Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

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10.06.2015 Aufrufe

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 Anhang 4 Rebalancing Das Rebalancing erfolgt regelbasiert und nicht gestützt auf Prognosen. Aus Marktbewegungen resultierende Abweichungen sind zulässig, sofern die Bandbreiten der Langfrist-Strategie nicht unter-/überschritten werden. Das Rebalancing innerhalb der Bandbreiten der dynamischen Anlagestrategien von FZK und ALV soll derart optimiert sein, dass ein Auf-/Abbau einer Anlagekategorie innerhalb eines kurzen Zeitraumes möglichst vermieden wird. Grundsätzlich werden freiwerdende Gelder in untergewichtete Anlagekategorien investiert bzw. benötigte Mittel von übergewichteten Anlagekategorien abgezogen. Wird eine Verletzung der Bandbreiten festgestellt, so müssen entsprechende Umlagerungen vorgenommen werden, um die Vermögensstruktur wieder in die Bandbreiten zurückzuführen. Den speziellen Liquiditätseigenschaften möglicher einzelner Anlagekategorien wie Immobilien und Alternativen Anlagen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen. Die Kompetenzregelung, wer welchen Entscheid im Rahmen der Asset Allokation fällt, soll klar und unmissverständlich sein. Das Rebalancing wird durch den Geschäftsbereich Anlagen umgesetzt und durch den Anlageausschuss überwacht. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 34 von 53

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anlagereglement - Ausgabe 2014 Anhang 5 Bewertungsgrundsätze Soweit möglich, werden alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag bewertet. Massgebend sind die Kurse, die von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 48 BVV 2 bzw. Swiss GAAP FER 26 Ziffer 3. Anlagereglement genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 35 von 53

<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />

<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />

Anhang 5<br />

Bewertungsgrundsätze<br />

Soweit möglich, werden alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag bewertet. Massgebend sind<br />

die Kurse, die von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss<br />

Art. 48 BVV 2 bzw. Swiss GAAP FER 26 Ziffer 3.<br />

<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 35 von 53

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