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Brauereien Rheinland-Rheinhessen MTV Neufassung 2002 - NGG

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1<br />

MANTELTARIFVERTRAG<br />

Zwischen den<br />

Vereinigten Arbeitgeberverbänden Nahrung und Genuß,<br />

Hessen, <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V., Wiesbaden,<br />

und der<br />

Brauerei-Tarifgemeinschaft Hessen-Mittelrhein e.V.<br />

Frankfurt am Main,<br />

und der<br />

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,<br />

Landesbezirk Hessen/<strong>Rheinland</strong>-Pfalz/Saar,<br />

Frankfurt am Main,<br />

einerseits,<br />

andererseits,<br />

wird nachstehender Manteltarifvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

a) räumlich: für das Land <strong>Rheinland</strong>-Pfalz,<br />

ausgenommen die Pfalz;<br />

b) fachlich: für alle Brauereibetriebe, brauereieigene<br />

Niederlagen sowie als Betriebsabteilungen<br />

angegliederte Mälzereien, Roheisabteilungen,<br />

Spirituosenabteilungen und Abteilungen für<br />

alkoholfreie Getränke;<br />

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der<br />

Gewerkschaft <strong>NGG</strong> im DGB sind.<br />

Ausgenommen sind Angestellte, die nach ihrer<br />

Stellung im Unternehmen Aufgaben zu erfüllen<br />

haben, deren Anforderungen und Bezüge deutlich<br />

über die oberste Bewertungsgruppe des Entgelttarifvertrages<br />

hinausgehen und mit denen entsprechend<br />

günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich<br />

vereinbart worden sind.<br />

Für Angestellte im Verkaufsaußendienst kommen<br />

die §§ 3, 4, 5 und 10 nicht zur Anwendung.<br />

Die darin getroffenen Regelungen sind einzelvertraglich<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

§ 2<br />

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Die Einstellung, Kündigung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern<br />

erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.


2<br />

2. Eine Probezeit muss schriftlich vereinbart werden. Sie darf grundsätzlich 3 Monate nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Probezeit für Angestellte kann durch Vereinbarung um bis zu weitere 3 Monate verlängert<br />

werden.<br />

Während der ersten 3 Monate der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 7<br />

Kalendertage, danach 14 Kalendertage.<br />

3. a) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer<br />

Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.<br />

b) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem<br />

Betrieb oder Unternehmen 1 Jahr bestanden hat, vier Wochen zum 15. oder<br />

zum Ende eines Kalendermonats.<br />

c) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem<br />

Betrieb oder Unternehmen<br />

- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,<br />

- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats.<br />

d) Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den<br />

Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen<br />

- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />

- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />

- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />

- 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />

- 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Quartalsende.<br />

e) Bei der Berechnung der in Ziffer 3 c und Ziffer 3 d genannten Beschäftigungsdauer<br />

werden Zeiten, die vor der Vollendung des 23. Lebensjahres des<br />

Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.<br />

4. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />

von 20 Jahren kann das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur aus<br />

wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Als wichtiger<br />

Grund im Sinne dieser Bestimmung gilt auch Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, sofern<br />

die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI vorliegen.<br />

Sofern ein Sozialplan aufgestellt wird, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht bei<br />

Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG, ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

Beschäftigten.<br />

5. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer Altersruhegeld<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, spätestens jedoch mit Ablauf<br />

des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, eine Weiterbeschäftigung<br />

wird vereinbart.<br />

6. In den Fällen, in denen es nach diesem Manteltarifvertrag auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

ankommt, werden alle tatsächlichen Beschäftigungszeiten im Betrieb zusammengerechnet.<br />

Nicht angerechnet werden Beschäftigungszeiten, die vor einer einjährigen<br />

Unterbrechung liegen.


3<br />

7. Bei Arbeitnehmern, die zur Aushilfe eingestellt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf<br />

der bei der Einstellung vereinbarten Zeit.<br />

Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen<br />

beendet werden. Dauert das Aushilfs-Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat, so beträgt<br />

die Kündigungsfrist 1 Woche.<br />

8. Nach der Kündigung sowie vor Ablauf eines auf mindestens 6 Monate eingegangenen<br />

Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene<br />

Zeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Entgeltes zu<br />

gewähren.<br />

9. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus wichtigem Grunde.<br />

10. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere<br />

unverzüglich ausgehändigt. Ist dies infolge der Besonderheiten der betrieblichen Abrechnung<br />

nicht möglich, so wird zunächst eine Zwischenbescheinigung ausgestellt.<br />

11. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung<br />

eines Zeugnisses, das Auskunft über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit gibt<br />

und sich auf Wunsch auf Leistung und Führung erstreckt.<br />

Der Arbeitnehmer kann auch ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen<br />

entspricht.<br />

§ 3<br />

Arbeitszeit<br />

1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer beträgt -<br />

ausschließlich der Pausen - 38 Stunden. Sie wird an den Tagen von Montag bis Freitag<br />

abgeleistet, soweit keine abweichende Regelung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat<br />

vereinbart wird.<br />

2. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen werden<br />

zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart.<br />

3. Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann eine regelmäßige betriebliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit vereinbart werden, die die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um bis zu<br />

zwei Stunden übersteigt.<br />

4. Die sich aus der Differenz zwischen regelmäßiger tariflicher und regelmäßiger betrieblicher<br />

Arbeitszeit ergebenden Arbeitszeitguthaben sind durch<br />

a) Gewährung von ganzen oder halben freien Tagen<br />

oder<br />

b) Verkürzung der Wochenarbeitszeit um ganze oder halbe<br />

Stunden an einzelnen Tagen<br />

unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten geregelt. Es können auch Mischformen,<br />

auch für einzelne Betriebsabteilungen und Arbeitnehmergruppen unterschiedlich,<br />

vereinbart werden.


4<br />

Soweit eine Vereinbarung für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder<br />

Arbeitnehmergruppen nicht zustande kommt, soll eine Einigung unter Hinzuziehung je<br />

eines Vertreters der vertragschließenden Organisationen versucht werden.<br />

Wird auch dann kein Einvernehmen über die Form der Arbeitszeitverkürzung erzielt, so<br />

soll die fällige Arbeitszeitverkürzung zur Hälfte durch eine Verkürzung der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit gemäß Ziff. 4 b und zur Hälfte durch ganze oder halbe freie Tage<br />

gemäß Ziff. 4 a gewährt werden. Hiervon kann aus dringenden betrieblichen Gründen<br />

abgewichen werden.<br />

5. Wird die Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung von ganzen oder halben freien Tagen<br />

geregelt, so ist wie folgt zu verfahren:<br />

a) Die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit ist nach Maßgabe der zu gewähren<br />

den vereinbarten ganzen oder halben freien Tagen festzulegen. Die tatsächlich<br />

geleistete Arbeitszeit über die jeweilige regelmäßige tarifliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit hinaus bis zur Dauer von höchstens 40 Stunden wird zu- schlagsfrei<br />

einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeit-Ausgleichskonto<br />

gutgeschrieben. Arbeitszeitausgleichsanteile entstehen nicht bei<br />

Arbeitsausfall durch Urlaub, Krankheit oder sonstige arbeitsfreie Tage mit<br />

oder ohne Entgeltzahlung, mit Ausnahme der Fälle des § 11 <strong>MTV</strong>, in denen<br />

ein Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung besteht.<br />

b) Das Arbeitszeit-Ausgleichskonto ist unter Berücksichtigung des Kontostandes<br />

auszugleichen. Die Monate Mai, Juni, Juli, August und Dezember können bei<br />

der Gewährung von Ausgleichszeit ausgenommen werden.<br />

c) Für freie Tage zum Ausgleich des Arbeitszeit-Ausgleichskontos sind 7 Stunden<br />

36 Minuten anzusetzen.<br />

6. Während der durch Arbeitszeitverkürzung erworbenen Freizeit darf der Arbeitnehmer<br />

keine anderweitige, dem Zweck der Freizeit widersprechende Arbeit gegen Entgelt leisten.<br />

Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Entgelt. Bereits<br />

gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Dieses soll im Benehmen mit dem Betriebsrat für<br />

betriebliche soziale Zwecke verwendet werden.<br />

7. Die Stundenvergütung (Divisor) beträgt 1/165 des tariflichen Monatsentgeltes.<br />

8. Die wöchentliche Arbeitszeit für das Fahrpersonal, für Wächter, Pförtner und Kesselwärter<br />

kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betriebsrates auf 54 Stunden in<br />

der Woche ausgedehnt werden.<br />

9. Am 24. und 31.12. beträgt die Arbeitszeit 4 Stunden. Entgeltabzug sowie Vor- und<br />

Nachholen der ausfallenden Arbeitszeit sind nicht zulässig.<br />

Wird dennoch aus dringenden betrieblichen Gründen über diese Zeit hinaus gearbeitet,<br />

wird diese Zeit mit der Stundenvergütung zuzüglich des Zuschlages gemäß § 5 Abs. 1 h<br />

vergütet.<br />

10. Werden Arbeitnehmer in durchgehender Schicht beschäftigt, so haben sie innerhalb der<br />

Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pausenzeit von 30 Minuten Dauer am Arbeitsplatz,<br />

an dem ausreichend Möglichkeiten zur Einhaltung der Pausen zu schaffen sind.


