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Konzessionsvertrag

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Fassung vom 15.03.2011<br />

(gemäss Besprechung mit den Gemeinden)<br />

<strong>Konzessionsvertrag</strong><br />

zwischen<br />

der Gemeinde Falera, Center Comunal, 7153 Falera, vertreten durch die Gemeindepräsidentin<br />

und den Gemeindeschreiber,<br />

nachfolgend „Gemeinde“ genannt,<br />

und<br />

der Flims Electric AG, via dil Casti, 7017 Flims Dorf, handelnd durch Herrn Gion Schäfer,<br />

Verwaltungsratspräsident und Herrn Martin Maron, Direktor,<br />

nachfolgend „FE“ oder „Netzbetreiberin“ genannt,<br />

betreffend Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden für Bau und Betrieb eines<br />

elektrischen Verteilnetzes<br />

Präambel<br />

Gemäss eidgenössischem Stromversorgungsgesetz (StromVG) bezeichnen die Kantone die<br />

Netzgebiete der auf dem Kantonsgebiet tätigen Netzbetreiber. StromVG und StromVV regeln<br />

zudem die Pflichten der Netzbetreiberin. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des StromVG GR sind die<br />

Gemeinden im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben für den Bau, den Betrieb<br />

und den Unterhalt der elektrischen Verteilnetze verantwortlich. Aufgrund der bestehenden<br />

Verhältnisse betreffend Netzeigentum und Netzbetrieb übernimmt FE bis auf Weiteres die<br />

Pflichten des Netzbetreibers auf dem Gemeindegebiet. FE haftet der Gemeinde und den<br />

Endkunden für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers auf dem gesamten<br />

Gemeindegebiet. Vorbehalten bleiben ausdrücklich eidgenössische und kantonale Regelungen<br />

bezüglich dem Netzanschluss für Bauten ausserhalb der Bauzone.<br />

Im Weiteren bekunden die Parteien hiermit die Absicht, innert der nächsten fünf Jahre eine<br />

verstärkte Zusammenarbeit umzusetzen. Diese soll insbesondere darin bestehen, dass sich die<br />

Gemeinde an FE beteiligt und/oder dass die Parteien das Stromnetz in den Gemeinde Flims /<br />

Laax / Falera gemeinsam führen und betreiben. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit einer<br />

gemeinsamen Netzgesellschaft geprüft.<br />

C:\Documents and Settings\avinc\Local Settings\Temporary Internet Files\Content.Outlook\O8IX4QU2\<strong>Konzessionsvertrag</strong> Falera-FE (15 03<br />

2011)_def.doc


2<br />

Ausserdem bekunden die Parteien auch die Absicht einer gemeinsamen Struktur für die Führung<br />

und den Betrieb des bestehenden Kommunikationsnetzes.<br />

Art. 1 Inhalt des Vertrages<br />

Dieser Vertrag regelt die Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden auf dem<br />

Gemeindegebiet, welches für die Erstellung, den Betrieb, die Belassung und den Unterhalt von<br />

sämtlichen Bauten und Anlagen, im Zusammenhang mit der Verteilung elektrischer Energie von<br />

der Netzbetreiberin beansprucht wird.<br />

Die Lieferung der Energie und die Führung des Netzbetriebes werden zwischen den Parteien in<br />

separaten Regelungen vereinbart und richten sich nach der Offerte von FE vom 27. August 2010.<br />

Art. 2 Leistungen der Gemeinde<br />

1<br />

Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden<br />

Die Gemeinde erteilt der Netzbetreiberin – vorbehältlich allfällig notwendiger<br />

Baupolizeibewilligungen - für die Verteilung und Abgabe von elektrischer Energie an<br />

Endverbraucher das ausschließliche Recht, sämtliche notwendigen Bauten und Anlagen wie<br />

ober- und unterirdische Leitungsnetze und Leitungsverteilanlagen (Hoch-, Mittel- und<br />

Niederspannung), Freileitungen, Signalkabel, Datenleitungen, Träger, Isolatoren,<br />

Transformatorenstationen, Verteilkabinen, andere Verteilanlagen usw. in, auf oder über<br />

öffentlichem Grund und Boden des Gemeindegebietes wie Strassen, Wege, Trottoirs, Plätze usw.<br />

inkl. gemeindeeigene Grundstücke, sei es im Finanzvermögen oder im Verwaltungsvermögen zu<br />

erstellen, zu betreiben, zu belassen, auszubauen und zu unterhalten. Darin eingeschlossen ist das<br />

