkapital<br />
umqualifiziert werden. Der Begriff der "Krise" ist in der Praxis<br />
meist schwer zu fassen, so dass der Gesetzesentwurf an dieser<br />
Stelle eine echte Vereinfachung des Gesellschaftsrechts bedeutet.<br />
An der Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen im<br />
Insolvenzverfahren wird sich zu Recht nichts ändern.<br />
GmbH als Exportschlager?<br />
In Zukunft wird es möglich sein, dass die GmbH zwar ihren<br />
satzungsmäßigen Sitz in Deutschland, ihren Verwaltungssitz<br />
aber im Ausland hat. Damit werden deutsche Unternehmen<br />
in die Lage versetzt, mit der ihnen bekannten Rechtsform in<br />
allen EU-Mitgliedstaaten vor Ort tätig zu sein. Dies ist ein aus<br />
Sicht des Exportweltmeisters Deutschland überfälliger<br />
Schritt.<br />
Dr. Eike Knolle, MBA<br />
Rechtsanwalt<br />
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