Brauereien Rheinland-Rheinhessen MTV Neufassung 2002 - NGG
Brauereien Rheinland-Rheinhessen MTV Neufassung 2002 - NGG
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1<br />
MANTELTARIFVERTRAG<br />
Zwischen den<br />
Vereinigten Arbeitgeberverbänden Nahrung und Genuß,<br />
Hessen, <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V., Wiesbaden,<br />
und der<br />
Brauerei-Tarifgemeinschaft Hessen-Mittelrhein e.V.<br />
Frankfurt am Main,<br />
und der<br />
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,<br />
Landesbezirk Hessen/<strong>Rheinland</strong>-Pfalz/Saar,<br />
Frankfurt am Main,<br />
einerseits,<br />
andererseits,<br />
wird nachstehender Manteltarifvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
a) räumlich: für das Land <strong>Rheinland</strong>-Pfalz,<br />
ausgenommen die Pfalz;<br />
b) fachlich: für alle Brauereibetriebe, brauereieigene<br />
Niederlagen sowie als Betriebsabteilungen<br />
angegliederte Mälzereien, Roheisabteilungen,<br />
Spirituosenabteilungen und Abteilungen für<br />
alkoholfreie Getränke;<br />
c) persönlich: für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der<br />
Gewerkschaft <strong>NGG</strong> im DGB sind.<br />
Ausgenommen sind Angestellte, die nach ihrer<br />
Stellung im Unternehmen Aufgaben zu erfüllen<br />
haben, deren Anforderungen und Bezüge deutlich<br />
über die oberste Bewertungsgruppe des Entgelttarifvertrages<br />
hinausgehen und mit denen entsprechend<br />
günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich<br />
vereinbart worden sind.<br />
Für Angestellte im Verkaufsaußendienst kommen<br />
die §§ 3, 4, 5 und 10 nicht zur Anwendung.<br />
Die darin getroffenen Regelungen sind einzelvertraglich<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 2<br />
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Die Einstellung, Kündigung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern<br />
erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
2<br />
2. Eine Probezeit muss schriftlich vereinbart werden. Sie darf grundsätzlich 3 Monate nicht<br />
überschreiten.<br />
Die Probezeit für Angestellte kann durch Vereinbarung um bis zu weitere 3 Monate verlängert<br />
werden.<br />
Während der ersten 3 Monate der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 7<br />
Kalendertage, danach 14 Kalendertage.<br />
3. a) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer<br />
Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.<br />
b) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem<br />
Betrieb oder Unternehmen 1 Jahr bestanden hat, vier Wochen zum 15. oder<br />
zum Ende eines Kalendermonats.<br />
c) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem<br />
Betrieb oder Unternehmen<br />
- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,<br />
- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats.<br />
d) Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den<br />
Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen<br />
- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />
- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />
- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />
- 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,<br />
- 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Quartalsende.<br />
e) Bei der Berechnung der in Ziffer 3 c und Ziffer 3 d genannten Beschäftigungsdauer<br />
werden Zeiten, die vor der Vollendung des 23. Lebensjahres des<br />
Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.<br />
4. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />
von 20 Jahren kann das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur aus<br />
wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Als wichtiger<br />
Grund im Sinne dieser Bestimmung gilt auch Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, sofern<br />
die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI vorliegen.<br />
Sofern ein Sozialplan aufgestellt wird, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht bei<br />
Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG, ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
Beschäftigten.<br />
5. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer Altersruhegeld<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, spätestens jedoch mit Ablauf<br />
des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, eine Weiterbeschäftigung<br />
wird vereinbart.<br />
6. In den Fällen, in denen es nach diesem Manteltarifvertrag auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
ankommt, werden alle tatsächlichen Beschäftigungszeiten im Betrieb zusammengerechnet.<br />
Nicht angerechnet werden Beschäftigungszeiten, die vor einer einjährigen<br />
Unterbrechung liegen.
3<br />
7. Bei Arbeitnehmern, die zur Aushilfe eingestellt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf<br />
der bei der Einstellung vereinbarten Zeit.<br />
Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen<br />
beendet werden. Dauert das Aushilfs-Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat, so beträgt<br />
die Kündigungsfrist 1 Woche.<br />
8. Nach der Kündigung sowie vor Ablauf eines auf mindestens 6 Monate eingegangenen<br />
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene<br />
Zeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Entgeltes zu<br />
gewähren.<br />
9. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
aus wichtigem Grunde.<br />
10. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere<br />
unverzüglich ausgehändigt. Ist dies infolge der Besonderheiten der betrieblichen Abrechnung<br />
nicht möglich, so wird zunächst eine Zwischenbescheinigung ausgestellt.<br />
11. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung<br />
eines Zeugnisses, das Auskunft über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit gibt<br />
und sich auf Wunsch auf Leistung und Führung erstreckt.<br />
Der Arbeitnehmer kann auch ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen<br />
entspricht.<br />
§ 3<br />
Arbeitszeit<br />
1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer beträgt -<br />
ausschließlich der Pausen - 38 Stunden. Sie wird an den Tagen von Montag bis Freitag<br />
abgeleistet, soweit keine abweichende Regelung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat<br />
vereinbart wird.<br />
2. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen werden<br />
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart.<br />
3. Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann eine regelmäßige betriebliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit vereinbart werden, die die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um bis zu<br />
zwei Stunden übersteigt.<br />
4. Die sich aus der Differenz zwischen regelmäßiger tariflicher und regelmäßiger betrieblicher<br />
Arbeitszeit ergebenden Arbeitszeitguthaben sind durch<br />
a) Gewährung von ganzen oder halben freien Tagen<br />
oder<br />
b) Verkürzung der Wochenarbeitszeit um ganze oder halbe<br />
Stunden an einzelnen Tagen<br />
unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten geregelt. Es können auch Mischformen,<br />
auch für einzelne Betriebsabteilungen und Arbeitnehmergruppen unterschiedlich,<br />
vereinbart werden.
