I. Was ist Compliance? - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
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IV. Rechtliche Rahmenbedingungen der<br />
<strong>Compliance</strong> im Gesundheitswesen<br />
Sozialrecht – Insbesondere Depotverbot<br />
Die Zusammenarbeit zwischen Le<strong>ist</strong>ungserbringern im Gesundheitsmarkt<br />
(wie z. B Sanitätshäusern, Orthopädieschuhmachern oder<br />
Hörgeräteakustikern usw.) und Vertragsärzten wird seit dem 01. April<br />
2009 auch durch § 128 SGB V, einer speziellen Regelung im fünften<br />
Sozialgesetzbuch, geregelt.<br />
Zielsetzung: Verhinderung fragwürdiger Formen der Zusammenarbeit<br />
zwischen den Vertragsärzten und den Le<strong>ist</strong>ungserbringern (Kick-Back-<br />
Strukturen).