Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz (GPSG ) - kleinen.biz
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<strong>Geräte</strong>- u. <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong> )<br />
© FUB Prozess- und Riskmanagement 03-2006<br />
23.03.2006<br />
1<br />
Dipl.-Wirtsch.-Ing.<br />
Christian Kleinen<br />
EOQ Quality Systems Manager<br />
European Quality Award-Assessor
Inhaltsübersicht<br />
• Begriffsbestimmung<br />
• Abgrenzung Produkt- u. Gewährleistungshaftung<br />
• Das <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
• Anwendungsbereich <strong>GPSG</strong><br />
• Pflichten – Die wichtigsten Aspekte des <strong>GPSG</strong><br />
• CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />
• Aufgaben und Befugnisse der Behörden<br />
• Aufbau des <strong>GPSG</strong><br />
• Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
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Begriffsbestimmung<br />
Haftung<br />
Haftung: Haftung ist die Verpflichtung einer Person, für eine Schuld einstehen zu<br />
müssen d.h. einem Anspruch ausgesetzt zu sein.<br />
Haftung kann Schadensersatzpflicht umfassen.<br />
Gewährleistungshaftung: Kaufvertragliche Mängelgewährleistung greift, wenn der verkaufte<br />
Gegenstand mangelhaft ist<br />
Produkthaftung: Haftung für Folgeschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ist von<br />
vertraglicher Gewährleistungshaftung grundsätzlich unabhängig und setzt ein „Produkt“<br />
voraus, das einen Fehler aufweist.<br />
Deliktische Haftung: knüpft an den Sorgfaltspflichtverstoß an, der im Inverkehrbringen eines fehlerhaften<br />
Produkts liegt.<br />
Im Gegensatz dazu:<br />
Garantie: Immer eine freiwillige Zusatzleistung der Hersteller bzw. des Handels.<br />
Sie ist inhaltlich weitgehend frei gestaltbar.<br />
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Begriffsbestimmung<br />
Abgrenzung von Produkt- und Gewährleistungshaftung I<br />
Fehler...<br />
...verursacht Minderwert<br />
des Produktes<br />
Mangel<br />
...verursacht Folgeschäden an<br />
• Leben<br />
• Gesundheit<br />
•Eigentum<br />
Verletzung des Äquivalenzinteresses<br />
Verletzung des Integritätsinteresses<br />
Gewährleistungshaftung<br />
Produkthaftung<br />
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Begriffsbestimmung<br />
Abgrenzung von Produkt- und Gewährleistungshaftung II<br />
Haftung für fehlerhaftes Produkt<br />
(Produkthaftung im weiteren Sinne)<br />
Gewährleistungshaftung<br />
(Haftung für Mängel am Produkt)<br />
Produkthaftung<br />
(Haftung für Folgeschäden von Produktfehlern)<br />
vertraglich gesetzlich vertraglich gesetzlich<br />
§ 823 Abs.1 BGB § 823 Abs.2 BGB ProdhaftG<br />
verschuldens...<br />
...unabhängig ...unabhängig ...unabhängig ...abhängig ...abhängig ...unabhängig<br />
deliktisch<br />
Sach- / Rechtsmangel<br />
Verstoß gegen<br />
Sorgfaltspflichten<br />
Inverkehrbringen<br />
Fehlerhafter Prod.<br />
Im Falle eines Produktfehlers sind drei Haftungskomplexe zu unterscheiden:<br />
Vertrags-Recht Delikts-Recht ProdHaftG<br />
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Gewährleistungshaftung<br />
Ansprüche des Käufers<br />
Gesetzgestaltung:<br />
•Lieferung einer mangelhaften Sache = Nichterfüllung der Verkäuferpflichten<br />
Hat das Produkt einen Mangel, kann der Käufer verlangen (437 BGB):<br />
1. Nacherfüllung = Nachbesserung oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB).<br />
2. Rückgängigmachung des Kaufs – Wandelung (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)<br />
3. Herabsetzung des Kaufpreises – Minderung (§ 441 BGB)<br />
4. Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB) [auch zusätzlich zu 2.u.3. [§ 437 Abs.3]]<br />
5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach (§ 284 BGB)<br />
Bei unerheblichen Mängeln:<br />
• kein Rücktritt möglich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB)<br />
Der Verkäufer haftet nach § 442 BGB nicht, wenn<br />
• der Käufer den Mangel kannte<br />
• der Fehler dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleibt, es sei denn<br />
- er wurde ihm arglistig verschwiegen oder<br />