4<br />
Soweit eine Vereinbarung für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder<br />
Arbeitnehmergruppen nicht zustande kommt, soll eine Einigung unter Hinzuziehung je<br />
eines Vertreters der vertragschließenden Organisationen versucht werden.<br />
Wird auch dann kein Einvernehmen über die Form der Arbeitszeitverkürzung erzielt, so<br />
soll die fällige Arbeitszeitverkürzung zur Hälfte durch eine Verkürzung der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit gemäß Ziff. 4 b und zur Hälfte durch ganze oder halbe freie Tage<br />
gemäß Ziff. 4 a gewährt werden. Hiervon kann aus dringenden betrieblichen Gründen<br />
abgewichen werden.<br />
5. Wird die Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung von ganzen oder halben freien Tagen<br />
geregelt, so ist wie folgt zu verfahren:<br />
a) Die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit ist nach Maßgabe der zu gewähren<br />
den vereinbarten ganzen oder halben freien Tagen festzulegen. Die tatsächlich<br />
geleistete Arbeitszeit über die jeweilige regelmäßige tarifliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit hinaus bis zur Dauer von höchstens 40 Stunden wird zu- schlagsfrei<br />
einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeit-Ausgleichskonto<br />
gutgeschrieben. Arbeitszeitausgleichsanteile entstehen nicht bei<br />
Arbeitsausfall durch Urlaub, Krankheit oder sonstige arbeitsfreie Tage mit<br />
oder ohne Entgeltzahlung, mit Ausnahme der Fälle des § 11 <strong>MTV</strong>, in denen<br />
ein Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung besteht.<br />
b) Das Arbeitszeit-Ausgleichskonto ist unter Berücksichtigung des Kontostandes<br />
auszugleichen. Die Monate Mai, Juni, Juli, August und Dezember können bei<br />
der Gewährung von Ausgleichszeit ausgenommen werden.<br />
c) Für freie Tage zum Ausgleich des Arbeitszeit-Ausgleichskontos sind 7 Stunden<br />
36 Minuten anzusetzen.<br />
6. Während der durch Arbeitszeitverkürzung erworbenen Freizeit darf der Arbeitnehmer<br />
keine anderweitige, dem Zweck der Freizeit widersprechende Arbeit gegen Entgelt leisten.<br />
Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Entgelt. Bereits<br />
gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Dieses soll im Benehmen mit dem Betriebsrat für<br />
betriebliche soziale Zwecke verwendet werden.<br />
7. Die Stundenvergütung (Divisor) beträgt 1/165 des tariflichen Monatsentgeltes.<br />
8. Die wöchentliche Arbeitszeit für das Fahrpersonal, für Wächter, Pförtner und Kesselwärter<br />
kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betriebsrates auf 54 Stunden in<br />
der Woche ausgedehnt werden.<br />
9. Am 24. und 31.12. beträgt die Arbeitszeit 4 Stunden. Entgeltabzug sowie Vor- und<br />
Nachholen der ausfallenden Arbeitszeit sind nicht zulässig.<br />
Wird dennoch aus dringenden betrieblichen Gründen über diese Zeit hinaus gearbeitet,<br />
wird diese Zeit mit der Stundenvergütung zuzüglich des Zuschlages gemäß § 5 Abs. 1 h<br />
vergütet.<br />
10. Werden Arbeitnehmer in durchgehender Schicht beschäftigt, so haben sie innerhalb der<br />
Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pausenzeit von 30 Minuten Dauer am Arbeitsplatz,<br />
an dem ausreichend Möglichkeiten zur Einhaltung der Pausen zu schaffen sind.