Recht der Netzbetreiberin, Leitungsgräben und -schächte usw. der Gemeinde mitzubenützen;<br />

dieses Recht gilt ebenso für die Gemeinde hinsichtlich Leitungsgräben etc. von FE, sofern dabei<br />

keine Beeinträchtigungen der Netzinfrastruktur entstehen. Soweit dazu spezielle Bau- und/oder<br />

Durchleitungsrechte erforderlich sind, verpflichtet sich die Gemeinde, diese gegen eine<br />

angemessene Entschädigung zu erteilen. Sofern rechtlich möglich, ist die Netzbetreiberin<br />

berechtigt, derartige Rechte für die Dauer der Konzession im Grundbuch auf eigene Kosten<br />

eintragen zu lassen. Die Kosten einer allfälligen späteren Verlegung bzw. Verschiebung dieser<br />

Rechte gehen einschliesslich sämtlicher Baukosten zu Lasten von FE.<br />

2<br />

Privater Grund- und Boden<br />

Die Beanspruchung von Privateigentum für Bauten und Anlagen ist nicht Gegenstand dieses<br />

Vertrages. Die Netzbetreiberin beachtet dafür die gesetzlichen Bestimmungen. Sie wird sich mit<br />

den privaten Grundeigentümern direkt verständigen. Falls notwendig, verpflichtet sich die<br />

Gemeinde, die Netzbetreiberin dabei zu unterstützen.<br />

3<br />

Zur Verfügung Stellung von Daten und Informationen<br />

Die Parteien verpflichten sich, einander die für den Netzbetrieb notwendigen Informationen und<br />

speziellen Kenntnisse über Planungswerte und statistischen Angaben soweit vorhanden kostenlos<br />

zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Geodaten der Leitungstrassen im Gemeindegebiet werden<br />

einander zu Selbstkosten zur Verfügung gestellt.


3<br />

4<br />

Anlageneigentum<br />

Sämtliche von der Netzbetreiberin erstellten und/oder betriebenen Bauten und Anlagen inkl.<br />

Nebenanlagen stehen in deren ausschliesslichen Eigentum, soweit sie nicht im Eigentum der<br />

Repower AG oder der Gemeinde stehen. Die Parteien erstellen ein Inventar (inkl. Anlagespiegel)<br />

über die Eigentumsverhältnisse bei Beginn des Vertrages. Für den Fall, dass die heutige<br />

Netzeigentümerin einer Nutzung ihres Netzes in Falera nicht einvernehmlich zustimmen sollte,<br />

beantragen die Vertragsparteien der Regierung des Kantons Graubünden gemeinsam, das<br />

Verhältnis zwischen Netzeigentümer und Netzbetreiber im Sinne von Art. 6 StromVG GR zu<br />

regeln (Duldungsverfügung). Allfällige Initialkosten gehen zu Lasten FE. Für einen<br />

ungehinderten und jederzeitigen Zugang zu den Netzanlagen erteilt die Gemeinde der<br />

Netzbetreiberin unentgeltlich ein generelles Weg- und Zugangsrecht auf Gemeindegebiet.<br />

5<br />

Kaufrecht<br />

Erfolgt nach ordentlichem Ablauf gemäss Art. 5 keine Erneuerung des vorliegenden Vertrages,<br />

hat die Gemeinde das Recht, von FE sämtliche im Rahmen dieses Vertrages vorhandenen und<br />

erstellten Anlagen sowie getätigten Investitionen (jedoch ohne die der regionalen Versorgung<br />

dienenden Hochspannungsleitungen und Hochspannungszuleitungen in das<br />

Hochspannungsverteilnetz der Gemeinde) käuflich zu erwerben. Sämtliche aus dem Kauf bzw.<br />

seiner Abwicklung entstehenden Anpassungskosten sind vom Käufer zu übernehmen. Als<br />

Preisgrundlage vereinbaren die Parteien den Anschaffungszeitwert 1 gemäss Anlagenbuchhaltung<br />

von FE. In der Anlagenbuchhaltung sind die indexierten (LKI) Anschlussgebühren und<br />

Netzkostenbeiträge in den Passiven enthalten. Der Preis wird von einem im beidseitigen<br />

Einvernehmen bezeichneten Experten festgelegt, dessen Kosten die Parteien je zur Hälfte<br />

übernehmen.<br />

Bis zum Vollzug des Kaufes (Schätzung, Zahlung Kaufpreis, Eigentumsübertragung usw.)<br />

verpflichten sich die Parteien, den vorliegenden Vertrag zu den bestehenden Bedingungen<br />

auszuführen, längstens jedoch bis zwei Jahre nach dessen Beendigung.<br />

Art. 3 Leistungen der Netzbetreiberin<br />

1<br />

Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen<br />

Die Netzbetreiberin bezahlt der Gemeinde für die Sondernutzung von öffentlichem Grund und<br />

