Typische Vorsteuerrisiken: Wichtige Praxisfälle - Bartmann-stb.de
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<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong>: <strong>Wichtige</strong><br />
Praxisfälle<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis -<br />
Kleinbetragsrechnungen<br />
Nahezu je<strong>de</strong>m Unternehmer ist bekannt, dass Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von maximal<br />
150 EUR als Kleinbetragsrechnungen weniger strengen Anfor<strong>de</strong>rungen unterliegen. Dennoch wird in<br />
<strong>de</strong>r Praxis auf die Einhaltung dieser Grenze bzw. auf eine geson<strong>de</strong>rte Rechnungsstellung bei<br />
Überschreiten <strong>de</strong>s Betrags nicht ausreichend sorgfältig geachtet - was in Anbetracht eines<br />
hektischen Tagesgeschäfts auch nicht immer möglich ist.<br />
Überschritten wird die Kleinbetragsgrenze nicht selten bei Bar-Umsätzen, insbeson<strong>de</strong>re im Han<strong>de</strong>l<br />
mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften etc.<br />
HINWEIS<br />
Unternehmer sollten fortlaufend darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n bzw. darauf achten, dass<br />
bei Überschreiten <strong>de</strong>r Kleinbetragsgrenze vom Leisten<strong>de</strong>n eine ordnungsgemäße<br />
Rechnung einzufor<strong>de</strong>rn ist. Diese muss grundsätzlich sämtliche Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 14<br />
UStG erfüllen<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Rechnungen von<br />
Subunternehmern und freien Mitarbeitern<br />
Wer auf die ständige Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen angewiesen<br />
ist, unterliegt einem beson<strong>de</strong>ren Risiko. In diesem Bereich «tummeln» sich nicht selten<br />
Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer gar nicht geson<strong>de</strong>rt ausweisen dürfen. Aufgrund einer<br />
(nachträglich) besseren Erkenntnis <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n, z. B. durch Kontrollmitteilungen, wird in<br />
solchen Fällen <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug häufig nachträglich versagt. Dem Auftraggeber bleibt in <strong>de</strong>r<br />
Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund <strong>de</strong>r Gewerbeanmeldung von <strong>de</strong>r<br />
Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen, auch wenn daraus die<br />
Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. Bestätigungen <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft<br />
wer<strong>de</strong>n vom Finanzamt für solche Fälle in <strong>de</strong>r Praxis kaum noch ausgestellt (OFD Karlsruhe,<br />
Verfügung v. 25.8.2004, S 7340, DB 2004 S. 2131). Eine schriftliche Versicherung <strong>de</strong>s<br />
Auftragnehmers führt im Ernstfall ebenfalls nicht dazu, dass die Finanzverwaltung von einer<br />
Vorsteuerkürzung absieht.<br />
WICHTIG<br />
In seinem Urteil v. 18.10.2005 (II 364/2004, DStRE 2006 S. 682) hat das FG Nürnberg nochmals<br />
ausdrücklich bestätigt, dass die in Rechnungen eines Kleinunternehmers geson<strong>de</strong>rt ausgewiesene<br />
Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht wer<strong>de</strong>n kann. Mit <strong>de</strong>m Steuerausweis in einer<br />
Rechnung verzichtet <strong>de</strong>r Kleinunternehmer nicht gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt schlüssig auf die<br />
Anwendung <strong>de</strong>r Kleinunternehmerregelung. Der Auftraggeber <strong>de</strong>s Kleinunternehmers kann sich in<br />
diesen Fällen auch nicht auf einen Gutglaubenschutz berufen, wenn er von seinem Auftragnehmer<br />
über <strong>de</strong>ssen Regel-Unternehmereigenschaft
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Online-<br />
Rechnungen<br />
Wer<strong>de</strong>n Rechnungen elektronisch übermittelt, ist ein Vorsteuerabzug daraus nur möglich, wenn sie<br />
