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Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz (GPSG ) - kleinen.biz

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<strong>Geräte</strong>- u. <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong> )<br />

© FUB Prozess- und Riskmanagement 03-2006<br />

23.03.2006<br />

1<br />

Dipl.-Wirtsch.-Ing.<br />

Christian Kleinen<br />

EOQ Quality Systems Manager<br />

European Quality Award-Assessor


Inhaltsübersicht<br />

• Begriffsbestimmung<br />

• Abgrenzung Produkt- u. Gewährleistungshaftung<br />

• Das <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

• Anwendungsbereich <strong>GPSG</strong><br />

• Pflichten – Die wichtigsten Aspekte des <strong>GPSG</strong><br />

• CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />

• Aufgaben und Befugnisse der Behörden<br />

• Aufbau des <strong>GPSG</strong><br />

• Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

© FUB Prozess- und Riskmanagement 03-2006<br />

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Begriffsbestimmung<br />

Haftung<br />

Haftung: Haftung ist die Verpflichtung einer Person, für eine Schuld einstehen zu<br />

müssen d.h. einem Anspruch ausgesetzt zu sein.<br />

Haftung kann Schadensersatzpflicht umfassen.<br />

Gewährleistungshaftung: Kaufvertragliche Mängelgewährleistung greift, wenn der verkaufte<br />

Gegenstand mangelhaft ist<br />

Produkthaftung: Haftung für Folgeschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ist von<br />

vertraglicher Gewährleistungshaftung grundsätzlich unabhängig und setzt ein „Produkt“<br />

voraus, das einen Fehler aufweist.<br />

Deliktische Haftung: knüpft an den Sorgfaltspflichtverstoß an, der im Inverkehrbringen eines fehlerhaften<br />

Produkts liegt.<br />

Im Gegensatz dazu:<br />

Garantie: Immer eine freiwillige Zusatzleistung der Hersteller bzw. des Handels.<br />

Sie ist inhaltlich weitgehend frei gestaltbar.<br />

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Begriffsbestimmung<br />

Abgrenzung von Produkt- und Gewährleistungshaftung I<br />

Fehler...<br />

...verursacht Minderwert<br />

des Produktes<br />

Mangel<br />

...verursacht Folgeschäden an<br />

• Leben<br />

• Gesundheit<br />

•Eigentum<br />

Verletzung des Äquivalenzinteresses<br />

Verletzung des Integritätsinteresses<br />

Gewährleistungshaftung<br />

Produkthaftung<br />

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Begriffsbestimmung<br />

Abgrenzung von Produkt- und Gewährleistungshaftung II<br />

Haftung für fehlerhaftes Produkt<br />

(Produkthaftung im weiteren Sinne)<br />

Gewährleistungshaftung<br />

(Haftung für Mängel am Produkt)<br />

Produkthaftung<br />

(Haftung für Folgeschäden von Produktfehlern)<br />

vertraglich gesetzlich vertraglich gesetzlich<br />

§ 823 Abs.1 BGB § 823 Abs.2 BGB ProdhaftG<br />

verschuldens...<br />

...unabhängig ...unabhängig ...unabhängig ...abhängig ...abhängig ...unabhängig<br />

deliktisch<br />

Sach- / Rechtsmangel<br />

Verstoß gegen<br />

Sorgfaltspflichten<br />

Inverkehrbringen<br />

Fehlerhafter Prod.<br />

Im Falle eines Produktfehlers sind drei Haftungskomplexe zu unterscheiden:<br />

Vertrags-Recht Delikts-Recht ProdHaftG<br />

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Gewährleistungshaftung<br />

Ansprüche des Käufers<br />

Gesetzgestaltung:<br />

•Lieferung einer mangelhaften Sache = Nichterfüllung der Verkäuferpflichten<br />

Hat das Produkt einen Mangel, kann der Käufer verlangen (437 BGB):<br />

1. Nacherfüllung = Nachbesserung oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB).<br />

2. Rückgängigmachung des Kaufs – Wandelung (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)<br />

3. Herabsetzung des Kaufpreises – Minderung (§ 441 BGB)<br />

4. Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB) [auch zusätzlich zu 2.u.3. [§ 437 Abs.3]]<br />

5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach (§ 284 BGB)<br />

Bei unerheblichen Mängeln:<br />

• kein Rücktritt möglich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB)<br />

