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Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />

3. Qualitative Kriterien der Überwachung<br />

a. Definition der Kriterien<br />

Der Überwachungsstatus wird aufgrund der Beurteilung der folgenden Kriterien erteilt:<br />

Firma<br />

Personen<br />

Produkt und Investitionsansatz<br />

Prozesse<br />

b. Auslöser für eine Neubeurteilung des Status<br />

Im Zeitpunkt der Selektion eines Vermögensverwalters ist der Status bezüglich dieser Kriterien „OK“.<br />

Eine Neubeurteilung des Status erfolgt, wenn sich in folgenden Bereichen wichtige Änderungen<br />

ergeben haben:<br />

Firma<br />

Die Stabilität in der Organisation und der Firmenstruktur ist erfahrungsgemäss ein wichtiger<br />

Erfolgsfaktor für eine professionelle Mandatsbewirtschaftung. Veränderungen in diesem Bereich<br />

können sich negativ auf die Anlageleistung auswirken. Insbesondere sind dies folgende Ereignisse:<br />

Fusion<br />

Bedeutende Zukäufe oder Abspaltungen von Unternehmensteilen<br />

Bedeutende interne Restrukturierungen<br />

Personen<br />

Die für die Vermögensverwaltung zuständigen Personen haben einen bedeutenden Einfluss auf die<br />

Anlageleistung eines Vermögensverwalters. Insbesondere kann ein Wechsel in folgenden Schlüsselpositionen<br />

einen negativen Einfluss auf die Anlageleistung haben:<br />

Zuständige Personen innerhalb des Vermögensverwaltungs-Teams<br />

Chief Investment Officer (CIO)<br />

Head of Research<br />

Head of Quantitative Research (bei quantitativen Vermögensverwaltern)<br />

Head des jeweiligen Investment Centers (z.B. „Head of Fixed Income“)<br />

<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 46 von 53

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