eine «elektronische Signatur» enthalten (vgl. § 14 Abs. 3 UStG). Rechnungen per E-Mail und<br />
bestimmte Fax-Rechnungen gelten ebenfalls als auf elektronischem Weg übermittelt (Abschn. 184a<br />
Abs. 5 UStR). Noch immer wer<strong>de</strong>n solche Rechnungen oftmals «einfach» ausgedruckt und dienen<br />
sowohl als Buchhaltungsgrundlage als auch als Dokument, das zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />
soll. Ohne elektronische Signatur ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich und wird von <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung im Zweifel rückgängig gemacht.<br />
WICHTIG<br />
Weil die elektronische Rechnung die Zustimmung <strong>de</strong>s Empfängers voraussetzt, ist <strong>de</strong>r Leisten<strong>de</strong> bei<br />
fehlen<strong>de</strong>r Zustimmung im Ergebnis verpflichtet, eine Rechnung in Papierform auszustellen (und per<br />
Post zu übermitteln).<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Thermopapier<br />
Insbeson<strong>de</strong>re Kleinbetragsrechnungen bzw. Quittungen, z. B. Kassenstreifen, wer<strong>de</strong>n oft auf<br />
(Thermo-)Papier gedruckt, das im Allgemeinen sehr schnell verblasst. Unternehmer sind jedoch<br />
verpflichtet, Rechnungen 10 Jahre lang aufzubewahren und über <strong>de</strong>n gesamten Zeitraum lesbar zu<br />
halten (vgl. § 14b Abs. 1 UStG). Es empfiehlt sich daher nach wie vor, grundsätzlich solche Belege<br />
zu kopieren, um <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug nicht zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />
WICHTIG<br />
Die Finanzverwaltung for<strong>de</strong>rt sogar ausdrücklich, dass Rechnungen auf Thermopapier durch einen<br />
«nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren» sind (Abschn. 190b Abs. 6 UStR).<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - c/o-Rechnungen<br />
Das BMF vertritt eine restriktive Auffassung zum Vorsteuerabzugsrecht bei c/o-Rechnungen (BMF,<br />
Schreiben v. 28.3.2006, BStBl 2006 I S. 345). Danach ist grundsätzlich zu beachten, dass § 14<br />
Abs. 4 Nr. 1 UStG die vollständige Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />
zwingend vorsieht. Die Anschrift eines empfangsbevollmächtigten Dritten, z. B. bei Auslagerung<br />
<strong>de</strong>s Rechnungswesens, kann dabei nicht als betriebliche Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />
gewertet wer<strong>de</strong>n, so lange Letzterer unter dieser Anschrift nicht zugleich eine eigene<br />
Zweignie<strong>de</strong>rlassung o<strong>de</strong>r Betriebsstätte unterhält. Der Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s Leistungsempfängers ist<br />
daher im Ergebnis nur möglich, wenn auch seine vollständige Adresse in <strong>de</strong>r Rechnung genannt ist.<br />
WICHTIG<br />
Nach massiven Protesten <strong>de</strong>r Wirtschaft hat die Finanzverwaltung ein wenig zurückgeru<strong>de</strong>rt, ohne<br />
dies offiziell so verstan<strong>de</strong>n zu wissen (BMF, Schreiben v. 11.10.2006, DStR 2006 S. 2129; vgl.<br />
auch Abschn. 185 Abs. 3 UStR). Danach gilt: Name und Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers müssen<br />
sich aus <strong>de</strong>n in die Rechnung aufgenommenen Angaben leicht und ein<strong>de</strong>utig feststellen lassen.<br />
Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rn, genügen dieser<br />
Vorgabe allerdings nicht.<br />
Es ist allerdings nach Ansicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung unter Verweis auf § 31 Abs. 3 UStDV zulässig,<br />
dass die Beteiligten für die Angaben <strong>de</strong>s Leistungsempfängers Abkürzungen, Symbole, Buchstaben<br />
o<strong>de</strong>r Zahlen verwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung in <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Unterlagen ein<strong>de</strong>utig<br />
festgelegt ist.
