Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 8.7.1. Hedge Funds Das Portfolio wird aktiv verwaltet. Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften). Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig. Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Anlagestile ist zu achten. Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare operationelle Risiken) ist angemessen Rechnung zu tragen. 8.7.2. Commodities Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften), diversifizierte Zertifikate und diversifizierte strukturierte Produkte. Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig. Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Rohstoff-Märkte ist zu achten. Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Strukturierte Produkte wie Zertifikate und Notes müssen an einem Sekundärmarkt handelbar sein. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 42 von 53
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 Anhang 8 Kosten für die Vermögensverwaltung Eine Aufgliederung der Vermögensverwaltungskosten erfolgt nach Art. 48a BVV 2. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 43 von 53
- Seite 1 und 2: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 3 und 4: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 5 und 6: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 7 und 8: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 9 und 10: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 11 und 12: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 13 und 14: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 15 und 16: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 17 und 18: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 19 und 20: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 21 und 22: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 23 und 24: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 25 und 26: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 27 und 28: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 29 und 30: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 31 und 32: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 33 und 34: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 35 und 36: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 37 und 38: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 39 und 40: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 41: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 45 und 46: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 47 und 48: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 49 und 50: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 51 und 52: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
- Seite 53: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anl
<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />
8.7.1. Hedge Funds<br />
Das Portfolio wird aktiv verwaltet.<br />
Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften).<br />
Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig.<br />
Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Anlagestile ist zu achten.<br />
Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten.<br />
Den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare<br />
operationelle Risiken) ist angemessen Rechnung zu tragen.<br />
8.7.2. Commodities<br />
Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften),<br />
diversifizierte Zertifikate und diversifizierte strukturierte Produkte.<br />
Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig.<br />
Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Rohstoff-Märkte ist zu achten.<br />
Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Strukturierte Produkte wie Zertifikate und<br />
Notes müssen an einem Sekundärmarkt handelbar sein.<br />
<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 42 von 53