- es wurde eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen<br />
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Produkthaftung<br />
Deliktische Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB<br />
§ 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die<br />
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen<br />
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens<br />
verpflichtet.“<br />
Das Vergleichsnormal bei der Untersuchung einer deliktischen Verantwortlichkeit ist die<br />
durch das Produkt geweckte Gebrauchs- und Sicherheitserwartung.<br />
Für die Begründung eines Schadenersatzanspruches ist die „widerrechtliche Verletzung<br />
eines Rechtsgutes“ ausschlaggebend. Solche Rechtsgüter sind vor allem Leben,<br />
Körper, Gesundheit und Eigentum.<br />
Haftungsbegründende Handlung: Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts<br />
Für die Feststellung der „Widerrechtlichkeit“ hat die Rechtsprechung verschiedene<br />
Fehlerkategorien durchgesetzt, die an die Verletzung unterschiedlicher<br />
Verkehrspflichten in verschiedenen Stufen des Herstellungsprozesses anknüpfen:<br />
a) Konstruktionsfehler b) Fabrikationsfehler c) Instruktionsfehler<br />
d) Entwicklungsfehler e) Produktbeobachtungsfehler<br />
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Produkthaftung<br />
Konstruktionsfehler<br />
Konstruktionsfehler: Produkte bleiben schon ihrer Konzeption nach unter dem neuesten<br />
Stand der Technik und dem durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten<br />
Sicherheitsstandard.<br />
Konstruktionsfehler können auftreten durch:<br />
· Auswahl ungeeigneter Werkstoffe oder Einzelteile<br />
· ungeeignete Konzipierung des Produktes<br />
Von Konstruktionsfehlern ist jeweils die ganze Serie betroffen.<br />
Konstruktionsfehler – Beispiele aus der Rechtsprechung:<br />
· ein Meißel, der zu hart war und splitterte<br />
· ein Fußschalter, der ohne Wirkung blieb<br />
· eine Software, die fehlerhaft programmiert war<br />
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Produkthaftung<br />
Fabrikationsfehler<br />
Fabrikationsfehler: Einzelne Produkte der Serie sind aufgrund von menschlichem<br />
Versagen oder technischem Versagen fehlerhaft.<br />
Fabrikationsfehler können auftreten durch:<br />
· Verwendung fehlerhafter Rohstoffe<br />
· Falsche Einrichtung der Anlagen<br />
· Ungeeignete Wartung der Anlagen und Produktionsmittel<br />
· Fehlerhafte Fertigungsprozesse<br />
· Mangelnde Qualifikation des Personals<br />
· Mangelnde Qualität der Verpackung und Beschriftung der Produkte<br />
Fabrikationsfehler – Beispiele aus der Rechtsprechung :<br />
· ein Operationsinstrument, das durch einen Materialfehler brach<br />
· die Verarbeitung mit Typhusbazillen verseuchter Milch<br />
· ein Fahrradrahmen, der schlecht verweißt war und brach<br />
· eine Farbe, die in einen falsch beschrifteten Eimer gefüllt wurde<br />
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Produkthaftung<br />
Instruktionsfehler<br />
Instruktionsfehler: Produkt ist fehlerfrei, aber die notwendige Gebrauchsanweisung ist<br />
nicht beigefügt oder weist nicht auf mögliche Gefahren im Umgang mit dem Produkt hin.<br />
Instruktionsfehler sind:<br />
· fehlende Gebrauchsanleitung<br />
· fehlende Erkennung der Gefahr durch fehlende Risikoabschätzung<br />
· schlecht lesbare oder schwer verständliche Hinweise<br />
· Hinweise/Warnungen sind versteckt zwischen Werbung und anderen Informationen<br />
Die Pflicht der Instruktion ist um so höher, je größer die potenzielle Gefahr durch das<br />
Produkt ist. Die Darstellung muss so erfolgen, dass sie auch von gedankenlosen und<br />
weniger begabten Verbrauchern sofort voll erfasst werden kann.<br />
Instruktionsfehler – Beispiele aus der Rechtsprechung:<br />
fehlende Informationen/Warnungen über...<br />
... die mangelnde Schmierfähigkeit eines Fettes bei niedrigen Temperaturen, die zur<br />
Zerstörung des Lagers des Leitrades eines Schiffes und zu dessen Verlust führte<br />
· ... die Gefahr der Dauerverabreichung von stark gesüßten Getränken an Kleinkinder<br />
· ... die Notwendigkeit der sicheren Befestigung eines Turngerätes<br />