5<br />

11. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-System auftretenden Erschwernisse und<br />

Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freizeit<br />

gewährt.<br />

Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-System arbeiten, erhalten für je 25 geleistete<br />

Nachtschichten in diesem System eine Freischicht.<br />

12. Werden Arbeitnehmer regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so muss eine<br />

zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden in jeder Woche gewährleistet werden. Die<br />

Freizeit ist so zu legen, dass die betreffenden Arbeitnehmer entweder an jedem zweiten<br />

Sonntag mindestens in der Zeit von 6 bis 18 Uhr oder in jeder dritten Woche den ganzen<br />

Sonntag arbeitsfrei bleiben. Im letzten Falle muss die zusammenhängende Freizeit<br />

auf 36 Stunden verlängert werden.<br />

13. Pferdepflegepersonal kann an Sonn- und Feiertagen mit dem Füttern und Pflegen der<br />

Pferde beschäftigt werden.<br />

14. In Fällen von Arbeitsmangel oder zur Vermeidung von Entlassungen kann eine Verkürzung<br />

der Arbeitszeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates eingeführt werden. Die betrieblichen<br />

Voraussetzungen des § 64 AFG müssen gewahrt werden.<br />

Die Einführung der Kurzarbeit kann mit einer für alle Arbeitnehmer einheitlichen Ankündigungsfrist<br />

von einer Woche erfolgen. Eine Ankündigungsfrist entfällt, wenn Kurzarbeit<br />

infolge höherer Gewalt erforderlich ist.<br />

15. Durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat kann für den<br />

Betrieb oder bestimmte Betriebsabteilungen die gleitende Arbeitszeit unter Mitwirkung<br />

der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.<br />

§ 3 a<br />

Altersfreizeit<br />

1. Arbeitnehmer in <strong>Brauereien</strong> mit einem biersteuerlichen Jahresausstoß von mindestens<br />

25.000 hl erhalten pro Kalenderjahr eine mit dem regelmäßigen tariflichen Entgelt bezahlte<br />

Altersfreizeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene<br />

Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht haben.<br />

Die Altersfreizeit beträgt:<br />

a) für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben 24 Arbeitstage<br />

b) für Arbeitnehmer, die das 62. Lebensjahr vollendet haben 28 Arbeitstage<br />

2. Die Freizeit wird nicht mehr gewährt, sobald Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

oder aus einer befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommen<br />

werden kann, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt maßgebend ist.<br />

3. Für das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen zur Gewährung der Altersfreizeit<br />

erstmalig vorliegen, wird der Freizeitanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat<br />

erworben, in dem beide Voraussetzungen (Lebensalter und Betriebszugehörigkeit) erfüllt<br />

sind. Im Kalenderjahr, in das der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezuges<br />

fällt, entsteht anteiliger Anspruch auf Freizeit für jeden vollen Kalendermonat, der vor<br />

diesem Zeitpunkt liegt. Das gleiche gilt für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis<br />

bei noch bestehender Anspruchsberechtigung beendet wird, für jeden vollen Kalendermonat,<br />

der vor der Beendigung liegt.


6<br />

4. Die Einzelheiten der Gewährung der Altersfreizeit werden unter Berücksichtigung betrieblicher<br />

und persönlicher Belange durch Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung<br />

geregelt.<br />

5. Während der Altersfreizeit darf der Arbeitnehmer keine anderweitige, dem Zweck der<br />

Freizeit widersprechende Arbeit leisten. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt<br />

der Anspruch auf Entgelt. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Dieses soll<br />

im Benehmen mit dem Betriebsrat für betriebliche gemeinnützige Zwecke verwendet<br />

werden.


7<br />

§ 4<br />

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />

1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen<br />

festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit des § 3 Ziff. 1 Satz 1 hinausgehende Arbeit (mit<br />

Ausnahme der Arbeitszeit, die gemäß § 3 Ziff. 5 für Freizeitausgleich angesammelt<br />

wird).<br />

2. Zeitguthaben bei gleitender Arbeitszeit sind im Hinblick auf Entgeltzuschläge keine<br />

Mehrarbeit.<br />

3. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.<br />

4. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.<br />

5. Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann eine Verschiebung des Zeitraumes der Nacht-,<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt<br />

werden.<br />

6. Jede angefangene Mehrarbeitsstunde wird mit mindestens 15 Minuten bezahlt.<br />

7. Wenn die Verhältnisse des Betriebes es erfordern, kann über die im § 3 festgelegten<br />

Arbeitszeiten hinaus im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Mehrarbeit angeordnet werden.<br />

Mehrarbeit muss geleistet werden, soweit nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers<br />

entgegenstehen.<br />

§ 5<br />

Entgelt und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />

1. Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die<br />

Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes<br />

durch den in § 3 Ziff. 7 festgelegten Divisor ermittelt.<br />

Die Zuschläge betragen:<br />

a) für Mehrarbeit 25 %<br />

b) für Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist 60 %<br />

c) für unregelmäßige Nachtarbeit 50 %<br />

d) für regelmäßige Nachtarbeit + 30 %<br />

e) für Arbeit an Sonntagen 60 %<br />

f) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,<br />

die auf einen Arbeitstag fallen 200 %<br />

g) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,<br />

die auf einen Samstag oder Sonntag fallen 150 %<br />

h) für Arbeit am 24. und 31.12. über<br />

4 Stunden hinaus 50 %<br />

+ Als regelmäßige Nachtarbeit gilt die Arbeit an mehr als 2 aufeinanderfolgenden<br />

Arbeitstagen.<br />

2. a) Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, ist mit<br />

dem (steuerfreien) Zuschlag abgegolten. Die Vergütung der Arbeitsleistung ist<br />

in der Grundvergütung (Monatsentgelt) enthalten.