5<br />
11. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-System auftretenden Erschwernisse und<br />
Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freizeit<br />
gewährt.<br />
Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-System arbeiten, erhalten für je 25 geleistete<br />
Nachtschichten in diesem System eine Freischicht.<br />
12. Werden Arbeitnehmer regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so muss eine<br />
zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden in jeder Woche gewährleistet werden. Die<br />
Freizeit ist so zu legen, dass die betreffenden Arbeitnehmer entweder an jedem zweiten<br />
Sonntag mindestens in der Zeit von 6 bis 18 Uhr oder in jeder dritten Woche den ganzen<br />
Sonntag arbeitsfrei bleiben. Im letzten Falle muss die zusammenhängende Freizeit<br />
auf 36 Stunden verlängert werden.<br />
13. Pferdepflegepersonal kann an Sonn- und Feiertagen mit dem Füttern und Pflegen der<br />
Pferde beschäftigt werden.<br />
14. In Fällen von Arbeitsmangel oder zur Vermeidung von Entlassungen kann eine Verkürzung<br />
der Arbeitszeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates eingeführt werden. Die betrieblichen<br />
Voraussetzungen des § 64 AFG müssen gewahrt werden.<br />
Die Einführung der Kurzarbeit kann mit einer für alle Arbeitnehmer einheitlichen Ankündigungsfrist<br />
von einer Woche erfolgen. Eine Ankündigungsfrist entfällt, wenn Kurzarbeit<br />
infolge höherer Gewalt erforderlich ist.<br />
15. Durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat kann für den<br />
Betrieb oder bestimmte Betriebsabteilungen die gleitende Arbeitszeit unter Mitwirkung<br />
der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.<br />
§ 3 a<br />
Altersfreizeit<br />
1. Arbeitnehmer in <strong>Brauereien</strong> mit einem biersteuerlichen Jahresausstoß von mindestens<br />
25.000 hl erhalten pro Kalenderjahr eine mit dem regelmäßigen tariflichen Entgelt bezahlte<br />
Altersfreizeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene<br />
Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht haben.<br />
Die Altersfreizeit beträgt:<br />
a) für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben 24 Arbeitstage<br />
b) für Arbeitnehmer, die das 62. Lebensjahr vollendet haben 28 Arbeitstage<br />
2. Die Freizeit wird nicht mehr gewährt, sobald Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
oder aus einer befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommen<br />
werden kann, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt maßgebend ist.<br />
3. Für das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen zur Gewährung der Altersfreizeit<br />
erstmalig vorliegen, wird der Freizeitanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat<br />
erworben, in dem beide Voraussetzungen (Lebensalter und Betriebszugehörigkeit) erfüllt<br />
sind. Im Kalenderjahr, in das der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezuges<br />
fällt, entsteht anteiliger Anspruch auf Freizeit für jeden vollen Kalendermonat, der vor<br />
diesem Zeitpunkt liegt. Das gleiche gilt für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis<br />
bei noch bestehender Anspruchsberechtigung beendet wird, für jeden vollen Kalendermonat,<br />
der vor der Beendigung liegt.
6<br />
4. Die Einzelheiten der Gewährung der Altersfreizeit werden unter Berücksichtigung betrieblicher<br />
und persönlicher Belange durch Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung<br />
geregelt.<br />
5. Während der Altersfreizeit darf der Arbeitnehmer keine anderweitige, dem Zweck der<br />
Freizeit widersprechende Arbeit leisten. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt<br />
der Anspruch auf Entgelt. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Dieses soll<br />
im Benehmen mit dem Betriebsrat für betriebliche gemeinnützige Zwecke verwendet<br />
werden.
7<br />
§ 4<br />
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />
1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen<br />
festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit des § 3 Ziff. 1 Satz 1 hinausgehende Arbeit (mit<br />
Ausnahme der Arbeitszeit, die gemäß § 3 Ziff. 5 für Freizeitausgleich angesammelt<br />
wird).<br />
2. Zeitguthaben bei gleitender Arbeitszeit sind im Hinblick auf Entgeltzuschläge keine<br />
Mehrarbeit.<br />
3. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.<br />
4. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.<br />
5. Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann eine Verschiebung des Zeitraumes der Nacht-,<br />
Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt<br />
werden.<br />
6. Jede angefangene Mehrarbeitsstunde wird mit mindestens 15 Minuten bezahlt.<br />
7. Wenn die Verhältnisse des Betriebes es erfordern, kann über die im § 3 festgelegten<br />
Arbeitszeiten hinaus im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Mehrarbeit angeordnet werden.<br />
Mehrarbeit muss geleistet werden, soweit nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers<br />
entgegenstehen.<br />
§ 5<br />
Entgelt und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />
1. Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die<br />
Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes<br />
durch den in § 3 Ziff. 7 festgelegten Divisor ermittelt.<br />
Die Zuschläge betragen:<br />
a) für Mehrarbeit 25 %<br />
b) für Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist 60 %<br />
c) für unregelmäßige Nachtarbeit 50 %<br />
d) für regelmäßige Nachtarbeit + 30 %<br />
e) für Arbeit an Sonntagen 60 %<br />
f) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,<br />
die auf einen Arbeitstag fallen 200 %<br />
g) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,<br />
die auf einen Samstag oder Sonntag fallen 150 %<br />
h) für Arbeit am 24. und 31.12. über<br />
4 Stunden hinaus 50 %<br />
+ Als regelmäßige Nachtarbeit gilt die Arbeit an mehr als 2 aufeinanderfolgenden<br />
Arbeitstagen.<br />
2. a) Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, ist mit<br />
dem (steuerfreien) Zuschlag abgegolten. Die Vergütung der Arbeitsleistung ist<br />
in der Grundvergütung (Monatsentgelt) enthalten.
