02.07.2015 Aufrufe

Statuten

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder des Vereines können alle unbescholtenen physischen Personen sowie juristische Personen werden.<br />

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mit Zustimmung und Unterschrift der gesetzlichen<br />

Vertreter.<br />

(2) Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des<br />

Einganges des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto. Die Teilnahme an Übungs- und Sportveranstaltungen vor<br />

erfolgter Aufnahme erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand<br />

endgültig zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Beitritt ist wirksam, wenn er<br />

nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Die Aufnahme kann vom Vorstand<br />

ohne Angabe von Gründen verweigert werden.<br />

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und<br />

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.<br />

Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des<br />

Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, temporärer und außerordentlicher Mitglieder<br />

bis dahin durch die Gründer des Vereins.<br />

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.<br />

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen<br />

Austritt, Streichung oder Ausschluss.<br />

(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum 30. Juni eines jeden Jahres zulässig. Der Austritt ist mindestens vier Wochen<br />

vor dem Austrittstermin dem Verein schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe<br />

maßgeblich. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittsdatum wirksam. Mit dem Austritt<br />

erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Er haftet jedoch für die bis zu seinem Austritt erwachsenen<br />

Mitgliedspflichten weiter. Insbesondere ist er zur Zahlung aller bis zu seinem Austritt fälligen Gebühren,<br />

Abgaben und sonstigen Leistungen aus dem Mitgliedsverhältnis verpflichtet. Eine abweichende einvernehmliche<br />

Lösung zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Vorstand ist jederzeit möglich.<br />

(3) Personen (z.B. Studenten), die nur vorübergehend abwesend sind (ohne Übertritt zu einem anderen Verein),<br />

bleiben Mitglieder und behalten die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Auf Wunsch kann der Mitgliedsbeitrag<br />

vom Vorstand ermäßigt werden. Adressänderung und Dauer der Abwesenheit sind sofort dem Vorstand<br />

zu melden. Bei Übertritt zu einem fremden Verein ist der neue Verein anzugeben. Nach Erfüllung aller<br />

Verpflichtungen (z.B. Beitragszahlung für das volle Jahr, Ablösen) wird dem neuen Verein der Spielerpass zur<br />

Verfügung gestellt. Bei Nichterfüllung muss eine Freigabe des Mitglieds/Spielers nicht gewährt werden.<br />

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:<br />

a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;<br />

b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;<br />

c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die Verpflichtung zur<br />

Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt<br />

(5) Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen<br />

oder mündlichen Stellungnahme zu geben.<br />

(6) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an<br />

die nächste Generalversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; bis zur Entscheidung<br />

über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes<br />

Rechtsmittel nicht zulässig. Mit einem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ämter des betroffenen Mitgliedes.<br />

(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der<br />

Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein<br />

vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

(8) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den<br />

Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen,<br />

etc.) zurückzustellen.<br />

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten<br />

Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen;<br />

Stimmrecht, aktives sowie passives Wahlrecht in der Generalversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!