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EN 15017:2005 (D) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe

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3.6.1.1.5 Versorgungs-und/oder Einbalsamierungsraum<br />

Diese Räume müssen von anderen Bereichen getrennt sein.<br />

<strong>EN</strong> <strong>15017</strong>:<strong>2005</strong> (D)<br />

Das Infektionsrisiko muss durch bauliche und hygienische Maßnahmen ausgeschlossen oder -wo dies nicht<br />

möglich ist -minimiert sein. Ungeziefer muss fern gehalten und gegebenenfalls bekämpft werden.<br />

Angemessene Desinfektionseinrichtungen zur Sterilisierung der Instrumente müssen verfügbar sein.<br />

Geeignete Arbeitseinrichtungen, z. B. ein Wasch-oder Einbalsamiertisch, müssen vorhanden sein. Boden<br />

und Wände müssen undurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bodenablauf sowie Abfallentsorgungsvorrichtungen<br />

und angemessene Beleuchtung und Lüftung müssen vorhanden sein. Bodenabläufe müssen<br />

einen Geruchsverschluss haben. Die Oberflächen der Einrichtungsgegenstände und der technischen<br />

Geräte müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.<br />

Die Versorgungs-und/oder Einbalsamierungsräume dürfen nur für die hygienische Versorgung und die<br />

Leichenschau benutzt werden.<br />

Einrichtungen für erste Hilfe müssen vorhanden sein.<br />

3.6.1.2 Öffentlicher Bereich<br />

3.6.1.2.1 Beratungsraum<br />

Ein geeigneter Raum für die ungestörte Planung der Bestattung in vertraulicher Atmosphäre muss<br />

innerhalb oder außerhalb des Bestattungsinstituts vorhanden sein.<br />

3.6.1.2.2 Sanitäreinrichtungen<br />

Sanitäreinrichtungen (z. B. Toiletten) müssen vorhanden sein.<br />

3.6.1.2.3 Aufbahrungsraum<br />

Der Aufbahrungsraum muss ein Bereich sein, in dem der Verstorbene nach erfolgter Versorgung nach den<br />

Wünschen des Auftraggebers aufgebahrt werden kann.<br />

Hygienisch einwandfreie Zustände müssen sichergestellt sein. Der Raum muss dem Anlass entsprechend<br />

ausgestattet sein. Ausreichende Sitzgelegenheiten für Angehörige müssen geboten werden.<br />

Der Aufbahrungsraum muss belüftet und/oder klimatisiert sein. Aufbahrungsräume müssen über eine<br />

geeignete Schallisolierung verfügen. Ein geeignetes Kommunikationsmittel mit dem Bestattungspersonal<br />

kann angeboten werden.<br />

3.6.1.2.4 Trauerhalle<br />

Eine Trauerhalle kann zur Verfügung gestellt werden.<br />

3.6.1.3 Personaleinrichtungen<br />

Angemessene Personaleinrichtungen müssen vorhanden sein, z. B. Wasch-und Toilettenräume, Küche,<br />

Ruhe- und Umkleidebereich.<br />

3.6.1.4 Verwaltungseinrichtungen<br />

Verwaltungseinrichtungen mit entsprechender Ausstattung müssen vorhanden sein.<br />

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