· ... die Explosionsgefahr von Rohrreinigungsmitteln<br />
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Produkthaftung<br />
Entwicklungsfehler<br />
Entwicklungsfehler: Fehler, der trotz Anwendung des Standes der Technik nicht<br />
erkennbar ist.<br />
Grundsatz: Hersteller haftet nicht !<br />
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Produkthaftung<br />
Produktbeobachtungsfehler<br />
Produktbeobachtungsfehler: Die Pflicht zur Produktbeobachtung ergibt sich aus der<br />
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Nur wenn der Hersteller das Verhalten seiner<br />
Produkte in der Praxis beobachtet, ist er in der Lage, bisher nicht bekannte Gefahren zu<br />
erkennen und für Abhilfe zu sorgen.<br />
Hersteller sind der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet, Produkte, nachdem sie in den<br />
Verkehr gelangt sind, auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu<br />
beobachten und sich auch über andere Gefahren zu informieren, die mit ihrer Verwendung<br />
verbunden sind, weil sich in der Konsumpraxis zeigen kann, dass die Benutzer das<br />
Produkt häufiger falsch handhaben als erwartet.<br />
Bei Produkten, deren Verwendung zu Personenschäden führen kann, ist grundsätzlich<br />
eine aktive Produktbeobachtung vorzunehmen.<br />
Dies bedeutet:<br />
Das ein Beauftragter vorzusehen ist, der Kundenbeschwerden, Mängelanzeigen,<br />
Testberichte, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Entwicklung von<br />
Konkurrenzprodukten unter Sicherheitsgesichtspunkten sammelt und auswertet.<br />
<br />
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Produkthaftung<br />
Deliktische Produkthaftung nach § 823 Abs. 2 BGB<br />
§ 823 Abs. 2 BGB: „Die gleiche Verpflichtung (Schadenersatz, Anm. d. Verf.) trifft<br />
denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.<br />
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden<br />
möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“<br />
bestehende gesetzliche Regelung, ein „Schutzgesetz“ existiert<br />
Beispiele:<br />
• <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
• Arzneimittelgesetz<br />
DIN-Normen oder bspw. VDA-Richtlinien sind keine derartigen Schutzgesetze.<br />
Nachweis durch Kläger: wie bei § 823 Abs. 1 BGB Fehler, Schaden und Zusammenhang<br />
Wichtig: Recherche der Unternehmen über produktrelevante Schutzgesetzte<br />
( Konformitätserklärung)<br />
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Gesetz über technische Arbeitsmittel u.Verbraucher- produkte<br />
<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 trat das neue <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong><br />
(<strong>GPSG</strong>) in Kraft.<br />
In diesem Gesetz wurden das bisherige <strong>Geräte</strong>sicherheitsgesetz (GSG) und das<br />
<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (ProdSG) zusammengefasst<br />
und<br />
die EU-Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine<br />
Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt.<br />
Mit dem neuen <strong>GPSG</strong> soll ein umfassendes Gesetz zur Gewährleistung<br />
von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung<br />
technischer Produkte geschaffen werden!<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Anwendungsbereich<br />
Das neue <strong>GPSG</strong> gilt für:<br />
• überwachungsbedürftige Anlagen wie Dampfkesselanlagen oder Aufzüge<br />
(dieser Abschnitt wurde unverändert aus dem GSG übernommen),<br />
• alle technischen Produkte, für die es kein Spezialgesetz gibt<br />
(z.B. Möbel, Spielplatzgeräte, Kinderwagen oder Mountainbikes)<br />
• und findet zudem Anwendung, wenn ein Spezialgesetz keine gleichwertigen<br />
Regelungen enthält<br />
• regelt es das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, wozu laut<br />
Gesetzesdefinition sowohl technische Arbeitsmittel wie Verbraucherprodukte<br />
gehören<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Anwendungsbereich – Definition: Arbeitsmittel / Verbraucherprodukte<br />
Technische Arbeitsmittel: sind alle so genannten Arbeitseinrichtungen, also<br />
Maschinen und <strong>Geräte</strong>, die ausschließlich bei der Arbeit genutzt werden, zudem<br />
