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Statuten

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(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der<br />

Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen<br />

Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br />

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens der Hälfte von<br />

ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.<br />

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds<br />

durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).<br />

(11) Die Generalversammlung kann jederzeit mit Mehrheitsbeschluss den gesamten Vorstand oder einzelne seiner<br />

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br />

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an<br />

den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt<br />

wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.<br />

§ 13. Aufgaben des Vorstandes<br />

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br />

Die Mitglieder des Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters<br />

unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane<br />

zu führen.<br />

(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine<br />

Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.<br />

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere<br />

obliegt es ihm,<br />

a) über Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern zu entscheiden;<br />

b) die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, Abgaben und Gebühren sowie den<br />

Beitragszahlungszeitraum festzulegen;<br />

c) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;<br />

d) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;<br />

e) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger<br />

gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten<br />

des Vereines Bedacht zu nehmen;<br />

f) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf<br />

zwölf Monate nicht überschreiten;<br />

g) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit<br />

(Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder<br />

dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern<br />

auch sonst binnen vier Wochen zu geben;<br />

h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte<br />

Gefahren zu treffen;<br />

i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren;<br />

geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden;<br />

j) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;<br />

k) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere<br />

Organisation zu regeln;<br />

l) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.<br />

m) Obsorge für den Vollzug der gefassten Beschlüssen der GV<br />

n) Beschlussfassung in ALLEN Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind<br />

o) Beschluss von Geschäftsordnungen<br />

(5) Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern<br />

oder Ausschüssen ganz oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch<br />

Beschluss des Vorstandes möglich.<br />

(6) Bei Vorstandsmitgliedern sind Stimmübertragungen an andere Vorstandsmitglieder zulässig. Jedoch darf<br />

niemand über mehr als zwei Stimmen verfügen.<br />

§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br />

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird<br />

nach außen, gegenüber Behörden und Dritten, durch den Obmann und in dessen Verhinderung durch ein ande-<br />

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