Informationsblatt 15 Gefahrstoffverordnung
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Privatpraxis für Prävention und Gesundheitsförderung<br />
Dr. med. Mirella Nowak - Fachärztin für Innere und Arbeitsmedizin<br />
Rudolf- Breitscheid- Str. 1<br />
0<strong>15</strong>87 Riesa<br />
Tel.: 03525 7734775<br />
email: arbeitsmedizin-riesa-nowak@t-online.de / www.arbeitsmedizin-riesa-nowak.de<br />
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<strong>Informationsblatt</strong> <strong>15</strong> Stand 01/ 2013<br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
Die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> regelt die Herstellung, Zubereitung sowie Einbringen und Verwendung<br />
von Gefahrstoffen. Sie richtet sich an alle Hersteller und Anwender zum bestimmungsgemäßen<br />
Einsatz der Gefahrstoffe und vor allem an die Beschäftigten zum Schutz vor Gefahren.<br />
Am 01.01.2005 trat eine Neufassung der <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> in Kraft (zuletzt aktualisiert am<br />
26.11.2010). Schwerpunkt der novellierten Verordnung ist ein Schutzstufenkonzept, nachdem die<br />
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend dem Gefährdungsgrad für die Beschäftigten in 4<br />
Schutzstufen eingeteilt werden. Daraus leiten sich Schutzmaßnahmen ab. Grundbaustein für die<br />
Anwendung des Schutzstufenkonzeptes ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.<br />
Die Gefährdungsbeurteilung<br />
Gefahrstoffe sind durch die Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen und dazugehörigen<br />
Gefahrenbezeichnungen (alt: schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Untergrund, neu: schwarzer<br />
Aufdruck auf weißem Untergrund mit roter Umrandung) sowie Hinweisen auf besondere Gefahren<br />
(alte Bezeichnung: R- Sätze, neu: H- Sätze) und Sicherheitsratschläge (alte Bezeichnung: S- Sätze,<br />
neu: P- Sätze) ausgewiesen.<br />
Vor Aufnahme eines Gefahrstoffes in den Tätigkeitsablauf einer Praxis ist eine<br />
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.<br />
Hierzu ist es erforderlich, Informationen zum Gefahrstoff einzuholen. Dazu können in der Regel die<br />
Sicherheitsdatenblätter vom Hersteller genutzt werden. Ggf. ist messtechnisch zu ermitteln, ob<br />
existierende Grenzwerte für die verwendeten Stoffe oder Auslöseschwellen überschritten sind.<br />
Anhand der Informationen können alle Gefährdungen und Belastungen, die durch die Tätigkeit mit<br />
dem betreffenden Stoff für den Beschäftigten resultieren, ermittelt werden. Art und Ausmaß der<br />
möglichen Gesundheitsschäden und deren Eintrittswahrscheinlichkeit sind dabei abzuschätzen.<br />
Dabei ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Austausch mit einem gesundheits- und<br />
umweltverträglicheren Produkt möglich ist. Gefährdungen resultieren durch Einatmen, Hautkontakt,<br />
physikalische und chemische Wirkungen. Mit der Einteilung des Gefahrstoffes in die vorgegebenen<br />
Schutzstufen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Dokumentation und die<br />
Einführung der Schutzmaßnahmen sind z. B. mittels einer Betriebsanweisung vorzunehmen. Eine<br />
Unterweisung der Beschäftigten zur Thematik ist unerlässlich. Im weiteren Verlauf sind die<br />
Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen und den Gegebenheiten<br />
anzupassen. Dies ist die Grundlage für das regelmäßige Fortschreiben und Aktualisieren der<br />
Gefährdungsbeurteilung.<br />
In einem „Gefahrstoffverzeichnis“ müssen alle in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe aufgeführt<br />
werden.<br />
Sicherheitsdatenblatt<br />
Gemäß § 6 GefStoffV und Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 „Sicherheitsdatenblätter für<br />
gefährliche Stoffe und Zubereitungen“ ist es vorgeschrieben, dass Hersteller und Lieferanten ihren<br />
gewerblichen Kunden bei der ersten Lieferung ihrer Produkte ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern<br />
müssen. Die inhaltliche Gestaltung ist vorgegeben und enthält z. B. Angaben zur
Stoffzusammensetzung, Auflistung der Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Informationen zur<br />
Entsorgung.<br />
Schutzstufen<br />
Für die Zahnarztpraxis gilt i. d. R. die Schutzstufe 2, d. h. es sind keine (sehr) giftigen Stoffe, keine<br />
erbgutverändernden (mutagenen), keine krebserzeugenden (cancerogenen) und keine<br />
fruchtbarkeitsgefährdenden (reproduktiontoxischen) Stoffe.<br />
Betriebsanweisung<br />
Gemäß § 14 der GefStoffV müssen die Beschäftigten durch ihren Arbeitgeber anhand einer<br />
schriftlichen Betriebsanweisung über mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt beim Umgang mit<br />
dem jeweiligen Gefahrstoff hingewiesen werden.<br />
Gefahrstoffverzeichnis<br />
Der Praxisinhaber ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe zu<br />
führen. Darin müssen die Gefahrstoffbezeichnung und – kennzeichnung, der betroffene<br />
Arbeitsbereich und die Menge des Gefahrstoffes aufgeführt sein. Zudem muss auf die dazugehörigen<br />
Sicherheitsdatenblätter hingewiesen werden und Informationen zu R- und S- Sätzen (alte<br />
Bezeichnung) bzw. H- und P- Sätze (neue Bezeichnung) aufgenommen sein.<br />
Das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter müssen allen Beschäftigten zugänglich<br />
sein.<br />
Wann sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt Pflicht?<br />
Untersuchungen sind für jene Beschäftigten zu veranlassen, die regelmäßig mindestens 4 Stunden<br />
pro Tag Schutzhandschuhe tragen, Feuchtarbeiten ausüben oder kontinuierlich<br />
Naturgummilatexhandschuhe mit mehr als 30 µg Protein pro Gramm im Handschuhmaterial tragen.<br />
Werden die genannten Werte unterschritten, sind diese Untersuchungen dem Beschäftigten<br />
anzubieten. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht.<br />
In Anbetracht der Vielzahl der Gefahrstoffe muss im konkreten Fall Rücksprache mit dem zuständigen<br />
Betriebsarzt zur Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung genommen<br />
werden.<br />
Die Untersuchungen dürfen nur von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der<br />
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden.<br />
Wann muss ein Beschäftigungsverbot im Umgang mit Gefahrstoffen ausgesprochen werden?<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und Art. 1 § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung dürfen<br />
werdende und stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädigenden<br />
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen,<br />
von Hitze, Kälte oder Nässe, … ausgesetzt sind.<br />
Für werdende Mütter und stillende Beschäftigte ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Gefahrstoffe<br />
auf Schwangerschaft oder Stillzeit haben. Die Arbeitsbedingungen sind gemäß der Gefährdung so zu<br />
gestalten, dass die Beschäftigte keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Ist eine Umgestaltung nicht<br />
möglich oder nicht zumutbar, muss die Beschäftigte zum Schutz über den erforderlichen Zeitraum<br />
beurlaubt werden.