Die Angabe einer Steuernummer <strong>de</strong>s Leistungsempfängers o<strong>de</strong>r einer Auftragsnummer, ohne dass<br />
sich über diese Angaben und beim leisten<strong>de</strong>n Unternehmer und beim Leistungsempfänger über<br />
vorzuhalten<strong>de</strong> Unterlagen <strong>de</strong>r vollständige Name und die vollständige Anschrift <strong>de</strong>s<br />
Leistungsempfängers ergeben, genügt diesen Anfor<strong>de</strong>rungen allerdings nicht.<br />
WICHTIG<br />
Lässt sich <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nach diesen Maßgaben nicht leicht und ein<strong>de</strong>utig feststellen,<br />
geht die Finanzverwaltung u. U. davon aus, dass über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet<br />
wur<strong>de</strong> und somit ein Fall <strong>de</strong>s § 14c Abs. 2 EStG - «unberechtigter Steuerausweis» - vorliegt. Eine<br />
Rechnungskorrektur ist dann nur unter erschwerten Bedingungen möglich.<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Ungenaue<br />
Leistungsbezeichnung<br />
Obwohl die zutreffen<strong>de</strong> Bezeichnung einer Leistung in <strong>de</strong>r Rechnung eigentlich selbstverständlich<br />
sein sollte, wird diese Voraussetzung in <strong>de</strong>r Praxis häufig nicht erfüllt bzw. von <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung beanstan<strong>de</strong>t. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich nicht selten um überzogene Gegenreaktionen<br />
wegen vermuteter Umsatzsteuer-Betrügereien.<br />
So musste das Hessische FG (Beschluss v. 18.1.2006, 6 V 3026/05, EFG 2006 S. 775) in einem<br />
Aussetzungsverfahren darüber entschei<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus Rechnungen für<br />
Computerbauteile versagt wer<strong>de</strong>n kann, wenn die «han<strong>de</strong>lsübliche Angabe» <strong>de</strong>r individuellen<br />
Geräte- o<strong>de</strong>r Garantiesiegelnummer fehlt. Das FG hielt die Rechtmäßigkeit einer solchen Kürzung<br />
erfreulicherweise für zweifelhaft. Die dagegen gerichtete Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Finanzamts hielt <strong>de</strong>r BFH<br />
für unbegrün<strong>de</strong>t (BFH, Beschluss v. 6.4.2006, V B 22/06, BFH/NV 2006 S. 1715), <strong>de</strong>nnoch ist die<br />
fehlen<strong>de</strong> Angabe von Gerätenummern in <strong>de</strong>r Praxis teilweise höchst problematisch (BFH, Urteil v.<br />
19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007 S. 2035). Im Urteilsfall, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sog. Rolex-Urteil zu Grun<strong>de</strong><br />
lag (FG München, Urteil v. 24.4.2002, 14 K 4520/97, EFG 2002 S. 1334), wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Vorsteuerabzug versagt, weil we<strong>de</strong>r die Lieferscheine und die Rechnungen noch die sonstigen<br />
Aufzeichnungen zu <strong>de</strong>n (angeblich gelieferten) Uhren nähere Angaben über Hersteller, Typ,<br />
Produkt- o<strong>de</strong>r Gehäusenummer enthielten.<br />
WICHTIG<br />
Nach Ansicht <strong>de</strong>s FG Nürnberg (Urteil v. 18.10.2005, II 364/2004, DStRE 2006 S. 682) ist <strong>de</strong>r<br />
Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r Rechnung eines Subunternehmers nicht möglich, wenn dieser seine<br />
Leistungen wie folgt bezeichnet:<br />
«Arbeitstage» o<strong>de</strong>r «Tage» × … EUR o<strong>de</strong>r «Son<strong>de</strong>rfahrten» zu je … EUR<br />
Hierbei sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, an welchen konkreten Tagen die Leistungen<br />
erbracht wur<strong>de</strong>n und welcher Art die Leistungen gewesen sind.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re in Rechnungen über freie Mitarbeit wird nicht selten lediglich ein Stun<strong>de</strong>n- bzw.<br />
Tagessatz abgerechnet, ohne die Leistung als solche näher auszuführen. Zumin<strong>de</strong>st sollte in <strong>de</strong>r<br />
Rechnung ein Hinweis auf die zu Grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vertragsgestaltungen erfolgen.<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - (Unklare)<br />
Unternehmereigenschaft<br />
Der Vorsteuerabzug kann nur von «<strong>de</strong>m Unternehmer» geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Dies wird<br />
insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r frühen Planungsphase von Immobilienprojekten <strong>de</strong>n Beteiligten oftmals zum<br />
Verhängnis. Haben sich z. B. mehrere Personen (Gesellschafter) über die Verwirklichung eines<br />
Projekts grundsätzlich verständigt, aber noch offen gelassen, wer das Objekt errichtet, z. B.