8<br />
b) Für die Arbeit an Feiertagen, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird<br />
je Arbeitsstunde das Stundenentgelt gemäß Ziff. 1 und der Zuschlag gemäß<br />
Ziff. 1 g) bezahlt.<br />
c) Weitere zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die während der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers abgeleistet werden (z. B. Nachtschichtarbeit),<br />
werden mit dem Zuschlag vergütet. Die Stundenvergütung ist<br />
im Monatsentgelt enthalten.<br />
d) Zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit des<br />
jeweiligen Arbeitnehmers hinausgehen (z. B. Mehrarbeit), werden mit dem<br />
Stundenentgelt gemäß Ziff. 1 und dem Zuschlag vergütet.<br />
3. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen.<br />
Die Schmutzzulagen sind in jedem Fall zusätzlich zu den übrigen Zuschlägen zu<br />
zahlen. Für Nachtarbeit an Sonntagen wird neben dem Sonntagszuschlag ein Nachtarbeitszuschlag<br />
von 15 % gezahlt.<br />
4. Ein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge besteht nur, wenn die Mehrarbeit bzw. zuschlagspflichtige<br />
Arbeit von der zuständigen Stelle des Betriebes angeordnet worden ist<br />
oder sich aus dem Arbeitsablauf zwingend ergibt.<br />
5. Bei Mehrarbeit, die über eine Stunde täglich hinausgeht, wird eine bezahlte Pause von<br />
15 Minuten gewährt.<br />
6. Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge können in Freizeit abgegolten werden,<br />
wobei der Zeitraum der Freizeit einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
zu vereinbaren ist.<br />
§ 6<br />
Entgeltbestimmungen<br />
1. Es wird ein besonderer Entgelttarifvertrag mit gesonderter Laufdauer und Kündigungsfrist<br />
vereinbart.<br />
2. Im übrigen gilt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für die deutsche Brauwirtschaft in<br />
der jeweils gültigen Fassung.
9<br />
§ 7<br />
Entgeltzahlungsbestimmungen<br />
1. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und nachträglich.<br />
2. Das monatliche Entgelt wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bargeldlos gezahlt.<br />
3. Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen,<br />
dass sie den Arbeitnehmern möglichst am Monatsende zur Verfügung steht.<br />
Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert<br />
abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen.<br />
Werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet,<br />
so muss das Gesamtentgelt für den Arbeitnehmer spätestens am 5. Arbeitstag des<br />
folgenden Monats verfügbar sein.<br />
Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.<br />
4. Dem Arbeitnehmer wird eine Entgeltabrechnung ausgehändigt, aus der die Zahl der<br />
zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden, die Zulagen, das Entgelt und die Abzüge ersichtlich<br />
sind.<br />
5. Bei Tatbeständen, die aufgrund des Entgelttarifvertrages eine Erhöhung des tariflichen<br />
Entgeltes bedingen, tritt die Veränderung am 1. desjenigen Monats in Kraft, in dem sich<br />
die Veränderung des Tatbestandes ergibt.<br />
§ 8<br />
Arbeitsplatzbestimmungen<br />
Bei der Errichtung und Ausgestaltung von Arbeitsplätzen sind Geschäftsleitung und Betriebsrat<br />
gehalten, darauf hinzuwirken, dass nachteilige Umgebungseinflüsse wie Lärm, Hitze,<br />
Kälte usw. auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden und die Arbeitsanforderungen<br />
auf die zumutbare Normalleistung abgestellt sind.<br />
Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 90, 91 BetrVG zu beachten.<br />
§ 9<br />
Schmutzzulagen und Zulagen für gesundheitsschädliche Arbeiten<br />
1. Für besondere Schmutzarbeiten und gesundheitsschädliche Arbeiten wird ein Zuschlag<br />
von 30 % zum Grundlohn gezahlt.<br />
2. Als Schmutzarbeiten und gesundheitsschädliche Arbeiten gelten:<br />
a) das Reinigen von Kesseln, Zügen und Kanälen<br />
b) das Ausschleifen und Ausklopfen von geschlossenen,<br />
nur durch Mannloch zu befahrenden Wasserbereitern
10<br />
c) das Reinigen von Senklöchern und Kläranlagen, sofern<br />
in diese eingestiegen werden muss<br />
d) innere Turbinenreinigung<br />
e) Arbeiten in Schächten und Brunnen<br />
f) Mammutieren einschließlich Auskratzen und Brennen im<br />
innern von Lagergefäßen und Bottichen<br />
g) Sandstrahlen der Tanks<br />
h) Reinigen der Eisgeneratoren einschließlich der Zellen<br />
i) Rußen der Darren<br />
j) längere Spritz- und Streicharbeiten (über 30 Minuten) mit<br />
gesundheitsschädlichen Farben (gemäß der geltenden<br />
Lösungsmittelordnung) in geschlossenen Räumen<br />
k) Isolierarbeiten mit Glas- und Steinwolle, Korkschalen und Korkplatten)<br />
l) Reinigen der Darrventilatoren und Staubkammern<br />
m) Reinigen der Spritzkammern, Rückluftkammern und Staubfilter von innen<br />
n) Reinigen der Darrsau (nicht das regelmäßige Aufsacken der Keime)<br />
o) mindestens zweistündige Elektroschweißarbeiten<br />
p) Spritzen und Streichen der Keller mit ätzenden Anstrichmitteln<br />