Zubehörteile und Schutzeinrichtungen.<br />
Verbraucherprodukte: Dazu gehören Gebrauchsgegenstände und sonstige<br />
Produkte: also alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind bzw. »unter<br />
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden<br />
könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Pflichten<br />
Mit dem <strong>GPSG</strong> hat der Gesetzgeber die Vorschriften für das Inverkehrbringen von<br />
Produkten verschärft.<br />
Die wichtigsten Aspekte:<br />
•Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheit und<br />
Gesundheit von Anwendern nicht gefährdet sind. Das gilt sowohl für die<br />
bestimmungsmäßige Verwendung wie vorhersehbare Fehlanwendung.<br />
•Das <strong>GPSG</strong> gilt im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (nicht bei<br />
Privatverkauf auf Flohmärkten) und unabhängig davon, ob die Produkte neu,<br />
gebraucht, wiederaufgearbeitet, wesentlich verändert oder im Rahmen einer<br />
Dienstleistung in den Verkehr gebracht werden. (Das alte GSG erfasste nur das<br />
erstmalige Inverkehrbringen.)<br />
•Die Bedeutung der Normen wird im Rahmen des Inverkehrbringens von<br />
Produkten wesentlich gestärkt. Wird ein Produkt entsprechend einer anerkannten<br />
Norm oder technischen Spezifikation produziert, kommt es in den Genuss der<br />
Konformitätsvermutung und gilt als sicher.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Pflichten<br />
•Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen die Verwender so informieren,<br />
dass sie die vom Produkt ausgehenden Gefahren erkennen und sich vor ihnen<br />
schützen können.<br />
•Auf jedem Produkt muss der Name des Herstellers stehen; kommt dieser nicht<br />
aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Name des Bevollmächtigten oder<br />
Importeurs. Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur müssen zudem<br />
Vorkehrungen treffen, um angemessen auf Gefahren reagieren zu können. Das<br />
reicht von Verbraucherinformationen bis zum Rückruf.<br />
•Geht vom Produkt Gefahr für Sicherheit und Gesundheit aus, müssen »Hersteller,<br />
Bevollmächtigte und Importeure« unverzüglich die Behörden unterrichten und mit<br />
ihnen zusammenarbeiten<br />
•Diese Informationspflicht gilt auch für den Händler, der damit stärker ins Blickfeld<br />
rückt: Er darf kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder »anhand<br />
der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss«<br />
(§ 5 Absatz 3), dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein sicheres<br />
Produkt entspricht.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Pflichten<br />
•Die zuständigen Behörden sollen eine »systematische Vorgehensweise«<br />
entwickeln, um den Markt noch effizienter zu überwachen. Dazu gehören<br />
sicherheitstechnische Produktuntersuchungen ebenso wie das erweiterte Recht,<br />
Produkte zu verbieten, zu ihrer Rücknahme oder ihrem Rückruf aufzufordern oder<br />
öffentlich vor ihnen zu warnen.<br />
•Neuregelungen CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Verwendung von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />
CE-Kennzeichnung ist kein Zertifikat<br />
CE ist die Abkürzung für »Communauté Européenne«. Die CE-Kennzeichnung<br />
wurde 1985 vom EG-Ministerrat im Zuge der Bemühungen um technische<br />
Harmonisierung und den Abbau von Handelshemmnissen in der EU beschlossen.<br />
Zahlreiche Produkte wie Spielzeuge, Elektrogeräte oder Heimwerkermaschinen<br />
dürfen in der EU nur mit der CE-Kennzeichnung von Herstellern oder Importeuren<br />
in den Verkehr gebracht werden.<br />
Maßgeblich: Produkt fällt unter eine oder mehrere von derzeit über 20 relevanten<br />
EU-Richtlinien fällt<br />
Hersteller und Importeure bringen die CE-Kennzeichnung selbst auf. Sie müssen<br />
auch die – in der Regel – vorgeschriebene Konformitätserklärung und<br />
Dokumentation leisten.<br />
Die CE-Kennzeichnung ist also kein Zertifikat oder Qualitätszeichen eines in der<br />
EU zugelassenen unabhängigen Zertifizierers, sondern »nur« die Selbsterklärung<br />