Personengesellschaft, einzelne Gesellschafter, beanstan<strong>de</strong>t die Finanzverwaltung im Nachhinein<br />
nicht selten die Rechnungsadressierung.<br />
Der Vorsteuerabzug wird insbeson<strong>de</strong>re dann nicht ohne Weiteres anerkannt, wenn <strong>de</strong>r<br />
Rechnungsadressat später nicht einwandfrei mit <strong>de</strong>m ausführen<strong>de</strong>n Unternehmer übereinstimmt.<br />
<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Ehegatten-<br />
Rechnungen<br />
Auch und gera<strong>de</strong> bei Rechnungen an Ehegatten stellt sich die Frage <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft.<br />
<strong>Vorsteuerrisiken</strong> treten in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r auf, wenn ein Grundstück bei<strong>de</strong>n Ehegatten<br />
gehört, und nur <strong>de</strong>r unternehmerisch tätige Ehegatte darauf ein Gebäu<strong>de</strong> errichtet. Problematisch<br />
sind darüber hinaus Fälle, in <strong>de</strong>nen das Grundstück im Eigentum eines Ehegatten steht und <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>re sich darauf unternehmerisch betätigen möchte.<br />
In zahlreichen Baurechnungen wird dabei nicht exakt nach <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft bzw. <strong>de</strong>r<br />
Person <strong>de</strong>s Bestellers <strong>de</strong>r Leistung unterschie<strong>de</strong>n. Rechnungen lauten oftmals auf <strong>de</strong>n Namen nur<br />
eines Ehegatten (<strong>de</strong>s Falschen) o<strong>de</strong>r sind an bei<strong>de</strong> Ehegatten gerichtet, unabhängig davon, wer die<br />
Leistungen beauftragt hat bzw. wer von bei<strong>de</strong>n die Unternehmereigenschaft erfüllt.<br />
WICHTIG<br />
Ist z. B. die Ehegattengemeinschaft <strong>de</strong>r Unternehmer, muss grundsätzlich auch die Rechnung auf<br />
ihren Namen lauten, z. B. Eheleute Heinz und Berta Mustermann o<strong>de</strong>r Eheleute Mustermann GbR.<br />
Umgekehrt dürfen Rechnungen nicht auf die Ehegattengemeinschaft ausgestellt sein, wenn nur ein<br />
Ehegatte das Unternehmen betreibt. In vergleichbaren Fällen sollten die Eingangsrechnungen<br />
sofort nach Erhalt überprüft und ggf. <strong>de</strong>m Rechnungsaussteller unverzüglich zur Reklamation<br />
zugeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
WICHTIG<br />
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (BMF, Schreiben v. 1.12.2006, DStR 2006<br />
S. 2259; vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR) ausführlich zur EuGH- und BFH-Rechtsprechung bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Auftragserteilung durch mehrere Personen bzw. Ehegattengemeinschaften Stellung bezogen.<br />
Danach ist es u. U. möglich, dass auch <strong>de</strong>r Unternehmer-Ehegatte zumin<strong>de</strong>st einen anteiligen<br />
Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen kann, die auf die «Gemeinschaft» lauten. Je nach<br />
Fallgestaltung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zwar von Leistungen an die Gemeinschaft<br />
auszugehen, lediglich für Zwecke <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs ist dann aber ggf. je<strong>de</strong>r unternehmerisch<br />
tätige Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Die Grundsätze dieses Schreibens gelten<br />
in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen und sind daher insbeson<strong>de</strong>re für noch laufen<strong>de</strong> bzw.<br />
noch bevorstehen<strong>de</strong> Betriebsprüfungen von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.<br />
HINWEIS<br />
Gehört ein Grundstück <strong>de</strong>n Ehegatten gemeinsam, wird es in sehr vielen Fällen weiterhin Sinn<br />
machen, dass die Ehegattengemeinschaft die Bauaufträge vergibt und nach Fertigstellung<br />
zusammen als (Vermietungs-)Unternehmer das Gebäu<strong>de</strong> umsatzsteuerpflichtig an <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Unternehmerehegatten vermietet.