Augenoptik & Hörakustik - 02/2015
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INNUNG &<br />
FORTBILDUNG<br />
Informationsschreiben BmG zu OcT<br />
Österreichische Ärztekammer<br />
z. H. Dr. Michael Braun<br />
Weihburggasse 10-12<br />
1011 Wien<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Braun!<br />
Das Bundesministerium für Gesundheit bezieht sich auf die seitens der Österreichischen Ärztekammer per<br />
E-Mail vom 21.10.2014 übermittelte Anfrage der Ärztekammer für Tirol betreffend die Durchführung von<br />
OCT, Optischer Kohärenztomographie, durch gewerbliche Optometristen und darf nach Befassung der entsprechenden<br />
Fachabteilungen Nachstehendes festhalten:<br />
Die Optische Kohärenz-Tomographie (OCT) ist zur Erkennung/Früherkennung von Krankheitsbildern im Bereich<br />
der Augenheilkunde wesentlich, wie z.B. Netzhaut. Die OCT dient der Diagnostik von Erkrankungen und<br />
ist auch ein Ersatz für Ultraschallverfahren am Auge. Es ist dies eine Weiterentwicklung der Funduskopie oder<br />
der Fluoreszenz-Angiographie.<br />
Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen<br />
Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen<br />
oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, u.a. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen<br />
von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen<br />
und Anomalien, die krankhafter Natur sind, die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung<br />
medizinischdiagnostischer Hilfsmittel und die Vorbeugung von Erkrankungen.<br />
Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist gemäß § 3 ÄrzteG 1998 ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin<br />
und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbständige Ausübung des ärztlichen<br />
Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten,<br />
gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.<br />
Eine rechtmäßige Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Personen, die keine Ärztinnen (Ärzte) sind, kann<br />
grundsätzlich nur auf der Grundlage einer speziellen gesetzlichen Erlaubnis erfolgen, wie sie beispielsweise<br />
für Angehörige anderer Gesundheitsberufe (etwa Angehörige des orthoptischen Dienstes) aufgrund berufsrechtlicher<br />
Bestimmungen vorgesehen ist.<br />
Gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, idgF., umfasst der orthoptische Dienst die eigenverantwortliche<br />
Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung<br />
von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher<br />
Anordnung.<br />
Bei der „Beurteilung des hinteren Augenabschnittes“ mittels OCT handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Diagnostik,<br />
die unter den Ärztevorbehalt fällt. Eine entsprechende Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten mit<br />
Angehörigen des orthoptischen Dienstes ist wie oben beschrieben gemäß § 49 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zulässig,<br />
nicht jedoch mit gewerbetreibenden Optometristen, die keinem Gesundheitsberuf angehören. Gewerbetreibende<br />
Optometristen sind somit nicht berechtigt, die Beurteilung des hinteren Augenabschnittes“ mittels<br />
OCT anzubieten und durchzuführen.<br />
Auf die Verwaltungsstrafbestimmung des § 33 MTD-Gesetz wird verwiesen: demnach geht eine Verwaltungsübertretung<br />
und ist mit Geldstrafe bis zu € 3600,-- zu bestrafen, wer eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen<br />
Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden<br />
der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Für die Bundesministerin:<br />
Dr. Paula Lanske<br />
STeLLUNgNAHMe VON<br />
BIM gUMPeLMAYeR:<br />
Dieses Schreiben hat KeINeN gesetzescharakter,<br />
sondern ist lediglich<br />
eine Rechtsmeinung des<br />
Ministeriums, dem der Berufsstand<br />
der ärzteschaft zugewiesen<br />
ist.<br />
Die Bundesinnung der gesundheitsberufe,<br />
Berufsgruppe Augen<br />
und Kontaktlinsenoptik stellt<br />
fest, dass es die vom gesundheitsministerium<br />
vorgestellte<br />
Rechtsmeinung nicht teilt, da das<br />
OCT lediglich eine Weiterentwicklung<br />
des Funduskamera darstellt<br />
und diese expliziet laut Urteil des<br />
Obersten gerichtshofs, österreichische<br />
ärztekammer vs gutstein<br />
4 Ob 153/05m erlaubt ist.<br />
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