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Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 14.02.2012

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Arne Maier<br />

- Rechts<strong>an</strong>walt -<br />

RA Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> Stuttgart<br />

Arne Maier<br />

Augustenstr. 5 - Rechts<strong>an</strong>walt -<br />

Mitglied der<br />

Rechts<strong>an</strong>waltskammer Stuttgart<br />

70178 Stuttgart<br />

Am Kronenhof 2<br />

73728 Esslingen<br />

Esslingen, den <strong>14.02.2012</strong> Tel.: 0711 / 39 66 405<br />

AZ: S21-AV<br />

Fax: 0711 / 35 79 41<br />

www.rechtsrat.ws<br />

info@rechtsrat.ws<br />

vorab per Fax: 6673 - 6801<br />

USt-IdNr. DE251948629<br />

5 K 416/12<br />

In der Verwaltungsrechtssache<br />

Arne Maier ./. L<strong>an</strong>deshauptstadt Stuttgart<br />

nehme ich nachfolgend Stellung zu den Schriftsätzen der Beigeladenen zu 1) <strong>vom</strong><br />

„17.01.2012“ und der Beigeladenen zu 2) <strong>vom</strong> 13.02.2012 sowie zu der Pressemitteilung<br />

des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s Stuttgart <strong>vom</strong> 13.02.2012 über die Ablehnung eines Eil<strong>an</strong>trags<br />

zweier Mitglieder des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 gegen die Baumfällarbeiten.<br />

Laut Medienberichten will die Antragsgegnerin <strong>das</strong> Aufenthalts- und Betretungsverbot<br />

zeitnah in Kraft setzen oder hat dies womöglich schon get<strong>an</strong>. Ich bitte darum, der<br />

Antragsgegnerin aufzugeben, dies vorläufig zu unterlassen.<br />

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) erhalten von mir Abschriften der Anlagen<br />

AS 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 zur Antragsschrift <strong>vom</strong> 08.02.2012 zur Kenntnis. Die weiteren<br />

Anlagen zur Antragsschrift sind der Beigeladenen zu 1) bek<strong>an</strong>nt.<br />

B<strong>an</strong>kverbindung: KSK Esslingen, BLZ 611 500 20, Konto 100 499 250


2<br />

<strong>Schriftsatz</strong> der Beigeladenen zu 1) <strong>vom</strong> „17.01.2012“<br />

Es ist unerheblich, ob die Schlichtungsvereinbarung zu den Ziffern 11 und<br />

12 des Schlichterspruchs mir subjektive öffentliche Rechte verleiht. Hierzu<br />

verweise ich auf S. 7 f. meiner Widerspruchsbegründung <strong>vom</strong> 04.02.2012<br />

(Anlage AS 4). Mit meinem Widerspruch gegen die streitgegenständliche<br />

Allgemeinverfügung und mit meinem vorliegenden Antrag berufe mich<br />

nicht auf subjektive Rechte aus der Schlichtungsvereinbarung, sondern auf<br />

meine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 und Art.<br />

11 GG. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung greift in meine<br />

gen<strong>an</strong>nten Grundrechte ein. Der mit der Allgemeinverfügung bezweckte<br />

Bruch der Schlichtungsvereinbarung zu Ziffer 11.2 des Schlichterspruchs<br />

ist kein legitimer Zweck, der diesen Eingriff rechtfertigen könnte.<br />

Es ist unstreitig, <strong>das</strong>s der Schlichterspruch als solcher nicht rechtsverbindlich<br />

ist. Hierauf bezieht sich Ziffer 2 des Schlichterspruchs. Alle<br />

Schlichtungsbeteiligten haben sich aber auf die Ziffern 11 und 12 des<br />

Schlichterspruchs geeinigt. Damit kommt den dort vereinbarten<br />

Maßnahmen zur Verbesserung des Projekts („Stuttgart 21 Plus“)<br />

rechtsverbindliche Wirkung zu. Hierzu verweise ich auf S. 4 f. meiner<br />

Widerspruchsbegründung <strong>vom</strong> 04.02.2012 (Anlage AS 4).<br />

Es k<strong>an</strong>n keine Rede davon sein, <strong>das</strong>s mit der Schlichtungsvereinbarung<br />

