Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 8.3. Obligationen Fremdwährungen Das Vermögen muss in kotierte und gut handelbare Anleihen mit einem Investment Grade Rating (mind. BBB- gemäss Standard & Poor’s oder gleichwertig) investiert werden. Bei einem Split des Ratings gilt das tiefere Rating. Bei einem Downgrading unter BBB- sind die Titel innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Innerhalb von Kollektivanlagen darf von diesen Ratingvorgaben abgewichen werden. Die Summe aller Obligationen Fremdwährungen mit einem Rating von unter BBB- darf 15% des gesamten Obligationen-Fremdwährungen-Engagements nicht überschreiten. Es ist auf eine angemessene Diversifikation der Emittenten zu achten. Zulässig sind alle Währungen, die im Vergleichsindex enthalten sind. Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen sind nicht zulässig. 8.4. Aktien Schweiz Zulässig sind Anlagen gemäss Vergleichsindex. Neuemissionen, die voraussichtlich in die Benchmark aufgenommen werden, aber in dieser noch nicht enthalten sind, können ebenfalls erworben werden. Sollten diese Aktien 60 Tage nach Emission nicht in die Benchmark aufgenommen worden sein, sind die Titel innerhalb von 30 Tagen zu veräussern. Ergänzend können max. 10% des Portfolios in kotierten Aktien ausserhalb des Vergleichsindex gehalten werden. Es ist auf eine ausreichende Diversifikation (Branchen) zu achten. 8.5. Aktien Welt / Aktien Emerging Markets Zulässig sind Anlagen gemäss Vergleichsindex. Neuemissionen, die voraussichtlich in die Benchmark aufgenommen werden, aber in dieser noch nicht enthalten sind, können ebenfalls erworben werden. Sollten diese Aktien 60 Tage nach Emission nicht in die Benchmark aufgenommen worden sein, sind die Titel innerhalb von 30 Tagen zu veräussern. Es ist auf eine ausreichende Diversifikation (Länder, Branchen) zu achten. Ergänzend können max. 10% des Portfolios in kotierten Aktien ausserhalb des Vergleichsindexes gehalten werden. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 40 von 53
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 8.6. Immobilien indirekt (Schweiz und Welt) Immobilienanlagen sind strategische Positionen. Eine langfristige nachhaltige Wertsteigerung wird angestrebt. Zulässig sind Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2, insbesondere Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds, Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften sowie Ansprüche bei Anlagestiftungen Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds und Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften: Zulässig sind Anlagen gemäss Vergleichsindex. Neuemissionen, die voraussichtlich in die Benchmark aufgenommen werden, aber in dieser noch nicht enthalten sind, können ebenfalls erworben werden. Sollten diese Aktien 60 Tage nach Emission nicht in die Benchmark aufgenommen worden sein, sind die Titel innerhalb von 30 Tagen zu veräussern. Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen u.a. folgende Anforderungskriterien beachtet werden: Qualität des Managements Qualität und Unterhaltszustand der Liegenschaften Fremdverschuldungsgrad Bewertungsgrundsätze Verwaltungskosten Geographische Diversifikation Diversifikation der Nutzungsarten Rendite- und Risikoeigenschaften Korrelation mit bestehenden Anlagen Liquidität der Anteile 8.7. Alternative Anlagen Alternative Anlagen sind Anlagen, die nicht einer Anlagekategorie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a - d BVV 2 zugeordnet werden können. Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 (Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften), diversifizierte Zertifikate und diversifizierte strukturierte Produkte (Art. 53 Abs. 2 BVV 2). Produkte mit Nachschusspflicht sind gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e BVV 2 nicht zulässig. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 41 von 53
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8.6. Immobilien indirekt (Schweiz und Welt)<br />
Immobilienanlagen sind strategische Positionen. Eine langfristige nachhaltige Wertsteigerung<br />
wird angestrebt.<br />
Zulässig sind Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2, insbesondere Anteile von börsenkotierten<br />
Immobilienfonds, Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften sowie Ansprüche bei Anlagestiftungen<br />
Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds und Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften:<br />
Zulässig sind Anlagen gemäss Vergleichsindex. Neuemissionen, die voraussichtlich in die<br />
Benchmark aufgenommen werden, aber in dieser noch nicht enthalten sind, können ebenfalls<br />
erworben werden. Sollten diese Aktien 60 Tage nach Emission nicht in die Benchmark aufgenommen<br />
worden sein, sind die Titel innerhalb von 30 Tagen zu veräussern.<br />
Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen u.a. folgende Anforderungskriterien beachtet<br />
werden:<br />
Qualität des Managements<br />
Qualität und Unterhaltszustand der Liegenschaften<br />
Fremdverschuldungsgrad<br />
Bewertungsgrundsätze<br />
Verwaltungskosten<br />
Geographische Diversifikation<br />
Diversifikation der Nutzungsarten<br />
Rendite- und Risikoeigenschaften<br />
Korrelation mit bestehenden Anlagen<br />
Liquidität der Anteile<br />
8.7. Alternative Anlagen<br />
Alternative Anlagen sind Anlagen, die nicht einer Anlagekategorie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a - d<br />
BVV 2 zugeordnet werden können.<br />
Zulässig sind Investitionen in diversifizierte Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 (Fund of Funds<br />
oder Beteiligungsgesellschaften), diversifizierte Zertifikate und diversifizierte strukturierte Produkte<br />
(Art. 53 Abs. 2 BVV 2).<br />
Produkte mit Nachschusspflicht sind gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e BVV 2 nicht zulässig.<br />
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