eines Herstellers oder Importeurs.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Verwendung von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen<br />
GS-Zeichen ist ein Zertifikat<br />
GS steht für »Geprüfte Sicherheit«. Das GS-Zeichen ist ein deutsches<br />
Sicherheits- und Gebrauchstauglichkeits-Prüfzeichen auf gesetzlicher Basis, das<br />
Hersteller freiwillig für bestimmte Produkte beantragen können.<br />
Gesetzliche Grundlage ist es das <strong>Geräte</strong>- und <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>).<br />
Nur die von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) akkreditierten<br />
Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen dürfen das GSZeichen vergeben.<br />
(Grundlage: Baumusterprüfung, Fertigungsinspektion mit Dokumentation)<br />
Neu: Verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände wie Möbel oder Zubehörteile<br />
technischer Arbeitsmittel (z.B. Bohrer) für <strong>Geräte</strong> können mit dem GS-Zeichen<br />
versehen werden.<br />
Zieht eine Prüfstelle eine Bescheinigung zurück, muss sie alle GS-Prüfstellen<br />
sowie die zuständige Landesbehörde darüber informieren.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Aufgaben der Behörden<br />
wirksame Überwachung des Inverkehrbringens<br />
von Produkten durch stichprobenartige Kontrollen<br />
Grundlage : Überwachungskonzept<br />
=<br />
systematisches Vorgehen<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Inhalte des Überwachungskonzepts<br />
• Erfassung und Auswertung aller verfügbaren<br />
Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten<br />
unter Berücksichtigung der Warenströme<br />
• Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen<br />
mit Festlegung des Prüfumfangs<br />
• Controlling: Überprüfung und Bewertung der<br />
Wirksamkeit des Konzeptes und<br />
entsprechende Anpassung<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Peripheriebefugnisse der Behörden<br />
Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen<br />
Betretungsrecht von Grundstücken u. Räumen<br />
Besichtigung von Produkten<br />
Prüfen von Produkten<br />
Inbetriebnahme von Produkten<br />
kostenlose Entnahme von Proben und Mustern<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Eingriffsrechte der Marktüberwachungs-Behörden<br />
Ausstellung eines Produktes untersagen<br />
technische Maßnahmen anordnen<br />
Prüfungen durch geeignete Stelle anordnen<br />
Anbringen von Warnhinweisen anordnen<br />
Inverkehrbringen vorübergehend für Zeitraum<br />
der Prüfung untersagen<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Kernbefugnisse der Behörden – Anordnung von Maßnahmen<br />
Inverkehrbringen untersagen<br />
Rücknahme oder Rückruf anordnen<br />
Sicherstellung und Beseitigung anordnen<br />
Information aller Benutzer über Gefahren<br />
anordnen<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Aufbau des Gesetzes<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeines<br />
• Anwendungsbereich<br />
• Begriffsbestimmungen<br />
• Ermächtigung zum Erlass<br />
von Rechtsverordnungen<br />
Abschnitt 2<br />
Inverkehrbringen<br />
Kennzeichnung<br />
von Produkten<br />
• Inverkehrbringen und Ausstellen<br />
von Produkten<br />
• besondere Pflichten bei<br />
Verbraucherprodukten<br />
• CE-Kennzeichnung<br />
• GS-Zeichen<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Aufbau des Gesetzes<br />
Abschnitt 3<br />
Überwachung<br />
• Aufgaben und Befugnisse der<br />
zuständigen Behörden<br />
• Meldeverfahren<br />
• Veröffentlichung von Informationen<br />
Abschnitt 4<br />
besondere<br />
Vorschriften<br />
• zugelassene Stellen<br />
• Aufgaben der Bundesanstalt für<br />
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
• Ausschuss für technische Arbeitsmittel<br />
und Verbraucherprodukte<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Aufbau des Gesetzes<br />
Abschnitt 5<br />
überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
Abschnitt 6<br />
Straf- und Bußgeld-<br />
Vorschriften<br />
Abschnitt 7<br />
Schlussvorschriften<br />
• Regelungen zum Betrieb von<br />
überwachungsbedürftigen Anlagen<br />
• Ordnungswidrigkeiten<br />
• Straftaten<br />
• Übergangsbestimmungen<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
