Statuten
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(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der<br />
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen<br />
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br />
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens der Hälfte von<br />
ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.<br />
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds<br />
durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).<br />
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit mit Mehrheitsbeschluss den gesamten Vorstand oder einzelne seiner<br />
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br />
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an<br />
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt<br />
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.<br />
§ 13. Aufgaben des Vorstandes<br />
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br />
Die Mitglieder des Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters<br />
unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane<br />
zu führen.<br />
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine<br />
Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.<br />
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere<br />
obliegt es ihm,<br />
a) über Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern zu entscheiden;<br />
b) die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, Abgaben und Gebühren sowie den<br />
Beitragszahlungszeitraum festzulegen;<br />
c) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;<br />
d) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;<br />
e) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger<br />
gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten<br />
des Vereines Bedacht zu nehmen;<br />
f) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf<br />
zwölf Monate nicht überschreiten;<br />
g) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit<br />
(Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder<br />
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern<br />
auch sonst binnen vier Wochen zu geben;<br />
h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte<br />
Gefahren zu treffen;<br />
i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren;<br />
geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden;<br />
j) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;<br />
k) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere<br />
Organisation zu regeln;<br />
l) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.<br />
m) Obsorge für den Vollzug der gefassten Beschlüssen der GV<br />
n) Beschlussfassung in ALLEN Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind<br />
o) Beschluss von Geschäftsordnungen<br />
(5) Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern<br />
oder Ausschüssen ganz oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch<br />
Beschluss des Vorstandes möglich.<br />
(6) Bei Vorstandsmitgliedern sind Stimmübertragungen an andere Vorstandsmitglieder zulässig. Jedoch darf<br />
niemand über mehr als zwei Stimmen verfügen.<br />
§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br />
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird<br />
nach außen, gegenüber Behörden und Dritten, durch den Obmann und in dessen Verhinderung durch ein ande-<br />
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