Der Verkäufer haftet nach § 442 BGB nicht, wenn<br />

• der Käufer den Mangel kannte<br />

• der Fehler dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleibt, es sei denn<br />

- er wurde ihm arglistig verschwiegen oder<br />

- es wurde eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen<br />

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Produkthaftung<br />

Deliktische Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB<br />

§ 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die<br />

Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen<br />

widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet.“<br />

Das Vergleichsnormal bei der Untersuchung einer deliktischen Verantwortlichkeit ist die<br />

durch das Produkt geweckte Gebrauchs- und Sicherheitserwartung.<br />

Für die Begründung eines Schadenersatzanspruches ist die „widerrechtliche Verletzung<br />

eines Rechtsgutes“ ausschlaggebend. Solche Rechtsgüter sind vor allem Leben,<br />

Körper, Gesundheit und Eigentum.<br />

Haftungsbegründende Handlung: Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts<br />

Für die Feststellung der „Widerrechtlichkeit“ hat die Rechtsprechung verschiedene<br />

Fehlerkategorien durchgesetzt, die an die Verletzung unterschiedlicher<br />

Verkehrspflichten in verschiedenen Stufen des Herstellungsprozesses anknüpfen:<br />

a) Konstruktionsfehler b) Fabrikationsfehler c) Instruktionsfehler<br />

d) Entwicklungsfehler e) Produktbeobachtungsfehler<br />

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Produkthaftung<br />

Konstruktionsfehler<br />

Konstruktionsfehler: Produkte bleiben schon ihrer Konzeption nach unter dem neuesten<br />

Stand der Technik und dem durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten<br />

Sicherheitsstandard.<br />

Konstruktionsfehler können auftreten durch:<br />

· Auswahl ungeeigneter Werkstoffe oder Einzelteile<br />

· ungeeignete Konzipierung des Produktes<br />

Von Konstruktionsfehlern ist jeweils die ganze Serie betroffen.<br />

Konstruktionsfehler – Beispiele aus der Rechtsprechung:<br />

· ein Meißel, der zu hart war und splitterte<br />

· ein Fußschalter, der ohne Wirkung blieb<br />

· eine Software, die fehlerhaft programmiert war<br />

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Produkthaftung<br />

Fabrikationsfehler<br />

Fabrikationsfehler: Einzelne Produkte der Serie sind aufgrund von menschlichem<br />

Versagen oder technischem Versagen fehlerhaft.<br />

Fabrikationsfehler können auftreten durch:<br />

· Verwendung fehlerhafter Rohstoffe<br />

· Falsche Einrichtung der Anlagen<br />

· Ungeeignete Wartung der Anlagen und Produktionsmittel<br />

· Fehlerhafte Fertigungsprozesse<br />

· Mangelnde Qualifikation des Personals<br />

· Mangelnde Qualität der Verpackung und Beschriftung der Produkte<br />

Fabrikationsfehler – Beispiele aus der Rechtsprechung :<br />

· ein Operationsinstrument, das durch einen Materialfehler brach<br />

· die Verarbeitung mit Typhusbazillen verseuchter Milch<br />

· ein Fahrradrahmen, der schlecht verweißt war und brach<br />

· eine Farbe, die in einen falsch beschrifteten Eimer gefüllt wurde<br />

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Produkthaftung<br />

Instruktionsfehler<br />

Instruktionsfehler: Produkt ist fehlerfrei, aber die notwendige Gebrauchsanweisung ist<br />

nicht beigefügt oder weist nicht auf mögliche Gefahren im Umgang mit dem Produkt hin.<br />

Instruktionsfehler sind:<br />

· fehlende Gebrauchsanleitung<br />

· fehlende Erkennung der Gefahr durch fehlende Risikoabschätzung<br />

· schlecht lesbare oder schwer verständliche Hinweise<br />

· Hinweise/Warnungen sind versteckt zwischen Werbung und anderen Informationen<br />

Die Pflicht der Instruktion ist um so höher, je größer die potenzielle Gefahr durch das<br />

Produkt ist. Die Darstellung muss so erfolgen, dass sie auch von gedankenlosen und<br />

weniger begabten Verbrauchern sofort voll erfasst werden kann.<br />

Instruktionsfehler – Beispiele aus der Rechtsprechung:<br />

fehlende Informationen/Warnungen über...<br />

... die mangelnde Schmierfähigkeit eines Fettes bei niedrigen Temperaturen, die zur<br />

