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Informationsblatt 15 Gefahrstoffverordnung

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Stoffzusammensetzung, Auflistung der Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Informationen zur<br />

Entsorgung.<br />

Schutzstufen<br />

Für die Zahnarztpraxis gilt i. d. R. die Schutzstufe 2, d. h. es sind keine (sehr) giftigen Stoffe, keine<br />

erbgutverändernden (mutagenen), keine krebserzeugenden (cancerogenen) und keine<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden (reproduktiontoxischen) Stoffe.<br />

Betriebsanweisung<br />

Gemäß § 14 der GefStoffV müssen die Beschäftigten durch ihren Arbeitgeber anhand einer<br />

schriftlichen Betriebsanweisung über mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt beim Umgang mit<br />

dem jeweiligen Gefahrstoff hingewiesen werden.<br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

Der Praxisinhaber ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe zu<br />

führen. Darin müssen die Gefahrstoffbezeichnung und – kennzeichnung, der betroffene<br />

Arbeitsbereich und die Menge des Gefahrstoffes aufgeführt sein. Zudem muss auf die dazugehörigen<br />

Sicherheitsdatenblätter hingewiesen werden und Informationen zu R- und S- Sätzen (alte<br />

Bezeichnung) bzw. H- und P- Sätze (neue Bezeichnung) aufgenommen sein.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter müssen allen Beschäftigten zugänglich<br />

sein.<br />

Wann sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt Pflicht?<br />

Untersuchungen sind für jene Beschäftigten zu veranlassen, die regelmäßig mindestens 4 Stunden<br />

pro Tag Schutzhandschuhe tragen, Feuchtarbeiten ausüben oder kontinuierlich<br />

Naturgummilatexhandschuhe mit mehr als 30 µg Protein pro Gramm im Handschuhmaterial tragen.<br />

Werden die genannten Werte unterschritten, sind diese Untersuchungen dem Beschäftigten<br />

anzubieten. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht.<br />

In Anbetracht der Vielzahl der Gefahrstoffe muss im konkreten Fall Rücksprache mit dem zuständigen<br />

Betriebsarzt zur Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung genommen<br />

werden.<br />

Die Untersuchungen dürfen nur von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der<br />

Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden.<br />

Wann muss ein Beschäftigungsverbot im Umgang mit Gefahrstoffen ausgesprochen werden?<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und Art. 1 § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung dürfen<br />

werdende und stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädigenden<br />

Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen,<br />

von Hitze, Kälte oder Nässe, … ausgesetzt sind.<br />

Für werdende Mütter und stillende Beschäftigte ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Gefahrstoffe<br />

auf Schwangerschaft oder Stillzeit haben. Die Arbeitsbedingungen sind gemäß der Gefährdung so zu<br />

gestalten, dass die Beschäftigte keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Ist eine Umgestaltung nicht<br />

möglich oder nicht zumutbar, muss die Beschäftigte zum Schutz über den erforderlichen Zeitraum<br />

beurlaubt werden.

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