8<br />

b) Für die Arbeit an Feiertagen, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird<br />

je Arbeitsstunde das Stundenentgelt gemäß Ziff. 1 und der Zuschlag gemäß<br />

Ziff. 1 g) bezahlt.<br />

c) Weitere zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die während der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers abgeleistet werden (z. B. Nachtschichtarbeit),<br />

werden mit dem Zuschlag vergütet. Die Stundenvergütung ist<br />

im Monatsentgelt enthalten.<br />

d) Zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit des<br />

jeweiligen Arbeitnehmers hinausgehen (z. B. Mehrarbeit), werden mit dem<br />

Stundenentgelt gemäß Ziff. 1 und dem Zuschlag vergütet.<br />

3. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen.<br />

Die Schmutzzulagen sind in jedem Fall zusätzlich zu den übrigen Zuschlägen zu<br />

zahlen. Für Nachtarbeit an Sonntagen wird neben dem Sonntagszuschlag ein Nachtarbeitszuschlag<br />

von 15 % gezahlt.<br />

4. Ein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge besteht nur, wenn die Mehrarbeit bzw. zuschlagspflichtige<br />

Arbeit von der zuständigen Stelle des Betriebes angeordnet worden ist<br />

oder sich aus dem Arbeitsablauf zwingend ergibt.<br />

5. Bei Mehrarbeit, die über eine Stunde täglich hinausgeht, wird eine bezahlte Pause von<br />

15 Minuten gewährt.<br />

6. Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge können in Freizeit abgegolten werden,<br />

wobei der Zeitraum der Freizeit einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

zu vereinbaren ist.<br />

§ 6<br />

Entgeltbestimmungen<br />

1. Es wird ein besonderer Entgelttarifvertrag mit gesonderter Laufdauer und Kündigungsfrist<br />

vereinbart.<br />

2. Im übrigen gilt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für die deutsche Brauwirtschaft in<br />

der jeweils gültigen Fassung.


9<br />

§ 7<br />

Entgeltzahlungsbestimmungen<br />

1. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und nachträglich.<br />

2. Das monatliche Entgelt wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bargeldlos gezahlt.<br />

3. Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen,<br />

dass sie den Arbeitnehmern möglichst am Monatsende zur Verfügung steht.<br />

Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert<br />

abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen.<br />

Werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet,<br />

so muss das Gesamtentgelt für den Arbeitnehmer spätestens am 5. Arbeitstag des<br />

folgenden Monats verfügbar sein.<br />

Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.<br />

4. Dem Arbeitnehmer wird eine Entgeltabrechnung ausgehändigt, aus der die Zahl der<br />

zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden, die Zulagen, das Entgelt und die Abzüge ersichtlich<br />

sind.<br />

5. Bei Tatbeständen, die aufgrund des Entgelttarifvertrages eine Erhöhung des tariflichen<br />

Entgeltes bedingen, tritt die Veränderung am 1. desjenigen Monats in Kraft, in dem sich<br />

die Veränderung des Tatbestandes ergibt.<br />

§ 8<br />

Arbeitsplatzbestimmungen<br />

Bei der Errichtung und Ausgestaltung von Arbeitsplätzen sind Geschäftsleitung und Betriebsrat<br />

gehalten, darauf hinzuwirken, dass nachteilige Umgebungseinflüsse wie Lärm, Hitze,<br />

Kälte usw. auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden und die Arbeitsanforderungen<br />

auf die zumutbare Normalleistung abgestellt sind.<br />

Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 90, 91 BetrVG zu beachten.<br />