Zerstörung des Lagers des Leitrades eines Schiffes und zu dessen Verlust führte<br />

· ... die Gefahr der Dauerverabreichung von stark gesüßten Getränken an Kleinkinder<br />

· ... die Notwendigkeit der sicheren Befestigung eines Turngerätes<br />

· ... die Explosionsgefahr von Rohrreinigungsmitteln<br />

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Produkthaftung<br />

Entwicklungsfehler<br />

Entwicklungsfehler: Fehler, der trotz Anwendung des Standes der Technik nicht<br />

erkennbar ist.<br />

Grundsatz: Hersteller haftet nicht !<br />

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Produkthaftung<br />

Produktbeobachtungsfehler<br />

Produktbeobachtungsfehler: Die Pflicht zur Produktbeobachtung ergibt sich aus der<br />

allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Nur wenn der Hersteller das Verhalten seiner<br />

Produkte in der Praxis beobachtet, ist er in der Lage, bisher nicht bekannte Gefahren zu<br />

erkennen und für Abhilfe zu sorgen.<br />

Hersteller sind der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet, Produkte, nachdem sie in den<br />

Verkehr gelangt sind, auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu<br />

beobachten und sich auch über andere Gefahren zu informieren, die mit ihrer Verwendung<br />

verbunden sind, weil sich in der Konsumpraxis zeigen kann, dass die Benutzer das<br />

Produkt häufiger falsch handhaben als erwartet.<br />

Bei Produkten, deren Verwendung zu Personenschäden führen kann, ist grundsätzlich<br />

eine aktive Produktbeobachtung vorzunehmen.<br />

Dies bedeutet:<br />

Das ein Beauftragter vorzusehen ist, der Kundenbeschwerden, Mängelanzeigen,<br />

Testberichte, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Entwicklung von<br />

Konkurrenzprodukten unter Sicherheitsgesichtspunkten sammelt und auswertet.<br />

<br />

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Produkthaftung<br />

Deliktische Produkthaftung nach § 823 Abs. 2 BGB<br />

§ 823 Abs. 2 BGB: „Die gleiche Verpflichtung (Schadenersatz, Anm. d. Verf.) trifft<br />

denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.<br />

Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden<br />

möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“<br />

bestehende gesetzliche Regelung, ein „Schutzgesetz“ existiert<br />

Beispiele:<br />

• <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

• Arzneimittelgesetz<br />

DIN-Normen oder bspw. VDA-Richtlinien sind keine derartigen Schutzgesetze.<br />

Nachweis durch Kläger: wie bei § 823 Abs. 1 BGB Fehler, Schaden und Zusammenhang<br />

Wichtig: Recherche der Unternehmen über produktrelevante Schutzgesetzte<br />

( Konformitätserklärung)<br />

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Gesetz über technische Arbeitsmittel u.Verbraucher- produkte<br />

<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 trat das neue <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />

(<strong>GPSG</strong>) in Kraft.<br />

In diesem Gesetz wurden das bisherige <strong>Geräte</strong>sicherheitsgesetz (GSG) und das<br />

<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (ProdSG) zusammengefasst<br />

und<br />

die EU-Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine<br />

Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt.<br />

Mit dem neuen <strong>GPSG</strong> soll ein umfassendes Gesetz zur Gewährleistung<br />

von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung<br />

technischer Produkte geschaffen werden!<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Anwendungsbereich<br />

Das neue <strong>GPSG</strong> gilt für:<br />

• überwachungsbedürftige Anlagen wie Dampfkesselanlagen oder Aufzüge<br />

(dieser Abschnitt wurde unverändert aus dem GSG übernommen),<br />

• alle technischen Produkte, für die es kein Spezialgesetz gibt<br />

(z.B. Möbel, Spielplatzgeräte, Kinderwagen oder Mountainbikes)<br />

• und findet zudem Anwendung, wenn ein Spezialgesetz keine gleichwertigen<br />

Regelungen enthält<br />

• regelt es das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, wozu laut<br />

Gesetzesdefinition sowohl technische Arbeitsmittel wie Verbraucherprodukte<br />

gehören<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Anwendungsbereich – Definition: Arbeitsmittel / Verbraucherprodukte<br />