(Ziffern 11 und 12 des Schlichterspruchs) <strong>das</strong> vermeintliche Baurecht der<br />

Beigeladenen zu 1) in Frage gestellt würde. Die Beigeladene zu 1) hat sich<br />

mit der Schlichtungsvereinbarung lediglich verpflichtet, von diesem<br />

Baurecht nur in gewissen Formen (Ziffer 11) und unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (Ziffer 12) Gebrauch zu machen.<br />

Es ist richtig, <strong>das</strong>s der Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss <strong>vom</strong> 28.01.2005 keine<br />

vorherige Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG<br />

erfordert. Dies ändert jedoch nichts dar<strong>an</strong>, <strong>das</strong>s sinnlose Baumaßnahmen,<br />

die ihr Ziel (Errichtung eines Tiefbahnhofs) niemals erreichen können,<br />

keinen legitimen Zweck darstellen, der einen Eingriff in meine<br />

vorgen<strong>an</strong>nten Grundrechte rechtfertigen könnte.


3<br />

Der Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss mag der Beigeladenen zu 1) auch ohne<br />

vorherige Durchführung eines Stillegungsverfahrens gemäß § 11 AEG<br />

Baurecht gewähren, sol<strong>an</strong>ge sie damit nicht meinen Grundrechten in die<br />

Quere kommt. Ich k<strong>an</strong>n nicht erkennen, inwiefern sinnlose Baumaßnahmen<br />

den besagten Eingriff in meine Grundrechte rechtfertigen sollen.<br />

Die Beigeladene zu 1) gesteht zu, <strong>das</strong>s der in Nebenstimmung VIII.5.1 zum<br />

Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss vorgeschriebene L<strong>an</strong>dschaftspflegerische<br />

Ausführungspl<strong>an</strong> weder vorliegt noch mit den Fachbehörden abgestimmt<br />

ist. Es ist durchaus richtig, <strong>das</strong>s der von ihr vorgelegte „Maßnahmepl<strong>an</strong><br />

Artenschutz“ mit dem nicht vorgelegten L<strong>an</strong>dschaftspflegerischen<br />

Ausführungspl<strong>an</strong> nicht verwechselt werden darf. Die Auffassung der<br />

Beigeladenen zu 1), <strong>das</strong>s dieser Ausführungspl<strong>an</strong> erst d<strong>an</strong>n vorzulegen<br />

sei, wenn der Mittlere Schlossgarten zerstört ist, ist mit der besagten<br />

Nebenbestimmung nicht vereinbar.<br />

Auch hinsichtlich des L<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Ausführungspl<strong>an</strong>s habe ich<br />

kein subjektives Recht (und mache ein solches auch nicht geltend),<br />

Baumaßnahmen zu verhindern, die vor dessen Vorlage durchgeführt<br />

werden. Jedoch muss ich keinen Eingriff in meine Grundrechte hinnehmen,<br />

wenn damit rechtswidrige Baumaßnahmen durchgesetzt werden sollen.<br />

<strong>Schriftsatz</strong> der Beigeladenen zu 2) <strong>vom</strong> 13.02.2012<br />

Es mag sein, <strong>das</strong>s die Beigeladenen zu 1) und zu 2) am 19.01.2012 einen<br />

konkretisierten Gestattungsvertrag abgeschlossen haben. Aufgrund der<br />

Verpflichtung aller Projektpartner aus Ziffer 11.2 des Schlichterspruchs, die<br />

Bäume im Schlossgarten zu erhalten, hätte die Beigeladene zu 2) aber<br />

eine entsprechende Nebenbestimmung zum Erhalt der Bäume in den<br />

Gestattungsvertrag aufnehmen müssen.


