EU-Recht 2012 - T-ax-o.de

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EU-Richtlinie 2006/126/EG Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E und 3 Zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis einer vorliegenden Zugkombination muss man zwei Fälle unterscheiden: 1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen B, BE, C1 und C1E 2. Inhaber der Fahrerlaubnis B, BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); nach Umschreibung der alten Klasse 3 Bin ich im Besitz nur der neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E, da ich z.B. einen Führerschein erst ab 1999 erworben habe, kann ich nur das EU-Recht in Anspruch nehmen und zur Ermittlung der Fahrerlaubnis heranziehen. Bin ich zusätzlich im Besitz der Klasse CE (Schl.Nr.79) kann ich auch das alte Recht (Besitzstand) in Anspruch nehmen. Wichtig! Ich darf beide Rechte (EU-Recht und altes Führerscheinrecht) nicht miteinander vermischen. Mit der Schlüsselnummer CE 79 wird ausschließlich der alte Besitzstand festgeschrieben. 24.9.2012 12

EU-Richtlinie 2006/126/EG Führen von Zugkombinationen nach EU-Recht und Besitzstand Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen B, BE, C1 und C1E (ab 1.1.1999) Inhaber der Fahrerlaubnis B, BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79) – nach Umschreibung der alten Klasse 3 Inhaber der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 (ohne Umschreibung) Nutzung des Umfangs EU-Recht (ausschließlich) Nutzung des Umfangs EU-Recht oder des alten Rechts (Besitzstand) Keine Vermischung zulässig! Nutzung des alten Rechts (StVZO) (ausschließlich) EU-Recht EU-Recht Besitzstand (CE79) altes Recht vor 1999 Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen keine Berücksichtigung von: Anhängelasten Stützlasten Aufliegelasten keine Berücksichtigung von: Anhängelasten Stützlasten Aufliegelasten abzüglich der höheren Stütz- bzw. Aufliegelast abzüglich der höheren Stütz- bzw. Aufliegelast 24.9.2012 13

<strong>EU</strong>-Richtlinie 2006/126/EG<br />

Führen von Zugkombinationen mit <strong>de</strong>n Klassen C1E und 3<br />

Zur Ermittlung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Fahrerlaubnis einer vorliegen<strong>de</strong>n Zugkombination<br />

muss man zwei Fälle unterschei<strong>de</strong>n:<br />

1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur <strong>de</strong>r Klassen B, BE, C1 und C1E<br />

2. Inhaber <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis B, BE, C1 und C1E und zusätzlich <strong>de</strong>r Klasse CE<br />

(mit Schlüsselnummer 79); nach Umschreibung <strong>de</strong>r alten Klasse 3<br />

Bin ich im Besitz nur <strong>de</strong>r neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E, da ich z.B.<br />

einen Führerschein erst ab 1999 erworben habe, kann ich nur das <strong>EU</strong>-<strong>Recht</strong> in<br />

Anspruch nehmen und zur Ermittlung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis heranziehen.<br />

Bin ich zusätzlich im Besitz <strong>de</strong>r Klasse CE (Schl.Nr.79) kann ich auch das alte <strong>Recht</strong><br />

(Besitzstand) in Anspruch nehmen.<br />

Wichtig! Ich darf bei<strong>de</strong> <strong>Recht</strong>e (<strong>EU</strong>-<strong>Recht</strong> und altes Führerscheinrecht) nicht<br />

miteinan<strong>de</strong>r vermischen. Mit <strong>de</strong>r Schlüsselnummer CE 79 wird ausschließlich <strong>de</strong>r<br />

alte Besitzstand festgeschrieben.<br />

24.9.<strong>2012</strong> 12

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