Boden und für die übrigen in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen der Gemeinde eine<br />

jährliche Entschädigung von 1.0 Rp/KWh. In der jährlichen Abgabe sind allfällige, gesondert in<br />

Rechnung gestellte Abgaben und Gebühren (Abwasser, Kehricht usw.) für Trafostationen,<br />

welche zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Stromversorgung dienen, ausdrücklich<br />

enthalten und damit abgegolten. Solche Abgaben werden gegebenenfalls von der jährlichen<br />

Gemeindeabgabe in Abzug gebracht. Die Abgabe ist unabhängig vom Stromlieferanten.<br />

2<br />

Offene Deklaration gegenüber Endverbraucher<br />

Die der Gemeinde geschuldete Abgabe wird auf den Rechnungen von FE gegenüber den<br />

Endverbrauchern gemäss den gesetzlichen Vorgaben gesondert als öffentliche Abgabe<br />

aufgeführt.<br />

1 Für die Bestimmung der kalkulatorischen Kosten führt FE eine Anlagebuchhaltung. Die Bestimmung des Anschaffungszeitwertes erfolgt auf<br />

der Grundlage des Schemas gemäss Anhang 1 des Vertrages.


4<br />

3<br />

Anpassung der Abgabe<br />

Der Gemeindevorstand kann jederzeit eine Anpassung der Abgabe bis maximal 2 Rp./KWh<br />

verlangen. Die Anpassung erfolgt nach dem Ende der laufenden jährlichen ordentlichen<br />

Abrechnungsperiode auf die nächste Abrechnungsperiode, sofern die Meldung schriftlich<br />

mindestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Abrechnungsperiode bei FE eintrifft.<br />

4<br />

Abwicklung der Verrechnung<br />

Die Abrechnung mit der Gemeinde erfolgt jährlich, jeweils nach Ablauf der<br />

Abrechnungsperiode. Die Gemeinde verzichtet auf die Abrechnung von Zinsen für die Zeit<br />

zwischen dem gestaffelten Inkasso der FE bei den Kunden und der jährlichen Auszahlung der FE<br />

an die Gemeinde. Im Gegenzug verzichtet die Netzbetreiberin auf die Verrechnung von<br />

Abwicklungs- und Systemkosten für das Inkasso der Abgabe.<br />

Art. 4<br />

Abgabe des Endkunden an die Gemeinde<br />

Für die Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden auf dem Gemeindegebiet erhebt die<br />

Gemeinde über den Netzbetreiber pro Kalenderjahr von jedem Bezüger (Endkunden) eine<br />

Gebühr von 1 Rp./KWh. Der Gemeindevorstand kann diese Abgabe bis maximal 2 Rp./KWh<br />

erhöhen. Die Genehmigung des vorliegenden Vertrages durch die Gemeindeversammlung bildet<br />

die gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieser Abgabe. Die FE ist berechtigt, allfällige<br />

Streitigkeiten mit Endkunden im Zusammenhang mit der Eintreibung der vorliegenden<br />

öffentlichen Abgabe an die Gemeinde abzutreten. FE behält sich zudem vor, jährlich gegenüber<br />

der Gemeinde nur diejenigen Anteile der Abgabe abzurechnen, welche von den Endkunden<br />

effektiv bezahlt wurden.<br />

Art. 5 Verschiedenes<br />

1<br />

Betrieb und Haftpflicht<br />

Die Netzbetreiberin gilt als verantwortliche Betriebsinhaberin gemäss Art. 27 EleG. Die<br />

Haftpflicht richtet sich nach den zwingenden anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.<br />

2<br />

Gegenseitige Information<br />

Die Projektierung und Erstellung der Anlagen erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde.<br />

3<br />

Rechtsnachfolge<br />

Die Netzbetreiberin ist berechtigt, diesen Vertrag mit vorgängiger Zustimmung des<br />

Gemeindevorstandes zu denselben Bedingungen auf ein Unternehmen der FE Gruppe als<br />

Rechtsnachfolger zu übertragen. Falls sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an FE<br />

massgeblich ändern, insbesondere hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse, ist der<br />

Gemeindevorstand berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Schadenersatz- oder Kostenfolgen mit<br />

einer 1-jährigen Kündigungsfrist zu kündigen.