§ 9<br />

Schmutzzulagen und Zulagen für gesundheitsschädliche Arbeiten<br />

1. Für besondere Schmutzarbeiten und gesundheitsschädliche Arbeiten wird ein Zuschlag<br />

von 30 % zum Grundlohn gezahlt.<br />

2. Als Schmutzarbeiten und gesundheitsschädliche Arbeiten gelten:<br />

a) das Reinigen von Kesseln, Zügen und Kanälen<br />

b) das Ausschleifen und Ausklopfen von geschlossenen,<br />

nur durch Mannloch zu befahrenden Wasserbereitern


10<br />

c) das Reinigen von Senklöchern und Kläranlagen, sofern<br />

in diese eingestiegen werden muss<br />

d) innere Turbinenreinigung<br />

e) Arbeiten in Schächten und Brunnen<br />

f) Mammutieren einschließlich Auskratzen und Brennen im<br />

innern von Lagergefäßen und Bottichen<br />

g) Sandstrahlen der Tanks<br />

h) Reinigen der Eisgeneratoren einschließlich der Zellen<br />

i) Rußen der Darren<br />

j) längere Spritz- und Streicharbeiten (über 30 Minuten) mit<br />

gesundheitsschädlichen Farben (gemäß der geltenden<br />

Lösungsmittelordnung) in geschlossenen Räumen<br />

k) Isolierarbeiten mit Glas- und Steinwolle, Korkschalen und Korkplatten)<br />

l) Reinigen der Darrventilatoren und Staubkammern<br />

m) Reinigen der Spritzkammern, Rückluftkammern und Staubfilter von innen<br />

n) Reinigen der Darrsau (nicht das regelmäßige Aufsacken der Keime)<br />

o) mindestens zweistündige Elektroschweißarbeiten<br />

p) Spritzen und Streichen der Keller mit ätzenden Anstrichmitteln<br />

q) längere Arbeiten mit Preßlufthammer / Preßluftbohrer (über 30 Minuten)<br />

3. Zulagen für Lagerkellerarbeiten in einer ständigen künstlichen Temperatur von weniger<br />

als + 2 Grad Celsius bleiben betrieblicher Vereinbarung vorbehalten.<br />

4. Sofern in einzelnen Betrieben, außer den angeführten noch weitere Schmutz- oder gesundheitsschädigende<br />

Arbeiten anfallen, erfolgt die Feststellung im Einvernehmen mit<br />

dem Betriebsrat.<br />

5. Mit Schmutzarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer wird während der Arbeitszeit eine bezahlte<br />

Waschpause von angemessener Dauer gewährt.<br />

§ 10<br />

Tage- und Übernachtungsgelder<br />

1. Arbeitnehmern, die Dienstfahrten oder Dienstgänge ausführen, werden die entsprechenden<br />

Fahrtauslagen vergütet. Außerdem erhalten sie als Entschädigung für den<br />

damit verbundenen Mehraufwand, neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitszeit,<br />

ein Tagegeld und falls erforderlich, ein Übernachtungsgeld. Die lohnsteuerlichen Bestimmungen<br />

sind zu beachten.<br />

2. Die Tage-, Zehr- und Übernachtungsgelder werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat<br />

vereinbart.<br />

Durch betriebliche Regelung kann anstelle der pauschalen Abrechnung die Erstattung<br />

der tatsächlichen Auslagen nach Belegen erfolgen.<br />

§ 11<br />

Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung<br />

(§§ 616 BGB, 63 HGB, 133 c Gewo)<br />

1. In folgenden Fällen tritt bei notwendig werdendem Ausfall von Arbeitszeit keine Entgeltminderung<br />

ein:


11<br />

a) für die Dauer von 1 Arbeitstag<br />

1. bei Eheschließungen der Kinder und Stiefkinder<br />

2. beim Arbeitsjubiläum: 25, 40, 50 Jahre<br />

3. bei eigener silberner Hochzeit<br />

4. bei Wohnungswechsel, sofern der Arbeitnehmer<br />

einen eigenen Haushalt führt<br />

5. beim Tode der Großeltern, der Schwägerin oder des Schwagers<br />

b) für die Dauer von 2 Arbeitstagen<br />

1. bei eigener Eheschließung<br />

2. bei Niederkunft der Ehefrau<br />

3. bei Sterbefällen in der engeren Familie (Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder,<br />

Pflegekinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)<br />

4. bei Wohnungswechsel über 50 km eines Arbeitnehmers mit eigenem<br />

Haushalt, sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt<br />

hat<br />

c) für die Dauer von 3 Arbeitstagen<br />

beim Tode des Ehegatten und beim Tode eines Kindes<br />

oder Pflegekindes, wenn nur noch ein Elternteil lebt,<br />

sofern der verstorbene Ehegatte oder das verstorbene<br />

Kind in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat;<br />

d) bei notwendigem erstmaligen Arztbesuch sowie bei ärztlich angeordneter ambulanter<br />

Behandlung und bei dem erstmaligen Besuch eines Zahnarztes der<br />

nachweislich erforderliche Zeitaufwand bis zur Dauer von drei Stunden, in besonders<br />

begründeten Ausnahmefällen auch mehr. Dies gilt nur, soweit sich<br />

der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit ermöglichen läßt;<br />

e) bei Wahrung staatsbürgerlicher und öffentlich-rechtlicher Pflichten, für Aufgaben<br />

der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung und in der Arbeitsverwaltung,<br />

soweit von dritter Seite keine Entschädigung gezahlt wird, für Teilnahme<br />

an Tarifverhandlungen und Tarifkommissions-Sitzungen der Gewerkschaft<br />

<strong>NGG</strong>. Die Teilnahme an den Tarifverhandlungen und Tarifkommissions-Sitzungen<br />

darf dem personellen und zeitlichen Umfang nach das bisherige übliche<br />

Maß nicht überschreiten.<br />

Bei behördlichen Vorladungen, die auf Verschulden oder Privatangelegenheides<br />

Arbeitnehmers zurückzuführen sind, entfällt, der Entgeltanspruch.<br />

ten<br />

2. Der Arbeitnehmer muss rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies im Ausnahmefall<br />

nicht möglich, so ist der Grund der Arbeitsverhinderung unverzüglich, spätestens<br />

jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, nachzuweisen.<br />

§ 12<br />

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Krankheitsfällen<br />

1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung<br />

verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis


12<br />

zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger,<br />

ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.<br />

2. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt errechnet sich wie folgt:.<br />

a) Das laufende Monatsentgelt einschließlich tariflicher und außertariflicher Zulagen<br />

wird während der Krankheit weiter gezahlt.<br />

b) Variable Entgeltbestandteile (Zuschläge, Prämien usw.), die nicht im laufenden<br />

