Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />
Art. 7<br />
Vermögensverwalter<br />
Allgemein 1<br />
Mit der Vermögensverwaltung werden ausschliesslich Personen und Institutionen<br />
betraut, welche die Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 2 (inkl. Art. 48h-l), 3 oder 4<br />
BVV 2 erfüllen.<br />
Aufgaben und<br />
Kompetenzen<br />
2<br />
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vermögensverwalter sind in einem<br />
separaten Auftrag (Einzelauftrag, Vertrag) geregelt.<br />
3<br />
Die Vermögensverwalter:<br />
Zielverantwortung<br />
und Beurteilungskriterien<br />
Grundsätze<br />
für die Auswahl<br />
a. sind verantwortlich für die Vermögensverwaltung einzelner Wertschriftensegmente<br />
im Rahmen klar definierter Verwaltungsaufträge,<br />
b. führen die Anlagetätigkeit basierend auf vereinbarten Richtlinien und Vorgaben<br />
durch,<br />
c. berichten dem Anlageausschuss periodisch über die Entwicklung der Vermögensanlagen.<br />
Zu diesem Zweck erstellen sie einen Bericht über ihre Tätigkeit<br />
im Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor dem Anlageausschuss.<br />
4<br />
Es gelten folgende Zielverantwortung und Beurteilungskriterien:<br />
a. Passive Mandate: Erreichen der Benchmarkrendite vor Kosten, über einen<br />
Zeitraum von einem Jahr.<br />
b. Aktive Mandate: Übertreffen der Benchmarkrendite nach Kosten, über einen<br />
Zeitraum von zwei bis drei Jahren.<br />
c. Die Beurteilung der Zielerreichung erfolgt anhand der Rendite- und Risikoeigenschaften<br />
der vereinbarten Benchmark und der Mandatsrestriktionen.<br />
5<br />
Die Auswahl von Vermögensverwaltern erfolgt in einem dokumentierten,<br />
nachvollziehbaren Prozess unter Wettbewerbsbedingungen der Anbieter.<br />
6<br />
Als externe Vermögensverwalter kommen Banken und Vermögensverwalter in<br />
Frage, welche die Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 2 und 3 BVV 2 sowie folgende<br />
Kriterien erfüllen:<br />
a. stabile Organisation und angemessene Ressourcen (Infrastruktur, Mitarbeiter),<br />
b. nachvollziehbarer und transparent aufgezeigter Investitionsansatz und klar<br />
strukturierte Prozesse,<br />
c. Fähigkeit, mit der zentralen Depotstelle (Global Custodian) einwandfrei zusammenarbeiten<br />
zu können,<br />
d. adäquate Ausbildung und Erfahrung der für das Mandat verantwortlichen<br />
Personen,<br />
e. klar geregelte Verantwortlichkeiten inkl. der für das Mandat verantwortlichen<br />
Fachleute (Hauptverantwortlicher und Stellvertreter),<br />
f. marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren für Institutionelle Kunden,<br />
g. durch eigene Erfahrung (bisherige Banken und Vermögensverwalter)<br />
und/oder unabhängige<br />
- Referenzen (für neue Banken und Vermögensverwalter) bestätigte<br />
Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich<br />
ausüben zu können,<br />
- Institute (für neue Banken und Vermögensverwalter) belegte Performancezahlen<br />
vergleichbarer Mandate.<br />
<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 7 von 53