5<br />

Art. 6 Schlussbestimmungen<br />

1<br />

Aufhebung früherer Verträge<br />

Sämtliche bisherigen schriftlichen und mündlichen Abmachungen zwischen den Parteien,<br />

welche den vorliegenden Vertragsgegenstand betreffen, werden mit Unterzeichnung dieses<br />

Vertrages aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt.<br />

2<br />

Vertragsbeginn<br />

Dieser Vertrag tritt – unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Übereinkunft mit dem heutigen<br />

Netzeigentümer oder einer rechtskräftigen Verfügung über die Netznutzung durch die Regierung<br />

des Kantons Graubünden - per 1. Januar 2012 in Kraft und dauert ab diesem Datum fünf Jahre,<br />

d.h. bis 31. Dezember 2016.<br />

3<br />

Kündigung<br />

Wird dieser Vertrag nicht 1 Jahr vor Ablauf gekündigt, so bleibt er mit der gleichen<br />

Kündigungsfrist jeweils zwei weitere Jahre in Kraft. Sollte der Kanton das Gemeindegebiet<br />

einem neuen Netzgebiet zuteilen (Netzzusammenlegung / Netzaufspaltung) oder gesamthaft<br />

einem neuen Netzbetreiber zuteilen, fällt der vorliegende Vertrag vorbehaltlos und ohne<br />

Schadenersatzfolgen für die Parteien dahin.<br />

4<br />

Teilnichtigkeit und Nebenpunkte<br />

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages namentlich auf Grund neuer<br />

gesetzlicher Rahmenbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die<br />

Gültigkeit der übrigen Teile davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit<br />

einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, diese durch<br />

eine gültige Bestimmung derart zu ersetzen, dass sie dem Zwecke bei Abschluss dieses<br />

Vertrages entspricht.<br />

5<br />

Abänderungen<br />

Abänderungen dieser Vertragsurkunde inkl. sämtlicher übrigen Vertragsbestandteile bedürfen<br />

der Schriftform. Mündliche (Neben-) Abreden sind unverbindlich.<br />

6<br />

Massgebliches Recht<br />

Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien wird durch den vorliegenden Vertrag<br />

bestimmt. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des jeweils geltenden Rechts von<br />

Bund und Kanton.<br />

7<br />

Streitigkeiten/Gerichtsstand<br />

Alle aus der Interpretation oder Anwendung dieses Vertrages entstehenden Differenzen werden,<br />

sofern sich die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen seit schriftlichem Antrag einer Partei<br />

auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes einigen können, durch die ordentlichen Gerichte<br />

behandelt. Sofern sich die Parteien auf ein Schiedsverfahren einigen, gelangt die Bestimmungen<br />

der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung. Gerichtsstand ist das<br />

zuständige Gericht am Ort der jeweiligen Gemeinde. Während eines hängigen Verfahrens sind<br />

die Pflichten aus diesem Vertrag fortzuführen.<br />

8<br />

Ausfertigung<br />

Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgestellt und unterzeichnet, wovon jede Partei ein<br />

allseits unterzeichnetes Exemplar erhält.


6<br />

Flims, den_____________<br />

Für die Flims Electric AG:<br />

__________________________<br />

Gion Schäfer<br />

Verwaltungsratspräsident<br />

__________________________<br />

Martin Maron<br />

Direktor<br />

Falera, den_____________<br />

Für die Gemeinde Falera:<br />

__________________________<br />

Silvia Casutt<br />

Gemeindepräsidentin<br />

__________________________<br />

Adrian Vincenz<br />

Gemeindeschreiber<br />

Beilage:<br />

- Anhang 1 Schema für die Bestimmung des Anschaffungszeitwertes


Anhang 1<br />

Schema für die Bestimmung des Anschaffungszeitwertes<br />

Aktuelle Einheitspreise<br />

Heutige Erstellungspreise<br />

für Material, Planung,<br />

Montage und<br />

Bauleistungen<br />

Netzdaten<br />

Wertberechnung<br />

Netzinventar<br />

von FE bereitgestellt<br />

heutiger<br />

Wiederbeschaffungswert<br />

(WBW)<br />

Anlagenalter<br />

dannzumaliger<br />

Anschaffungswert<br />

(AW)<br />

Netznutzungsdauer<br />

Gemäss Verband<br />

Schweiz.<br />

Elektrizitätswerke<br />

VSE<br />

Kostenindexe<br />

Kostenentwicklung<br />

während<br />

Vertragsdauer<br />

Indexierung<br />

Abschreibung<br />

heutiger<br />

Anschaffungsrestwert<br />

(ARW)

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