Monatsentgelt enthalten sind, werden mit ihrem Durchschnitt zusätzlich<br />

berücksichtigt.<br />

Bezugszeitraum sind die letzten sechs Kalendermonate, bei kürzerer Betriebszugehörigkeit<br />

deren Zeitraum. Durch Betriebsvereinbarung kann ein<br />

längerer Bezugszeitraum festgelegt werden.<br />

Das variable Entgelt je Krankheitstag errechnet sich aus der Teilung der<br />

Summe der variablen Entgeltbestandteile während des Bezugszeitraumes<br />

durch die Zahl der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage. Verdiensterhöhungen<br />

nicht nur vorübergehender Natur während des Bezugszeitraums<br />

werden hierbei berücksichtigt.<br />

Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge werden bei der Durchschnittsberechnung<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Außerdem werden Krankengeldzuschüsse, Gratifikationen, Sonderzahlungen,<br />

Reise- und Zehrgelder, Urlaubsgeld und ähnliche Leistungen in die Durchschnittsberechnung<br />

nicht einbezogen.<br />

3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im<br />

Krankheitsfall.<br />

4. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält jeder Arbeitnehmer bei einer mit Arbeitsunfähigkeit<br />

verbundenen unverschuldeten Erkrankung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt und zwar nach einer<br />

Betriebszugehörigkeit von<br />

5 Jahren bis zu 2 Wochen<br />

10 Jahren bis zu 4 Wochen.<br />

Der Zuschuss wird in jedem Kalenderjahr auch bei mehreren Krankheitsfällen insgesamt<br />

nur bis zu dieser Höchstdauer und nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus<br />

gewährt.<br />

5. Bei unverschuldeten oder nur durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Arbeitsunfällen<br />

im Sinne des § 8 SGB VII wird unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit von<br />

der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen Ü-<br />

bergangsgeld und Nettoarbeitsentgelt bis zum Ende des 3. Monats, gerechnet vom Beginn<br />

der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt.<br />

6. Überschreitet das Arbeitsentgelt eines Angestellten die Versicherungspflichtgrenze der<br />

Krankenversicherung, so wird bei der Zuschussberechnung nach Ziffer 4 und 5 angenommen,<br />

dass der Angestellte ein der Krankenversicherungspflichtgrenze entsprechendes<br />

Krankengeld erhalten hätte.


13<br />

§ 13<br />

Sterbegeld<br />

1. Beim Tode eines Arbeitnehmers wird dem hinterbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten<br />

oder den unterhaltsberechtigten Kindern oder sonstigen Familienangehörigen,<br />

wenn der Verstorbene deren Unterhalt ganz oder überwiegend getragen hat und diese<br />

mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten, das Entgelt des laufenden<br />

Monats weitergezahlt, wenn während dieser Zeit Entgeltanspruch oder Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

bestanden hätte.<br />

2. Außerdem wird an den Personenkreis nach Ziff. 1 eine Beihilfe gezahlt. Sie beträgt bei<br />

einer Betriebszugehörigkeit des Verstorbenen von<br />

6 Monaten<br />

1 / 2 Monatsentgelt<br />

1 Jahr 1 Monatsentgelt<br />

5 Jahren 2 Monatsentgelte<br />

10 Jahren 3 Monatsentgelte<br />

3. Bei einem durch Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII verursachten Tod beträgt die<br />

Beihilfe 3 Monatsentgelte.


14<br />

§ 14<br />

Urlaubsanspruch<br />

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.<br />

Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren.<br />

2. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer Beschäftigungszeit<br />

von 6 Monaten.<br />

3. Im Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines Jahresurlaubs,<br />

als sein Arbeitsverhältnis volle Monate während seines Urlaubsjahres bestanden<br />

hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 15 Tagen angebrochene<br />

Monate gelten als volle Monate. Bruchteile von Urlaubstagen,<br />

die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.<br />

4. Ein Anspruch auf Urlaubserteilung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende<br />

Kalenderjahr schon in einem anderen Betrieb entsprechender Urlaub gewährt<br />

wurde.<br />

§ 15<br />

Urlaubsentgelt<br />

1. Das laufende Monatsentgelt einschließlich tariflicher und außertariflicher Zulagen wird<br />

während des Urlaubs weitergezahlt.<br />

2. Variable Entgeltbestandteile (Zuschläge, Prämien usw.), die nicht im laufenden Monatsentgelt<br />

enthalten sind, werden mit ihrem Durchschnitt zusätzlich berücksichtigt.<br />

Bezugszeitraum sind die letzten sechs Kalendermonate, bei kürzerer Betriebszugehörigkeit<br />

deren Zeitraum. Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Bezugszeitraum<br />

festgelegt werden.<br />

Das variable Entgelt je Urlaubstag errechnet sich aus der Teilung der Summe der variablen<br />

Entgeltbestandteile während des Bezugszeitraumes durch die Zahl der in diesem<br />

Zeitraum geleisteten Arbeitstage. Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur<br />

während des Bezugszeitraumes werden hierbei berücksichtigt.<br />

Krankengeldzuschüsse, Gratifikationen, Sonderzahlungen, Reise- und Zehrgelder, Urlaubsgeld<br />

und ähnliche Leistungen werden in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen.