Technische Arbeitsmittel: sind alle so genannten Arbeitseinrichtungen, also<br />

Maschinen und <strong>Geräte</strong>, die ausschließlich bei der Arbeit genutzt werden, zudem<br />

Zubehörteile und Schutzeinrichtungen.<br />

Verbraucherprodukte: Dazu gehören Gebrauchsgegenstände und sonstige<br />

Produkte: also alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind bzw. »unter<br />

vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden<br />

könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Pflichten<br />

Mit dem <strong>GPSG</strong> hat der Gesetzgeber die Vorschriften für das Inverkehrbringen von<br />

Produkten verschärft.<br />

Die wichtigsten Aspekte:<br />

•Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheit und<br />

Gesundheit von Anwendern nicht gefährdet sind. Das gilt sowohl für die<br />

bestimmungsmäßige Verwendung wie vorhersehbare Fehlanwendung.<br />

•Das <strong>GPSG</strong> gilt im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (nicht bei<br />

Privatverkauf auf Flohmärkten) und unabhängig davon, ob die Produkte neu,<br />

gebraucht, wiederaufgearbeitet, wesentlich verändert oder im Rahmen einer<br />

Dienstleistung in den Verkehr gebracht werden. (Das alte GSG erfasste nur das<br />

erstmalige Inverkehrbringen.)<br />

•Die Bedeutung der Normen wird im Rahmen des Inverkehrbringens von<br />

Produkten wesentlich gestärkt. Wird ein Produkt entsprechend einer anerkannten<br />

Norm oder technischen Spezifikation produziert, kommt es in den Genuss der<br />

Konformitätsvermutung und gilt als sicher.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Pflichten<br />

•Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen die Verwender so informieren,<br />

dass sie die vom Produkt ausgehenden Gefahren erkennen und sich vor ihnen<br />

schützen können.<br />

•Auf jedem Produkt muss der Name des Herstellers stehen; kommt dieser nicht<br />

aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Name des Bevollmächtigten oder<br />

Importeurs. Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur müssen zudem<br />

Vorkehrungen treffen, um angemessen auf Gefahren reagieren zu können. Das<br />

reicht von Verbraucherinformationen bis zum Rückruf.<br />

•Geht vom Produkt Gefahr für Sicherheit und Gesundheit aus, müssen »Hersteller,<br />

Bevollmächtigte und Importeure« unverzüglich die Behörden unterrichten und mit<br />

ihnen zusammenarbeiten<br />

•Diese Informationspflicht gilt auch für den Händler, der damit stärker ins Blickfeld<br />

rückt: Er darf kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder »anhand<br />

der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss«<br />

(§ 5 Absatz 3), dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein sicheres<br />

Produkt entspricht.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Pflichten<br />

•Die zuständigen Behörden sollen eine »systematische Vorgehensweise«<br />

entwickeln, um den Markt noch effizienter zu überwachen. Dazu gehören<br />

sicherheitstechnische Produktuntersuchungen ebenso wie das erweiterte Recht,<br />

Produkte zu verbieten, zu ihrer Rücknahme oder ihrem Rückruf aufzufordern oder<br />

öffentlich vor ihnen zu warnen.<br />

•Neuregelungen CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Verwendung von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />

CE-Kennzeichnung ist kein Zertifikat<br />

CE ist die Abkürzung für »Communauté Européenne«. Die CE-Kennzeichnung<br />

wurde 1985 vom EG-Ministerrat im Zuge der Bemühungen um technische<br />

Harmonisierung und den Abbau von Handelshemmnissen in der EU beschlossen.<br />

Zahlreiche Produkte wie Spielzeuge, Elektrogeräte oder Heimwerkermaschinen<br />

dürfen in der EU nur mit der CE-Kennzeichnung von Herstellern oder Importeuren<br />

in den Verkehr gebracht werden.<br />

Maßgeblich: Produkt fällt unter eine oder mehrere von derzeit über 20 relevanten<br />

EU-Richtlinien fällt<br />

Hersteller und Importeure bringen die CE-Kennzeichnung selbst auf. Sie müssen<br />

auch die – in der Regel – vorgeschriebene Konformitätserklärung und<br />

Dokumentation leisten.<br />

Die CE-Kennzeichnung ist also kein Zertifikat oder Qualitätszeichen eines in der<br />

