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Augenoptik & Hörakustik - 02/2015

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INNUNG &<br />

FORTBILDUNG<br />

Informationsschreiben BmG zu OcT<br />

Österreichische Ärztekammer<br />

z. H. Dr. Michael Braun<br />

Weihburggasse 10-12<br />

1011 Wien<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Braun!<br />

Das Bundesministerium für Gesundheit bezieht sich auf die seitens der Österreichischen Ärztekammer per<br />

E-Mail vom 21.10.2014 übermittelte Anfrage der Ärztekammer für Tirol betreffend die Durchführung von<br />

OCT, Optischer Kohärenztomographie, durch gewerbliche Optometristen und darf nach Befassung der entsprechenden<br />

Fachabteilungen Nachstehendes festhalten:<br />

Die Optische Kohärenz-Tomographie (OCT) ist zur Erkennung/Früherkennung von Krankheitsbildern im Bereich<br />

der Augenheilkunde wesentlich, wie z.B. Netzhaut. Die OCT dient der Diagnostik von Erkrankungen und<br />

ist auch ein Ersatz für Ultraschallverfahren am Auge. Es ist dies eine Weiterentwicklung der Funduskopie oder<br />

der Fluoreszenz-Angiographie.<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen<br />

Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen<br />

oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, u.a. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen<br />

von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen<br />

und Anomalien, die krankhafter Natur sind, die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung<br />

medizinischdiagnostischer Hilfsmittel und die Vorbeugung von Erkrankungen.<br />

Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist gemäß § 3 ÄrzteG 1998 ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin<br />

und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbständige Ausübung des ärztlichen<br />

Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten,<br />

gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.<br />

Eine rechtmäßige Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Personen, die keine Ärztinnen (Ärzte) sind, kann<br />

grundsätzlich nur auf der Grundlage einer speziellen gesetzlichen Erlaubnis erfolgen, wie sie beispielsweise<br />

für Angehörige anderer Gesundheitsberufe (etwa Angehörige des orthoptischen Dienstes) aufgrund berufsrechtlicher<br />

Bestimmungen vorgesehen ist.<br />

Gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, idgF., umfasst der orthoptische Dienst die eigenverantwortliche<br />

Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung<br />

von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher<br />

Anordnung.<br />

Bei der „Beurteilung des hinteren Augenabschnittes“ mittels OCT handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Diagnostik,<br />

die unter den Ärztevorbehalt fällt. Eine entsprechende Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten mit<br />

Angehörigen des orthoptischen Dienstes ist wie oben beschrieben gemäß § 49 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zulässig,<br />

nicht jedoch mit gewerbetreibenden Optometristen, die keinem Gesundheitsberuf angehören. Gewerbetreibende<br />

Optometristen sind somit nicht berechtigt, die Beurteilung des hinteren Augenabschnittes“ mittels<br />

OCT anzubieten und durchzuführen.<br />

Auf die Verwaltungsstrafbestimmung des § 33 MTD-Gesetz wird verwiesen: demnach geht eine Verwaltungsübertretung<br />

und ist mit Geldstrafe bis zu € 3600,-- zu bestrafen, wer eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen<br />

Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden<br />

der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bundesministerin:<br />

Dr. Paula Lanske<br />

STeLLUNgNAHMe VON<br />

BIM gUMPeLMAYeR:<br />

Dieses Schreiben hat KeINeN gesetzescharakter,<br />

sondern ist lediglich<br />

eine Rechtsmeinung des<br />

Ministeriums, dem der Berufsstand<br />

der ärzteschaft zugewiesen<br />

ist.<br />

Die Bundesinnung der gesundheitsberufe,<br />

Berufsgruppe Augen­<br />

und Kontaktlinsenoptik stellt<br />

fest, dass es die vom gesundheitsministerium<br />

vorgestellte<br />

Rechtsmeinung nicht teilt, da das<br />

OCT lediglich eine Weiterentwicklung<br />

des Funduskamera darstellt<br />

und diese expliziet laut Urteil des<br />

Obersten gerichtshofs, österreichische<br />

ärztekammer vs gutstein<br />

4 Ob 153/05m erlaubt ist.<br />

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