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Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />

e. Status „WATCH“<br />

Massnahmen<br />

Der Status „WATCH“ löst eine erhöhte Überwachung aus. Diese wird beispielsweise mittels einer<br />

oder mehrerer der folgenden Massnahmen umgesetzt:<br />

Anforderung zusätzlicher Informationen<br />

Telefonkonferenz<br />

Treffen Vermögensverwalter<br />

Prozess Review<br />

Besuch Vermögensverwalter vor Ort<br />

Zusätzlich wird definiert, welche Veränderung der Situation nötig ist und innerhalb welcher Zeitperiode<br />

diese Veränderung eintreffen sollte, damit der Status wieder auf „OK“ gesetzt werden kann. Die<br />

Zeitperioden sind realistisch lange zu wählen. Sollte die Änderung nicht eintreffen, wird empfohlen,<br />

das Mandat zu kündigen.<br />

Die Erkenntnisse der Abklärungen, die Zeitperiode sowie die nötige Veränderung werden im<br />

Investment Controlling Report des unabhängigen, externen Anlageexperten dokumentiert.<br />

Rückstufung auf Status „OK“<br />

Die Rückstufung auf den Status „OK“ erfolgt, sofern die erwartete Veränderung der Situation<br />

innerhalb der erfolgten Frist erfolgt ist.<br />

Entscheid für Status „REPLACE“<br />

Der Entscheid für den Status „REPLACE“ erfolgt durch den Anlageausschuss. Dies bedeutet noch<br />

nicht die sofortige Mandatskündigung. Es werden jedoch erste Schritte eingeleitet, um einen Ersatz-<br />

Vermögensverwalter zu evaluieren (z.B. Vorbereitung einer Mandatsausschreibung). Sobald ein<br />

adäquater Ersatz evaluiert wurde, erfolgt die Mandatskündigung sowie die Planung der Reorganisation.<br />

<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 48 von 53

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