EU zugelassenen unabhängigen Zertifizierers, sondern »nur« die Selbsterklärung<br />

eines Herstellers oder Importeurs.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Verwendung von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />

GS-Zeichen ist ein Zertifikat<br />

GS steht für »Geprüfte Sicherheit«. Das GS-Zeichen ist ein deutsches<br />

Sicherheits- und Gebrauchstauglichkeits-Prüfzeichen auf gesetzlicher Basis, das<br />

Hersteller freiwillig für bestimmte Produkte beantragen können.<br />

Gesetzliche Grundlage ist es das <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>).<br />

Nur die von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) akkreditierten<br />

Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen dürfen das GSZeichen vergeben.<br />

(Grundlage: Baumusterprüfung, Fertigungsinspektion mit Dokumentation)<br />

Neu: Verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände wie Möbel oder Zubehörteile<br />

technischer Arbeitsmittel (z.B. Bohrer) für <strong>Geräte</strong> können mit dem GS-Zeichen<br />

versehen werden.<br />

Zieht eine Prüfstelle eine Bescheinigung zurück, muss sie alle GS-Prüfstellen<br />

sowie die zuständige Landesbehörde darüber informieren.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Aufgaben der Behörden<br />

wirksame Überwachung des Inverkehrbringens<br />

von Produkten durch stichprobenartige Kontrollen<br />

Grundlage : Überwachungskonzept<br />

=<br />

systematisches Vorgehen<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Inhalte des Überwachungskonzepts<br />

• Erfassung und Auswertung aller verfügbaren<br />

Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten<br />

unter Berücksichtigung der Warenströme<br />

• Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen<br />

mit Festlegung des Prüfumfangs<br />

• Controlling: Überprüfung und Bewertung der<br />

Wirksamkeit des Konzeptes und<br />

entsprechende Anpassung<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Peripheriebefugnisse der Behörden<br />

Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen<br />

Betretungsrecht von Grundstücken u. Räumen<br />

Besichtigung von Produkten<br />

Prüfen von Produkten<br />

Inbetriebnahme von Produkten<br />

kostenlose Entnahme von Proben und Mustern<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Eingriffsrechte der Marktüberwachungs-Behörden<br />

Ausstellung eines Produktes untersagen<br />

technische Maßnahmen anordnen<br />

Prüfungen durch geeignete Stelle anordnen<br />

Anbringen von Warnhinweisen anordnen<br />

Inverkehrbringen vorübergehend für Zeitraum<br />

der Prüfung untersagen<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Kernbefugnisse der Behörden – Anordnung von Maßnahmen<br />

Inverkehrbringen untersagen<br />

Rücknahme oder Rückruf anordnen<br />

Sicherstellung und Beseitigung anordnen<br />

Information aller Benutzer über Gefahren<br />

anordnen<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Aufbau des Gesetzes<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeines<br />

• Anwendungsbereich<br />

• Begriffsbestimmungen<br />

• Ermächtigung zum Erlass<br />

von Rechtsverordnungen<br />

Abschnitt 2<br />

Inverkehrbringen<br />

Kennzeichnung<br />

von Produkten<br />

• Inverkehrbringen und Ausstellen<br />

von Produkten<br />

• besondere Pflichten bei<br />

Verbraucherprodukten<br />

• CE-Kennzeichnung<br />

• GS-Zeichen<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Aufbau des Gesetzes<br />

Abschnitt 3<br />

Überwachung<br />

• Aufgaben und Befugnisse der<br />

zuständigen Behörden<br />

• Meldeverfahren<br />

• Veröffentlichung von Informationen<br />

Abschnitt 4<br />

besondere<br />

Vorschriften<br />

• zugelassene Stellen<br />

• Aufgaben der Bundesanstalt für<br />

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

• Ausschuss für technische Arbeitsmittel<br />

und Verbraucherprodukte<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Aufbau des Gesetzes<br />

Abschnitt 5<br />

überwachungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

Abschnitt 6<br />

Straf- und Bußgeld-<br />

Vorschriften<br />

Abschnitt 7<br />

Schlussvorschriften<br />

• Regelungen zum Betrieb von<br />

überwachungsbedürftigen Anlagen<br />

• Ordnungswidrigkeiten<br />

• Straftaten<br />

• Übergangsbestimmungen<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

1. So sicher wie möglich produzieren:<br />

Die Haftungsrisiken durch das neue <strong>GPSG</strong> noch größer geworden.<br />