15<br />

§ 16<br />

Urlaubsdauer<br />

1. Für Arbeitnehmer über 18 Jahre beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage.<br />

2. Der Jahresurlaub beträgt für Jugendliche unter 18 Jahren gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

vom 12.4.1976<br />

bis 16. Lebensjahr<br />

bis 17. Lebensjahr<br />

bis 18. Lebensjahr<br />

30 Werktage<br />

27 Werktage<br />

25 Werktage<br />

3. Der Jahresurlaub erhöht sich für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.1989 das<br />

50. Lebensjahr und eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren vollendet haben, um weitere<br />

2 Arbeitstage.<br />

4. Unter Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag zu verstehen. Samstage, Sonntage<br />

oder gesetzliche Feiertage gelten nicht als Urlaubstage.<br />

5. Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 30. Juni.<br />

6. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis<br />

nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.<br />

§ 17<br />

Sonstige Urlaubsbestimmungen<br />

1. Rechtzeitig vor Beginn der Urlaubssaison wird nach den zwischen der Geschäftsleitung<br />

und dem Betriebsrat vereinbarten Grundsätzen (§ 87,5 BetrVG) eine Urlaubsliste erstellt,<br />

bei der die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt<br />

werden sollen.<br />

Soweit sich bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer kein Einverständnis<br />

erzielen läßt, erfolgt die Entscheidung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat<br />

gemäß § 87,5 BetrVG.<br />

2. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende<br />

Erwerbsarbeit leisten.<br />

Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung.<br />

3. Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld ist nicht gestattet. Sie kann nur bei ordnungsgemäßer<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, falls zu diesem Zeitpunkt<br />

Anspruch auf Urlaub besteht.<br />

4. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung auszuhändigen,<br />

aus der ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe für das laufende Kalenderjahr Urlaub<br />

gewährt worden ist.<br />

5. Der Anspruch auf Urlaub erlischt 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn,<br />

dass er der Betriebsleitung gegenüber erfolglos geltend gemacht worden ist.


16<br />

§ 18<br />

Urlaubsgeld<br />

1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden tariflichen Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von<br />

13,80 €.<br />

2. Auszubildende erhalten ein jährliches Urlaubsgeld von 224,97 €.<br />

1. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht für den anteiligen Urlaub der ersten<br />

6 Monate der Beschäftigungszeit.<br />

2. Bei Teilzeitarbeit vermindert sich das Urlaubsgeld entsprechend.<br />

§ 19<br />

Jahressondervergütung<br />

1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit<br />

von 11 Monaten haben und die an diesem Tage in ungekündigtem<br />

Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung. Die Jahressondervergütung<br />

beträgt 100 % des tariflichen Monatsentgeltes bzw. der Vergütung für Auszubildende<br />

als Mindestbetrag.<br />

2. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres noch keine 11 Monate, jedoch<br />

mindestens 5 Monate dem Betrieb angehören und sich an diesem Tage in einem ungekündigten<br />

Arbeitsverhältnis befinden, erhalten für jeden Monat ihrer Betriebszugehörigkeit<br />

im laufenden Kalenderjahr 1/12 der Jahressondervergütung.<br />

3. Bei der Berechnung des tariflichen Monatsentgeltes sind die für jeden einzelnen Berechtigten<br />

jeweils am 1. Dezember des Auszahlungsjahres geltenden tariflichen Entgelte der<br />

entsprechenden Bewertungsgruppen des ETV bzw. die Ausbildungsvergütungen zugrundezulegen.<br />

Mehrarbeit und andere zuschlagspflichtige Arbeit, vermögenswirksame Leistungen,<br />

Prämien und außertarifliche Zulagen bleiben unberücksichtigt.<br />

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressondervergütung in einer Höhe, die dem Verhältnis<br />

der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit<br />

entspricht. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr<br />

kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressondervergütung.<br />

Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch<br />

auf anteilige Leistung.<br />

5. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert, die Jahressondervergütung<br />

für jeden angefangenen weiteren Monat um 1/12 gekürzt werden,<br />

es sei denn, die Krankheit ist Folge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit.<br />

6. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem<br />

Arbeitsverhältnis aus, so kann die über 51,13 € hinausgehende Sondervergütung im<br />

Rahmen der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes zurückgefordert werden. Sie gilt<br />

insoweit als Entgeltvorschuss.<br />

Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze oder in-


17<br />

folge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus<br />

betriebsbedingten Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem<br />

Einvernehmen.<br />

7. Auf die Jahressondervergütung können freiwillige oder einzelvertraglich vereinbarte betriebliche<br />

Leistungen wie 13. Monatsentgelt, Gratifikation, Weihnachtsgeld, Jahresabschlußprämie,<br />

