Text der Diplomarbeit - Hiss Reet
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Diplomarbeit 3. Stand der Blitzschutznormung und Stand der Technik Ralf Reißen 3.2. Ist ein Blitzschutzsystem erforderlich oder sogar vorgeschrieben? 3.2.1. Die Bauordnung Ob ein Blitzschutzsystem zwingend vorgeschrieben ist, entscheidet die Baubehörde, meist das Kreis- oder Stadtbauamt, die für die Genehmigung eines Bauvorhabens verantwortlich sind. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen die Bauordnungen (BauO) der jeweiligen Bundesländer, die sich zum Thema Blitzschutz kaum voneinander unterscheiden. So sagt beispielsweise die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) [12] zu diesem Thema: „ § 20 Brandschutz (3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.“ Aus § 51 geht hervor, dass im Einzelfall besondere Anforderungen an die bauliche Anlage, u.a. ein funktionsfähiges Blitzschutzsystem, gestellt werden. „§51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (2) Bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere: ... 8. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr.“ Es ist also möglich, dass die Installation eines Blitzschutzsystem vom Bauamt vorgeschrieben wird. Ist dies nicht der Fall, liegt es im Ermessen des Bauherrn, ob ein Blitzschutzsystem erforderlich ist oder nicht. Zur Risikoabschätzung ist es ratsam, eine Schutzklassenberechnung (siehe 3.2.2.) durchzuführen. -25-
Diplomarbeit 3. Stand der Blitzschutznormung und Stand der Technik Ralf Reißen 3.2.2. Schutzklassenberechnung nach VDE Zur Ermittlung der Notwendigkeit eines Blitzschutzsystems und zur Bestimmung der Blitzschutzklasse wurde in der Vornorm DIN V ENV 61024 [7] ein Berechnungs-system für eine Risikoabschätzung festgelegt. Diese Risikoabschätzung richtet sich nach folgenden festgesetzten Kriterien: - Abmessungen der baulichen Anlage und Dichte der Erdblitze - Lage der baulichen Anlage - Gebäudekonstruktion (Bauart, Material) - Gebäudenutzung und Gebäudeinhalt - Folgeschäden eines Blitzeinschlags Mit Hilfe dieser Kriterien werden zwei Parameter berechnet, die erwartete Anzahl der Direkteinschläge (Nd) und die vertretbare Anzahl der Einschläge, die einen Schaden verursachen (Nc). Das Verhältnis beider Zahlen gibt Aufschluß über die Notwendigkeit eines Blitzschutzsystems und über die zu verwendende Schutzklasse. Diese Berechnung soll nun für ein reetgedecktes Haus durchgeführt werden. Natürlich ist dabei zu beachten, dass die Kriterien für diese Risikoabschätzung von Haus zu Haus verschieden sind. In unserem Beispiel steht das Haus in Norddeutschland, ist ein typisches aus Backsteinen gemauertes Haus und hat Gebäude und Bäume in der Nachbarschaft. a) Berechnung der erwarteten Anzahl der jährlichen Direkteinschläge Nd N d = N ⋅ ⋅ ⋅10 −6 g Ae Ce pro Jahr Darin bedeuten: Ng Ae Durchschnittliche jährliche Dichte der Erdblitze, in Blitzen je Quadratkilometer und Jahr, in der Region, in der sich die bauliche Anlage befindet. Äquivalente Fangfläche der freistehenden baulichen Anlage. Diese ist definiert als eine Bodenfläche, welche dieselbe jährliche Häufigkeit von Direkteinschlägen hat wie die bauliche Anlage. Ce Koeffizient zur Berücksichtigung der Umgebung der baulichen Anlage. -26-
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<strong>Diplomarbeit</strong><br />
3. Stand <strong>der</strong> Blitzschutznormung und Stand <strong>der</strong> Technik<br />
Ralf Reißen<br />
3.2. Ist ein Blitzschutzsystem erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> sogar vorgeschrieben?<br />
3.2.1. Die Bauordnung<br />
Ob ein Blitzschutzsystem zwingend vorgeschrieben ist, entscheidet die<br />
Baubehörde, meist das Kreis- o<strong>der</strong> Stadtbauamt, die für die Genehmigung eines<br />
Bauvorhabens verantwortlich sind. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen<br />
die Bauordnungen (BauO) <strong>der</strong> jeweiligen Bundeslän<strong>der</strong>, die sich zum Thema<br />
Blitzschutz kaum voneinan<strong>der</strong> unterscheiden.<br />
So sagt beispielsweise die Nie<strong>der</strong>sächsische Bauordnung (NBauO) [12] zu<br />
diesem Thema:<br />
„ § 20 Brandschutz<br />
(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart o<strong>der</strong> Benutzung Blitzschlag<br />
leicht eintreten o<strong>der</strong> zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd<br />
wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.“<br />
Aus § 51 geht hervor, dass im Einzelfall beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an die bauliche<br />
Anlage, u.a. ein funktionsfähiges Blitzschutzsystem, gestellt werden.<br />
„§51 Bauliche Anlagen und Räume beson<strong>der</strong>er Art und Nutzung<br />
(2) Bauliche Anlagen o<strong>der</strong> Räume beson<strong>der</strong>er Art o<strong>der</strong> Nutzung sind<br />
insbeson<strong>der</strong>e:<br />
...<br />
8. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung o<strong>der</strong> mit erhöhter<br />
Brand-, Explosions-, Strahlen- o<strong>der</strong> Verkehrsgefahr.“<br />
Es ist also möglich, dass die Installation eines Blitzschutzsystem vom Bauamt<br />
vorgeschrieben wird.<br />
Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, liegt es im Ermessen des Bauherrn, ob ein<br />
Blitzschutzsystem erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> nicht. Zur Risikoabschätzung ist es ratsam,<br />
eine Schutzklassenberechnung (siehe 3.2.2.) durchzuführen.<br />
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