q) längere Arbeiten mit Preßlufthammer / Preßluftbohrer (über 30 Minuten)<br />
3. Zulagen für Lagerkellerarbeiten in einer ständigen künstlichen Temperatur von weniger<br />
als + 2 Grad Celsius bleiben betrieblicher Vereinbarung vorbehalten.<br />
4. Sofern in einzelnen Betrieben, außer den angeführten noch weitere Schmutz- oder gesundheitsschädigende<br />
Arbeiten anfallen, erfolgt die Feststellung im Einvernehmen mit<br />
dem Betriebsrat.<br />
5. Mit Schmutzarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer wird während der Arbeitszeit eine bezahlte<br />
Waschpause von angemessener Dauer gewährt.<br />
§ 10<br />
Tage- und Übernachtungsgelder<br />
1. Arbeitnehmern, die Dienstfahrten oder Dienstgänge ausführen, werden die entsprechenden<br />
Fahrtauslagen vergütet. Außerdem erhalten sie als Entschädigung für den<br />
damit verbundenen Mehraufwand, neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitszeit,<br />
ein Tagegeld und falls erforderlich, ein Übernachtungsgeld. Die lohnsteuerlichen Bestimmungen<br />
sind zu beachten.<br />
2. Die Tage-, Zehr- und Übernachtungsgelder werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat<br />
vereinbart.<br />
Durch betriebliche Regelung kann anstelle der pauschalen Abrechnung die Erstattung<br />
der tatsächlichen Auslagen nach Belegen erfolgen.<br />
§ 11<br />
Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung<br />
(§§ 616 BGB, 63 HGB, 133 c Gewo)<br />
1. In folgenden Fällen tritt bei notwendig werdendem Ausfall von Arbeitszeit keine Entgeltminderung<br />
ein:
11<br />
a) für die Dauer von 1 Arbeitstag<br />
1. bei Eheschließungen der Kinder und Stiefkinder<br />
2. beim Arbeitsjubiläum: 25, 40, 50 Jahre<br />
3. bei eigener silberner Hochzeit<br />
4. bei Wohnungswechsel, sofern der Arbeitnehmer<br />
einen eigenen Haushalt führt<br />
5. beim Tode der Großeltern, der Schwägerin oder des Schwagers<br />
b) für die Dauer von 2 Arbeitstagen<br />
1. bei eigener Eheschließung<br />
2. bei Niederkunft der Ehefrau<br />
3. bei Sterbefällen in der engeren Familie (Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder,<br />
Pflegekinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)<br />
4. bei Wohnungswechsel über 50 km eines Arbeitnehmers mit eigenem<br />
Haushalt, sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt<br />
hat<br />
c) für die Dauer von 3 Arbeitstagen<br />
beim Tode des Ehegatten und beim Tode eines Kindes<br />
oder Pflegekindes, wenn nur noch ein Elternteil lebt,<br />
sofern der verstorbene Ehegatte oder das verstorbene<br />
Kind in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat;<br />
d) bei notwendigem erstmaligen Arztbesuch sowie bei ärztlich angeordneter ambulanter<br />
Behandlung und bei dem erstmaligen Besuch eines Zahnarztes der<br />
nachweislich erforderliche Zeitaufwand bis zur Dauer von drei Stunden, in besonders<br />
begründeten Ausnahmefällen auch mehr. Dies gilt nur, soweit sich<br />
der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit ermöglichen läßt;<br />
e) bei Wahrung staatsbürgerlicher und öffentlich-rechtlicher Pflichten, für Aufgaben<br />
der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung und in der Arbeitsverwaltung,<br />
soweit von dritter Seite keine Entschädigung gezahlt wird, für Teilnahme<br />
an Tarifverhandlungen und Tarifkommissions-Sitzungen der Gewerkschaft<br />
<strong>NGG</strong>. Die Teilnahme an den Tarifverhandlungen und Tarifkommissions-Sitzungen<br />
darf dem personellen und zeitlichen Umfang nach das bisherige übliche<br />
Maß nicht überschreiten.<br />
Bei behördlichen Vorladungen, die auf Verschulden oder Privatangelegenheides<br />
Arbeitnehmers zurückzuführen sind, entfällt, der Entgeltanspruch.<br />
ten<br />
2. Der Arbeitnehmer muss rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies im Ausnahmefall<br />
nicht möglich, so ist der Grund der Arbeitsverhinderung unverzüglich, spätestens<br />
jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, nachzuweisen.<br />
§ 12<br />
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Krankheitsfällen<br />
1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung<br />
verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis
12<br />
zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger,<br />
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.<br />
2. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt errechnet sich wie folgt:.<br />
a) Das laufende Monatsentgelt einschließlich tariflicher und außertariflicher Zulagen<br />
wird während der Krankheit weiter gezahlt.<br />
b) Variable Entgeltbestandteile (Zuschläge, Prämien usw.), die nicht im laufenden<br />
Monatsentgelt enthalten sind, werden mit ihrem Durchschnitt zusätzlich<br />
berücksichtigt.<br />
Bezugszeitraum sind die letzten sechs Kalendermonate, bei kürzerer Betriebszugehörigkeit<br />
deren Zeitraum. Durch Betriebsvereinbarung kann ein<br />
längerer Bezugszeitraum festgelegt werden.<br />
