2008 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

2008 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG 2008 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

10.06.2015 Aufrufe

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Jahresbericht und Jahresrechnung 2008: 2. Juni 2009 fallen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Beschwerden gegen Zwangsanschlüsse und Beitragsverfügungen. Selbstverständlich werden auch Ablehnungsentscheide betreffend Invalidenrenten recht häufig angefochten. Zwei Drittel aller Fälle, in denen Invalidenleistungen eingeklagt werden, stammen aus dem Geschäftsbereich obligatorische Risikoversicherung von arbeitslosen Personen. Leistungsklagen resultieren schwergewichtig aus der Geschäftstätigkeit in der Deutschschweiz. Dank der im Jahr 2008 noch überwiegend guten konjunkturellen Lage und wegen der schärferen Praxis der IV-Stellen ging die Anzahl Verfahren nach Art. 73 BVG gegenüber dem Vorjahr deutlich um 40% zurück. Die gesamte Schadensumme aus Verfahren nach Art. 73 BVG beläuft sich im maximal anzunehmenden Fall auf rund zwei Millionen Franken – ein Betrag der von den Rückstellungen für pendente Invaliditätsfällegedeckt ist. Der Geschäftsbereich Freizügigkeit weist in der Regel, so auch im Jahr 2008, keine rechtlichen Auseinandersetzungen auf, die richterliche Entscheidung benötigen. Total Zwangsanschluss Beitragsverfügung Leistungsklage Sozialversicherungsgerichte 11 11 Bundesverwaltungsgericht 47 28 19 Bundesgericht 1 1 Total 59 28 19 12 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übt Aufgaben von öffentlichem Interesse aus und ist landesweit tätig. Sie hat den bundesrechtlichen Auftrag, die Personalvorsorge von Firmen zu vollziehen, die sich keiner Personalvorsorgeeinrichtung anschliessen konnten oder dies unterlassen. Zudem verwaltet sie nicht zuordenbare Freizügigkeitsguthaben und vollzieht die obligatorische BVG-Versicherung von arbeitslosen Personen. Die Auffangeinrichtung BVG ist in Teilbereichen Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes und geniesst beim Erlass von Beitragsund Anschlussverfügungen die Kompetenzen einer Bundesverwaltungsbehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Bundes. Zufolge BGE 134 III 115 vom 13.12.2007 ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG berechtigt, in Ausführung von Art. 60 Abs. 2bis BVG den schuldnerischen Rechtsvorschlag in der Beitragsverfügung aufzuheben und anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Diese neue Rechtsöffnungspraxis wurde im Jahr 2008 umgesetzt und kann heute als etabliert und problemlos funktionierend gelten. 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Keine Bemerkungen. Bern, 2. Juni 2009 Stiftung Auffangeinrichtung BVG Der Präsident Der Geschäftsführer (Dr. M. Flügel) (M. Stieger) D 2009_06_02_Jahresbericht und Rechnung 2008 def.doc Seite 75 / 78

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Jahresbericht und Jahresrechnung 2008: 2. Juni 2009 C Bericht der Kontrollstelle Ernst & Young AG Bleicherweg 21 CH-8022 Zürich An den Stiftungsrat der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), Bern Telefon +41 58 286 31 11 Fax +41 58 286 30 04 www.ey.com/ch Zürich, 2. Juni 2009 Bericht der Kontrollstelle Als Kontrollstelle haben wir die Jahresrechnung (Bilanzen, Betriebsrechnungen und Anhang gemäss Seiten 27-75 des Jahresberichts), Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie die Alterskonten der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung für das am 31. Dezember 2008 abgeschlossene Geschäftsjahr auf ihre Rechtmässigkeit geprüft. Für die Jahresrechnung, Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie die Alterskonten ist der Stiftungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, diese zu prüfen und zu beurteilen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit erfüllen. Unsere Prüfung erfolgte nach den Schweizer Prüfungsstandards, wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Wir prüften die Posten und Angaben der Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben. Ferner beurteilten wir die Anwendung der massgebenden Grundsätze des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und der Vermögensanlage sowie die wesentlichen Bewertungsentscheide und die Darstellung der Jahresrechnung als Ganzes. Bei der Prüfung der Geschäftsführung wird beurteilt, ob die rechtlichen bzw. reglementarischen Vorschriften betreffend Organisation, Verwaltung, Beitragserhebung und Ausrichtung der Leistungen sowie die Vorschriften über die Loyalität in der Vermögensverwaltung eingehalten sind. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet. Die gemäss Anlagereglement vorgesehene Bandbreite für Anlagen in Obligationen Fremdwährung wurde in den Bereichen Vorsorge BVG, Freizügigkeitskonten und Risikoversicherung für Arbeitslose per 31. Dezember 2008 überschritten und die vorgesehene Bandbreite für Anlagen in Aktien Ausland wurde in den Bereichen Vorsorge BVG und Freizügigkeitskonten per 31. Dezember 2008 unterschritten. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen des Stiftungsrates im Anhang der Jahresrechnung unter Ziffer 641. Gemäss unserer Beurteilung entsprechen Jahresrechnung, Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie die Alterskonten mit Ausnahme des im vorstehenden Absatz im Zusammenhang mit der Vermögensanlage dargestellten Sachverhalts dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Reglementen. Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen. Die Jahresrechnung weist eine Unterdeckung von CHF 8,807,967 und einen Deckungsgrad von 99.83 % aus. Die vom Stiftungsrat unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge eigenverantwortlich erarbeiteten Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung, zur Vermögensanlage und zur Information der Destinatäre sind im Anhang der Jahresrechnung dargestellt. Aufgrund D 2009_06_02_Jahresbericht und Rechnung 2008 def.doc Seite 76 / 78

