Anlagereglement - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong> - Ausgabe 2014<br />
Anhang 4<br />
Rebalancing<br />
Das Rebalancing erfolgt regelbasiert und nicht gestützt auf Prognosen.<br />
Aus Marktbewegungen resultierende Abweichungen sind zulässig, sofern die Bandbreiten der<br />
Langfrist-Strategie nicht unter-/überschritten werden.<br />
Das Rebalancing innerhalb der Bandbreiten der dynamischen Anlagestrategien von FZK und ALV soll<br />
derart optimiert sein, dass ein Auf-/Abbau einer Anlagekategorie innerhalb eines kurzen Zeitraumes<br />
möglichst vermieden wird.<br />
Grundsätzlich werden freiwerdende Gelder in untergewichtete Anlagekategorien investiert bzw.<br />
benötigte Mittel von übergewichteten Anlagekategorien abgezogen.<br />
Wird eine Verletzung der Bandbreiten festgestellt, so müssen entsprechende Umlagerungen<br />
vorgenommen werden, um die Vermögensstruktur wieder in die Bandbreiten zurückzuführen.<br />
Den speziellen Liquiditätseigenschaften möglicher einzelner Anlagekategorien wie Immobilien und<br />
Alternativen Anlagen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen.<br />
Die Kompetenzregelung, wer welchen Entscheid im Rahmen der Asset Allokation fällt, soll klar und<br />
unmissverständlich sein.<br />
Das Rebalancing wird durch den Geschäftsbereich Anlagen umgesetzt und durch den Anlageausschuss<br />
überwacht.<br />
<strong>Anlagereglement</strong> genehmigt 29.09.2014 - Anhang 1-3 SAA genehmigt 05.12.2014 - in Kraft 01.01.2015 Seite 34 von 53