Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

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10.06.2015 Aufrufe

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 8.7.1. Hedge Funds Das Portfolio wird aktiv verwaltet. Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften). Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig. Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Anlagestile ist zu achten. Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare operationelle Risiken) ist angemessen Rechnung zu tragen. 8.7.2. Commodities Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften), diversifizierte Zertifikate und diversifizierte strukturierte Produkte. Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig. Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Rohstoff-Märkte ist zu achten. Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Strukturierte Produkte wie Zertifikate und Notes müssen an einem Sekundärmarkt handelbar sein. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 42 von 53

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 Anhang 8 Kosten für die Vermögensverwaltung Eine Aufgliederung der Vermögensverwaltungskosten erfolgt nach Art. 48a BVV 2. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 43 von 53

<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />

8.7.1. Hedge Funds<br />

Das Portfolio wird aktiv verwaltet.<br />

Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften).<br />

Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig.<br />

Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Anlagestile ist zu achten.<br />

Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten.<br />

Den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare<br />

operationelle Risiken) ist angemessen Rechnung zu tragen.<br />

8.7.2. Commodities<br />

Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften),<br />

diversifizierte Zertifikate und diversifizierte strukturierte Produkte.<br />

Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig.<br />

Auf eine angemessene Diversifikation bezüglich Rohstoff-Märkte ist zu achten.<br />

Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Strukturierte Produkte wie Zertifikate und<br />

Notes müssen an einem Sekundärmarkt handelbar sein.<br />

<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 42 von 53

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