<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

Jahresbericht und Jahresrechnung <strong>2008</strong>: 2. Juni 2009<br />

fallen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Beschwerden gegen<br />

Zwangsanschlüsse und Beitragsverfügungen. Selbstverständlich werden auch Ablehnungsentscheide<br />

betreffend Invalidenrenten recht häufig angefochten. Zwei Drittel aller Fälle, in denen<br />

Invalidenleistungen eingeklagt werden, stammen aus dem Geschäftsbereich obligatorische Risikoversicherung<br />

von arbeitslosen Personen. Leistungsklagen resultieren schwergewichtig aus<br />

der Geschäftstätigkeit in der Deutschschweiz. Dank der im Jahr <strong>2008</strong> noch überwiegend guten<br />

konjunkturellen Lage und wegen der schärferen Praxis der IV-Stellen ging die Anzahl Verfahren<br />

nach Art. 73 <strong>BVG</strong> gegenüber dem Vorjahr deutlich um 40% zurück. Die gesamte Schadensumme<br />

aus Verfahren nach Art. 73 <strong>BVG</strong> beläuft sich im maximal anzunehmenden Fall auf rund<br />

zwei Millionen Franken – ein Betrag der von den Rückstellungen für pendente Invaliditätsfällegedeckt<br />

ist. Der Geschäftsbereich Freizügigkeit weist in der Regel, so auch im Jahr <strong>2008</strong>, keine<br />

rechtlichen Auseinandersetzungen auf, die richterliche Entscheidung benötigen.<br />

Total Zwangsanschluss Beitragsverfügung Leistungsklage<br />

Sozialversicherungsgerichte 11 11<br />

Bundesverwaltungsgericht 47 28 19<br />

Bundesgericht 1 1<br />

Total 59 28 19 12<br />

Die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> übt Aufgaben von öffentlichem Interesse aus und ist landesweit<br />

tätig. Sie hat den bundesrechtlichen Auftrag, die Personalvorsorge von Firmen zu vollziehen,<br />

die sich keiner Personalvorsorgeeinrichtung anschliessen konnten oder dies unterlassen.<br />

Zudem verwaltet sie nicht zuordenbare Freizügigkeitsguthaben und vollzieht die obligatorische<br />

<strong>BVG</strong>-Versicherung von arbeitslosen Personen. Die <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> ist in Teilbereichen<br />

Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes und geniesst beim Erlass von Beitragsund<br />

Anschlussverfügungen die Kompetenzen einer Bundesverwaltungsbehörde. Sie steht unter<br />

der Aufsicht des Bundes.<br />

Zufolge BGE 134 III 115 vom 13.12.2007 ist die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> berechtigt, in<br />

Ausführung von Art. 60 Abs. 2bis <strong>BVG</strong> den schuldnerischen Rechtsvorschlag in der Beitragsverfügung<br />

aufzuheben und anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Diese neue<br />

Rechtsöffnungspraxis wurde im Jahr <strong>2008</strong> umgesetzt und kann heute als etabliert und problemlos<br />

funktionierend gelten.<br />

10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

Keine Bemerkungen.<br />

Bern, 2. Juni 2009<br />

<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

Der Präsident<br />

Der Geschäftsführer<br />

(Dr. M. Flügel)<br />

(M. Stieger)<br />

D 2009_06_02_Jahresbericht und Rechnung <strong>2008</strong> def.doc Seite 75 / 78

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