Das variable Entgelt je Krankheitstag errechnet sich aus der Teilung der<br />
Summe der variablen Entgeltbestandteile während des Bezugszeitraumes<br />
durch die Zahl der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage. Verdiensterhöhungen<br />
nicht nur vorübergehender Natur während des Bezugszeitraums<br />
werden hierbei berücksichtigt.<br />
Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge werden bei der Durchschnittsberechnung<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Außerdem werden Krankengeldzuschüsse, Gratifikationen, Sonderzahlungen,<br />
Reise- und Zehrgelder, Urlaubsgeld und ähnliche Leistungen in die Durchschnittsberechnung<br />
nicht einbezogen.<br />
3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im<br />
Krankheitsfall.<br />
4. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält jeder Arbeitnehmer bei einer mit Arbeitsunfähigkeit<br />
verbundenen unverschuldeten Erkrankung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt und zwar nach einer<br />
Betriebszugehörigkeit von<br />
5 Jahren bis zu 2 Wochen<br />
10 Jahren bis zu 4 Wochen.<br />
Der Zuschuss wird in jedem Kalenderjahr auch bei mehreren Krankheitsfällen insgesamt<br />
nur bis zu dieser Höchstdauer und nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus<br />
gewährt.<br />
5. Bei unverschuldeten oder nur durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Arbeitsunfällen<br />
im Sinne des § 8 SGB VII wird unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit von<br />
der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen Ü-<br />
bergangsgeld und Nettoarbeitsentgelt bis zum Ende des 3. Monats, gerechnet vom Beginn<br />
der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt.<br />
6. Überschreitet das Arbeitsentgelt eines Angestellten die Versicherungspflichtgrenze der<br />
Krankenversicherung, so wird bei der Zuschussberechnung nach Ziffer 4 und 5 angenommen,<br />
dass der Angestellte ein der Krankenversicherungspflichtgrenze entsprechendes<br />
Krankengeld erhalten hätte.
13<br />
§ 13<br />
Sterbegeld<br />
1. Beim Tode eines Arbeitnehmers wird dem hinterbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten<br />
oder den unterhaltsberechtigten Kindern oder sonstigen Familienangehörigen,<br />
wenn der Verstorbene deren Unterhalt ganz oder überwiegend getragen hat und diese<br />
mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten, das Entgelt des laufenden<br />
Monats weitergezahlt, wenn während dieser Zeit Entgeltanspruch oder Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
bestanden hätte.<br />
2. Außerdem wird an den Personenkreis nach Ziff. 1 eine Beihilfe gezahlt. Sie beträgt bei<br />
einer Betriebszugehörigkeit des Verstorbenen von<br />
6 Monaten<br />
1 / 2 Monatsentgelt<br />
1 Jahr 1 Monatsentgelt<br />
5 Jahren 2 Monatsentgelte<br />
10 Jahren 3 Monatsentgelte<br />
3. Bei einem durch Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII verursachten Tod beträgt die<br />
Beihilfe 3 Monatsentgelte.
14<br />
§ 14<br />
Urlaubsanspruch<br />
1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.<br />
Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren.<br />
2. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer Beschäftigungszeit<br />
von 6 Monaten.<br />
3. Im Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines Jahresurlaubs,<br />
als sein Arbeitsverhältnis volle Monate während seines Urlaubsjahres bestanden<br />
hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 15 Tagen angebrochene<br />
Monate gelten als volle Monate. Bruchteile von Urlaubstagen,<br />
die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.<br />
4. Ein Anspruch auf Urlaubserteilung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende<br />
Kalenderjahr schon in einem anderen Betrieb entsprechender Urlaub gewährt<br />
wurde.<br />
§ 15<br />
Urlaubsentgelt<br />
1. Das laufende Monatsentgelt einschließlich tariflicher und außertariflicher Zulagen wird<br />
während des Urlaubs weitergezahlt.<br />
2. Variable Entgeltbestandteile (Zuschläge, Prämien usw.), die nicht im laufenden Monatsentgelt<br />
enthalten sind, werden mit ihrem Durchschnitt zusätzlich berücksichtigt.<br />
Bezugszeitraum sind die letzten sechs Kalendermonate, bei kürzerer Betriebszugehörigkeit<br />
deren Zeitraum. Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Bezugszeitraum<br />
festgelegt werden.<br />
Das variable Entgelt je Urlaubstag errechnet sich aus der Teilung der Summe der variablen<br />
Entgeltbestandteile während des Bezugszeitraumes durch die Zahl der in diesem<br />
Zeitraum geleisteten Arbeitstage. Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur<br />
während des Bezugszeitraumes werden hierbei berücksichtigt.<br />
Krankengeldzuschüsse, Gratifikationen, Sonderzahlungen, Reise- und Zehrgelder, Urlaubsgeld<br />
und ähnliche Leistungen werden in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen.
