Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />
Anhang 9<br />
Überwachungskonzept Vermögensverwalter<br />
Das Überwachungskonzept Vermögensverwalter stellt einen wichtigen Baustein innerhalb des<br />
Gesamtüberwachungskonzepts der Vermögensanlagen dar.<br />
1. Zielsetzungen<br />
a. Systematischer Prozess zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe<br />
Der Anlageausschuss ist für die Überwachung der Anlageleistung der Vermögensverwalter verantwortlich.<br />
Das Überwachungskonzept Vermögensverwalter dient dazu, den Anlageausschuss mittels<br />
eines nachvollziehbaren und systematischen Prozesses bei dieser Aufgabe zu unterstützen.<br />
Der Manager Status (vgl. Ziffer 2) zeigt dem Anlageausschuss auf, bei welchen Vermögensverwaltern<br />
sich eine erhöhte Überwachung aufdrängt und schlägt konkrete Massnahmen zur Wahrnehmung der<br />
Überwachungsfunktion vor.<br />
b. Frühzeitige Identifizierung von Ereignissen, welche die Anlageleistung eines Vermögensverwalters<br />
beeinträchtigen können<br />
Ziel des Überwachungskonzepts ist es, relevante Ereignisse, welche die zukünftige Anlageleistung<br />
eines Vermögensverwalters potenziell beeinträchtigen können, mittels klarer Kriterien frühzeitig<br />
identifizieren zu können.<br />
Die verantwortlichen Organe der AEIS sind sich bewusst, dass es nie möglich sein wird, sämtliche<br />
negativen Ereignisse rechtzeitig zu identifizieren, sodass eine Underperformance vermieden werden<br />
kann. Der Prozess dient jedoch der bestmöglichen Identifizierung solcher Ereignisse im Sinne eines<br />
„Frühwarnsystems“.<br />
2. Manager Status<br />
a. Kategorien<br />
Die Ergebnisse der Überwachung werden insgesamt in folgende vier Manager Status zusammengefasst:<br />
Status „OK“<br />
Vermögensverwalter, die aufgrund der Überwachungskriterien im Sinne der Frühwarnung keinerlei<br />
Grund zur Beanstandung geben, erhalten den Status „OK“ und werden standardmässig überwacht<br />
(keinen Grund für erhöhte Überwachung).<br />
<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 44 von 53