Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />
3. Qualitative Kriterien der Überwachung<br />
a. Definition der Kriterien<br />
Der Überwachungsstatus wird aufgrund der Beurteilung der folgenden Kriterien erteilt:<br />
Firma<br />
Personen<br />
Produkt und Investitionsansatz<br />
Prozesse<br />
b. Auslöser für eine Neubeurteilung des Status<br />
Im Zeitpunkt der Selektion eines Vermögensverwalters ist der Status bezüglich dieser Kriterien „OK“.<br />
Eine Neubeurteilung des Status erfolgt, wenn sich in folgenden Bereichen wichtige Änderungen<br />
ergeben haben:<br />
Firma<br />
Die Stabilität in der Organisation und der Firmenstruktur ist erfahrungsgemäss ein wichtiger<br />
Erfolgsfaktor für eine professionelle Mandatsbewirtschaftung. Veränderungen in diesem Bereich<br />
können sich negativ auf die Anlageleistung auswirken. Insbesondere sind dies folgende Ereignisse:<br />
Fusion<br />
Bedeutende Zukäufe oder Abspaltungen von Unternehmensteilen<br />
Bedeutende interne Restrukturierungen<br />
Personen<br />
Die für die Vermögensverwaltung zuständigen Personen haben einen bedeutenden Einfluss auf die<br />
Anlageleistung eines Vermögensverwalters. Insbesondere kann ein Wechsel in folgenden Schlüsselpositionen<br />
einen negativen Einfluss auf die Anlageleistung haben:<br />
Zuständige Personen innerhalb des Vermögensverwaltungs-Teams<br />
Chief Investment Officer (CIO)<br />
Head of Research<br />
Head of Quantitative Research (bei quantitativen Vermögensverwaltern)<br />
Head des jeweiligen Investment Centers (z.B. „Head of Fixed Income“)<br />
<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 46 von 53