15<br />
§ 16<br />
Urlaubsdauer<br />
1. Für Arbeitnehmer über 18 Jahre beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage.<br />
2. Der Jahresurlaub beträgt für Jugendliche unter 18 Jahren gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
vom 12.4.1976<br />
bis 16. Lebensjahr<br />
bis 17. Lebensjahr<br />
bis 18. Lebensjahr<br />
30 Werktage<br />
27 Werktage<br />
25 Werktage<br />
3. Der Jahresurlaub erhöht sich für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.1989 das<br />
50. Lebensjahr und eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren vollendet haben, um weitere<br />
2 Arbeitstage.<br />
4. Unter Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag zu verstehen. Samstage, Sonntage<br />
oder gesetzliche Feiertage gelten nicht als Urlaubstage.<br />
5. Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 30. Juni.<br />
6. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis<br />
nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.<br />
§ 17<br />
Sonstige Urlaubsbestimmungen<br />
1. Rechtzeitig vor Beginn der Urlaubssaison wird nach den zwischen der Geschäftsleitung<br />
und dem Betriebsrat vereinbarten Grundsätzen (§ 87,5 BetrVG) eine Urlaubsliste erstellt,<br />
bei der die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt<br />
werden sollen.<br />
Soweit sich bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer kein Einverständnis<br />
erzielen läßt, erfolgt die Entscheidung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat<br />
gemäß § 87,5 BetrVG.<br />
2. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende<br />
Erwerbsarbeit leisten.<br />
Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung.<br />
3. Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld ist nicht gestattet. Sie kann nur bei ordnungsgemäßer<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, falls zu diesem Zeitpunkt<br />
Anspruch auf Urlaub besteht.<br />
4. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung auszuhändigen,<br />
aus der ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe für das laufende Kalenderjahr Urlaub<br />
gewährt worden ist.<br />
5. Der Anspruch auf Urlaub erlischt 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn,<br />
dass er der Betriebsleitung gegenüber erfolglos geltend gemacht worden ist.
16<br />
§ 18<br />
Urlaubsgeld<br />
1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden tariflichen Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von<br />
13,80 €.<br />
2. Auszubildende erhalten ein jährliches Urlaubsgeld von 224,97 €.<br />
1. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht für den anteiligen Urlaub der ersten<br />
6 Monate der Beschäftigungszeit.<br />
2. Bei Teilzeitarbeit vermindert sich das Urlaubsgeld entsprechend.<br />
§ 19<br />
Jahressondervergütung<br />
1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit<br />
von 11 Monaten haben und die an diesem Tage in ungekündigtem<br />
Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung. Die Jahressondervergütung<br />
beträgt 100 % des tariflichen Monatsentgeltes bzw. der Vergütung für Auszubildende<br />
als Mindestbetrag.<br />
2. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres noch keine 11 Monate, jedoch<br />
mindestens 5 Monate dem Betrieb angehören und sich an diesem Tage in einem ungekündigten<br />
Arbeitsverhältnis befinden, erhalten für jeden Monat ihrer Betriebszugehörigkeit<br />
im laufenden Kalenderjahr 1/12 der Jahressondervergütung.<br />
3. Bei der Berechnung des tariflichen Monatsentgeltes sind die für jeden einzelnen Berechtigten<br />
jeweils am 1. Dezember des Auszahlungsjahres geltenden tariflichen Entgelte der<br />
entsprechenden Bewertungsgruppen des ETV bzw. die Ausbildungsvergütungen zugrundezulegen.<br />
Mehrarbeit und andere zuschlagspflichtige Arbeit, vermögenswirksame Leistungen,<br />
Prämien und außertarifliche Zulagen bleiben unberücksichtigt.<br />
4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressondervergütung in einer Höhe, die dem Verhältnis<br />
der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit<br />
entspricht. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr<br />
kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressondervergütung.<br />
Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch<br />
auf anteilige Leistung.<br />
5. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert, die Jahressondervergütung<br />
für jeden angefangenen weiteren Monat um 1/12 gekürzt werden,<br />
es sei denn, die Krankheit ist Folge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit.<br />
6. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem<br />
Arbeitsverhältnis aus, so kann die über 51,13 € hinausgehende Sondervergütung im<br />
Rahmen der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes zurückgefordert werden. Sie gilt<br />
