Verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol - MUGV - Land ...
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3. Handlungsschwerpunkte auf <strong>Land</strong>esebene<br />
u Dachkampagne zum Programm einschließlich Koordinierung, Medien -<br />
entwick lung, Durchführung zielgruppenspezifischer landesweiter Pro jekte,<br />
Öffent lichkeitsarbeit und Gewinnen von Kooperations partnern<br />
u Evaluation und Berichterstattung<br />
5.3.1 Projekt: Jugendschutz und <strong>Alkohol</strong><br />
Ausgangslage<br />
Jugendschutzgesetz<br />
§ 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) verbietet die Abgabe /den Verkauf<br />
von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken (z. B. Alkopops) an Kinder und<br />
Jugend liche unter 18 Jahren. Andere <strong>Alkohol</strong>ische Getränke (z. B. Wein oder Bier)<br />
dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (ohne die Begleitung<br />
von Personensorgeberechtigten) abgegeben werden. Gemäß § 28 Abs. 5 JuSchG<br />
können Zuwiderhandlungen gegen die Jugendschutzvorschriften <strong>mit</strong> einer Geldbuße<br />
bis zu 50.000 Euro geahndet werden.<br />
Zwar sind die Ordnungsämter verpflichtet, die Betriebe ein- bis zweimal pro Jahr<br />
auf die Einhaltung des Jugend schutzes zu kontrollieren. Es ist jedoch zweifelhaft,<br />
ob dies zielgerichtet durch ge führt wird, da es zwischen Probekäufen und Angaben<br />
der Ordnungsämter Differ enzen gibt. 32<br />
Das „Apfelsaftgesetz“<br />
§ 6 des Gaststättengesetzes (Ausschank nichtalkoholischer Getränke) verpflichtet<br />
seit 2002 Teil Gastwirte, das günstigste alkoholfreie Getränk (auf den Liter be -<br />
zogen) nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk.<br />
Die Nichteinhaltung dieses „Apfelsaftgesetzes“ durch Gaststätten und auf Veranstaltungen<br />
trägt dazu bei, dass der Konsum alkoholischer Getränke gegenüber<br />
nicht alkoholischen bevorzugt wird. Aktuelle Studien zeigen, dass bei Weitem<br />
nicht alle Gastronomiebetriebe und der Getränkeverkäufer bei Großveranstaltungen<br />
das „Apfelsatzgesetz“ einhalten.<br />
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