Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />
e. Status „WATCH“<br />
Massnahmen<br />
Der Status „WATCH“ löst eine erhöhte Überwachung aus. Diese wird beispielsweise mittels einer<br />
oder mehrerer der folgenden Massnahmen umgesetzt:<br />
Anforderung zusätzlicher Informationen<br />
Telefonkonferenz<br />
Treffen Vermögensverwalter<br />
Prozess Review<br />
Besuch Vermögensverwalter vor Ort<br />
Zusätzlich wird definiert, welche Veränderung der Situation nötig ist und innerhalb welcher Zeitperiode<br />
diese Veränderung eintreffen sollte, damit der Status wieder auf „OK“ gesetzt werden kann. Die<br />
Zeitperioden sind realistisch lange zu wählen. Sollte die Änderung nicht eintreffen, wird empfohlen,<br />
das Mandat zu kündigen.<br />
Die Erkenntnisse der Abklärungen, die Zeitperiode sowie die nötige Veränderung werden im<br />
Investment Controlling Report des unabhängigen, externen Anlageexperten dokumentiert.<br />
Rückstufung auf Status „OK“<br />
Die Rückstufung auf den Status „OK“ erfolgt, sofern die erwartete Veränderung der Situation<br />
innerhalb der erfolgten Frist erfolgt ist.<br />
Entscheid für Status „REPLACE“<br />
Der Entscheid für den Status „REPLACE“ erfolgt durch den Anlageausschuss. Dies bedeutet noch<br />
nicht die sofortige Mandatskündigung. Es werden jedoch erste Schritte eingeleitet, um einen Ersatz-<br />
Vermögensverwalter zu evaluieren (z.B. Vorbereitung einer Mandatsausschreibung). Sobald ein<br />
adäquater Ersatz evaluiert wurde, erfolgt die Mandatskündigung sowie die Planung der Reorganisation.<br />
<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 48 von 53