insoweit als Entgeltvorschuss.<br />
Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze oder in-
17<br />
folge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus<br />
betriebsbedingten Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem<br />
Einvernehmen.<br />
7. Auf die Jahressondervergütung können freiwillige oder einzelvertraglich vereinbarte betriebliche<br />
Leistungen wie 13. Monatsentgelt, Gratifikation, Weihnachtsgeld, Jahresabschlußprämie,<br />
übertarifliches Urlaubsgeld u. ä. angerechnet werden.<br />
8. Die Jahressondervergütung ist, soweit im Einverständnis mit dem Betriebsrat nichts<br />
anderes vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.<br />
9. Die Jahressondervergütung gilt als Einmal-Leistung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
10. Soweit in den Betrieben für die Arbeitnehmer zu Weihnachten günstigere Leistungen<br />
gewährt werden als vorstehend vereinbart, werden diese nicht verschlechtert.<br />
§ 20<br />
Freitrunk<br />
1. Entsprechend dem bereits ab 1.1.1966 gültigen Tarifvertrag werden für jeden gewerblichen<br />
Arbeitnehmer folgende Biermengen als Freitrunk gewährt:<br />
a) für Brauer, Mälzer und Küfer und sonstige<br />
Handwerker, Maschinisten und Heizer<br />
3 Liter<br />
b) für alle übrigen Arbeitnehmer 2 Liter<br />
für halbtagsbeschäftigte Arbeitnehmer<br />
1 Liter<br />
Jugendlichen wird ein Freitrunk von 1 Liter alkoholfreier oder alkoholarmer Getränke<br />
gewährt.<br />
An Pichtagen wird den mit dem Pichen beschäftigten Arbeitnehmern 1 Liter mehr gewährt.<br />
2. Für Angestellte gilt die in dem am 1.1.1966 geltenden Gehaltstarif enthaltene Bestimmung<br />
über die Gewährung von Freitrunk weiter. Diese lautet:<br />
"Dem Angestellten wird ein Freitrunk in Höhe von 2 Litern täglich, für Jugendliche von 1<br />
Liter täglich gewährt. Abweichende Vereinbarungen in den einzelnen Betrieben über<br />
den Haustrunk sind mit Genehmigung der Tarifparteien zulässig."<br />
§ 21<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
1. Soweit der Betrieb einheitliche Arbeitskleidung wünscht, wird diese kostenlos gestellt.<br />
2. Die Arbeitnehmer erhalten die für ihre Tätigkeit notwendige Schutzkleidung wie Schurzleder,<br />
Gummischürzen, Gummistiefel usw. kostenlos gestellt.
18<br />
3. Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />
sind zu beachten.<br />
§ 22<br />
Besitzstandsklausel<br />
Bestehende bessere Arbeitsbedingungen werden durch diesen Manteltarifvertrag nicht aufgehoben.<br />
§ 23<br />
Ausschlußfristen<br />
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei<br />
Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden.
19<br />
§ 24<br />
Schlichtung<br />
1. Bei Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, soll eine Regelung zwischen Betriebsleitung<br />
und Betriebsrat unter Hinzuziehung je eines Vertreters der vertragsschließenden<br />
Organisation herbeigeführt werden.<br />
2. Zum Zwecke gütlicher Regelung kann eine Schiedsstelle gebildet werden.<br />
§ 25<br />
Inkrafttreten<br />
1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2002</strong> in Kraft. Er kann mit<br />
dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden.<br />
2. Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom<br />
11. Dezember 1996 außer Kraft.<br />
Wiesbaden-Nordenstadt, den 25. Oktober 2001<br />
Vereinigte Arbeitgeberverbände<br />
Nahrung und Genuß<br />
Hessen, <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V.<br />
und<br />
Gewerkschaft<br />
Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />
Landesbezirk<br />
Hessen/<strong>Rheinland</strong>-Pfalz/Saar<br />
Brauerei-Tarifgemeinschaft<br />
Hessen-Mittelrhein<br />
W. Koehler A. Jürging<br />
G. Herbst
20<br />
PROTOKOLLNOTIZ<br />
zum Manteltarifvertrag für die <strong>Brauereien</strong> in <strong>Rheinland</strong>-Pfalz,<br />
ausgenommen die Pfalz, vom 25. Oktober 2001<br />
Zu vorgenanntem Manteltarifvertrag vereinbaren die Tarifvertragsparteien folgende zusätzliche<br />
Regelungen:<br />
Zu § 3 Ziffer 9<br />
„Wird am 24. oder 31. Dezember Urlaub gewährt, so werden diese Tage jeweils mit einem<br />
halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub angerechnet“.<br />
Zu § 3 a<br />
„Kuren (nicht Heilkuren), die nicht Folge einer vorausgegangenen schweren Erkrankung<br />
sind, können auf die Altersfreizeit angerechnet werden“.<br />
Wiesbaden-Nordenstadt, den 25. Oktober 2001<br />
Vereinigte Arbeitgeberverbände<br />
Nahrung und Genuß<br />
Hessen, <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V.<br />
und<br />
Gewerkschaft<br />
Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />
Landesbezirk<br />
Hessen/<strong>Rheinland</strong>-Pfalz/Saar<br />
Brauerei-Tarifgemeinschaft<br />
Hessen-Mittelrhein<br />
W. Koehler A. Jürging<br />
G. Herbst