4<br />

Pressemitteilung des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s Stuttgart <strong>vom</strong> 13.02.2012<br />

Gemäß der gen<strong>an</strong>nten Pressemitteilung hat die 5. Kammer des<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong>s Stuttgart mit Beschluss <strong>vom</strong> 13.02.2012 (Az.: 5 K<br />

405/12) einen Eil<strong>an</strong>trag zweier Mitglieder des Aktionsbündnisses gegen<br />

Stuttgart 21 gegen die gepl<strong>an</strong>ten Baumfällungen im Mittleren<br />

Schlossgarten abgelehnt.<br />

Hiernach wurde der Beschluss insbesondere damit begründet, <strong>das</strong>s die<br />

Antragsteller auch als Teilnehmer <strong>an</strong> der Schlichtung „Stuttgart 21“ aus<br />

dem Schlichterspruch keine individuellen Ansprüche gegen <strong>das</strong> L<strong>an</strong>d in<br />

Bezug auf die Unterlassung polizeilicher Maßnahmen haben. Solche<br />

Ansprüche „aus dem Schlichterspruch“ mache ich - wie ausgeführt - nicht<br />

geltend; ich berufe mich auf den nicht gerechtfertigten Eingriff in meine<br />

Grundrechte.<br />

Weiter heißt es in der Pressemitteilung, <strong>das</strong>s der Schlichterspruch auch<br />

hinsichtlich der Vereinbarung zu den Ziffern 11 und 12 keine<br />

rechtsverbindliche Wirkung habe. Dies k<strong>an</strong>n ich nicht nachvollziehen.<br />

Hinsichtlich der Ziffern 11 und 12 haben die Projektpartner mit den<br />

Projektgegnern eine Vereinbarung geschlossen. Pacta sunt serv<strong>an</strong>da.<br />

Ziffer 2 des Schlichterspruchs steht einer rechtsverbindlichen Vereinbarung<br />

nicht entgegen; diese Ziffer betrifft - wie ausgeführt - den<br />

Schlichterspruch als solchen, nicht die Vereinbarung zu den Ziffern 11 und<br />

12. Auch der Schlichter selbst, Herr Dr. Heiner Geißler, geht hinsichtlich<br />

dieser Vereinbarung von einem „öffentlich bek<strong>an</strong>nt gemachten Vertrag“<br />

aus (Anlage 2 zu meiner Widerspruchsbegründung <strong>vom</strong> 04.02.2012 =<br />

Anlage AS 4). Die Beigeladene zu 1) hat und konnte sich auch außerhalb<br />

des Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses und ohne Beteiligung des Eisenbahn-<br />

Bundesamtes verpflichten, von ihrem Baurecht nur in gewissen Formen<br />

(Ziffer 11 des Schlichterspruchs) und unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(Ziffer 12 des Schlichterspruchs) Gebrauch zu machen.


5<br />

Aber selbst d<strong>an</strong>n, wenn m<strong>an</strong> der Schlichtungsvereinbarung keine<br />

rechtsverbindliche Wirkung zuerkennt, ist der Verstoß der Beigeladenen<br />

zu 1) gegen ihre öffentlichen Zusagen nicht legitim und rechtfertigt keinen<br />

Eingriff in meine besagten Grundrechte. Überdies sind die gepl<strong>an</strong>ten<br />

Baumaßnahmen auch deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene zu 1)<br />

entgegen der Nebenbestimmung VIII.5.1 zum Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss<br />

noch keinen L<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Ausführungspl<strong>an</strong> vorgelegt hat.<br />

Die Antragstellerin ist keine unbeteiligte Polizeibehörde, sondern in die<br />

Pläne der Beigeladenen zu 1) direkt verwickelt. Sie k<strong>an</strong>n sich deshalb nicht<br />

darauf berufen, Rechtmäßigkeit und Legitimität der Pläne der<br />

Beigeladenen zu 1) nicht überprüfen zu können / wollen. Hierzu verweise<br />

ich auf meinen <strong>Schriftsatz</strong> <strong>vom</strong> 11.02.2012, S. 6.<br />

Rechts<strong>an</strong>walt<br />

Arne Maier

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