10.06.2015 Aufrufe

Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />

Art. 7<br />

Vermögensverwalter<br />

Allgemein 1<br />

Mit der Vermögensverwaltung werden ausschliesslich Personen und Institutionen<br />

betraut, welche die Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 2 (inkl. Art. 48h-l), 3 oder 4<br />

BVV 2 erfüllen.<br />

Aufgaben und<br />

Kompetenzen<br />

2<br />

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vermögensverwalter sind in einem<br />

separaten Auftrag (Einzelauftrag, Vertrag) geregelt.<br />

3<br />

Die Vermögensverwalter:<br />

Zielverantwortung<br />

und Beurteilungskriterien<br />

Grundsätze<br />

für die Auswahl<br />

a. sind verantwortlich für die Vermögensverwaltung einzelner Wertschriftensegmente<br />

im Rahmen klar definierter Verwaltungsaufträge,<br />

b. führen die Anlagetätigkeit basierend auf vereinbarten Richtlinien und Vorgaben<br />

durch,<br />

c. berichten dem Anlageausschuss periodisch über die Entwicklung der Vermögensanlagen.<br />

Zu diesem Zweck erstellen sie einen Bericht über ihre Tätigkeit<br />

im Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor dem Anlageausschuss.<br />

4<br />

Es gelten folgende Zielverantwortung und Beurteilungskriterien:<br />

a. Passive Mandate: Erreichen der Benchmarkrendite vor Kosten, über einen<br />

Zeitraum von einem Jahr.<br />

b. Aktive Mandate: Übertreffen der Benchmarkrendite nach Kosten, über einen<br />

Zeitraum von zwei bis drei Jahren.<br />

c. Die Beurteilung der Zielerreichung erfolgt anhand der Rendite- und Risikoeigenschaften<br />

der vereinbarten Benchmark und der Mandatsrestriktionen.<br />

5<br />

Die Auswahl von Vermögensverwaltern erfolgt in einem dokumentierten,<br />

nachvollziehbaren Prozess unter Wettbewerbsbedingungen der Anbieter.<br />

6<br />

Als externe Vermögensverwalter kommen Banken und Vermögensverwalter in<br />

Frage, welche die Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 2 und 3 BVV 2 sowie folgende<br />

Kriterien erfüllen:<br />

a. stabile Organisation und angemessene Ressourcen (Infrastruktur, Mitarbeiter),<br />

b. nachvollziehbarer und transparent aufgezeigter Investitionsansatz und klar<br />

strukturierte Prozesse,<br />

c. Fähigkeit, mit der zentralen Depotstelle (Global Custodian) einwandfrei zusammenarbeiten<br />

zu können,<br />

d. adäquate Ausbildung und Erfahrung der für das Mandat verantwortlichen<br />

Personen,<br />

e. klar geregelte Verantwortlichkeiten inkl. der für das Mandat verantwortlichen<br />

Fachleute (Hauptverantwortlicher und Stellvertreter),<br />

f. marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren für Institutionelle Kunden,<br />

g. durch eigene Erfahrung (bisherige Banken und Vermögensverwalter)<br />

und/oder unabhängige<br />

- Referenzen (für neue Banken und Vermögensverwalter) bestätigte<br />

Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich<br />

ausüben zu können,<br />

- Institute (für neue Banken und Vermögensverwalter) belegte Performancezahlen<br />

vergleichbarer Mandate.<br />

<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 7 von 53

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!