übertarifliches Urlaubsgeld u. ä. angerechnet werden.<br />

8. Die Jahressondervergütung ist, soweit im Einverständnis mit dem Betriebsrat nichts<br />

anderes vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.<br />

9. Die Jahressondervergütung gilt als Einmal-Leistung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

10. Soweit in den Betrieben für die Arbeitnehmer zu Weihnachten günstigere Leistungen<br />

gewährt werden als vorstehend vereinbart, werden diese nicht verschlechtert.<br />

§ 20<br />

Freitrunk<br />

1. Entsprechend dem bereits ab 1.1.1966 gültigen Tarifvertrag werden für jeden gewerblichen<br />

Arbeitnehmer folgende Biermengen als Freitrunk gewährt:<br />

a) für Brauer, Mälzer und Küfer und sonstige<br />

Handwerker, Maschinisten und Heizer<br />

3 Liter<br />

b) für alle übrigen Arbeitnehmer 2 Liter<br />

für halbtagsbeschäftigte Arbeitnehmer<br />

1 Liter<br />

Jugendlichen wird ein Freitrunk von 1 Liter alkoholfreier oder alkoholarmer Getränke<br />

gewährt.<br />

An Pichtagen wird den mit dem Pichen beschäftigten Arbeitnehmern 1 Liter mehr gewährt.<br />

2. Für Angestellte gilt die in dem am 1.1.1966 geltenden Gehaltstarif enthaltene Bestimmung<br />

über die Gewährung von Freitrunk weiter. Diese lautet:<br />

"Dem Angestellten wird ein Freitrunk in Höhe von 2 Litern täglich, für Jugendliche von 1<br />

Liter täglich gewährt. Abweichende Vereinbarungen in den einzelnen Betrieben über<br />

den Haustrunk sind mit Genehmigung der Tarifparteien zulässig."<br />

§ 21<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

1. Soweit der Betrieb einheitliche Arbeitskleidung wünscht, wird diese kostenlos gestellt.<br />

2. Die Arbeitnehmer erhalten die für ihre Tätigkeit notwendige Schutzkleidung wie Schurzleder,<br />

Gummischürzen, Gummistiefel usw. kostenlos gestellt.


18<br />

3. Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />

sind zu beachten.<br />

§ 22<br />

Besitzstandsklausel<br />

Bestehende bessere Arbeitsbedingungen werden durch diesen Manteltarifvertrag nicht aufgehoben.<br />

§ 23<br />

Ausschlußfristen<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei<br />

Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden.


19<br />

§ 24<br />

Schlichtung<br />

1. Bei Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, soll eine Regelung zwischen Betriebsleitung<br />

und Betriebsrat unter Hinzuziehung je eines Vertreters der vertragsschließenden<br />

Organisation herbeigeführt werden.<br />

2. Zum Zwecke gütlicher Regelung kann eine Schiedsstelle gebildet werden.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2002</strong> in Kraft. Er kann mit<br />

dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden.<br />

2. Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom<br />

11. Dezember 1996 außer Kraft.<br />

Wiesbaden-Nordenstadt, den 25. Oktober 2001<br />

Vereinigte Arbeitgeberverbände<br />

Nahrung und Genuß<br />

Hessen, <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V.<br />

und<br />

Gewerkschaft<br />

Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />

Landesbezirk<br />

Hessen/<strong>Rheinland</strong>-Pfalz/Saar<br />

Brauerei-Tarifgemeinschaft<br />

Hessen-Mittelrhein<br />

W. Koehler A. Jürging<br />

G. Herbst


20<br />

PROTOKOLLNOTIZ<br />

zum Manteltarifvertrag für die <strong>Brauereien</strong> in <strong>Rheinland</strong>-Pfalz,<br />

ausgenommen die Pfalz, vom 25. Oktober 2001<br />

Zu vorgenanntem Manteltarifvertrag vereinbaren die Tarifvertragsparteien folgende zusätzliche<br />

Regelungen:<br />

Zu § 3 Ziffer 9<br />

„Wird am 24. oder 31. Dezember Urlaub gewährt, so werden diese Tage jeweils mit einem<br />

halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub angerechnet“.<br />

Zu § 3 a<br />

„Kuren (nicht Heilkuren), die nicht Folge einer vorausgegangenen schweren Erkrankung<br />

sind, können auf die Altersfreizeit angerechnet werden“.<br />

Wiesbaden-Nordenstadt, den 25. Oktober 2001<br />

Vereinigte Arbeitgeberverbände<br />

Nahrung und Genuß<br />

Hessen, <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V.<br />

und<br />

Gewerkschaft<br />

Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />

Landesbezirk<br />

Hessen/<strong>Rheinland</strong>-Pfalz/Saar<br />

Brauerei-Tarifgemeinschaft<br />

Hessen-Mittelrhein<br />

W. Koehler A. Jürging<br />

G. Herbst

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