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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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§ 5<br />

hörde oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch<br />

den Prüfungsverband im Rahmen einer Prüfung oder<br />

als Ergebnis einer bei Erwerb der Mitgliedschaft durchgeführten<br />

Aufnahmeprüfung eine Beanstandung erfolgt ist,<br />

welche das KWG, andere gesetzliche Regelungen, Rechtsverordnungen,<br />

Anordnungen, Verwaltungsvorschriften,<br />

die Aufsichtspraxis der zuständigen in- oder ausländischen<br />

Aufsichtsbehörde oder die Grundsätze <strong>des</strong> Innenbetriebes<br />

betrifft, oder<br />

b) wenn diese Auflagen geeignet sind, eine sonst drohende<br />

Gefahr einer Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

abzuwenden.<br />

2<br />

Außerdem kann der Prüfungsverband Auflagen erteilen,<br />

welche darauf abzielen, dass die bei Stellung <strong>des</strong> Aufnahmeantrages<br />

vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten und<br />

geschäftspolitischen Ziele, die als Grundlage für die Aufnahme<br />

der Bank dienten, eingehalten werden. 3 Sofern die Bank<br />

insoweit eine wesentliche Änderung vornehmen will, hat vorher<br />

eine Beurteilung durch den Prüfungsverband zu erfolgen.<br />

8. Die Banken übermitteln dem Bankenverband auf Anforderung<br />

unverzüglich eine Bestätigung ihres Abschlussprüfers, dass sie<br />

ihre Jahresumlage in richtiger Höhe berechnet haben.<br />

9. Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich<br />

anzuzeigen, wenn die Eröffnung einer Zweigniederlassung<br />

im Ausland beabsichtigt ist.<br />

10. 1<br />

Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten<br />

freizustellen, die diesem durch eine Hilfeleistung zu Gunsten<br />

einer anderen Bank entstanden sind, an der der jeweiligen<br />

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