Hersteller, Importeure oder Händler können auch unabhängig vom Verschulden<br />

für ein fehlerhaftes Produkt haftbar gemacht werden.<br />

Produkt vor der Markteinführung mit einer anerkannten Gefahrenanalyse auf<br />

Herz und Nieren prüfen, als dies den Verbrauchern im Praxistest zu<br />

überlassen.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

2. Sachverstand zukaufen:<br />

Kleinen und mittelständischen Unternehmen fehlen oft Kapazitäten im Bereich<br />

Technik und Recht.<br />

Insbesondere bei Produkten für den internationalen Markt sollte schon in der<br />

Entwicklungsphase externer Rat zugekauft werden.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

3. Verbraucher besser unterschätzen:<br />

Auch beim Thema Produktsicherheit die Nutzer- bzw. Verbraucherbrille<br />

aufsetzen. Der Anwender, der ein Produkt zum ersten Mal in der Hand hält, bringt<br />

im Extremfall überhaupt keine Erfahrung mit.<br />

Die Inverkehrbringer eines Produktes müssen auch mit »vorhersehbaren<br />

Fehlanwendungen« rechnen, was ein weites Feld darstellt. Das ist<br />

insbesondere bei so genannten Migrationsprodukten zu erwarten, also<br />

professionellen Arbeitsgeräten, die z.B. im Heimwerkerbereich genutzt werden.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

4. Ganzheitliches Risikomanagement:<br />

Das ganzheitliche Risikomanagement untersucht alle potenziellen Fehlerquellen,<br />

wozu z.B. auch die fremdproduzierten Teile eines Produktes gehören.<br />

Von großer Bedeutung ist hierbei die Verwendung präventiver, prospektiver<br />

Methoden, wie der Fehlermöglichkeits- und -einflussanalyse (FMEA) und der<br />

Fehlerbaumanalyse (FTA).<br />

Anwendung auf das Produkt selbst sowie die Fertigungsprozesse!<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

5. Innovationen berücksichtigen:<br />

Jede noch so kleine Veränderung eines Produktes sollte auch unter<br />

Sicherheitsaspekten eingehend geprüft werden.<br />

Anpassungen sind ggf. in verschiedenen Bereichen nötig, z.B. bei der<br />

System-FMEA-Produkt, System-FMEA-Prozess sowie<br />

der Bedienungsanleitung.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

6. Warnhinweis kein Freifahrschein:<br />

Wer bei seinem Produkt eine Schwachstelle vermutet, sollte es nicht beim<br />

Warnhinweis belassen.<br />

Der Fehler muss unverzüglich behoben werden. Ein Warnhinweis kann nur<br />

darüber hinaus den Schutz vor unsachgemäßem Gebrauch stärken.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

7. § 4 Absatz 2 <strong>GPSG</strong> beachten:<br />

Wer die dort aufgezählten Pflichten (s.o.) im Einzelnen<br />

befolgt, ist gut beraten.<br />

Anforderungen aufgrund relevanter nationaler und internationaler Normen<br />

z.B. bei Produktgestaltung, Warnhinweisen, Verpackung,<br />

Produktkennzeichnung sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen<br />

sind zu berücksichtigen.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

8. Auftraggeber nicht maßgeblich:<br />

Als Hersteller kann man sich nicht darauf berufen, ein Produkt auftragsgemäß<br />

gefertigt zu haben.<br />

Wenn ein Produkt trotzdem fehlerhaft ist, haftet man im Schadensfall mit allen<br />

rechtlichen Konsequenzen.<br />

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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />

Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />

9. Versicherung abschließen:<br />

Nach dem unverbindlichen Produkte-Rückruf-Modell des Gesamtverbands der<br />

Deutschen Versicherungswirtschaft ist vieles versicherbar, von den Kosten für<br />

die Informationspolitik bis zu den Kosten für die Vernichtung von Produkten.<br />

Grundsätzlich gilt: Das Rückrufkostenrisiko und damit die Prämien werden von<br />

den Versicherungen sehr individuell bewertet und festgelegt.<br />

Der Nachweis eines ganzheitlichen Risikomanagements (siehe Pkt.4) kann<br />

beim Abschluss von Versicherungen Kosten senken.<br />

© FUB Prozess- und Riskmanagement 03-2006<br />

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