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Verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol - MUGV - Land ...

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3. Handlungsschwerpunkte auf <strong>Land</strong>esebene<br />

u Dachkampagne zum Programm einschließlich Koordinierung, Medien -<br />

entwick lung, Durchführung zielgruppenspezifischer landesweiter Pro jekte,<br />

Öffent lichkeitsarbeit und Gewinnen von Kooperations partnern<br />

u Evaluation und Berichterstattung<br />

5.3.1 Projekt: Jugendschutz und <strong>Alkohol</strong><br />

Ausgangslage<br />

Jugendschutzgesetz<br />

§ 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) verbietet die Abgabe /den Verkauf<br />

von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken (z. B. Alkopops) an Kinder und<br />

Jugend liche unter 18 Jahren. Andere <strong>Alkohol</strong>ische Getränke (z. B. Wein oder Bier)<br />

dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (ohne die Begleitung<br />

von Personensorgeberechtigten) abgegeben werden. Gemäß § 28 Abs. 5 JuSchG<br />

können Zuwiderhandlungen gegen die Jugendschutzvorschriften <strong>mit</strong> einer Geldbuße<br />

bis zu 50.000 Euro geahndet werden.<br />

Zwar sind die Ordnungsämter verpflichtet, die Betriebe ein- bis zweimal pro Jahr<br />

auf die Einhaltung des Jugend schutzes zu kontrollieren. Es ist jedoch zweifelhaft,<br />

ob dies zielgerichtet durch ge führt wird, da es zwischen Probekäufen und Angaben<br />

der Ordnungsämter Differ enzen gibt. 32<br />

Das „Apfelsaftgesetz“<br />

§ 6 des Gaststättengesetzes (Ausschank nichtalkoholischer Getränke) verpflichtet<br />

seit 2002 Teil Gastwirte, das günstigste alkoholfreie Getränk (auf den Liter be -<br />

zogen) nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk.<br />

Die Nichteinhaltung dieses „Apfelsaftgesetzes“ durch Gaststätten und auf Veranstaltungen<br />

trägt dazu bei, dass der Konsum alkoholischer Getränke gegenüber<br />

nicht alkoholischen bevorzugt wird. Aktuelle Studien zeigen, dass bei Weitem<br />

nicht alle Gastronomiebetriebe und der Getränkeverkäufer bei Großveranstaltungen<br />

das „Apfelsatzgesetz“ einhalten.<br />

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