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Informationsblatt 15 Gefahrstoffverordnung

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Privatpraxis für Prävention und Gesundheitsförderung<br />

Dr. med. Mirella Nowak - Fachärztin für Innere und Arbeitsmedizin<br />

Rudolf- Breitscheid- Str. 1<br />

0<strong>15</strong>87 Riesa<br />

Tel.: 03525 7734775<br />

email: arbeitsmedizin-riesa-nowak@t-online.de / www.arbeitsmedizin-riesa-nowak.de<br />

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<strong>Informationsblatt</strong> <strong>15</strong> Stand 01/ 2013<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> regelt die Herstellung, Zubereitung sowie Einbringen und Verwendung<br />

von Gefahrstoffen. Sie richtet sich an alle Hersteller und Anwender zum bestimmungsgemäßen<br />

Einsatz der Gefahrstoffe und vor allem an die Beschäftigten zum Schutz vor Gefahren.<br />

Am 01.01.2005 trat eine Neufassung der <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> in Kraft (zuletzt aktualisiert am<br />

26.11.2010). Schwerpunkt der novellierten Verordnung ist ein Schutzstufenkonzept, nachdem die<br />

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend dem Gefährdungsgrad für die Beschäftigten in 4<br />

Schutzstufen eingeteilt werden. Daraus leiten sich Schutzmaßnahmen ab. Grundbaustein für die<br />

Anwendung des Schutzstufenkonzeptes ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung<br />

Gefahrstoffe sind durch die Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen und dazugehörigen<br />

Gefahrenbezeichnungen (alt: schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Untergrund, neu: schwarzer<br />

Aufdruck auf weißem Untergrund mit roter Umrandung) sowie Hinweisen auf besondere Gefahren<br />

(alte Bezeichnung: R- Sätze, neu: H- Sätze) und Sicherheitsratschläge (alte Bezeichnung: S- Sätze,<br />

neu: P- Sätze) ausgewiesen.<br />

Vor Aufnahme eines Gefahrstoffes in den Tätigkeitsablauf einer Praxis ist eine<br />

Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.<br />

Hierzu ist es erforderlich, Informationen zum Gefahrstoff einzuholen. Dazu können in der Regel die<br />

Sicherheitsdatenblätter vom Hersteller genutzt werden. Ggf. ist messtechnisch zu ermitteln, ob<br />

existierende Grenzwerte für die verwendeten Stoffe oder Auslöseschwellen überschritten sind.<br />

Anhand der Informationen können alle Gefährdungen und Belastungen, die durch die Tätigkeit mit<br />

dem betreffenden Stoff für den Beschäftigten resultieren, ermittelt werden. Art und Ausmaß der<br />

möglichen Gesundheitsschäden und deren Eintrittswahrscheinlichkeit sind dabei abzuschätzen.<br />

Dabei ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Austausch mit einem gesundheits- und<br />

umweltverträglicheren Produkt möglich ist. Gefährdungen resultieren durch Einatmen, Hautkontakt,<br />

physikalische und chemische Wirkungen. Mit der Einteilung des Gefahrstoffes in die vorgegebenen<br />

Schutzstufen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Dokumentation und die<br />

Einführung der Schutzmaßnahmen sind z. B. mittels einer Betriebsanweisung vorzunehmen. Eine<br />

Unterweisung der Beschäftigten zur Thematik ist unerlässlich. Im weiteren Verlauf sind die<br />

Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen und den Gegebenheiten<br />

anzupassen. Dies ist die Grundlage für das regelmäßige Fortschreiben und Aktualisieren der<br />

Gefährdungsbeurteilung.<br />

In einem „Gefahrstoffverzeichnis“ müssen alle in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe aufgeführt<br />

werden.<br />

Sicherheitsdatenblatt<br />

Gemäß § 6 GefStoffV und Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 „Sicherheitsdatenblätter für<br />

gefährliche Stoffe und Zubereitungen“ ist es vorgeschrieben, dass Hersteller und Lieferanten ihren<br />

gewerblichen Kunden bei der ersten Lieferung ihrer Produkte ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern<br />

müssen. Die inhaltliche Gestaltung ist vorgegeben und enthält z. B. Angaben zur


Stoffzusammensetzung, Auflistung der Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Informationen zur<br />

Entsorgung.<br />

Schutzstufen<br />

Für die Zahnarztpraxis gilt i. d. R. die Schutzstufe 2, d. h. es sind keine (sehr) giftigen Stoffe, keine<br />

erbgutverändernden (mutagenen), keine krebserzeugenden (cancerogenen) und keine<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden (reproduktiontoxischen) Stoffe.<br />

Betriebsanweisung<br />

Gemäß § 14 der GefStoffV müssen die Beschäftigten durch ihren Arbeitgeber anhand einer<br />

schriftlichen Betriebsanweisung über mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt beim Umgang mit<br />

dem jeweiligen Gefahrstoff hingewiesen werden.<br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

Der Praxisinhaber ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe zu<br />

führen. Darin müssen die Gefahrstoffbezeichnung und – kennzeichnung, der betroffene<br />

Arbeitsbereich und die Menge des Gefahrstoffes aufgeführt sein. Zudem muss auf die dazugehörigen<br />

Sicherheitsdatenblätter hingewiesen werden und Informationen zu R- und S- Sätzen (alte<br />

Bezeichnung) bzw. H- und P- Sätze (neue Bezeichnung) aufgenommen sein.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter müssen allen Beschäftigten zugänglich<br />

sein.<br />

Wann sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt Pflicht?<br />

Untersuchungen sind für jene Beschäftigten zu veranlassen, die regelmäßig mindestens 4 Stunden<br />

pro Tag Schutzhandschuhe tragen, Feuchtarbeiten ausüben oder kontinuierlich<br />

Naturgummilatexhandschuhe mit mehr als 30 µg Protein pro Gramm im Handschuhmaterial tragen.<br />

Werden die genannten Werte unterschritten, sind diese Untersuchungen dem Beschäftigten<br />

anzubieten. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht.<br />

In Anbetracht der Vielzahl der Gefahrstoffe muss im konkreten Fall Rücksprache mit dem zuständigen<br />

Betriebsarzt zur Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung genommen<br />

werden.<br />

Die Untersuchungen dürfen nur von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der<br />

Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden.<br />

Wann muss ein Beschäftigungsverbot im Umgang mit Gefahrstoffen ausgesprochen werden?<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und Art. 1 § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung dürfen<br />

werdende und stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädigenden<br />

Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen,<br />

von Hitze, Kälte oder Nässe, … ausgesetzt sind.<br />

Für werdende Mütter und stillende Beschäftigte ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Gefahrstoffe<br />

auf Schwangerschaft oder Stillzeit haben. Die Arbeitsbedingungen sind gemäß der Gefährdung so zu<br />

gestalten, dass die Beschäftigte keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Ist eine Umgestaltung nicht<br />

möglich oder nicht zumutbar, muss die Beschäftigte zum Schutz über den erforderlichen Zeitraum<br />

beurlaubt werden.

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