1. So sicher wie möglich produzieren:<br />
Die Haftungsrisiken durch das neue <strong>GPSG</strong> noch größer geworden.<br />
Hersteller, Importeure oder Händler können auch unabhängig vom Verschulden<br />
für ein fehlerhaftes Produkt haftbar gemacht werden.<br />
Produkt vor der Markteinführung mit einer anerkannten Gefahrenanalyse auf<br />
Herz und Nieren prüfen, als dies den Verbrauchern im Praxistest zu<br />
überlassen.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
2. Sachverstand zukaufen:<br />
Kleinen und mittelständischen Unternehmen fehlen oft Kapazitäten im Bereich<br />
Technik und Recht.<br />
Insbesondere bei Produkten für den internationalen Markt sollte schon in der<br />
Entwicklungsphase externer Rat zugekauft werden.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
3. Verbraucher besser unterschätzen:<br />
Auch beim Thema Produktsicherheit die Nutzer- bzw. Verbraucherbrille<br />
aufsetzen. Der Anwender, der ein Produkt zum ersten Mal in der Hand hält, bringt<br />
im Extremfall überhaupt keine Erfahrung mit.<br />
Die Inverkehrbringer eines Produktes müssen auch mit »vorhersehbaren<br />
Fehlanwendungen« rechnen, was ein weites Feld darstellt. Das ist<br />
insbesondere bei so genannten Migrationsprodukten zu erwarten, also<br />
professionellen Arbeitsgeräten, die z.B. im Heimwerkerbereich genutzt werden.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
4. Ganzheitliches Risikomanagement:<br />
Das ganzheitliche Risikomanagement untersucht alle potenziellen Fehlerquellen,<br />
wozu z.B. auch die fremdproduzierten Teile eines Produktes gehören.<br />
Von großer Bedeutung ist hierbei die Verwendung präventiver, prospektiver<br />
Methoden, wie der Fehlermöglichkeits- und -einflussanalyse (FMEA) und der<br />
Fehlerbaumanalyse (FTA).<br />
Anwendung auf das Produkt selbst sowie die Fertigungsprozesse!<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
5. Innovationen berücksichtigen:<br />
Jede noch so kleine Veränderung eines Produktes sollte auch unter<br />
Sicherheitsaspekten eingehend geprüft werden.<br />
Anpassungen sind ggf. in verschiedenen Bereichen nötig, z.B. bei der<br />
System-FMEA-Produkt, System-FMEA-Prozess sowie<br />
der Bedienungsanleitung.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
6. Warnhinweis kein Freifahrschein:<br />
Wer bei seinem Produkt eine Schwachstelle vermutet, sollte es nicht beim<br />
Warnhinweis belassen.<br />
Der Fehler muss unverzüglich behoben werden. Ein Warnhinweis kann nur<br />
darüber hinaus den Schutz vor unsachgemäßem Gebrauch stärken.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
7. § 4 Absatz 2 <strong>GPSG</strong> beachten:<br />
Wer die dort aufgezählten Pflichten (s.o.) im Einzelnen<br />
befolgt, ist gut beraten.<br />
Anforderungen aufgrund relevanter nationaler und internationaler Normen<br />
z.B. bei Produktgestaltung, Warnhinweisen, Verpackung,<br />
Produktkennzeichnung sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen<br />
sind zu berücksichtigen.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
8. Auftraggeber nicht maßgeblich:<br />
Als Hersteller kann man sich nicht darauf berufen, ein Produkt auftragsgemäß<br />
gefertigt zu haben.<br />
Wenn ein Produkt trotzdem fehlerhaft ist, haftet man im Schadensfall mit allen<br />
rechtlichen Konsequenzen.<br />
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<strong>Geräte</strong>- u.<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> (<strong>GPSG</strong>)<br />
Handlungsempfehlungen für die Unternehmen<br />
9. Versicherung abschließen:<br />
Nach dem unverbindlichen Produkte-Rückruf-Modell des Gesamtverbands der<br />
Deutschen Versicherungswirtschaft ist vieles versicherbar, von den Kosten für<br />
die Informationspolitik bis zu den Kosten für die Vernichtung von Produkten.<br />
Grundsätzlich gilt: Das Rückrufkostenrisiko und damit die Prämien werden von<br />
den Versicherungen sehr individuell bewertet und festgelegt.<br />
Der Nachweis eines ganzheitlichen Risikomanagements (siehe Pkt.4) kann<br />
beim Abschluss von Versicherungen Kosten senken.<br />
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